Einfuhr von Schnittblumen in Kübeln mit Wasser
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Abteilung Zolltarif
Bern, 15.08.2007 No 302.3.2007
Zirkular D. 3, Taraverordnung
Einfuhr von Schnittblumen in Kübeln mit Wasser
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil (A-1743/2006) vom 12. Juni 2007 in Sachen Einfuhr von Schnittblumen in Kübeln mit Wasser entschieden, dass das Wasser bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäss oben zitiertem Urteil gehört Wasser, welches zum Frischhalten der Blumen dient, weder zur Verpackung noch kann es als Warenträger im Sinne der Taraverordnung angesehen werden.
Nach langjähriger Praxis wurde das Nettogewicht aus der Eigenmasse der Blumen sowie dem Gewicht von Wasser und Kübeln errechnet. Dies bildete jeweils die Grundlage zur Ermittlung des zollpflichtigen Bruttogewichtes.
Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zum eingangs erwähnten Urteil.
Bei Einfuhren von Schnittblumen in Kübeln ist daher vorhandenes Wasser für die Gewichtsermittlung nicht mehr zu berücksichtigen.
Diese Regelung gilt ab sofort. Sie ist nicht rückwirkend.
Die Vorschriften werden bei nächster Gelegenheit angepasst.