Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Einfuhr von Schnittblumen in Kübeln mit Wasser

BAZG VXsTMCdcn5aQ · Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Vom 15. Aug. 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bazg-ofdf-udsc/vxstmcdcn5aq/de/einfuhr-von-schnittblumen-in-kubeln-mit-wasser

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Quelle

Einfuhr von Schnittblumen in Kübeln mit Wasser

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Abteilung Zolltarif

Bern, 15.08.2007 No 302.3.2007

Zirkular D. 3, Taraverordnung

Einfuhr von Schnittblumen in Kübeln mit Wasser

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil (A-1743/2006) vom 12. Juni 2007 in Sachen Einfuhr von Schnittblumen in Kübeln mit Wasser entschieden, dass das Wasser bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäss oben zitiertem Urteil gehört Wasser, welches zum Frischhalten der Blumen dient, weder zur Verpackung noch kann es als Warenträger im Sinne der Taraverordnung angesehen werden.

Nach langjähriger Praxis wurde das Nettogewicht aus der Eigenmasse der Blumen sowie dem Gewicht von Wasser und Kübeln errechnet. Dies bildete jeweils die Grundlage zur Ermittlung des zollpflichtigen Bruttogewichtes.

Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zum eingangs erwähnten Urteil.

Bei Einfuhren von Schnittblumen in Kübeln ist daher vorhandenes Wasser für die Gewichtsermittlung nicht mehr zu berücksichtigen.

Diese Regelung gilt ab sofort. Sie ist nicht rückwirkend.

Die Vorschriften werden bei nächster Gelegenheit angepasst.