Zirkular Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Republik Korea und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Republik Korea auf den 1.9.2006
ZOLL 3003 Bern, 17.08.2006 DOUANE Zirkular 323.0.4.2006 D. 3, 30 DOGANA Oberzolldirektion, Sektion Ursprung und Textilien
Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommen EFTA- Republik Korea und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Republik Korea auf den 1.9.2006
1 Präferenzansätze
Die Ansätze werden auf das Datum des Inkrafttretens im elektronischen Zolltarif t@res angepasst.
Der Zollabbau ist teilweise asymmetrisch1.
2 Ursprungsbestimmungen
2.1 Prinzip
2.1.1 Multilaterales Freihandelsabkommen EFTA-Republik Korea
Territorialer Anwendungsbereich: – EFTA-Länder – Republik Korea Geltungsbereich: – Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, ausgenommen wenige Agrarprodukte, die in den genannten Kapiteln enthalten sind; – Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte; – Fische und Meeresprodukte.
2.1.2 Bilaterales Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Republik Korea
Diese Vereinbarung umfasst gewisse landwirtschaftliche Produkte der Kapitel 1 bis 24, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte.
2.2 Ursprungsregeln
Die anzuwendenden Ursprungsregeln sind aus dem Anhang I des multilateralen Abkommens der EFTA bzw. dem bilateralen Landwirtschaftsabkommen ersichtlich.
2.2.1 Listenregeln
Die Listenregeln finden sich in der Beilage 2 zum Anhang I des EFTA-Abkommens. Gegenüber den Regeln des Euro-Med Ursprungsprotokolls sind sie grundsätzlich einfacher und liberaler.
2.2.2 Drawback
Es besteht kein Drawbackverbot.
1 Vgl. http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/media/documents/legal-texts/free-trade-relations/republic-of-korea/annexeshttps://www.ezv.admin.ch/dam/ezv/de/dokumente/archiv/2006/08/korea_sued_ii.pdf.download.pdf/korea_sued_ii.pdf (bilaterales Abkommen).
2.2.3 Kumulation
Die Kumulation ist auf Ursprungswaren der EFTA-Länder und der Republik Korea beschränkt. Eine Kumulation mit Ursprungswaren anderer Freihandelspartner ist nicht erlaubt.
2.2.4 Direktversand
Das Abkommen kennt liberalere Bestimmungen als die bisherigen Abkommen mit Übersee-Staaten (siehe Anhang).
2.2.5 Territorialitätsprinzip
Das Abkommen erlaubt gewisse, weiter als in anderen Abkommen der EFTA gehende Abweichungen vom Territorialitätsprinzip.
2.3 Ursprungsnachweis
Als gültiger Ursprungsnachweis gilt nur die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Diese kann unabhängig des Warenwertes durch den Exporteur ausgestellt werden.
2.3.1 Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung ist immer in Englisch auszufertigen. Der Text entspricht demjenigen in den anderen Abkommen (Ausnahme siehe Fussnote 5) und lautet wie folgt: ”The exporter of the products covered by this document (customs authorization No........... 1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of............... 2) preferential origin.” ……………………………………………………………………………….3) (Ort und Datum) ……………………………………………………………………………….4) (Unterschrift des Ausführers; unter der Unterschrift muss leserlich der volle Name der Person angegeben werden, welche die Erklärung unterzeichnet).
.……………………………………………………………………………….5)
2.3.2 Wertlimiten
Die Wertlimiten für den Verzicht auf Ursprungsnachweise (Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen und im Reisendenverkehr eingeführte Erzeugnisse) weichen von den anderen Freihandelsabkommen ab. Sie lauten wie folgt: – Kleinsendungen o 500 Euro für die Einfuhr in einen EFTA-Staat, oder o 1000 US Dollar (USD) für die Einfuhr in die Republik Korea – Reisendenverkehr o 1200 Euro für die Einfuhr in einen EFTA-Staat, oder o 1000 US Dollar (USD) für die Einfuhr in die Republik Korea
1 Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 17 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammer weggelassen werden.
2 Der Ursprung der Erzeugnisse ist hier einzutragen (z.B. "Icelandic“, "Norwegian“, "Swiss“ oder "Korean“). Es ist gestattet den ISO-
Alpha-2 Code anzuwenden ("IS“, "NO“, "CH“ oder "KR“. Hier kann auf eine bestimmte Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der das Ursprungsland jeder einzelnen Ware angegeben ist. 3 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 4 Ermächtigte Ausführer sind von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnet, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
5 Im Fall von Erzeugnissen nach Artikel 3 der Beilage IV zum Anhang I ist anzugeben „the Provisions of Appendix 4 to Annex I
(Exemptions from the Principle of Territoriality) have been applied“.
2.4 Ermächtigte Ausführer
Die bestehenden Bewilligungen erstrecken sich auch auf dieses Abkommen.
2.5 Dokumentation
Das vollständige Abkommen EFTA-Republik Korea kann im Internet unter der nachstehenden Adresse eingesehen werden (nur in Englisch): http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/korea
Das Hauptabkommen und das bilaterale Abkommen können in den Landessprachen eingesehen werden.
Das R-30 wird bei nächster Gelegenheit angepasst werden.
Die anderen im Internet verfügbaren Dokumente werden überarbeitet werden.
3 Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am 1.9.2006 in Kraft.
Anhang
Direktversand
(Vgl. Artikel Art. 14 des Ursprungsprotokolls)
Nebst dem z.B. im Abkommen mit Singapur tolerierten Umladen und der vorübergehenden Einlagerung können Sendungen in Drittländern auch aufgeteilt und von dort in verschiedene Bestimmungsstaaten weiter versandt werden. Dies hat unter Zollkontrolle zu geschehen und die Waren dürfen im Drittland nur ent- oder verladen werden oder eine auf die Erhaltung Ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Für die Teilsendungen sind nachträglich (in Korea bzw. der Schweiz) ausgestellte Ursprungsnachweise zu verwenden. Beispiel:
Ausfuhr einer Sendung mit 7 Während des Transports oder der Lage- Aufteilung unter Zollkontrolle Containern aus Korea in Rich- rung unter Zollkontrolle wird entschieden, der Sendung z.B. in der Eurotung Europa 2 Container in die Schweiz zu schicken. päischen Gemeinschaft
Nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis für 2 Container
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