Zirkular Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommens EFTA-Chile und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Chile auf den 1. Dezember 2004
ZOLL 3003 Bern, 22.11.2004 DOUANE Zirkular 323.0.1.2004 D. 3, D. 30 DOGANA Oberzolldirektion, Abteilung Zolltarif
Inkrafttreten des multilateralen Freihandelsabkommen EFTA- Chile und des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz- Chile auf den 1. Dezember 2004
1 Präferenzansätze
1.1 Gedruckter Zolltarif
Die anzuwendenden Ansätze sind im Zolltarif bereits integriert (Kolonne “aFHA”). In diesem Zusammenhang ist in den rosa Blättern des D. 3, Seite A/1, Absatz “Bedeutung der verwendeten Abkürzungen” bei “CL = Chile” der Vermerk “(noch nicht in Kraft)” zu streichen. Die Ansätze für Entwicklungsländer (Kolonne “EL”) sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Die Vorbemerkungen zum Gebrauchstarif (D. 3) werden mit dem nächsten Nachtrag angepasst.
1.2 Elektronischer Zolltarif t@res
Die Ansätze werden auf das Datum des Inkrafttretens angepasst.
2 Ursprungsbestimmungen
2.1 Prinzip
2.1.1 Multilaterales Freihandelsabkommen EFTA-Chile
Territorialer Anwendungsbereich:
EFTA-Länder;
Chile. Geltungsbereich:
Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, ausgenommen wenige Agrarprodukte, die in den genannten Kapiteln enthalten sind;
Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
Fische und Meeresprodukte
2.1.2 Bilaterales Abkommen Schweiz-Chile
Diese Vereinbarung umfasst gewisse landwirtschaftliche Produkte der Kapitel 1 bis 24, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte. Es beinhaltet auch Konzessionen Chiles zugunsten der Schweiz.
2.2 Ursprungs- und Listenregeln
Es gelten grundsätzlich die gleichen Ursprungsregeln wie in den pan-europäischen Freihandelsabkommen, hingegen wurde die Listenregel liberaler abgefasst. Im Bedarfsfall ist die Liste im D. 30 zu konsultieren.
2.2.1 Text der Rechnungserklärung
Der Text des Abkommens entspricht demjenigen der pan-europäischen Abkommen.
2.2.2 Drawback
Das Drawbackverbot gilt ab 1.12.2009.
2.2.3 Kumulation
Im Rahmen des Abkommens EFTA-Chile bleibt die Kumulation auf Ursprungswaren der EFTA-Länder und Chile beschränkt. Es ist nicht erlaubt, mit Ursprungswaren anderer Länder zu kumulieren.
2.2.4 Direktversand (siehe Zirkular 323.0.3.2006 vom 15.12.2006)
Die Direktversandregel ist einzuhalten. Das heisst, dass die Waren direkt von einem Freihandelspartner zum andern geliefert werden müssen, begleitet von einem im Abgangsstaat ausgestellten Ursprungsnachweis.
2.3 Ursprungsnachweise
Gültige Ursprungsnachweise sind die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 (WVB) für Sendungen jeden Wertes und die Ursprungserklärung auf der Rechnung für Sendungen deren Gesamtwert Fr. 10'300.- nicht überschreitet. Beim Export nach Chile ist die vierstellige HS-Nummer in der WVB EUR. 1, Rubrik 8, anzugeben. Die Ausstellung der EUR. 1 und die Nachprüfung der Ursprungsnachweise erfolgt in Chile durch das Wirtschaftsministerium (Dirección General de Relaciones Económicas Internationales [DIRECON]) und nicht durch die Zollverwaltung.
2.4 Wertlimiten
Die Wertlimiten sind im Anhang I des multilateralen Abkommens EFTA-Chile ersichtlich und entsprechen denjenigen zwischen den EFTA-Ländern. Neben den nationalen Währungen sind die geltenden Wertlimiten auch in US-Dollar festgelegt worden.
2.5 Territorialitätsprinzip
Die 10%-Toleranz vom Territorialitätsprinzip ist nicht anwendbar.
2.6 Dokumente
Das Freihandelsabkommen EFTA-Chile ist inkl. Listenregeln (nur in Englisch) im R30 unter folgender Adresse aufgeschaltet:
https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/dokumentation/richtlinien/d-30- freihandelsabkommen--zollpraeferenzen-und-warenursprung.html
Das vollständige Abkommen EFTA-Chile ist auf der Homepage des EFTA- Sekretariats unter folgender Adresse abgelegt (nur in Englisch):
3 Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am 1. Dezember 2004 in Kraft. Als Übergangsbestimmungen gelten die Vorschriften des D 11, Ziff. 181.3.