Nachweis des Direktversands bei der Einfuhr im Rahmen der FHA oder des APS
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 26.02.2015 323.9.5.2015
Zirkular R-30
Nachweis des Direktversands bei der Einfuhr im Rahmen der FHA oder des APS Für Sendungen, welche ab einem Zolllager in der EU in die Schweiz eingeführt werden, müssen nicht immer Transitdokumente vom EU-Zolllager bis zur EU-Ausgangszollstelle ausgestellt werden.
In der EU kann die Beförderung vom Zolllager zur Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) im Rahmen des Zolllagerverfahrens ohne Förmlichkeiten erfolgen.
Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des Direktversands erfüllt sind, kann auch durch die Vorlage von folgenden Dokumenten erbracht werden:
a. Kopien von Zolldokumenten, welche belegen, dass die Erzeugnisse unter Zollkontrolle verblieben sind; b. die Lageraufzeichnungen; c. alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen, oder d. als letztes Mittel, eine von den Zollbehörden der EU bestätigte Non-Manipulationsbescheinigung, die ausweist, dass die Waren unter ständiger Zollkontrolle verblieben und nicht in unzulässiger Weise behandelt worden sind.