BAFU – Abfälle gelbes Kontrollverfahren
BAFU – Abfälle gelbes Kontrollverfahren
1 Allgemeines
1.1 Worum geht es
Zum Schutz der Umwelt regelt die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) die Entsorgung von Abfällen. Damit wird sichergestellt, dass die Abfälle nur an Entsorgungsunternehmen übergeben werden, welche in der Lage sind, diese umweltverträglich zu entsorgen. International hat die Schweiz das Basler Übereinkommen ratifiziert. Bei grenzüberschreitenden Abfalltransporten müssen demnach auch diese Bestimmungen eingehalten werden. Je nach Abfallklassifizierung (grünes oder gelbes Kontrollverfahren) gelten unterschiedliche Vorschriften. Beim grenzüberschreitenden Transport von Abfällen im gelben Kontrollverfahren muss das Begleitformular und die Zustimmung (Einfuhr) resp. Bewilligung (Ausfuhr) oder die Notifikation (Durchfuhr) des BAFU mitgeführt werden.
1.2 Grundlagen und Informationen
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05);
Umweltschutzgesetz (SR 814.01);
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (SR 814.610);
Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1);
Unterscheidungshilfe BAFU «Export von Konsumgütern – Gebrauchtware oder Abfall?»;
Vollzugshilfe BAFU Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen.
1.3 Hinweis in Tares
Tarifpositionen, die aus abfallrechtlicher Sicht relevant sind, enthalten den Hinweis «Nichtzollrechtlicher Erlass: BAFU - Abfälle grünes Kontrollverfahren resp. BAFU - Abfälle gelbes Kontrollverfahren».
1.4 Begriffe
Abfälle nach dem → vgl. separate Bemerkung Tares: BAFU - Abfälle grünes Kontrollverfahren grünen Kontrollverfahren Abfälle nach dem Umweltschädliche Abfälle, welche gelben Kontrollver-
im Abfallverzeichnis der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr fahren mit Abfällen (SR 814.610.1) mit «S» (Sonderabfälle) oder «ak» (andere kontrollpflichtige Abfälle) gekennzeichnet sind; oder
im Abfallverzeichnis der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1) nicht mit «S» oder «ak» gekennzeichnet sind, aber auch nicht in der grünen Abfallliste aufgeführt sind → «nicht gelistete Abfälle»
2 Angaben in der Zoll- bzw. Warenanmeldung
Wer Abfälle nach dem gelben Kontrollverfahren ein-, durch- oder ausführt, muss sich in der Warenanmeldung zur Regulierungspflicht äussern und die notwendigen Angaben erfassen. Identifikation Passar: Regulierung - Regulierung 1 (ja)
Regulierungscode 401 «BAFU – Abfälle gelbes Kontrollverfahren e-dec:
NZE-Pflicht «ja»
NZE-Artencode 066 «BAFU – Abfälle gelbes Kontrollverfahren
Bewilligungspflichtcode «nein»
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BAFU – Abfälle gelbes Kontrollverfahren
Weitere Angaben - Bewilligungsnummer (Notifizierungsnummer)1
Bewilligungsinhaber2
Laufnummer des Begleitformulars3
3 Weitere Informationen
Mustersendungen bis 25 kg Mustersendungen von Abfällen im gelben Kontrollverfahren bis 25 kg benötigen keine Bewilligung des BAFU (Notifizierung) und müssen daher als Abfälle im grünen Kontrollverfahren mit dem Formular nach Anhang VII angemeldet werden. Abgrenzung radioaktive Abfälle Radioaktive Abfälle unterliegen der Bewilligungspflicht des Bundesamtes für Energie (BFE). Abgrenzung tierische Nebenprodukte Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 gemäss Art. 5 und 6 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (SR 916.441.22) unterliegen der Bewilligungspflicht des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Abgrenzung Gebrauchtwaren Funktionstüchtige Gebrauchtwaren gelten nicht als Abfälle, sondern als Produkte.
Anmeldungen im System e-dec: Rubrik «Besondere Vermerke» oder «Unterlagen» / Format «Sonstiges (ZZZ), Nummer, Abfälle» Nur bei Anmeldungen im System Passar Anmeldungen im System e-dec: Rubrik «Unterlagen» / Format «Sonstiges (ZZZ), Nummer, Datum, Abfälle Anmeldungen im System Passar: Begleitdokument «2200: Abfälle-Begleitformular International (gelbes Verfahren)» (Begleitpapier vom xx.xx.202x) 2/2 (Stand: 1.5.2026)