TM 02.001-20 Lufttüchtigkeitskategorien
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Sicherheit Flugtechnik
Richtlinie TM 02.001-20 Technische Mitteilung
Lufttüchtigkeitskategorien
Rechtsgrundlagen: • Verordnung (EU) 2018/1139
Verordnung (EU) Nr. 748/2012
Art. 3 und Art. 50 der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL, SR 748.215.1)
Ausgabestand: Veröffentlicht: 18.12.2025 Inkraftsetzung vorliegende Version: 18.12.2025 Vorliegende Version: 3
Verfasser / in: Sektion Ingenieurwesen Lufttüchtigkeit (STIL) Sektion Lufttüchtigkeit Flugmaterial Bern (STLB)
Genehmigt am / durch: 18.12.2025 / Abteilung Sicherheit Flugtechnik
Änderungskontrolle
Veröffentlicht Version Änderung
01.07.2005 1 Keine Angaben
02.10.2009 2 Keine Angaben
Aufgrund der revidierten Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR 748.215.1), sowie der entsprechenden Anhänge mit Inkrafttreten am 1. April 2025, wurden die Kategorien entsprechend neu definiert.- Neue Bezeichnung Kapitel 3 (« Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Basic Regulation»)
18.12.2025 3 - 3.1 Hinweis: «Orphan-Aircraft»
3.2.1 Anpassung anwendbare Lutftüchtigkeitsanforderungen
3.2.2 Anpassung anwendbare Lutftüchtigkeitsanforderungen
3.2.3 Sonderkategorie «Historisch» weitgehend angepasst
4.1 Umteilung von Standard- in Sonderkategorie: Fall «Historisch» ergänzt
1 Allgemeines
Im schweizerischen Luftfahrzeugregister können Luftfahrzeuge eingetragen werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen (vgl. Art. 3 der Luftfahrtverordnung, SR 748.01) erfüllen und den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen. Sowohl Luftfahrzeuge, welche den Lufttüchtigkeitsanforderungen der EU (Verordnung 2018/1139, nachfolgend Basic Regulation) entsprechen, als auch solche, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind (vgl. Anhang 1 der Basic Regulation, sogenannte non-EASA Luftfahrzeuge) und deshalb den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL, SR 748.215.1) zu entsprechen haben (vgl. Art. 3 VLL), sind eintragbar. Nachfolgend werden die verschiedenen Kategorien und Unterkategorien dargelegt.
2 Luftfahrzeuge im Geltungsbereich der Basic Regulation
Alle Arten von Luftfahrzeugen, die sich auf den «Product Lists» der EASA befinden, können im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen werden. Diese Luftfahrzeuge werden im schweizerischen Luftfahrzeugregister als sogenannte «EASA Luftfahrzeuge» (Rechtsgrundlage) bezeichnet.
3 Luftfahrzeuge gemäss Anhang I der Basic Regulation
3.1 „Standardkategorie“ Luftfahrzeuge, welche den Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäss ICAO Anhang 8 entsprechen, werden der Standardkategorie zugeteilt. Diese Luftfahrzeuge können in verschiedenen Unterkategorien (wie z.B. Normal, Utility, Aerobatic, Commuter) zugelassen werden.
Hinweis: «Orphan-Aircraft» (auf Deutsch: verwaiste Luftfahrzeuge) bilden keine eigene Kategorie. Bei «verwaisten» Luftfahrzeugen handelt es sich um Luftfahrzeuge, respektive Luftfahrzeugbaumuster, welche der Baumusterbetreuer aufgegeben hat oder für welche keine Baumusterbetreuung mehr existiert. Da die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht oder nicht mehr vollständig gewährleistet werden kann, entsprechen diese Baumuster nicht oder nicht mehr vollständig den Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäss ICAO Anhang 8. Im Grundsatz handelt es sich aber bis zu diesem Zeitpunkt um Standardkategorie-Luftfahrzeuge. Obwohl die «Verwaisung» Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit haben kann (ebenfalls hinsichtlich der auszustellenden Bordpapiere) bilden diese Luftfahrzeuge keine eigene Kategorie. Vielmehr ist «Verwaisung» ein Zustand.
3.2 „Sonderkategorie“ Luftfahrzeuge, welche die Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäss ICAO Anhang 8 nicht vollumfänglich erfüllen oder für welche ein entsprechender Nachweis noch nicht oder nicht vollständig erbracht wurde, werden der Sonderkategorie zugeteilt. Sie werden mit entsprechenden Auflagen belegt, welche die Erreichung eines annehmbaren Sicherheitsniveaus erlauben. Die Sonderkategorie wird in folgende Unterkategorien unterteilt (Näheres und Einzelheiten der jeweiligen Sonderkategorien sind als gesonderte Anhänge zur Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR 748.215.1) publiziert):
3.2.1 „Ecolight“ (Anhang 1 VLL) In der Unterkategorie «Ecolight» können aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge eingetragen werden welche die allgemeine Zulassungskriterien und Lufttüchtigkeitsanforderungen sowie die für die Schweiz zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderung erfüllen. Unter allgemeinen Zulassungskriterien versteht man die Bauvorschriften des deutschen Luftfahrtbundesamtes (LBA) für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (LTF-UL) in der Fassung vom 19. Mai 2020 (vgl. Publikationen Webseite LBA) oder einer früheren, zum Zeitpunkt der Musterzulassung geltenden Fassung entsprechen. Die Abflugmasse bei Zweisitzern darf höchstens 450 kg betragen. Für das Rettungsgerät inklusive aller notwendiger Befestigungs- und Auslöseelemente dürfen zusätzlich pauschal höchstens 25 kg berechnet werden. Die Abflugmasse bei Einsitzern darf höchstens 300 kg betragen. Für das Rettungsgerät inklusive aller notwendiger Befestigungs- und Auslöseelemente dürfen zusätzlich pauschal höchstens 15 kg berechnet werden. Die zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen decken Fachbereiche, die in der LTF-UL nicht oder nicht ausreichend enthalten sind sowie Anforderungen für «Ecolight» Schleppflugzeuge und Motorsegler.
3.2.2 „Ultraleicht“ (Anhang 2 VLL) In die Unterkategorie «Ultraleicht» fallen einerseits Tragschrauber/Gyrokopter mit Verbrennungs- oder Elektromotor, die den Bauvorschriften des deutschen Luftfahrtbundesamtes (LBA) für ultraleichte Tragschrauber (BUT) in der Fassung vom 15.01.2019 (Nachrichten für Luftfahrer II-2-445-19, vgl. Publikationen Webseite LBA) oder der englischen Zulassungsnorm CAP 643 „British Civil Aviation Airworthiness Requirements, Section T, Light Gyroplanes“ (vgl. Publikationen Webseite CAA-UK) in der Fassung vom 09.05.2013 entsprechen. Alternativ kann eine frühere, zum Zeitpunkt der Musterzulassung geltende Fassung angewendet werden. Die Abflugmasse darf höchstens 600 kg betragen. Andererseits fallen in diese Unterkategorie aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Elektro-Antrieb, die den Bauvorschriften des deutschen Luftfahrtbundesamtes (LBA) für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (LTF-UL) in der Fassung vom 19.05.2020 (Nachrichten für Luftfahrer II-2-574-20, vgl. Publikationen Webseite LBA) oder der englischen Zulassungs-Norm CAP 482 „British Civil Airworthiness Requirements, Section S, Small Light Aeroplanes“ (vgl. Publikationen Webseite CAA-UK) in der Fassung vom 25.05.2023 entsprechen. Alternativ kann eine frühere, zum Zeitpunkt der Musterzulassung geltende Fassung angewendet werden. Die Abflugmasse darf bei Einsitzern höchstens 300 kg, bei Zweisitzern höchstens 450 kg betragen. Für das Rettungsgerät inklusive aller notwendigen Befestigungs- und Auslöseelemente dürfen zusätzlich pauschal bei Einsitzern höchstens 15 kg, bei Zweisitzern höchstens 25 kg berechnet werden.
3.2.3 „Historisch“ (Anhang 3 VLL) In der Unterkategorie «Historisch» eingetragen werden können: a) zivile Luftfahrzeuge mit besonderem Bezug zur Schweiz, deren Musterzulassung bzw. initiale Zulassung vor dem 1. Januar 1955 erteilt wurde und die vor dem 1. Januar 1975 hergestellt wurden; b) ehemals militärische Luftfahrzeuge, die einem Luftfahrzeugmuster entsprechen, welches in der schweizerischen Luftwaffe eine wichtige Rolle hatte.
Der bei zivilen Luftfahrzeugen notwendige besondere Bezug zur Schweiz liegt in folgenden, nicht abschliessend aufgezählten Fällen vor: • das betreffende Luftfahrzeug bzw. Luftfahrzeugmuster wurde in der Schweiz bzw. mit bedeutender Schweizer Beteiligung im Ausland entworfen und hergestellt;
• das ausländische Luftfahrzeug bzw. Luftfahrzeugmuster hatte eine besondere Rolle in der Luftfahrtgeschichte der Schweiz (Teilnahme an einem bestimmten Ereignis, Rückgrat der Flotte eines bedeutenden schweizerischen Luftverkehrsunternehmens etc.).
Gemäss Ziffer 2.2 des Anhang 3 der VLL sind unter Vorbehalt von Ziffer 2.3 von der Eintragung in die Unterkategorie «Historisch» ausgeschlossen sind:
Flugzeuge mit Jetantrieb
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg
Helikopter mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3175 kg
Flugzeuge mit Turboprop-Antrieb, bei denen für den Antrieb der Inhaber der Baumusterzulassung fehlt
Helikopter, bei denen kein Inhaber der Baumusterzulassung vorhanden ist.
Gemäss Ziffer 2.3 des Anhang 3 der VLL können aus dem Dienst ausgemusterte Militärflugzeuge der schweizerischen Luftwaffe mit Jetantrieb zivil zum Verkehr zugelassen werden, wenn:
a) das Luftfahrzeugmuster in der schweizerischen Luftwaffe nicht mehr betrieben wird; b) eine Bestätigung der zuständigen Behörde über die Entmilitarisierung vorliegt; c) die zivile Verkehrszulassung unmittelbar nach der Ausmusterung aus dem militärischen Flugbetrieb erfolgt; d) der Halter hinsichtlich der beantragten zivilen Verwendung ein Sicherheitsniveau nachweist, welches demjenigen im militärischen Betrieb während Friedenszeiten entspricht.
3.2.4 „Eigenbau“ (Anhang 4 VLL) In die Unterkategorie «Eigenbau» fallen nicht musterzugelassene Luftfahrzeuge, die in der Schweiz oder in Liechtenstein gebaut werden und deren Erbauer mindestens 51% der Arbeitsleistung (Herstellung oder Zusammenbau der Bauteile) eigenhändig erbringen (vgl. weiterführende Informationen im Dokument FAA AC No.20.27E, vgl. Publikationen Webseite FAA). Der Erbauer hat zu bestätigen und nachzuweisen, dass das verwendete Material und die Bauausführung den Bauunterlagen entsprechen. Allfällige Abweichungen von den Bauunterlagen sind aufzulisten und zu begründen. Die Nachweisführung über die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen erfolgt für Eigenbauluftfahrzeuge in Anlehnung an die Verfahren, die für Luftfahrzeuge der Standardkategorie gültig sind. Sie kann aber für Eigenbauluftfahrzeuge vereinfacht durchgeführt werden.
3.2.5 „Limitiert“ (Anhang 5 VLL) In die Unterkategorie Limitiert fallen ehemalige, nicht komplexe militärische Flugzeuge, für deren Muster die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) keine zivile Baumusterzulassung erlassen hat, bzw. Muster, die ab der Etablierung der EASA nicht übernommen wurden (sog. «grandfathered» Luftfahrzeuge).
3.2.6 „Experimental“ ( Anhang 6 VLL) In die Unterkategorie Experimental fallen Luftfahrzeuge, die speziell für Forschungs-, Versuchs- oder wissenschaftliche Zwecke ausgelegt oder abgeändert werden. In den meisten Fällen werden diese
Flugzeuge in einer kleinen Anzahl Exemplaren hergestellt. Entfällt der besondere Zweck, widerruft das BAZL die Verkehrszulassung.
3.2.7 „Eingeschränkt“ ( Anhang 7 VLL) In die Unterkategorie Eingeschränkt fallen Luftfahrzeuge, die ursprünglich der Standardkategorie eingeteilt waren und für besondere Einsatzarten weiterentwickelt oder abgeändert werden (z.B. Such- und Rettung, Sprühflüge und Lawinensprengungen).
4 Umteilung von Luftfahrzeugen in eine andere Kategorie
4.1 Umteilung von Standard- in Sonderkategorie
Die Umteilung von der Standard- in die Sonderkategorie erfolgt insbesondere (Aufzählung/Möglichkeiten nicht abschliessend): 1. zum Zweck der Nachweisführung im Rahmen einer Muster- oder Musterteilprüfung: (Umteilung in die Sonderkategorie, Unterkategorie EXPERIMENTAL); 2. infolge von Änderungen oder zusätzlicher Einbauten (z.B. für Sprühflüge, Überführungsflüge, Logging, usw.), welche die anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht mehr vollständig erfüllen (Umteilung in die Sonderkategorie, Unterkategorie RESTRICTED). 3. sofern bei einem Luftfahrzeug der Standardkategorie die Voraussetzungen für eine Eintragung in der Sonderkategorie HISTORISCH gegeben sind.
4.2 Umteilung von Sonder- in Standardkategorie
Die Umteilung von der Sonder- in die Standardkategorie erfolgt insbesondere, wenn (Aufzählung/Möglichkeiten nicht abschliessend): 1. der vollständige Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen erbracht ist und ein Baumusterzeugnis (TC), resp. nach Änderungen ein zusätzliches Baumusterzeugnis (STC) ausgestellt worden ist; 2. zusätzliche Einbauten von Ausrüstungsteilen gem. Ziffer 4.1.2. wieder ausgebaut sind; 3. das Luftfahrzeug auf den baumusterkonformen Stand entsprechend einem Baumusterzeugnis umgerüstet wurde und die entsprechenden Instandhaltungsarbeiten durchgeführt wurden.
5 Einteilung in mehrere Kategorien
Ein Luftfahrzeug kann gleichzeitig der Standard- als auch der Sonderkategorie (Unterkategorie RESTRICTED) zugeteilt werden, sofern es die Anforderungen für beide Kategorien in der jeweiligen Konfiguration erfüllt und eine Umwandlung von einer Konfiguration zur anderen durch Hinzufügen respektive Entfernen von Ausrüstungsteilen gemäss den genehmigten Daten möglich ist und entsprechend nachgewiesen wurde.
*** ENDE ***