TM 20.100-20 Periodische Prüfung der ATC Transponderanlagen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Sicherheit Flugtechnik
Richtlinie TM 20.100-20 Technische Mitteilung
Periodische Prüfung der ATC-Transponderanlagen
Rechtsgrundlagen: • Bundesgesetz über die Luftfahrt, Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0) • Art. 50 der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; 748.215.1)
Ausgabestand: Veröffentlicht: 16.04.2026 Inkraftsetzung vorliegende Version: 16.04.2026 Vorliegende Version: 5
Verfasser / in: Sektion Lufttüchtigkeit Flugmaterial Bern (STLB)
Genehmigt am / durch: 16.04.2026 / Abteilung Sicherheit Flugtechnik
Änderungskontrolle
Veröffentlicht Version Änderung
28.04.2000 1 Erstausgabe 01.12.2007 2 Keine Angaben 12.11.2018 3 Keine Angaben 14.01.2022 4 Keine Angaben Diese TM berücksichtigt das per 8. Mai 2025 von der EASA publi- 16.04.2026 5
1 Allgemeines und Zweck
Diese Technische Mitteilung TM regelt die wiederkehrenden Instandhaltungsmassnahmen/Prüfung der ATC-Transponderanlagen (Sekundärradar) Mode A/C/S (ELS, EHS) einschliesslich ADS-B Anlagen (Extended Squitter). Die Pflicht zur Ausrüstung mit Transpondern ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2023/1770 und der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln von Luftfahrzeugen (VRV-L; SR 748.121.11).
2 Geltungsbereich
Die vorliegende TM ist sowohl für Luftfahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139, wie auch für solche Luftfahrzeuge, welche gemäss Anhang I dieser Verordnung von deren Geltungsbereich ausgenommen sind (sog. Non-EASA Luftfahrzeuge), anwendbar. Für Luftfahrzeuge, die nach einem Instandhaltungs- / Unterhaltsprogramm instand gehalten werden, sind die dort verbindlich festgelegten Anforderungen massgebend (grundsätzlich werden darin die von den Herstellern von Luftfahrzeugen oder Transpondern vorgegebenen Instandhaltungsanweisungen berücksichtigt). Für alle anderen Fälle wurde bis zum 8. Mai 2025 gestützt auf das von der EASA erlassene Safety Information Bulletin SIB 2011-15R2 (datiert 19. Juli 2013) eine regelmässige Prüfung (24 Monate) aller Mode A/C/S Transponderanlagen inklusive dazugehörende kodierende Höhenmesseranlagen («Altitude» Encoder, «Airdata» Systeme) empfohlen, respektive mit der TM 20.100-20 (Version 4) verlangt. Per 8. Mai 2025 hat die EASA das SIB 2011-15R3 publiziert (ersetzt die vorherige Version SIB 2011- 15R2). Mit der neusten Version wird die Empfehlung, alle ATC-Transponderanlagen in einem regelmässigen Abstand von 24 Monaten zu prüfen, auf Transponder mit analogen Encodern («Gilham Code») beschränkt, was mit der vorliegenden TM für alle in der Schweiz immatrikulierten Luftfahrzeuge (mit Transpondern ausgerüstet) so übernommen werden soll. Für andere Luftfahrzeuge gilt es aber insofern dennoch die von den Herstellern (Luftfahrzeug oder Transponder) vorgesehenen Prüfverfahren einzuhalten. Das EASA SIB 2011-15R3 legt in Appendix 2 die dafür vorgesehenen minimalen Prüfverfahren vor, welche die Hersteller grundsätzlich in ihre Instandhaltungsunterlagen («maintenance manuals / «instructions for continuing airworthiness») integrieren müssen. Ferner wird auf die TM 02.020-10 (jährliche Mindestunterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen) verwiesen. Nach Ziffer 3.2 sind Bordausrüstungen mindestens alle 12 Monate auf Ihre korrekte Funktion zu überprüfen. Ebenso sind diese zu prüfen, sofern seitens der ATC («Air Traffic Control») dem Luftfahrzeughalter im Rahmen der Luftraumüberwachung allfällige Unregelmässigkeiten gemeldet wurden. Um Störungen anderer Luftahrzeuge und der Luftraumüberwachung zu vermeiden, wurden im Appendix 1 des EASA SIB 2011-15R3 die nötigen Massnahmen und Verfahren für «ground tests» festgelegt.
Hinweis: sollten sich aufgrund der Publikation dieser TM, respektive des EASA SIB 2011-15R3 Änderungen in der Notwendigkeit von Instandhaltungsmassnahmen an einem konkreten Luftfahrzeug ergeben, sind diese im entsprechenden Luftfahrzeuginstandhaltungsprogramm anzupassen.
3 Durchführung und Bescheinigung der Prüfung
Betreffend die Durchführung der Prüfungen wird auf Anhang 1-3 des EASA SIB 2011-15R3 verwiesen.
Gemäss M.A.801/M.A.802 oder ML.A.801/ML.A.802 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bzw. Art. 37 VLL sind die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen durch entsprechend freigabeberechtigtes Personal durchzuführen und zu bescheinigen. Die Durchführung dieser Prüfung ist in den Instandhaltungsunterlagen (Technische Akten) und im Flugreisebuch (Tech-Log) des Luftfahrzeuges wie folgt, oder in sonstiger nachvollziehbarer Weise zu bestätigen:
"Die Prüfung der ATC-Transponderanlagen wurde gemäss TM Nr. 20.100-20 / EASA SIB 2011-15R() … durchgeführt. Der/die Transponder erfüllt/erfüllen die darin enthaltenen Bedingungen." Transponder-Typ ............................... Serie Nr. ........................................……… Transponder-Typ ............................... Serie Nr. .........................................……... Datum ..................... Lizenz Nr. . ............ Unterschrift ..............................………
Das Prüfprotokoll ist in den Instandhaltungsunterlagen (Technischen Akten) des Luftfahrzeuges aufzubewahren.
*** ENDE ***