TM 13.040-30 Prüfung und Zulassung zum Betrieb von Propangasbehältern in Heissluftballonen und Heissluft-Luftschiffen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Sicherheit Flugtechnik
Richtlinie TM 13.040-30 Technische Mitteilung
Prüfung von Propangasbehältern zum Betrieb von Heissluftballons und Heissluft-Luftschiffen
Referenz/Aktenzeichen: TM 13.040-30
Rechtsgrundlagen: – Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) – Art. 18, 23, 24, 27, 28, 35, 37 und Art. 50 der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR 748.215.1) – M.A. 502 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
Ausgabestand: Veröffentlicht: 24.08.2018 Inkraftsetzung vorliegende Version: 24.08.2018 Vorliegende Version: 5
Verfasser / in: Sektion Lufttüchtigkeit Flugmaterial Bern (STLB)
Genehmigt am / durch: 24.08.2018 / Abteilung Sicherheit Flugtechnik
Referenz/Aktenzeichen: TM 13.040-30
1 Allgemeines und Zweck
Heissluftballone und Heissluft-Luftschiffe benötigen zum Betrieb des Brenners Gas. Üblicherweise wird dazu Flüssiggas verwendet, welches zum Teil in eigens dafür hergestellten Behältern gelagert wird. Behälter und alle zugehörigen Teile gelten als Luftfahrzeugteile im Sinne der VLL (SR 748.215.1) und Artikel M.A. 502 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 (EASA Part M).
2 Geltungsbereich
Diese Technische Mitteilung TM ist anwendbar für alle Behälter, welche in schweizerisch immatrikulierten Heissluftballons und Heissluft-Luftschiffen als Flüssiggasbehälter zum Betrieb des Brenners verwendet werden. Sie beschreibt ausschliesslich die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Flüssiggasbehältern, die für den Betrieb von Heissluftballons und Heissluft-Luftschiffen verwendet werden. Weiterführende Anforderungen, welche an solche Behälter z. B. für den Transport auf der Strasse gestellt und erfüllt werden müssen, werden in dieser TM weder berücksichtigt noch geregelt (siehe SDR: Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse [SDR; SR 741.621] und ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse [ADR; SR 0741.621]).
3 Grundsätzliche Bestimmungen
Grundsätzlich dürfen in einem Luftfahrzeug nur diejenigen Flüssiggasbehälter verwendet werden, welche den vom Hersteller des Luftfahrzeuges geforderten Angaben entsprechen. Die in den Instandhaltungsunterlagen der jeweiligen Hersteller publizierten Anforderungen hinsichtlich den periodisch durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten sowie die maximal zulässige Verwendbarkeitsdauer sind verbindlich und folglich einzuhalten.
4 Durchführung der Instandhaltungsarbeiten
Die periodisch durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten an Flüssiggasbehältern sind unter Beachtung der jeweiligen Herstellerangaben durch einen dafür zugelassenen Instandhaltungsbetrieb (i.d.R. gemäss Part M, Subpart F oder Part 145 der Verordnung EU Nr. 1321/2014) durchzuführen und mittels einer Freigabebescheinigung (EASA Form 1) zu bescheinigen. Die alleinige Überprüfung der Behälter durch eine nicht gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigte Organisation (z.B. EGI, SVTI. TüV etc.) erfüllt die Anforderung an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugteiles nicht.
5 Nachweise der durchgeführten Instandhaltungsarbeiten
Zur chronologischen Aufzeichnung der durchgeführten Instandhaltungsarbeiten ist nebst dem EASA Form 1 für jeden einzelnen Behälter eine Komponentenkarte (BAZL Form 52.091) zu führen. Für die im Betrieb verwendeten und im Luftfahrzeug mitgeführten Behälter sind auf Verlangen der Behörden die erforderlichen Freigabebescheinigungen zur Verfügung zu stellen.
Referenz/Aktenzeichen: TM 13.040-30
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Reference: 0 / 3/32/32-12 Jegliche im Zusammenhang mit der Prüfung nach ADR stehende und auf den Behältern aufgebrachte Prüfzeichen gelten nicht als Verwendbarkeitsbescheinigung im Sinne der Luftfahrt. Zusätzliche Bescheinigung: Durch die CAMO oder den Instandhaltungsbetrieb angebrachte Klebetiketten mit gut sichtbarem Ausführ- oder Ablaufdatum der periodischen Instandhaltungsarbeiten an den Flüssiggasbehältern sind zulässig und während dem Betrieb in der Schweiz vom Bundesamt für Zivilluftfahrt als ausreichend akzeptiert.
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