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Botschaft zur Deplafonierung Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung

BBl 2013 328 · Bundesblatt

Vom 19. März 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2013-328/de/botschaft-zur-deplafonierung-solidaritatsprozent-in-der-arbeitslosenversicherung

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

BBl 2013 1915

Botschaft zur Deplafonierung Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung

13.027

Botschaft zur Deplafonierung Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung

vom 27. Februar 2013

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung von Artikel 90c und der Übergangsbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG). Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2012 M 11.3755 Sanierung der Arbeitslosenversicherung (N 13.3.12, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR; S 25.9.12)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Das Solidaritätsprozent soll deplafoniert werden, um den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung rascher zu entschulden.

Ausgangslage

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) hat einen hohen Schuldenstand von 5 Milliarden Franken1. Für die Entschuldung wurde im Rahmen der 4. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) per 1. Januar 2011 ein Beitragsprozent auf nicht-versicherten Lohnanteilen zwischen 126 000 und 315 000 Franken eingeführt. Dieses sogenannte Solidaritätsprozent wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat am 5. Juli 2011 eine Motion eingereicht, die verlangt, dass das Solidaritätsprozent deplafoniert wird, um die Entschuldung zu beschleunigen. Der Bundesrat und eine grosse Mehrheit des Parlaments unterstützen die Motion.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln Mit der 3. Teilrevision des AVIG im Jahr 2003 wurde durch die Einführung von Artikel 90c dafür gesorgt, dass der Bundesrat zwingend eine Gesetzesrevision einleiten muss, wenn die ALV einen Schuldenstand von 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme (entspricht 2013 7,1 Milliarden Franken) erreicht. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz um maximal 0,3 Lohnprozente und erhebt neu auf dem gesamten Lohnanteil über dem versicherten Verdienst maximal ein Lohnprozent. Die Regelung der vorgängigen Beitragserhöhung stoppt die Weiterverschuldung der ALV während den Revisionsarbeiten. Der geltende ordentliche Lohnbeitrag von 2,2 Prozent dient dem Ausgleich der laufenden Rechnung. Zur Entschuldung wird seit dem 1. Januar 2011 ein Solidaritätsbeitrag erhoben. Neu soll dieser Beitrag für den gesamten Lohnanteil über dem versicherten Verdienst gelten. Sowohl die Änderungen in Artikel 90c Absatz 1 als auch diejenigen in der Übergangsbestimmung führen dazu, dass der Solidaritätsbeitrag nicht mehr ausschliesslich zwischen dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes und dessen Zweieinhalbfachem (126 000–315 000 Franken) erhoben wird. Sie heben die Obergrenze für den Lohnanteil auf, der dem Solidaritätsbeitrag zugrunde liegt.

3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die ALV war vor der 4. Teilrevision des AVIG finanziell unausgeglichen und sie ist immer noch stark verschuldet. Mit der 4. Teilrevision konnte das Gleichgewicht zwischen Ausgaben und Einnahmen wieder hergestellt werden. Gleichzeitig hat auch der Schuldenabbau begonnen (Stand 31.12.2012: 5 Milliarden Franken).

Die mit einer Deplafonierung verbundenen zusätzlichen Abgaben belasten die Lohnanteile über 315 000 Franken. 2010 verdiente knapp 1 Prozent der AHVpflichtigen Erwerbstätigen mehr als 315 000 Franken. Sie haben im gleichen Jahr ALV-Beiträge von durchschnittlich 0,80 Prozent ihrer gesamten Lohnsumme entrichtet. Mit deplafoniertem Solidaritätsbeitrag hätten sich die ALV-Beiträge auf 1,26 Prozent belaufen. Die Lohnnebenkosten von Personen mit Löhnen über 315 000 Franken steigen entsprechend um 0,46 Prozentpunkte, wobei je die Hälfte davon auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber entfällt. In konkreten Frankenbeträgen bedeutet die Deplafonierung des Solidaritätsprozents bei einem Jahreslohn von 400 000 Franken eine monatliche Mehrbelastung der Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von je 35 Franken. Bei einem Jahreslohn von einer Million Franken entspricht dies einer monatlichen Mehrbelastung von je 285 Franken. Lohnanteile bis zu 315 000 Franken werden durch die Deplafonierung nicht zusätzlich belastet. Damit ist die zusätzliche Belastung des Produktionsfaktors Arbeit in dieser Lohnklasse nicht ganz vernachlässigbar, aber zu gering, um spürbare negative Reaktionen wie Arbeitsplatzverlagerungen zu provozieren. Ausserdem bewirkt die Deplafonierung, dass das gesamte Solidaritätsprozent früher wieder aufgehoben werden kann. Je früher die ALV schuldenfrei ist, desto eher können Lohnanteile über 126 000 Franken wieder entlastet werden. Längerfristig entlastet die Deplafonierung somit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Löhnen zwischen 126 000 und 315 000 Franken.

Tabelle AHV-pflichtige Löhne 2010 (gerundet, ohne ALV-Taggelder)

Anteile an den Jahreslöhnen Lohnsumme ALV ALV-Beiträge in Franken in Mio. Fr. Beitragssätze in Mio. Fr.

Bis 126 000 260 173 2,2 % 5 724 126 001 bis 315 000 22 926 1,0 % 229 Höher als 315 000 9 526 1,0 % 95

Total 292 625 6 048 Quelle: BSV (Stand Januar 2013)

Die ALV-Beiträge wurden für die Schätzung der zusätzlichen Einnahmen durch die Deplafonierung des Solidaritätsprozents auf der Grundlage der für das Jahr 2010 ausgewiesenen AHV-pflichtigen Löhne berechnet.

3.2 Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung

Der Solidaritätsbeitrag wird bis zum Jahresende erhoben, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich 2 Milliarden Franken Betriebskapital mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht. Seit der Einführung des Solidaritätsprozents konnten die Darlehensschulden der ALV gesenkt werden. Für das Jahr 2013 werden

eine durchschnittliche ALQ von 3,3 Prozent3 und ein Schuldenabbau von 100 Millionen Franken prognostiziert. Bei einer durchschnittlichen ALQ über einen Konjunkturzyklus4 von 3,2 Prozent kann dank der Deplafonierung der Betrag für die Entschuldung von 300 auf rund 400 Millionen Franken erhöht werden. Die Dauer der Entschuldung kann damit gegenüber dem Status Quo reduziert und damit die Belastung der Lohnanteile über 126 000 Franken um ein Viertel, von 20 auf 15 Jahre, verkürzt werden.

3.3 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Mit der Deplafonierung des Solidaritätsprozentes muss der Bund als Arbeitgeber ab 2014 jährlich mit zusätzlichen ALV-Beiträgen im Umfang von 60 000–70 000 Franken für die Löhne des Bundespersonals rechnen. Die Kantone müssen als Arbeitgeber ebenfalls mit zusätzlichen ALV-Beiträgen rechnen.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die verfassungsmässige Grundlage für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der ALV ergibt sich aus Artikel 114 der BV. Die Gesetzesänderung entspricht diesem Artikel und ist daher verfassungskonform.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die Vorlage ist mit den gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen der EU vereinbar und schafft keine Divergenzen zu EG-Recht.

4.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des AVIG erfolgt im dafür vorgesehenen Verfahren für Bundesgesetze.

3 Konjunkturprognosen der Expertengruppe des Bundes Winter 2012/2013. 4 Phase, die einen Wirtschaftsabschwung und einen Wirtschaftsaufschwung umfasst.

5 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 20125 über die Legislaturplanung 2011−2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 20126 über die Legislaturplanung 2011−2015 angekündigt.

5 BBl 2012 481 6 BBl 2012 7155