Quelle

BBl 2016 5137

Botschaft zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes

16.050

Botschaft zu einer Änderung des Steueramtshilfegesetzes

vom 10. Juni 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Steueramtshilfegesetzes.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2016-0869 5137

Übersicht

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) soll die Praxis der Schweiz in Bezug auf gestohlene Daten gelockert werden.

Ausgangslage

Nach dem geltenden Artikel 7 Buchstabe c StAhiG wird auf ein Ersuchen nicht eingetreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Im Sommer 2013 wurde eine Vernehmlassung zur Änderung des am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen StAhiG durchgeführt. In Bezug auf Artikel 7 Buchstabe c StAhiG wurde vorgeschlagen, den Wortlaut der Bestimmung dahingehend zu ändern, dass auf ein Ersuchen nur noch dann nicht eingetreten wird, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen aktiv erlangt wurden. Aufgrund der starken Kritik in der Vernehmlassung wurde in der Folge auf eine Änderung der Bestimmung verzichtet, um das Hauptanliegen der Revision – die Einfügung einer Ausnahmebestimmung über die nachträgliche Information der beschwerdeberechtigten Personen – nicht zu gefährden (zahlreiche Ersuchen waren blockiert wegen der vom ersuchenden Staat verlangten Geheimhaltung des Amtshilfeverfahrens, die mangels einer solchen Ausnahmebestimmung nicht gewährleistet werden konnte). Dabei war man sich bewusst, dass die Haltung der Schweiz in Bezug auf illegal erlangte Daten von wichtigen Partnerländern als nicht konform mit dem OECD-Standard zum Informationsaustausch in Steuersachen betrachtet wurde. Auch ging man davon aus, dass die Haltung der Schweiz ihre Beurteilung in Phase 2 der Länderüberprüfung des Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken (Global Forum) verschlechtern könnte.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung17.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Durch die Änderung von Artikel 7 Buchstabe c soll dem OECD-Standard und der Haltung der Partnerstaaten im Rahmen des Global Forum Rechnung getragen werden.

16 BBl 2016 1105, hier 1218

17 SR 101; vgl. dazu auch BBl 2011 6193, hier 6231