BBl 2020 6343
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Anlage von Geldern aus dem Freizügigkeitsbereich der Auffangeinrichtung bei der Bundestresorerie)
20.056
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Anlage von Geldern aus dem Freizügigkeitsbereich der Auffangeinrichtung bei der Bundestresorerie)
vom 1. Juli 2020
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
1. Juli 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Die vorgeschlagene dringliche Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) soll es der Auffangeinrichtung BVG ermöglichen, die Vorsorgeguthaben aus dem Freizügigkeitsbereich bis zum Betrag von 10 Milliarden Franken zinslos und unentgeltlich bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) im Rahmen der zentralen Tresorerie des Bundes (Bundestresorerie) anzulegen. Damit kann die Auffangeinrichtung pandemiebedingte Verwerfungen an den Finanzmärkten und einen krisenbedingten Zufluss von Geldern besser verkraften.
Ausgangslage
Die Auffangeinrichtung BVG ist eine von den Sozialpartnern getragene Stiftung mit gesetzlichem Auftrag im Bereich der beruflichen Vorsorge. Sie hat unter anderem die Aufgabe, die Freizügigkeitsguthaben entgegenzunehmen, die an sie überwiesen werden. Es handelt sich um Freizügigkeitsguthaben von Personen, die nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – zum Beispiel infolge Kündigung – nicht sofort ein neues Arbeitsverhältnis antreten. Diese Personen haben grundsätzlich keine Möglichkeit, ihr Freizügigkeitsguthaben in einer Vorsorgeeinrichtung zu belassen. Sie müssen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung mitteilen, auf welche Freizügigkeitseinrichtung diese ihre Freizügigkeitsleistung überweisen soll. Bleibt diese Mitteilung aus, so überweist die Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung nach sechs Monaten an die Auffangeinrichtung. Im Gegensatz zu den Freizügigkeitseinrichtungen darf diese die Annahme von Guthaben nicht ablehnen. Freizügigkeitsguthaben dürfen nicht mit Negativzinsen belastet werden. Die Auffangeinrichtung befindet sich aufgrund der pandemiebedingten Verwerfungen in einer schwierigen Situation. Seit der Einführung der Negativverzinsung durch die Schweizerische Nationalbank im Jahr 2015 steht sie vor der Herausforderung, trotz Negativzinsen den Nominalwert der Freizügigkeitsgelder weiterhin garantieren zu müssen. Infolge der Pandemie ist ihr Deckungsgrad gesunken, und ihre Schwierigkeiten könnten sich im Falle grosser Mittelzuflüsse aufgrund steigender Arbeitslosigkeit und von Schwankungen an den Finanzmärkten noch verschärfen.
2 Erläuterungen zum Artikel Die Anlagen, die die Auffangeinrichtung gestützt auf den neuen Artikel 60b bei der Bundestresorerie tätigen kann, werden von der EFV unentgeltlich verwaltet und nicht verzinst. Die Einzelheiten der Anlage und der Verwaltung regeln die EFV (Bundestresorerie) und die Auffangeinrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Darin müssen sie sich gegenseitig Planungssicherheit bezüglich der Einlagen und Rückzüge durch die Auffangeinrichtung gewährleisten. Die Auffangeinrichtung soll keine neuen Anlagen oder Wiederanlagen nach Ablauf der Laufzeit bei der Bundestresorerie tätigen dürfen, solange ihr aktueller Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich 105 Prozent oder mehr beträgt. Bestehende Anlagen bei der Bundestresorerie, deren Laufzeit nicht abgelaufen ist oder die keine feste Laufzeit aufweisen, dürfen jedoch weiterhin bestehen bleiben, falls der Deckungsgrad auf 105 Prozent oder mehr steigt. Das Anlagevolumen bei der Bundestresorerie wird jedoch auf höchstens 10 Milliarden Franken begrenzt.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Die Vorlage hat aus heutiger Sicht keine wesentlichen finanziellen und keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Die Anlage von Geldern aus den bei der Auffangeinrichtung deponierten Freizügigkeitsguthaben erfolgt bei der Bundestresorerie zinsfrei und unentgeltlich und kann im Rahmen der bestehenden Organisation und personellen Ressourcen der Bundestresorerie abgewickelt werden.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Eine stabile Auffangeinrichtung ist im Interesse der Kantone und letztlich auch der Gemeinden. Sie sichert die Freizügigkeitsguthaben von Personen, die aus dem Arbeitsprozess herausgefallen sind. Würden deren Vorsorgeguthaben durch Negativzinsen oder eine instabile Auffangeinrichtung geschmälert, so würde dies beispielsweise in den Kantonen höhere Ergänzungsleistungen oder höhere Krankenkassenzuschüsse auslösen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die soziale
Sicherheit und die versicherten Personen Die durch die Covid-19-Pandemie ausgelöste Krise dürfte viele Menschen arbeitslos machen. Für diese Betroffenen ist es wichtig, dass sie ihr Vorsorgeguthaben der 2. Säule auf einem Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung deponieren können, damit sie dieses bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit wieder in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen können. Einer stabilen Auffangeinrichtung kommt somit erhebliche Bedeutung für die Fortführung der Altersvorsorge zu, gerade auch für Menschen, die durch die Krise schwer getroffen werden. Solvenzprobleme der Auffangeinrichtung könnten zu einem Vertrauensverlust im Vorsorge- und Finanzbereich führen und damit die Krisenstimmung verstärken. Die vorgeschlagene Lösung soll einer solchen Entwicklung vorbeugen.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 113 BV. Diese Bestimmung verleiht dem Bund die Kompetenz, Vorschriften zur beruflichen Vorsorge zu erlassen. Artikel 165 BV ermächtigt das Parlament, Bundesgesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, dringlich zu erklären.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch diese Vorlage nicht berührt.
4.3 Erlassform
Für die Vorlage wird die Form des dringlichen Bundesgesetzes gewählt. Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe a BV bedarf die Dringlicherklärung der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Die Gesetzesänderung soll der Auffangeinrichtung rasch ermöglichen, den krisenbedingten Zufluss von Geldern und höhere Schwankungen an den Finanzmärkten zu bewältigen. Insbesondere die SGK-N hat den Bundesrat zu raschem Handeln aufgefordert (vgl. Ziff.1.1.3). Damit die Massnahme rasch greifen kann, muss die rechtliche Grundlage von den Räten in der Herbstsession 2020 behandelt werden. Deshalb wird die Anwendung des Sonderverfahrens beantragt.
4.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage hat aus heutiger Sicht für den Bund keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen. Daher muss Artikel 60b BVG nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt werden.
4.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Eine Nullverzinsung stellt für die Auffangeinrichtung während der Negativzinsphase gegenüber der heutigen Anlage der liquiden Mittel am Markt einen finanziellen Vorteil dar, selbst wenn beim Bund kein Mittelabfluss erfolgt. Diese Form der Subventionierung rechtfertigt sich dadurch, dass die Auffangeinrichtung im Unterschied zu den anderen Freizügigkeitseinrichtungen einem gesetzlichen Kontrahierungszwang untersteht. Die Subvention ist als Übergangslösung konzipiert und deshalb auf drei Jahre befristet. Sie bezweckt, bei der Auffangeinrichtung eine Unterdeckung im Freizügigkeitsbereich zu verhindern. Eine stabile Auffangeinrichtung liegt im Interesse von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie von Gesellschaft und Wirtschaft. Dabei stellt die vorübergehende Gewährung einer zinsfreien und unentgeltlichen Anlagemöglichkeit bei der EFV (Bundestresorerie) mit Blick auf eine rasche Umsetzung die vorteilhafteste Problemlösung dar (vgl. Ziff. 1.6). Die Einzelheiten der Anlagemöglichkeit sollen im Rahmen der Vorgaben aus der neuen Gesetzesbestimmung nach bewährtem Verfahren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der EFV und der Auffangeinrichtung geregelt werden. Dies gewährleistet ein effizientes Vorgehen. Mit der beantragten Gesetzesänderung werden somit die Grundsätze des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 13 respektiert.
13 SR 616.1