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BBl 2021 678

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention für die übergangsweise bilaterale Anwendung der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) und über die Ermächtigung des Bundesrates zur Genehmigung der Änderungen weiterer internationaler Abkommen im Zusammenhang mit dem PEM-Übereinkommen

BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA- Konvention für die übergangsweise bilaterale Anwendung der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa- Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) mit dem PEM-Übereinkommen

vom 19. März 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die im Anhang des Berichts des Bundesrates vom 20. Januar 20212 zur Aussenwirtschaftspolitik 2020 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1

1 Genehmigt werden:

a. der Beschluss des Rates Nr. 2/2019 vom 14. Mai 2019 zur Änderung der EFTA-Konvention; b. der Beschluss des Rates Nr. 6/2020 vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der EFTA-Konvention; 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die folgenden Beschlüsse, Protokolle, Vereinbarung und Abkommensänderungen zu genehmigen: a. den Beschluss des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 15. Juni 2011 (PEM-Übereinkommen) zur Annahme der Änderung des PEM- Übereinkommens bestehend aus einem Hauptteil, einer Anlage I (Protokoll über Ursprungsregeln) und einer Anlage II (von den Vertragsparteien in ihren

2021-0864 BBl 2021 678

Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention BBl 2021 678 mit dem PEM-Übereinkommen. BB

Freihandelsabkommen vereinbarte Ausnahmen) (basierend auf dem Beschluss des Bundesrates vom 22. März 2019); b. die Beschlüsse, Protokolle und Vereinbarung, die inhaltlich gleichwertig sind wie der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschluss und die zur Änderung der folgenden Freihandelsabkommen führen (basierend auf den Beschlüssen des Bundesrates vom 27. Juni 2018 und vom 24. Juni 2020):

1 Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTA-

Staaten und der Republik Albanien,

2 Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten

und Bosnien und Herzegowina,

3 Freihandelsabkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten

und der Republik Mazedonien,

4 Freihandelsabkommen vom 14. November 2011 zwischen den EFTA-

Staaten und Montenegro,

5 Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTA-

Staaten und der Republik Serbien,

6 Freihandelsabkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-

Staaten und der Türkei; d. die Änderungen der folgenden Freihandelsabkommen, mit denen ein Verweis zum PEM-Übereinkommen aufgenommen wird (Ukraine), ihre Struktur abgeändert wird (Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro) und die diagonale Kumulierung von Agrarerzeugnissen eingeführt wird (Montenegro) (basierend auf dem Beschluss des Bundesrates vom 27. Juni 2018):

1 Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2010 zwischen den EFTA-Staaten

und der Ukraine,

2 Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten

und Bosnien und Herzegowina,

3 Freihandelsabkommen vom 14. November 2011 zwischen den EFTA-

Staaten und Montenegro; e. die Änderungen der folgenden Landwirtschaftsabkommen, mit denen die diagonale Kumulierung von Agrarerzeugnissen eingeführt wird (basierend auf dem Beschluss des Bundesrates vom 27. Juni 2018):

1 Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien, 2. Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina,

Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention BBl 2021 678 mit dem PEM-Übereinkommen. BB

3 Landwirtschaftsabkommen vom 14. November 2011 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro,

4 Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien, 5. Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine. 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Beschlüsse zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 BV).

Nationalrat, 19. März 2021 Ständerat, 19. März 2021 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 30. März 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021