BBl 2023 1525
Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG)
Präambel
Bundesgesetz
über die Tabakbesteuerung
(Tabaksteuergesetz, TStG)
Änderung vom 16. Juni 2023
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 20221,
beschliesst:
I
Das Tabaksteuergesetz vom 21. März 19692 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3
3 Soweit dieses Gesetz für Ersatzprodukte keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für sie die Bestimmungen für Tabakfabrikate.
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis
1 Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:
1bis Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen:
für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen.
Art. 11 Abs. 1
1 Die Steuer wird wie folgt berechnet:
für Tabakfabrikate: nach den Tarifen in den Anhängen I–IV;
für Ersatzprodukte: nach dem Tarif in Anhang V.
II
Dieses Gesetz erhält neu einen Anhang V gemäss Beilage.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 16. Juni 2023 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller | Nationalrat, 16. Juni 2023 Der Präsident: Martin Candinas |
Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 2023
Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023
Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023