Quelle

BBl 2023 2291

Obligationenrecht (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs)

Präambel

Obligationenrecht

(Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs)

Änderung vom 29. September 2023

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 18. August 20221
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Oktober 20222,

beschliesst:

I

Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert:

Art. 261 Abs. 2 Bst. a

2 Der neue Eigentümer kann jedoch:

  1. bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;

Art. 271a Abs. 3 Bst. a

3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:

  1. wegen bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;

Art. 272 Abs. 2 Bst. d

2 Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:

  1. einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die objektiv zu beurteilende Bedeutung und Aktualität dieses Bedarfs;

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 29. September 2023

Der Präsident: Martin Candinas
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 29. September 2023

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 10. Oktober 2023

Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 2024

Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 2024