Quelle

BBl 2023 620

Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm 2023 (Entwurf)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Armeebotschaft 2023 des Bundesrates vom 15. Februar 20232,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Dem Rüstungsprogramm 2023 wird zugestimmt.

Art. 2 Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt:

Mio. Fr.

  1. Erneuerung der Fahrzeuge für die Panzersappeur-

    Formationen, 2. Tranche

217

  1. Munition zur Verbesserung der Durchhaltefähigkeit

49

  1. Lenkwaffen zur Fähigkeitserweiterung der bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite

300

Art. 3 Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Der Bundesrat wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 10 Prozent erhöht werden.

Art. 4 Bewilligung von Zusatzkrediten

Für den Ersatz der Führungssysteme von Florako wird zusätzlich zum Verpflichtungskredit von 155 Millionen Franken nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesbe-schlusses vom 23. September 20203 über das Rüstungsprogramm 2020 ein Zusatzkredit von 61 Millionen Franken bewilligt.

Für die Ausstattung der Rechenzentren VBS wird zusätzlich zum Verpflichtungskredit von 79 Millionen Franken nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesbeschlusses vom 23. September 20214 über das Rüstungsprogramm 2021 ein Zusatzkredit von 98 Millionen Franken bewilligt.

Art. 5 Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.