BBl 2024 2497
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
Präambel
Bundesgesetz
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(ETH-Gesetz)
Änderung vom 27. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20241,
beschliesst:
I
Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift sowie 3bis und 3ter
Aufgaben der ETH und der Forschungsanstalten
3bis Der Bundesrat kann ihnen in den Bereichen nach Absatz 1 weitere Aufgaben übertragen; die ETH und die Forschungsanstalten werden dafür abgegolten oder können dafür Gebühren erheben.
3ter Sie erlassen die für die Aufgabenerfüllung nötigen Verfügungen.
Art. 17 Abs. 2, 6 und 7 dritter Satz
2 Betrifft nur den französischen Text
6 Betrifft nur den französischen Text
7 Betrifft nur den französischen Text
Art. 25a Abs. 1 Bst. c
1 An den Sitzungen des ETH-Rates verfügen die Mitglieder nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstaben c und d sowie 3 über kein Stimmrecht in folgenden Geschäften:
Aufgehoben
Art. 34d Abs. 2bis und 5
2bis Für ausländische Studierende, die zum Zweck des Studiums in der Schweiz Wohnsitz begründen oder die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, werden höhere Studiengebühren festgelegt. Diese betragen mindestens das Dreifache der Studiengebühren nach Absatz 2.
5 Für Leistungen, die die ETH und die Forschungsanstalten zur Erfüllung der vom Bundesrat zusätzlich übertragenen Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3bis erbringen und für die sie keine Abgeltungen erhalten, erheben sie Gebühren. Der Bundesrat legt die Gebühren für diese Leistungen fest.
Art. 37a Abs. 1 zweiter Satz
1 … Mindestens vier Mitglieder dürfen nicht dem ETH-Bereich angehören.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer | Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog |
Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025