BBl 2024 2517
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Gewaltfreie Erziehung) (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20241,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 302 Abs. 1 erster Satz (betrifft nur den französischen Text) und zweiter Satz sowie Abs. 4
1 … Insbesondere haben sie das Kind ohne Anwendung von Gewalt zu erziehen, namentlich ohne körperliche Bestrafungen und andere Formen erniedrigender Behandlung.
4 Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Eltern und das Kind bei Schwierigkeiten in der Erziehung gemeinsam oder einzeln an Beratungsstellen wenden können.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.