BBl 2024 261
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 17. November 20231,
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
Minderheit (Addor, Bregy, Buffat, Bühler, Geissbühler, Kamerzin, Maitre, Schwander, Tuena)
Nichteintreten
Minderheit (Addor, Bregy, Buffat, Bühler, Geissbühler, Kamerzin, Maitre, Schwander, Steinemann, Tuena)
Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, den Doppelnamen der Ehegatten im Entwurf der Kommission nach der «kleinen Lösung» gemäss der Vernehmlassungsvorlage zu regeln
I
Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
B. Name der Ehegatten und Kinder
I. Beibehaltung des bisherigen Namens
1. Ehegatten
Art. 160 Randtitel und Abs. 2–4
Jede und jeder Verlobte kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen, indem der bisherige Name der oder des anderen dem eigenen bisherigen Namen angefügt wird.
Trägt eine Verlobte oder ein Verlobter bereits einen Doppelnamen, so kann lediglich einer der zwei Namen, die den Doppelnamen bilden, für den neuen Doppelnamen verwendet werden.
Die Namen des Doppelnamens können mit einem Bindestrich verbunden werden.
2. Kinder
Art. 160a
Die Verlobten bestimmen gemeinsam, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen.
Zum Namen der Kinder kann der bisherige Name eines oder einer Verlobten oder ein aus den bisherigen Namen beider Verlobten gebildeter Doppelname bestimmt werden. Der Doppelname darf aus höchstens zwei Namen bestehen. Die Namen des Doppelnamens können mit einem Bindestrich verbunden werden.
In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von der Pflicht, den Namen ihrer Kinder zu bestimmen, befreien.
II. Bildung eines Familiennamens
Art. 160b
Die Verlobten können gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer bisherigen Namen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
In diesem Fall kann jede oder jeder Verlobte erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen, indem der bisherige Name derjenigen oder desjenigen Verlobten, deren oder dessen bisheriger Name nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, diesem angefügt wird.
Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten auch einen Doppelnamen wählen, der aus den bisherigen Namen der Verlobten gebildet wird.
Der Doppelname darf aus höchstens zwei Namen bestehen; diese können mit einem Bindestrich verbunden werden.
A. Name
I. Kind verheirateter Eltern
Art. 270
Sind die Eltern miteinander verheiratet und haben sie ihren bisherigen Namen bei der Eheschliessung behalten, so erhält das Kind denjenigen Namen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den bisherigen Namen des anderen Elternteils oder einen aus den bisherigen Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen trägt.
Der Doppelname des Kindes darf aus höchstens zwei Namen der Eltern bestehen; diese können mit einem Bindestrich verbunden werden.
Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
II. Kind unverheirateter Eltern
Art. 270a
Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Namen. Der sorgeberechtigte Elternteil kann verlangen, dass das Kind einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen trägt.
Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie gemeinsam den Namen der Kinder. Zum Namen der Kinder kann der Name eines Elternteils oder einer aus den Namen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Namen des andern Elternteils oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
Der Doppelname des Kindes darf aus höchstens zwei Namen bestehen; diese können mit einem Bindestrich verbunden werden.
Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen der Mutter.
Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung.
Art. 271 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz
… Trägt das Kind einen Doppelnamen, so erhält es die mit den jeweiligen Namen verbundenen Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
… Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit ein aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen, so erhält es neben den bisherigen auch das mit dem neuen Namen verbundene Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen
Übergangsrecht
SchlT Art. 8a Randtitel
2. Name
a. Rückkehr zum Ledignamen
SchlT Art. 8abis
b. Doppelname
1 Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes geheiratet und seinen bisherigen Namen behalten hat, kann jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er einen Doppelnamen im Sinne von Artikel 160 Absätze 2 und 3 tragen will.
2 Haben die Ehegatten vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes geheiratet und tragen sie einen gemeinsamen Familiennamen, so können sie jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen Doppelnamen nach Artikel 160b Absätze 2–4 tragen wollen.
3 Mit der Änderung des gemeinsamen Familiennamens der Ehegatten ändert auch der Name der gemeinsamen minderjährigen Kinder. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
4 Gleiches gilt für Paare, die ihre eingetragene Partnerschaft nach Artikel 35 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20044 (PartG) in eine Ehe umgewandelt haben.
SchlT Art. 13d
IVquater. Name des Kindes
1. Doppelnamen für Kinder verheirateter Eltern
1 Eltern, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes geheiratet und ihren bisherigen Namen behalten haben, können jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass ihre minderjährigen Kinder einen Doppelnamen im Sinne der Artikel 160a Absatz 2 und 270 Absatz 2 tragen sollen.
2 Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
3 Gleiches gilt für Paare, die ihre eingetragene Partnerschaft nach Artikel 35 PartG5 in eine Ehe umgewandelt haben.
SchlT Art. 13e
2. Doppelnamen für Kinder unverheirateter Eltern
1 Nicht miteinander verheiratete Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, können jederzeit gemeinsam vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass ihre minderjährigen Kinder, deren Geburt vor Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes beurkundet worden ist, einen Doppelnamen im Sinne der Artikel 270a Absätze 1–4 tragen sollen. Bei alleiniger elterlicher Sorge eines Elternteils gibt dieser die entsprechende Erklärung alleine ab.
2 Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausweisgesetz vom 22. Juni 20016
Art. 2 Abs. 4
4 Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis, Ordens- oder, Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate enthalten.
2. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20047
Art. 37b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Wer in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen. Dabei können die vor Eintragung der Partnerschaft geführten Namen mit einem Bindestrich verbunden werden. Der Doppelname wird wie folgt gebildet:
Haben die Partnerinnen oder Partner ihren bisherigen Namen bei der Eintragung der Partnerschaft behalten, so kann der bisherige Name der Partnerin oder des Partners dem eigenen Namen angefügt werden.
Tragen die Partnerinnen oder Partner seit der Eintragung der Partnerschaft einen gemeinsamen Namen, so kann der bisherige Name der Partnerin oder des Partners, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Namen geworden ist, diesem angefügt werden. Zum gemeinsamen Namen können die Partnerinnen und Partner auch einen Doppelnamen wählen, der aus den bisherigen Namen der Partnerinnen und Partner gebildet wird.
Mit der Änderung des gemeinsamen Namens der Partnerinnen und Partner ändert auch der Name der gemeinsamen minderjährigen Kinder. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt
Trägt eine Partnerin oder ein Partner bereits einen Doppelnamen, so darf lediglich einer der zwei Namen, die diesen bilden, für den neuen Doppelnamen verwendet werden.
Art. 37c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Eltern, die bei der Eintragung ihrer Partnerschaft ihren bisherigen Namen behalten haben, können jederzeit gemeinsam vor der Zivilstandsbeamtin oder vor dem Zivilstandsbeamten erklären, dass ihre minderjährigen Kinder, deren Geburt vor Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom …beurkundet worden ist, einen Doppelnamen bestehend aus den bisherigen Namen beider Elternteile tragen sollen.
Der Doppelname des Kindes darf aus höchstens zwei Namen bestehen; diese können mit einem Bindestrich verbunden werden.
Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.