BBl 2024 913
Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20241,
beschliesst:
I
Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 wird wie folgt geändert:
Art. 59 Abs. 1 Bst. a und ater
Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode:
a. den Zahlungsrahmen für die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53;
ater. den Zahlungsrahmen für:
die Beiträge nach Artikel 56 an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen,
die Beiträge nach Artikel 56a an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen;
Art. 69–71
Aufgehoben
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.