Quelle

BBl 2025 2895

Energiegesetz (EnG)

Präambel

Energiegesetz

(EnG)

Änderung vom 26. September 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 20231,

beschliesst:

I

Das Energiegesetz vom 30. September 20162 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1quater, 2 und 3

Für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse gemäss den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 in solchen Gebieten ist keine projektbezogene Festsetzung im kantonalen Richtplan erforderlich.

Soweit nötig, sorgen die Kantone dafür, dass Nutzungspläne erstellt oder bestehende Nutzungspläne angepasst werden. Dies kann auch im Rahmen eines kantonalen konzentrierten Plangenehmigungsverfahrens nach Artikel 14a (kantonales Plangenehmigungsverfahren) erfolgen.

In geeigneten Fällen führen die zuständigen Behörden für Vorhaben nach Artikel 8 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 das Richtplanverfahren parallel mit dem Nutzungsplanverfahren oder dem kantonalen Plangenehmigungsverfahren durch.

Art. 13 Abs. 3

Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels

Art. 14a Kantonales Plangenehmigungsverfahren bei Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse

Die Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vor. Sie sorgen dafür, dass die betroffenen Gemeinden frühzeitig in das Verfahren einbezogen werden.

Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, ist die Zustimmung der Standortgemeinden erforderlich.

Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zum kantonalen Plangenehmigungsverfahren können die Kantone das Verfahren auf Verordnungsstufe regeln. Solange keine kantonale Regelung vorliegt, sind die Artikel 16–17 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19024 als kantonales Recht sinngemäss anwendbar.

Mit der Plangenehmigung werden:

  1. die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt;

  2. die für den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung der Anlage notwendigen und in der Kompetenz der Kantone und der Gemeinden liegenden Bewilligungen und Enteignungsrechte erteilt;

  3. die Erschliessung geregelt und die erforderlichen Installationsplätze festgelegt;

  4. für die Windkraftanlagen vorgegebene Abmessungen festgelegt, welche das beim Eintreten der Rechtskraft der Bewilligungen gewählte Modell der Anlage einhalten muss; die Auswirkungen der Anlagen sind auf der Grundlage der Höchstwerte zu evaluieren, wobei die geometrischen, energetischen und ökologischen Aspekte zu dokumentieren sind.

Die Kantonsregierung ist für die Erteilung der Plangenehmigung zuständig. Sie kann diese Aufgabe einer kantonalen Verwaltungsstelle übertragen.

Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet innerhalb von 180 Tagen nachdem ihr die vollständigen Gesuchsunterlagen vorliegen.

Artikel 14 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1, deren Energieproduktion definitiv eingestellt wird, sind zurückzubauen. Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

Bei Anlagen, die auf dem Gebiet mehrerer Kantone geplant werden (interkantonale Anlagen), können die beteiligten Kantone einen Leitkanton bestimmen; dieser wird von den beteiligten Kantonen einvernehmlich bestimmt. Er erteilt die konzentrierte Plangenehmigung für die gesamte Anlage. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Leitkantons.

Art. 14b Durchführung des ordentlichen Verfahrens anstelle des kantonalen Plangenehmigungsverfahrens bei Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse

Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller können verlangen, dass für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 anstelle des kantonalen Plangenehmigungsverfahrens das ordentliche Planungs- und Baubewilligungsverfahren durchgeführt wird.

Art. 14c Rechtsschutz im Zusammenhang mit Solar- und Windenergieanlagen und Wasserkraftwerken von nationalem Interesse

Gegen die folgenden Pläne und Entscheide ist auf kantonaler Ebene nur Beschwerde an das obere kantonale Gericht nach Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) zulässig:

  1. Plangenehmigungen nach Artikel 14a betreffend Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1;

  2. Nutzungspläne, Bewilligungs- und Konzessionsentscheide betreffend Wasserkraftwerke von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1.

Der Entscheid des oberen kantonalen Gerichts kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Hat eine beschwerdeberechtigte Person gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Person diese Rügen im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorbringen.

Beim oberen kantonalen Gericht und beim Bundesgericht kann nur Beschwerde führen, wer nach Artikel 89 BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden (Art. 89 Abs. 2 Bst. d BGG).

Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.

Die Gerichte entscheiden soweit möglich in der Sache selbst und innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels.

Sollte das Bundesgericht nicht in der Sache selbst entscheiden und diese ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückweisen, so enthält der entsprechende Entscheid die Prüfung sämtlicher rechtsgenügend vorgebrachter Rügen, die für den Ausgang des Rechtsstreits massgebend sein können.

Art. 15 Abs. 1bis und 1ter

Die Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich nach dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Der Bundesrat legt für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW Minimalvergütungen fest. Diese orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer. Liegt der Referenz- Marktpreis nach Artikel 23 unter den Minimalvergütungen, hat die Produzentin oder der Produzent Anspruch auf den Differenzbetrag. Für Zeiten mit negativen Marktpreisen kann der Bundesrat abweichende Regelungen vorsehen.

Die Vergütung für Elektrizität aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen richtet sich nach dem Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung

Art. 75d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025

Verfahren betreffend den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 vor erster Instanz hängig sind, richten sich nach neuem Recht.

Art. 75e Übergangsbestimmung zu Artikel 15

Der Bundesrat kann für bestehende und neue Anlagen für eine beschränkte Zeit vorsehen, dass die Vergütung zum Referenz-Marktpreis erfolgt.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. September 2025

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 26. September 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 2025

Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026

Änderung anderer Erlasse

(Ziff. II)

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056

Art. 83 Bst. zbis und zter

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

  • zbis. Entscheide über die Gewährung von Wasserrechtskonzessionen für Anlagen nach Artikel 9a Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20077, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

  • zter. Entscheide über Beschwerden von Organisationen nach den Artikeln 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19838 und 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19669 über den Natur- und Heimatschutz betreffend Wasserkraftwerke nach Artikel 9a Absatz 3 und Anhang 2 in der Fassung vom 29. September 202310 des Stromversorgungsgesetzes.

Art. 117 Abs. 2

Beschwerden von Organisationen nach den Artikeln 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198311 und 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196612 über den Natur- und Heimatschutz gegen Nutzungspläne, Bewilligungs- und Konzessionsentscheide betreffend Wasserkraftwerke nach Artikel 9a Absatz 3 und Anhang 2 in der Fassung vom 29. September 202313 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200714 haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 132b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025

Die Artikel 83 Buchstabe zter und 117 Absatz 2 sind auf Beschwerden von beschwerdeberechtigten Organisationen, die bei Behörden oder Gerichten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. September 2025 hängig sind, unmittelbar anwendbar. Beschwerden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung vor Bundesgericht hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

2. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197915

Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz und 4

… Keiner Grundlage im Richtplan bedürfen insbesondere Vorhaben für die Nutzung erneuerbarer Energien ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt, auch wenn es sich dabei um Anlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 201616 (EnG) handelt.

Vorhaben für die Nutzung erneuerbarer Energien können unabhängig von der Festlegung eines Gebiets oder einer Gewässerstrecke nach Artikel 8b des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 10 Absatz 1 EnG geplant und bewilligt werden.

Art. 18b Wasserkraftwerke

Wasserkraftwerke mit einer installierten Leistung von höchstens 10 MW bedürfen keiner Grundlage im Richtplan nach Artikel 8 Absatz 2.

Wasserkraftwerke und ihre Erschliessungsanlagen bedürfen keiner Grundlage in einem Nutzungsplan.

3. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191617

Art. 29 Abs. 4

Die im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199118 (GSchG)vorgesehenen Erhebungen bleiben vorbehalten.

Art. 54 Abs. 2 und 3

Bei Projekten von nationaler Bedeutung sind Zusatzkonzessionen anstelle einer Neukonzessionierung zulässig. Sie beeinflussen die Hauptkonzession bis zum Konzessionsablauf nicht. In der Zusatzkonzession kann das verfügungsberechtigte Gemeinwesen unter anderem gegenüber der Hauptkonzession abweichend festlegen:

  1. die Nutzung von Wasser aus einem anderen Gewässer;

  2. die Erhöhung der konzedierten Wassermenge;

  3. die Erhöhung der konzedierten Bruttofallhöhe;

  4. die Änderung der Art der Nutzung;

  5. die Erhöhung oder den Bau neuer Staumauern.

Die Zusatzkonzessionen dauern in der Regel gleich lang wie die Hauptkonzession. Insoweit die Zusatzkonzession Auswirkungen im Bereich Schwall und Sunk hat, sind die Anforderungen nach Artikel 39a des GSchG19 erst in der nachgelagerten Sanierung nach Artikel 83a GSchG zu erfüllen.

4. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190220

Art. 15b Abs. 2

Sind gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung und die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung Ersatzmassnahmen vorzunehmen, so kann die Unternehmung der Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 beantragen, andere Unternehmungen zur Vornahme dieser Massnahmen an Starkstromanlagen zu verpflichten, die diesen anderen Unternehmungen gehören und die sich in der Regel innerhalb der von der geplanten Leitung betroffenen Gegend befinden müssen.

Art. 15h

Aufgehoben

Art. 15k

Der Bundesrat kann das Festlegen von Planungskorridoren nach Artikel 15i Absatz 3 in Fällen von untergeordneter Bedeutung an das UVEK übertragen.

5. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200721

Art. 9a Abs. 3 Bst. f und 3bis

Für Speicherwasserkraftwerke nach Anhang 2 sowie für das Wasserkraftwerk Chlus gilt, dass:

  1. wenn eine Ausgleichsmassnahme nach Buchstabe e aus glaubhaft gemachten sachlichen Gründen nicht mit der Projektgenehmigung konkret verfügt werden kann, ist der Gesuchsteller verpflichtet, dem Kanton eine Sicherheitsleistung zu bezahlen; sachliche Gründe sind insbesondere:

    1. Unmöglichkeit oder Verzögerungen bei der Landsicherung,

    2. fehlende Realisierbarkeit aufgrund ausstehender Zusicherungen für die Restkostenfinanzierung,

    3. andere laufende Verfahren,

    4. Gründe, die nicht durch die Gesuchsteller beeinflusst werden können.

Die Sicherheitsleistung nach Absatz 3 Buchstabe f dient zur Realisierung der Massnahme und beträgt mindestens das Eineinhalbfache der voraussichtlichen Kosten. Realisiert der Konzessionär die Massnahme, ist der Betrag zinslos zu erstatten. Hat er aber bis spätestens zur offiziellen Inbetriebnahme der Kraftwerksanlagen die Massnahme nicht realisiert, fällt der Betrag an den Kanton, der diesen zweckgebunden für die Realisierung anderer Massnahmen sowie zur Deckung seiner Kosten verwendet. Der Bundesrat legt die Grundsätze zur Berechnung der Sicherheitsleistung sowie deren maximale Höhe fest.

Art. 14a Abs. 4bis

Messungen, die für den Nachweis der Elektrizitätsmengen nach Absatz 4 Buchstabe a erforderlich sind, dürfen in Abweichung von Artikel 17a und Artikel 17abis mit beim Speicher bereits vorhandenen Messgeräten erfolgen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an diese Messgeräte und die Datenübermittlung an die Netzbetreiber.