BBl 2025 3237
Bundesgesetz über Sprengstoff (Sprengstoffgesetz, SprstG) (Entwurf)
(SprstG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 24. Oktober 20251
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
Minderheit (Hug, Balmer, Freymond, Heimgartner, Huber, Riem, Rüegsegger, Sauter, Vontobel, Wandfluh)
Nichteintreten
I
Das Bundesgesetz vom 25. März 19773 über Sprengstoffe wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 7 Abs. 2
Der Bundesrat regelt die Einteilung der Feuerwerkskörper in die Kategorien sehr geringe, geringe, mittlere oder grosse Gefahr.
Art. 8b Verbotene pyrotechnische Gegenstände
Der Umgang mit Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist der Umgang mit Feuerwerkskörpern, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen.
Art. 9 Abs. 2bis
Im Reiseverkehr dürfen ohne Bewilligung nur Feuerwerkskörper eingeführt werden, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen. Insgesamt dürfen Feuerwerkskörper mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg eingeführt werden.
Art. 14 Abs. 2
Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind sowie für pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken, die eine mittlere oder grosse Gefahr darstellen. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder auch ausdehnen.
Minderheit I (Baumann, Alijaj, Brenzikofer, Brizzi, Marti Min Li, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rosenwasser)
Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind sowie für pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken, die eine geringe, mittlere oder grosse Gefahr darstellen. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder auch ausdehnen.
Minderheit II (Sauter, Balmer, Freymond, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Vontobel, Wandfluh)
Gemäss geltendem Recht
Art. 44 Abs. 2
Die Kantone können den Abbrand von Feuerwerkskörpern zeitlich und örtlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an zusätzliche Bedingungen knüpfen oder gänzlich verbieten.
Art. 44 Abs. 2 und 3
Minderheit (Baumann, Alijaj, Brenzikofer, Brizzi, Marti Min Li, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rosenwasser)
Der Abbrand von Feuerwerkskörpern benötigt eine Bewilligung, ausser wenn die Gefahr sehr gering oder gering ist. Die Bewilligung wird durch die kantonal zuständige Behörde erteilt; sie kann nur für professionelle Feuerwerke an öffentlichen Anlässen erteilt werden.
Die Kantone können den Abbrand von Feuerwerkskörpern zeitlich und örtlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an zusätzliche Bedingungen knüpfen oder gänzlich verbieten.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.
3 Der Bundesrat beschliesst das Inkrafttreten.