BBl 2025 774
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20251,
beschliesst:
I
Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 64 Abs. 3 erster Satz
Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 17 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. …
Art. 64c Abs. 6 zweiter Satz
… Die lebenslängliche Verwahrung wird frühestens gemäss Absatz 3 aufgehoben, wenn der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 17 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat.
Art. 77a Abs. 1
Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte oder bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe mindestens 13 Jahre, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
Art. 80a
Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei angeordneter Verwahrung
Ist der Gefangene zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat das Gericht zusätzlich eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 oder 1bis angeordnet, kann er in einer besonderen, auf den Verwahrungsvollzug spezialisierten Einrichtung untergebracht werden, wenn er 25 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat.
Art. 86 Abs. 4 und 5
Aufgehoben
Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung frühestens nach 17 Jahren möglich.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.