BBl 2025 889
Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm 2025 (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Armeebotschaft 2025 des Bundesrates vom 26. Februar 20252,
beschliesst:
Art. 1 Rüstungsprogramm
Dem Rüstungsprogramm 2025 wird zugestimmt.
Art. 2 Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt:
Mio. Fr. | |
|---|---|
| 110 |
| 72 |
| 30 |
| 50 |
| 80 |
| 30 |
| 850 |
| 255 |
| 35 |
Art. 3 Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
Der Bundesrat wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 10 Prozent erhöht werden.
Art. 4 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.