Quelle

BBl 2025 889

Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm 2025 (Entwurf)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Armeebotschaft 2025 des Bundesrates vom 26. Februar 20252,

beschliesst:

Art. 1 Rüstungsprogramm

Dem Rüstungsprogramm 2025 wird zugestimmt.

Art. 2 Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt:

Mio. Fr.

  1. IT-Infrastruktur bei der Truppe, 1. Tranche
    (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung»)

110

  1. Querschnittliche Services im Verbund, 1. Tranche
    (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung»)

72

  1. Test- und Integrationsumgebung für einsatzkritische Informations- und Kommunikationstechnik
    (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung»)

30

  1. Verschlüsselungslösungen
    (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung»)

50

  1. Passivradar zur Luftraumüberwachung
    (Fähigkeitsbereich «Nachrichtenverbund und Sensoren»)

80

  1. Mini-Drohnen (Ergänzungsbeschaffung)
    (Fähigkeitsbereich «Nachrichtenverbund und Sensoren»)

30

  1. Indirekte Feuerunterstützung auf mittlere Distanz
    (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele am Boden»)

850

  1. Instandsetzung Panzer 87 Leopard WE
    (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele am Boden»)

255

  1. Werterhalt Bergepanzer 01
    (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele am Boden»)

35

Art. 3 Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Der Bundesrat wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 10 Prozent erhöht werden.

Art. 4 Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.