BBl 2026 1164
Steuerung der RUAG MRO. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 30. Januar 2026. Stellungnahme des Bundesrates
1 Ausgangslage
Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) entschied im Frühjahr 2025, nach Kenntnisnahme von den vier Berichten der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben bei Geschäften mit dem Leopard 1 Panzer (EFK-23166), zur Führung und Steuerung der RUAG MRO (EFK‑24143), zu möglichen Betrugsaspekten bei der RUAG MRO (EFK-24192) und zur Lagerverwaltung VBS und RUAG MRO (EFK-24134) vertiefte Abklärungen zu den offenen Fragen aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht durchzuführen.
Die Ergebnisse ihrer Abklärungen legte die GPK-S am 30. Januar 2026 in ihrem Bericht zur Aufsicht und Steuerung der RUAG MRO durch den Bund 2020–2025 dar. Darin hat die GPK-S sechs Empfehlungen zuhanden des Bundesrates formuliert. Aus Sicht der GPK-S besteht Verbesserungspotential bei der Aufsicht und Steuerung durch den Eigner bei den Verwaltungsratsprofilen, welche als Grundlage für die Besetzung des Verwaltungsrates mit geeigneten Personen dienen, beim Informationsfluss zwischen dem Unternehmen und den Eignerstellen, dem Umgang mit Whistleblowing-Meldungen und der jährlichen Berichterstattung zur Erreichung der strategischen Ziele des Bundesrates für die bundesnahen Unternehmen zuhanden der Oberaufsichtskommissionen. Zudem ersucht die GPK-S den Bundesrat, im Rahmen der Anpassung der Rechtsform der RUAG MRO die Erkenntnisse der EFK und GPK‑S angemessen zu berücksichtigen.
Schliesslich ortete die GPK-S in der Steuerung im dualen Modell Herausforderungen, die sie zum Anlass nahm, das Postulat 26.3016 «Überprüfung der Corporate Governance des Bundes über die verselbständigten Einheiten und des dualen Steuerungsmodells» einzureichen. Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 zu diesem Postulat Stellung genommen und dessen Ablehnung beantragt, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen wird.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Stellungnahme des Bundesrates mit Erörterungen und Begründungen.
Empfehlung 1 Der Bundesrat wird ersucht, die Verwaltungsratsprofile der RUAG MRO zu überarbeiten, indem er prüft, welche Profile weiterhin aktuell sind oder neu hinzukommen sollten, sie schärft, dabei die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bereich Compliance angemessen gewichtet und auch die Sprachkenntnisse angemessen verankert. |
Der Bundesrat ist mit der Empfehlung 1 der GPK-S einverstanden und hat diese bereits berücksichtigt. Das Anforderungsprofil für den Verwaltungsrat der RUAG MRO wurde grundlegend überarbeitet. Das aktualisierte Anforderungsprofil ist seit dem 13. März 2026 in Kraft.
Das aktualisierte Anforderungsprofil basiert auf dem aktuell gültigen Muster-Anforderungsprofil vom November 20231 für Mitglieder des Verwaltungs- bzw. des Institutsrats von verselbständigten Organisationen des Bundes sowie den Erfahrungen aufgrund der fortgeschrittenen Konsolidierung der RUAG MRO als Konzern und der Weiterentwicklung der Geschäftstätigkeit mit der Armee. Zudem ist das Profil neu strukturiert. Die Anforderungen an den Verwaltungsrat als Kollegium, an das einzelne Mitglied sowie an das Verwaltungsratspräsidium wurden kapitelweise geordnet. Im Rahmen dieser Neustrukturierung wurde insbesondere den notwendigen Kompetenzen im Bereich Compliance ein höheres Gewicht zugemessen. Zudem wurden die Anforderungen an die Sprachkompetenzen auf die Stufe des Gesamtgremiums gehoben.
Verzichtet wurde auf eine fixe Definition von Einzelprofilen. Ausschlaggebend ist, dass der Verwaltungsrat als Gremium funktioniert und dazu insgesamt die erforderlichen Kompetenzen abdeckt. Die Erfahrung aus den vergangenen Rekrutierungsprozessen für Verwaltungsratsmitglieder zeigt, dass geeignete Personen eine Vielzahl an verschiedenen Fähigkeiten mitbringen und sich je nach Personenauswahl die einzelnen Verantwortungsbereiche unterschiedlich zusammensetzen lassen. Eine Fixierung auf Einzelprofile kann den Rekrutierungsprozess für geeignete Kandidatinnen und Kandidaten unnötig einschränken und die optimale Zusammensetzung des Gremiums beeinträchtigen. Bei den weiteren bundesnahen Unternehmen wird die gleiche Praxis angewendet.
Als Hilfestellung für zukünftige Suchprozesse wurde das aktualisierte Anforderungsprofil mit beispielhaften Einzelprofilen ergänzt. Diese dienen einer exemplarischen Übersicht, wie die verschiedenen Kompetenzen unter den Verwaltungsratsmitgliedern aufgeteilt sein könnten.
Empfehlung 2 Der Bundesrat wird ersucht sicherzustellen, dass Vorhaben und Vorkommnisse in der RUAG MRO, die von erheblicher unternehmerischer und politischer Tragweite sind oder geeignet erscheinen, die Erreichung der strategischen Ziele erheblich zu beeinflussen oder zu verhindern, regelmässig an den Eignergesprächen thematisiert werden. Im Wissen darum, dass der Bundesrat in die strategischen Ziele für die Jahre 2024–2027 bereits ein entsprechendes Ziel aufgenommen hat, empfiehlt die Kommission erstens eine praxisnahe Definition der in Ziel 8.2 verwendeten unbestimmten Begriffe zuhanden der RUAG MRO, z.B. indem der Eigner anhand von Beispielen Kategorien von Geschäften bildet, deren Thematisierung an den Eignergesprächen er von der RUAG MRO erwartet. Zweitens empfiehlt die Kommission, dass der Eigner sich aktiv um die zur Wahrung seiner Interessen notwendigen Informationen bemüht. |
Der Bundesrat ist mit der Empfehlung 2 der GPK-S grösstenteils einverstanden. Um die Verantwortung des Verwaltungsrates der RUAG MRO zu unterstreichen, wurde, wie von der GPK-S festgehalten, ein entsprechendes Ziel in die strategischen Ziele 2024–2027 aufgenommen. Da es kaum möglich ist, alle vergangenen Vorkommnisse und alle möglichen künftigen Vorhaben in Kategorien oder anderen thematischen Gruppierungen abzubilden, erachtet es der Bundesrat als nicht zielführend, dieses Ziel weiter zu spezifizieren. Gerade die vorgeschlagene Kategorisierung von Geschäften birgt die Gefahr der Einengung des Fokus des Verwaltungsrates auf begrenzte Themenbereiche.
Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang, dass es in der Kernverantwortung des Verwaltungsrates liegt, den Eigner zeitgerecht über Vorkommnisse und Vorhaben zu informieren, die von erheblicher unternehmerischer und politischer Tragweite sind oder geeignet erscheinen, die Erreichung der strategischen Ziele erheblich zu beeinflussen oder zu verhindern.
Festzuhalten ist ferner, dass die Eignerstellen seit dem letzten Eignergespräch im Jahr 2025 noch verstärkt darauf Wert legen, dass der Verwaltungsrat seine Informationspflicht wahrnimmt. Sie haben dazu ein entsprechendes Standardtraktandum für die Eignergespräche eingeführt. Bei als kritisch empfundenen Informationen oder Verständnisfragen holen die Eignerstellen aktiv Erkundigungen ein und lassen sich durch die RUAG MRO zusätzlich dokumentieren.
Zudem sollen die Steuerungsinstrumente des Bundesrates mit der vorliegenden Totalrevision der gesetzlichen Grundlage für die RUAG MRO neu auf Gesetzesstufe verankert, wirksamer gestaltet und präziser umschrieben werden. Dazu gehören auch die Informationspflicht des Verwaltungsrates und die Einsichtsrechte des Bundesrates (siehe Empfehlung 6).
Empfehlung 3 Der Bundesrat wird ersucht, für die Behandlung von RUAG-internen Whistleblowing-Meldungen zu Geschäften einer gewissen Tragweite an den vierteljährlichen Eignergesprächen zu sorgen. |
Der Bundesrat ist mit der Empfehlung 3 der GPK-S einverstanden und wird dieser durch die Umsetzung der folgenden Massnahme Folge leisten: Geplant ist, an jeweils einem Eignergespräch pro Jahr Whistleblowing-Meldungen in einem eigenen Traktandum zu behandeln. An den übrigen Eignergesprächen werden die Eignerstellen gestützt auf die Angaben der RUAG MRO zum Geschäftsverlauf – worin sich auch Angaben zu den Whistleblowing-Meldungen finden – sowie zum Standardtraktandum «Massnahmen Governance und Compliance» fallweise vertiefte Auskünfte verlangen. Aufgrund der hohen Sensibilität, die solche Meldungen haben können, wird fallspezifisch zu prüfen sein, ob einzelne Meldungen in einem eingeschränkten Personenkreis zu besprechen sind.
Empfehlung 4 Der Bundesrat wird ersucht, dafür zu sorgen, dass die Möglichkeit von Whistleblowing-Meldungen via die unabhängige Whistleblowing-Plattform der EFK bei den Angestellten der verselbständigten Einheiten bekannter wird. |
Der Bundesrat ist mit der Empfehlung 4 der GPK-S einverstanden und hat diese bereits berücksichtigt. Die RUAG MRO wurde angewiesen, in Zusammenarbeit mit der EFK auf ihrer elektronischen Meldeplattform (der sog. Integrity Line) auch auf die EFK-Meldestelle zu verweisen. Die technische und prozedurale Umsetzung dazu ist in Arbeit.
Empfehlung 5 Der Bundesrat wird ersucht, seine kollektive Verantwortung bei seiner Berichterstattung an die Aufsichtskommissionen wahrzunehmen und die Angaben der Verwaltungsräte verselbständigter Einheiten zum Zielerreichungsgrad ihrer Unternehmen kritisch zu hinterfragen. Ziel ist es, die Aufsichtskommissionen transparent und unter Berücksichtigung allfälliger wesentlicher Kritikpunkte aller Kontrollgremien zur Geschäftsführung bzw. zur Zielerreichung zu informieren. |
Der Bundesrat ist mit der Empfehlung 5 der GPK-S einverstanden. Er betont, dass die Berichterstattung an die Aufsichtskommissionen jeweils transparent erfolgte und gerade an den jährlichen Aussprachen mit den GPKs beider Räte sowie den Präsidenten der Finanz- und Sicherheitspolitischen Kommissionen die Beurteilung der Zielerreichung zusätzlich eingeordnet und so differenziert dargelegt wurde.
Wie die Eignerstellen anlässlich der Stellungnahme zu der Empfehlung der EFK die jährliche Zielbeurteilung des Verwaltungsrates kritischer zu hinterfragen (Empfehlung 5 Prüfbericht zur Führung und Steuerung der RUAG MRO, EFK-24143), bereits festgehalten haben, gibt der Bundesrat als Eigner sehr unterschiedliche Ziele vor. Eine Messung der Qualität der Beurteilung der Zielerreichung anhand der Quote von erreichten und nicht erreichten Zielen ist deshalb nicht aussagekräftig.
Die Eignerstellen beurteilen die Ziele nicht nur anhand der Skala «erreicht/teilweise erreicht/nicht erreicht», sondern nehmen neben einer Gesamtwürdigung zu jedem Ziel eine ausführliche inhaltliche Beurteilung vor. Auch insgesamt positive Beurteilungen werden jeweils kritisch beleuchtet.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die jährlichen Berichte des Bundesrates über die Erreichung der strategischen Ziele an die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzkommissionen der Eidgenössischen Räte als VERTRAULICH klassifiziert sind. Er nimmt deshalb zu den Darstellungen im Bericht der GPK-S zu den verschiedenen Zielbeurteilungen inhaltlich keine Stellung.
In Zukunft werden die Eignerstellen sicherstellen, dass allfällige Kritikpunkte der Kontrollgremien zur Berichterstattung gegenüber den Aufsichtskommissionen noch präziser dargelegt werden.
Empfehlung 6 Der Bundesrat wird ersucht, im Rahmen der Anpassung der Rechtsform der RUAG MRO die Erkenntnisse der EFK und der GPK-S zur Eignersteuerung angemessen zu berücksichtigen. |
Der Bundesrat ist mit der Empfehlung 6 der GPK-S einverstanden und hat diese, soweit auf Gesetzesstufe umsetzbar, bereits berücksichtigt.
Die Überprüfung der Rechtsform der RUAG MRO und die anschliessenden Arbeiten zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 19972 über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) erfolgten unter anderem aufgrund der Erkenntnisse aus der EFK-Prüfung zu den Leopard-1-Panzern der RUAG MRO (EFK-23166). Die EFK hat diese Prüfung auf das Ersuchen der damaligen Chefin VBS, die Unstimmigkeiten im Rahmen des Geschäfts mit den Leopard 1 Panzern zu untersuchen, durchgeführt. Die Erkenntnisse aus den weiteren Prüfberichten der EFK wurden laufend in die Arbeiten zur Gesetzesrevision aufgenommen. Im Vorfeld der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens am 26. November3 2025 konnten die Differenzen mit der EFK bereinigt werden.
Bezüglich der vorliegenden Empfehlungen der GPK-S kann im Besonderen auf folgende Regelungsgegenstände im Gesetzesentwurf hingewiesen werden:
– Der Empfehlung 2 wird Rechnung getragen, indem in den Artikeln 12–16 VE‑BGRB die Steuerungsinstrumente des Bundesrates nicht nur auf Gesetzesstufe verankert, sondern dort auch präziser umschrieben werden sollen. Konkret ist vorgesehen, die strategischen Ziele des Bundesrates für die RUAG MRO (Art. 12 VE-BGRB), die Berichterstattung und Informationspflicht des Verwaltungsrates (Art. 13 VE-BGRB), die Einsichtsgewährung des Bundesrates in die Geschäftsunterlagen des Unternehmens (Art. 14 VE-BGRB), die Eignergespräche (Art. 15 VE-BGRB) und das Weisungsrecht des Bundesrates zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen im Gesetz festzuhalten. In Artikel 15 VE-BGRB wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass an den Eignergesprächen mindestens der Stand der Erreichung der strategischen Ziele und Angelegenheiten von erheblicher unternehmerischer oder politischer Tragweite zu thematisieren sind. Dadurch soll die Wirksamkeit der Steuerung der RUAG MRO gestärkt werden.
– Der Empfehlung 4 wird in Artikel 18 i. V. m. Artikel 19 VE-BGRB Rechnung getragen. In diesen Artikeln soll explizit die Möglichkeit von Whistleblowing geregelt werden. Es soll damit eine verpflichtende gesetzliche Grundlage, für die bereits heute bei der RUAG MRO bestehende Meldestelle geschaffen werden. Der erläuternde Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens hält dazu ausdrücklich fest, dass auch der Weg an die existierende Meldestelle der EFK offen bleiben soll.4 Bei strafrechtlich relevanten Feststellungen können die Angestellten zudem wählen, ob sie direkt an die Strafverfolgungsbehörden gelangen wollen. Angestellte, die von den erwähnten Möglichkeiten Gebrauch machen oder in einem mit einer solchen Meldung oder Anzeige zusammenhängenden Verfahren als Zeuge oder Zeugin aussagen, sollen vor Nachteilen in ihrer beruflichen Stellung geschützt sein. Die Regelung lehnt sich an die Lösung an, die in Artikel 22a Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 vorgesehen ist.