Quelle

BBl 2026 1562

Botschaft zur Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Das internationale Recht anerkennt das Recht aller Staaten, auch eines Binnenstaates, Schiffe unter der eigenen Flagge auf See fahren zu lassen. Die Schweiz erachtete eine Schweizer Flagge zur See lange als nicht relevant. Erst im zweiten Weltkrieg wurde die Schweizer Flagge zur See zur Sicherung der Landesversorgung geschaffen (Bundesratsbeschluss vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge1). Nach Ende des Krieges setzte sich die Überzeugung durch, dass die Schweizer Flagge zur See sowohl für die Landesversorgung in Notzeiten als auch für die Schweizer Wirtschaft relevant sei. Entsprechend wurde der Bundesratsbeschluss vom 9. April 1941 mit seinen Ergänzungen von 1942 (Bundesratsbeschluss vom 20. Januar 19422) überarbeitet und in die ordentliche Gesetzgebung überführt. Das Parlament erliess das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) am 23. September 19533.

Der Bund gewährte zwischen 1948 und 1959 zur Finanzierung von Hochseetonnagen zinsgünstige Darlehen. Ab 1959 wurden die Darlehen durch das Instrument der Bundesbürgschaft ersetzt. Mit diesem klassischen Kreditsicherungsmittel wurden Seeschiffsdarlehen besichert und damit für Schweizer Schiffseigner Anreize geschaffen, ihre Seeschiffe unter Schweizer Flagge zu stellen. Als Gegenleistung konnten die Seeschiffe bei schweren Mangellagen befristet in den Dienst der Landesversorgung gestellt werden (Art. 25 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19824 über die wirtschaftliche Landesversorgung, aufgehoben; Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20165, LVG). Unter anderem zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes enthält das Seeschifffahrtsgesetz Mindestkapitalanforderungen an eigene Mittel, über die Schiffseigentümerinnen und Schiffseigentümer verfügen müssen, und verpflichtet zu erweiterten Geschäftskontrollen durch Revisionsstellen. Diverse Bestimmungen stellen zudem sicher, dass Hochseetonnage nicht ohne Weiteres die Schweizer Flagge verlassen kann.

Die Bedeutung von Hochseetonnage unter eigener Flagge für die wirtschaftliche Landesversorgung nach Massgabe des LVG wurde Ende 2016 neu beurteilt.6 Der Bundesrat kam in der Folge zum Schluss, dass der Mehrwert dieser Seeschiffe für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung zu gering ist, um zurzeit und in absehbarer Zukunft eine weitere Förderung durch Bundesbürgschaften zu rechtfertigen. Seit 2017 sind deshalb keine neuen Bürgschaften mehr gesprochen worden. Die Wirtschaftliche Landesversorgung hat diese Einschätzung in ihren Berichten zur versorgungspolitischen Bedeutung der Hochseeschifffahrt von 2020 und 2024 bestätigt.7 In seiner Botschaft vom 12. November 20258 zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes schlägt der Bundesrat dem Parlament vor, die Möglichkeit der Sicherstellung von Hochseetonnage unter Schweizer Flagge mittels Subventionen ausdrücklich auszuschliessen.

Mit dem Ende der finanziellen Förderung durch Bundesbürgschaften entfällt auch die Notwendigkeit von Bestimmungen in der Seeschifffahrtsgesetzgebung, die der Landesversorgung und dem Schutz der finanziellen Interessen des Bundes dienten (Art. 17 Abs. 2, 24, 26, 27, 36 und 37 Abs. 3 des Seeschifffahrtsgesetzes; Artikel 5d, 5e und 5f der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19569). Der Bundesrat hat entsprechend bereits in der Botschaft vom 12. November 2025 zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes die Absicht der Aufhebung dieser Bestimmungen ausgewiesen.

Die Vorlage entlastet die Wirtschaft und ist Teil des vom Bundesrat beschlossenen «Pakets für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft»10.

Die Aufhebung der obsoleten Bestimmungen bezweckt die finanzielle und administrative Entlastung der Schifffahrtsunternehmen, die administrative Entlastung der Verwaltung sowie die Erhöhung der Attraktivität der Schweizer Flagge.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die mit dieser Botschaft beantragte Aufhebung von obsoleten Bestimmungen vollzieht die Entscheide des Bundesrates nach, auf die Förderung schweizerischer Seeschiffe durch Bundesbürgschaften zu verzichten, und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft zu fördern. Die Bestimmungen, die der Landesversorgung und dem Schutz der finanziellen Interessen des Bundes dienten, sind obsolet. Eine Prüfung von Alternativen erübrigt sich in dieser Situation.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

1.3.1 Verhältnis zur Legislatur- und Finanzplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202411 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202412 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.

Die Änderungen im Seeschifffahrtsgesetz sind dennoch angezeigt. Sie sind Teil des «Pakets für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft». Der Bundesrat reagiert damit auf die negativen Auswirkungen der jüngsten internationalen Entwicklungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft. Er setzt die wirtschaftspolitische Agenda vom 22. Mai 2024 für die Legislaturperiode 2023–202713 um und legt dabei besonderes Gewicht auf die regulatorische Entlastung der Unternehmen. Die Änderungen im Seeschifffahrtsgesetz entsprechen zudem einem Nachvollzug des Entscheids des Bundesrates vom 21. Dezember 2016, auf die Gewährung neuer Bundesbürgschaften und neuer Rahmenkredite zu verzichten. Zudem entsprechen die Änderungen einem Nachvollzug der in der Legislaturplanung 2023–2027 angekündigten Teilrevision des LVG. Die Teilrevision des LVG unterstützt die Erreichung von Ziel 18 der Legislaturplanung 2023–2027.

1.3.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Das «Paket für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft» gliedert sich ein in die wirtschaftspolitische Agenda vom 22. Mai 2024 für die Legislaturperiode 2023–2027. Die Vorlage setzt darin vorgesehene regulatorische Entlastungen für in der Schweiz ansässige Seeschifffahrtsunternehmen um. Die Vorlage steht zudem im Zusammenhang mit der Maritimen Strategie 2023–2027 des Bundesrates vom 2. Juni 202314. Sie unterstützt die Modernisierung der Schweizer Flagge und erhöht deren internationale Wettbewerbsfähigkeit (Ziel E), indem veraltete und den heutigen Bedürfnissen und Umständen nicht genügend Rechnung tragende Bestimmungen aufgehoben werden. Gemäss Massnahme E1 der Strategie sollen wettbewerbsfähige Registrierungsvoraussetzungen für gewerbliche Seeschiffe geschaffen werden.

1.4 Verhältnis zu weiteren Geschäften des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2016 entschieden, auf die Gewährung neuer Bundesbürgschaften und neuer Rahmenkredite zu verzichten. Er schlägt dem Parlament mit Botschaft vom 12. November 2025 zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes zudem vor, die Möglichkeit der Sicherstellung von Hochseetonnage unter Schweizer Flagge mittels Subventionen ausdrücklich auszuschliessen. Er weist in der Botschaft die damit zusammenhängenden obsoleten Bestimmungen in Seeschifffahrtsgesetz und -verordnung aus.

Der Bundesrat sieht gemäss seiner Maritimen Strategie 2023–2027 vom 2. Juni 2023 eine Modernisierung der Schweizer Flagge und damit der Seeschifffahrtsgesetzgebung vor. Die hier zur Aufhebung vorgeschlagenen Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes sind Teil des «Pakets für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft». Damit wird der Teil der Modernisierung des Seeschifffahrtsgesetzes vorgezogen, der im Zusammenhang mit dem Ende von Bundesbürgschaften steht. Die davon unabhängigen, aber ebenfalls notwendigen Punkte zur Modernisierung des Seeschifffahrtsgesetzes wird der Bundesrat dem Parlament in einer separaten Vorlage vorlegen. Unter den jetzigen Voraussetzungen hat die Schweizer Flagge für kommerzielle Seeschiffe keine nachhaltige Zukunft. Angesichts der aktuellen geopolitischen und wirtschaftlichen Lage stellt sich die Frage nach der Zukunft und Attraktivität der Schweizer Flagge umso dringender. Die Schifffahrtsindustrie der Schweiz umfasst weltweit führende Unternehmen in den Bereichen Transport, Logistik, Rohstoffe und Maschinenbau und verwaltet eine der grössten Flotten der Welt. Eine Schweizer Flagge, die den Realitäten dieser Industrie Rechnung trägt, kann zusätzliche Sicherheit für diesen Sektor und für die Lieferketten der Schweizer Industrie bieten und eine stabilisierende Rolle im Welthandel einnehmen.

1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse erfüllt.

2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

Bei Gesetzesvorlagen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)15 findet gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes (VlG)16 grundsätzlich ein Vernehmlassungsverfahren statt. Auf eine Vernehmlassung konnte in diesem Fall gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 VlG verzichtet werden. Die Vorlage betrifft einerseits die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden und die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden (Bst. a). Die Kompetenz zur Streichung von Seeschiffen aus dem Register der schweizerischen Seeschiffe soll nicht mehr beim Bundesrat liegen, sondern gemäss der Gesetzgebung für Schiffsregister erfolgen. Andererseits sind aus einer Vernehmlassung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind (Bst. b). Die Aufhebung der obsoleten Bestimmungen entlastet Schifffahrtsunternehmen. Diese haben sich in informellen Konsultationen zu einem Erstentwurf des revidierten Seeschifffahrtsgesetzes, in einem Bürgerbrief an den Departementsvorsteher des EDA und im Zusammenhang mit einem Pilotprojekt zur Registrierung weiterer kommerzieller Schiffe unter Schweizer Flagge bereits ausführlich dazu geäussert und unterstützen die Aufhebungen. Auf andere Parteien sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 198217 (SRÜ) und das darin festgehaltene Gewohnheitsrecht erlauben es jedem Staat, Schiffe unter seiner Flagge auf See fahren zu lassen. Gemäss Artikel 91 SRÜ legt jeder Staat eigenständig die Voraussetzungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Weitergehende Bestimmungen gibt es im internationalen Recht nicht. In der Europäischen Union verbleiben die in Artikel 91 SRÜ genannten Kompetenzen mangels Zuständigkeitszuweisung im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei den Mitgliedstaaten.

Bei der wirtschaftlichen Landesversorgung bestehen in den meisten Versorgungsbereichen grosse nationale Unterschiede. Zur Sicherstellung der Transportdienstleistungen greifen die Staaten zu unterschiedlichen Massnahmen. Diese gehen von generellen Lenkungsmassnahmen bis zu gezielten Anordnungen an Transport- und Logistikunternehmen und deren Förderung.18

In den Nachbarstaaten sind Mindestkapitalanforderungen sowie besondere Verpflichtungen zu erweiterten Geschäftskontrollen durch Revisionsstellen für den Betrieb eines Seeschiffes unter nationaler Flagge nicht bekannt. Die meisten Staaten beschränken die Voraussetzungen für die Registereintragung und das Führen der Flagge im Wesentlichen auf administrative Kriterien (z. B. Sitz der Eigentümer), technische und sicherheitsrechtliche Vorgaben, Kriterien bei der Besatzung des Schiffes und arbeitsrechtliche Bestimmungen.

Im internationalen Umfeld steht die Schweiz mit der Regelung, wonach die Kompetenz zur Streichung eines Seeschiffes aus dem Register auf höchster Regierungsebene liegt, weitgehend alleine da. Üblicherweise liegt diese Entscheidkompetenz in anderen Staaten bei den spezialisierten maritimen Behörden oder den Registerstellen.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

Die Vorlage umfasst die Aufhebung von mehreren Artikeln des Seeschifffahrtsgesetzes und dient damit der regulatorischen Entlastung von Unternehmen.

Mit dem Ende von Bundesbürgschaften für schweizerische Seeschiffe erübrigen sich einerseits Bestimmungen, die dem Schutz der finanziellen Interessen des Bundes dienen. Es handelt sich dabei um Mindestkapitalanforderungen und die Verpflichtung zu erweiterten Geschäftskontrollen durch Revisionsstellen. Anforderungen an Schifffahrtsunternehmen, die über die allgemeinen Anforderungen des Obligationenrechts (OR)19 hinausgehen, sind nicht mehr gerechtfertigt. Solche Bestimmungen sind auch für alle anderen Transportunternehmen nicht bekannt.

Andererseits ist der Erhalt der Hochseetonnage kein Ziel der Schweizer Landesversorgung mehr. Entsprechend sind Bestimmungen, die sicherstellen, dass Hochseetonnage nicht ohne Weiteres die Schweizer Flagge verlassen kann, nicht mehr sachgerecht. Es handelt sich um Instrumente wie Sperrfristen, Zwangsversteigerungen und die Entscheidung auf Stufe Bundesrat zur Streichung eines Seeschiffes aus dem Register der schweizerischen Seeschiffe.

4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Aufhebung der obsoleten Bestimmungen bringt eine administrative Entlastung der Verwaltung. Eine allfällige Mehrbelastung der Verwaltung durch die Zunahme von Schiffen unter Schweizer Flagge würde durch zusätzliche Gebühreneinnahmen aufgefangen.

4.3 Umsetzungsfragen

Die Änderungen im Seeschifffahrtsgesetz werden in der Seeschifffahrtsverordnung nachzuvollziehen sein. Die Änderungen in der Seeschifffahrtsverordnung werden sich ebenfalls auf Aufhebungen von obsoleten Bestimmungen beschränken (Art. 5d, 5e und 5f der Seeschifffahrtsverordnung).

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 17 Abs. 2 Voraussetzungen im Allgemeinen

Artikel 17 Absatz 2 sieht vor, dass jede Eintragung und Streichung durch das Schweizerische Seeschiffsregisteramt im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen ist. Ohne Landesversorgungsinteresse ist eine Publikation im Bundesblatt nicht mehr angezeigt. Artikel 17 Absatz 2 kann vorbehaltlos aufgehoben werden. Der Publikationsprozess folgt nach der Aufhebung gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes der Gesetzgebung über das Schiffsregister (Bundesgesetz vom 28. September 192320 über das Schiffsregister; Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 198621). Er beinhaltet die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zum Schutz von Gläubigerinnen und Gläubigern.

Art. 24 Finanzielle Mittel, Art. 26 Kontrolle und Art. 37 Abs. 3 Eigentum und beschränkte dingliche Rechte

Die besonderen Anforderungen an finanzielle Mittel gemäss Artikel 24, insbesondere die vorgeschriebenen eigenen Mittel von 20 Prozent, dienen heutzutage insbesondere dem Schutz der finanziellen Interessen des Bundes. Sie sollen das Risiko verringern, dass ein Unternehmen in Schieflage gerät und Bundesbürgschaften gezogen werden. Mit dem Verzicht auf Bundesbürgschaften zugunsten von Seeschiffen unter Schweizer Flagge sind Anforderungen an Schifffahrtsunternehmen, die über die allgemeinen Anforderungen des OR an Unternehmen hinausgehen, nicht mehr gerechtfertigt. Artikel 24 kann daher vorbehaltlos aufgehoben werden. Gleiches gilt für Artikel 26, der den Bundesbehörden heute einzig zur Kontrolle der Vorschriften über die finanziellen Mittel dient, und Artikel 37 Absatz 3, der für Schiffsverschreibungen eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes über die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 24 Absatz 1 vorschreibt. Schifffahrtsunternehmen sollen wie alle anderen Transportunternehmen einzig die allgemeinen Anforderungen des OR einhalten müssen. Die Schifffahrtsunternehmen werden dadurch regulatorisch entlastet. Für die Schiffseigentümergesellschaften, die bei der Finanzierung ihrer Seeschiffe noch von einer Bundesbürgschaft profitieren, sind keine Übergangsregelungen notwendig, da die finanziellen Interessen des Bundes über die Schiffsverschreibungen im ersten Rang ausreichend gesichert sind.

Art. 27 Berichtigungsverfahren

Artikel 27 sieht Spezialbestimmungen vor, die den Verbleib eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe und damit den Erhalt der Hochseetonnage unter Schweizer Flagge begünstigen und sicherstellen. Streichungen aus dem Register werden durch zusätzliche Fristen und Instrumente wie etwa Zwangsversteigerungen erschwert. Ohne Landesversorgungsinteresse erübrigen sich solche Spezialbestimmungen. Auch der Entscheid auf Stufe Bundesrat für die Streichung ist nicht mehr sachgerecht. Artikel 27 kann daher vorbehaltlos aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Spezialbestimmungen zum Berichtigungsverfahren wird ein Seeschiff gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes i. V. m. Artikel 19 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister aus dem Register gestrichen, wenn die Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 36 Freiwillige Streichung

Die Streichung eines Seeschiffes aus dem Register der schweizerischen Seeschiffe und damit aus der Schweizer Flagge bedarf nach Artikel 36 der Bewilligung des Bundesrates. Die Bewilligung kann nur verweigert werden, wenn es für die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlich ist. Bei einer Verweigerung hat der Bund das Seeschiff auf Antrag der Schiffseigentümerin oder des Schiffseigentümers zum Marktpreis zu erwerben, sofern der Bundesrat nicht die Versteigerung verfügt. Ohne Landesversorgungsinteresse sind diese Regeln zur Sicherstellung der Hochseetonnage unter Schweizer Flagge bei einer freiwilligen Streichung nicht sachgerecht. Artikel 36 kann daher vorbehaltlos aufgehoben werden. Streichungen erfolgen nach Aufhebung von Artikel 36 gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes nach den allgemeinen Bestimmungen der Gesetzgebung über das Schiffsregister. Diese finden analog Anwendung (bei Streichungen insbesondere Artikel 19 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister) und berücksichtigen die Interessen der Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger und damit auch des Bundes.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Aufhebung der obsoleten Bestimmungen bringt eine administrative Entlastung der Bundesverwaltung. Eine allfällige Mehrbelastung der Verwaltung durch die Zunahme von Schiffen unter Schweizer Flagge würde durch zusätzliche Gebühreneinnahmen aufgefangen.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Es sind keine Auswirkungen der Vorlage auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Aufhebung der obsoleten Bestimmungen bringt eine finanzielle und administrative Entlastung der Schifffahrtsunternehmen und erhöht damit die Attraktivität der Schweiz als Flaggenstaat.

6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Es sind keine direkten Auswirkungen der Vorlage auf die Gesellschaft zu erwarten.

6.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Es sind keine direkten Auswirkungen der Vorlage auf die Umwelt zu erwarten.

6.6 Andere Auswirkungen

Die Vorlage stärkt die Schweizer Flagge, was zu vermehrten Einflaggungen führen kann. Dadurch werden die Stellung der Schweiz in der internationalen Schifffahrtspolitik (u. a. in Themen wie Umwelt und Sicherheit) sowie der maritime Standort Schweiz gestärkt.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassungen stützen sich auf Artikel 87 BV, wonach die Gesetzgebung über die Schifffahrt Sache des Bundes ist.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Internationale Vorschriften zu Mindestkapitalanforderungen, Geschäftskontrollen und Entscheidkompetenzen bei Schiffsstreichungen sind im Bereich Seeschifffahrt nicht vorhanden. Die Vorlage ist entsprechend vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

7.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Diese Vorlage untersteht als solche dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen beschlossen.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5a BV). Der Bund übernimmt nur diejenigen Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 43a Abs. 1 BV).

Der Bund verfügt gestützt auf Artikel 87 BV über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz. Der Bund ist damit für die Seeschifffahrt zuständig, die einer einheitlichen Regelung bedarf.

Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist von der Vorlage nicht betroffen.

7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage enthält keine neuen Subventionen.

7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine neue Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

7.8 Datenschutz

Die Vorlage berührt keine datenschutzrechtlichen Fragen.