BBl 2026 1706
Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite zur Unterstützung internationaler Sportanlässe der Jahre 2027–2029 (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20262,
beschliesst:
Art. 1
Für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Planung und Durchführung von internationalen Sportanlässen in den Jahren 2027–2029 wird ein Zusatzkredit zum mit Bundesbeschluss vom 14. Juni 20233 über die Verpflichtungskredite zur Unterstützung internationaler Sportgrossanlässe der Jahre 2025–2029 bewilligten Verpflichtungskredits im Umfang von 5,24 Millionen Franken gemäss folgender Tabelle bewilligt:
Anlass | Mio. Franken |
|---|---|
| 0,525 |
| 0,825 |
| 0,5 |
| 1,15 |
| 0,315 |
| 1,4 |
| 0,525 |
Art. 2
Für die Beteiligung des Bundes an den Kosten für besondere Sportfördermassnahmen, die im Zusammenhang mit internationalen Sportanlässen der Jahre 2027–2029 umgesetzt werden, wird ein Zusatzkredit zum mit Bundesbeschluss vom 14. Juni 20234 über die Verpflichtungskredite zur Unterstützung internationaler Sportgrossanlässe der Jahre 2025–2029 bewilligten Verpflichtungskredits im Umfang von 3 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung im Rahmen der Finanzberichterstattung jährlich Bericht über die eingesetzten Fördermittel nach Artikel 2.
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.