BBl 2026 1762
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
Präambel
Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)
Änderung vom 19. Juni 2026
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 20. Oktober 20251
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Dezember 20252,
beschliesst:
I
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert:
Art. 65b Übergangsbestimmung vom 19. Juni 2026
Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32ebis Absätze 10 und 11 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 20245 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beim Bundesamt einzureichen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Pierre-André Page | Ständerat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Stefan Engler |
Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 2026
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2026