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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung)

BBl 2026 1763 · Bundesblatt

Vom 30. Juni 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2026-1763/de/bundesgesetz-uber-die-obligatorische-arbeitslosenversicherung-und-die-insolvenzentschadigung-arbeitslosenversicherungsgesetz-avig-arbeitslosenversicherung-fur-arbeitnehmende-in-arbeitgeberahnlicher-stellung

Abgerufen am 5. Sept. 2026

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Quelle

BBl 2026 1763

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung)

Präambel

Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

(Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung)

Änderung vom 19. Juni 2026

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. April 20242,

beschliesst:

I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19823 wird wie folgt geändert:

Art. 8a Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1:

  1. nicht mehr im Betrieb angestellt sind;

  2. mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben; davon ausgenommen sind Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen; und

  3. sich der Betrieb in Liquidation befindet.

Befindet sich der Betrieb nicht in Liquidation, so haben Personen nach Absatz 1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie, zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1, nicht mehr im Betrieb angestellt sind, und:

  1. mit weniger als 50 Prozent finanziell am Betrieb beteiligt sind;

  2. nicht Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 716–726 des Obligationenrechts4) des Betriebs sind;

  3. als Gesellschafter (Art. 804–817 des Obligationenrechts) weniger als 33 Prozent Stimmbeteiligung besitzen; und

  4. mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben; davon ausgenommen sind Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen.

Der mitarbeitende Ehegatte, welcher nicht mehr im Betrieb angestellt ist, hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn:

  1. sich der Betrieb in Liquidation befindet;

  2. er mit einer Person verheiratet ist, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c erfüllt; oder

  3. das Scheidungsbegehren eingereicht ist oder das gerichtliche Trennungsurteil vorliegt.

Art. 13 Abs. 2bis

Zeiten, in denen Personen nach Artikel 8a Absätze 1–3 nach der Eröffnung der Rahmenfrist wieder im selben Betrieb angestellt werden, werden für die Eröffnung der Folgerahmenfrist nicht als Beitragszeiten angerechnet.

Art. 18 Abs. 1ter

Für Personen nach Artikel 8a beträgt die Wartezeit 20 Tage.

Art. 30 Abs. 1 Bst. abis

Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

  • abis. als Person nach Artikel 8a mit einer offenen Rahmenfrist wieder im selben Unternehmen angestellt gewesen ist;

Art. 99Evaluation

Der Bundesrat erstattet dem Parlament fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2026 Bericht über deren Umsetzung, Wirksamkeit und finanzielle Auswirkungen. Zum gleichen Zeitpunkt schlägt er Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vor, welche sich aus den gemachten Erfahrungen sowie dem im erwähnten Bericht festgestellten Handlungsbedarf ergeben.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2026

Der Präsident: Pierre-André Page
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 19. Juni 2026

Der Präsident: Stefan Engler
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 2026

Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2026