BBl 2026 1765
Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)
Präambel
Bundesgesetz
über die politischen Rechte
(BPR)
Änderung vom 19. Juni 2026
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. April 20251
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)3,
Ersatz eines Ausdrucks
In Artikel 19 Absatz 2 wird «der Bundesverfassung» ersetzt durch «BV».
Art. 3 Politischer Wohnsitz
Der Wohnsitz im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 erster Satz BV (politischer Wohnsitz) liegt in der Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20064 (RHG).
Er kann in Ausnahmefällen in der Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG begründet werden. Der Bundesrat regelt diese Ausnahmen.
Fahrende haben ihren politischen Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde.
Art. 6Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderungen
Die Kantone sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen einer Behinderung dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.
Bund und Kantone treffen insbesondere für Abstimmungen Massnahmen, die es blinden und sehbehinderten Stimmberechtigten ermöglichen, ihre Stimme unter Wahrung des Stimmgeheimnisses selbstständig abzugeben.
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1ter
Termine, Vorlagen und Durchführung
Der Bundesrat kann eine angeordnete Abstimmung verschieben oder absagen, wenn es zu einer schweren Störung der Stimmabgabe gekommen ist oder eine solche unmittelbar droht. Verschiebt er eine Abstimmung oder sagt sie ab, so unterbreitet er die betroffenen Vorlagen innerhalb von zehn Monaten nach Wegfall der Störung zur Volksabstimmung.
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2–4
Protokollierung und Übermittlung des Abstimmungsergebnisses
Das Ergebnis und das Protokoll werden dem Kanton übermittelt. Der Kanton stellt die vorläufigen Ergebnisse für sein Gebiet zusammen und überprüft, ob sie plausibel sind. Er übermittelt sie dem Bund und veröffentlicht sie innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt.
Die Kantone bestätigen innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 3) das veröffentlichte Abstimmungsergebnis gegenüber der Bundeskanzlei und übermitteln ihr auf Verlangen die Protokolle und die Stimmzettel.
Nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses werden die Protokolle und die Stimmzettel vernichtet.
Art. 68 Abs. 1 Bst. e
Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:
die Namen, den Wohnort und das Geburtsjahr von mindestens sieben und höchstens 27 stimmberechtigten Urheberinnen beziehungsweise Urhebern der Initiative (Initiativkomitee).
Art. 76 Abs. 1 Einleitungsteil (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. c sowie 3
Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jede stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären:
welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten (Stichfrage).
Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage. Erzielt in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt diejenige Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die grössere Summe ergeben.
Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
Betrifft nur den französischen Text.
Wegen Unregelmässigkeiten, die sich in mehreren Kantonen auswirken oder von einer Verwaltungsbehörde des Bundes verursacht wurden, kann bei der Kantonsregierung keine Abstimmungs- oder Wahlbeschwerde geführt werden.
Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht
Nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden:
gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung;
gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteiregister;
gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums;
wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen oder den Nationalratswahlen, die sich in mehreren Kantonen auswirken oder von einer Verwaltungsbehörde des Bundes verursacht wurden.
Mitglieder des Initiativkomitees können auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) Beschwerde führen.
Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) kann keine Beschwerde geführt werden.
Art. 84 Abs. 2 und 3
Er kann Vorgaben für den Einsatz von technischen Mitteln machen. Er kann insbesondere Bewilligungspflichten vorsehen.
Werden Stimm- und Wahlzettel elektronisch erfasst und ausgezählt, so überprüfen die nach kantonalem Recht zuständigen Stellen mit statistischen Methoden, ob die Ergebnisse plausibel sind.
Art. 84a Elektronische Unterschriftensammlung
Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit Kantonen und Gemeinden zeitlich, anteilsmässig und allenfalls örtlich begrenzte Versuche zur elektronischen Unterschriftensammlung für Wahlvorschläge, fakultative Referenden und Volksinitiativen durchführen oder zulassen.
Die Versuche müssen Erkenntnisse hinsichtlich der staatspolitischen Auswirkungen und der organisatorischen und technischen Ausgestaltung der elektronischen Unterschriftensammlung ermöglichen. Sie sind wissenschaftlich zu begleiten.
Die ordnungsgemässe Durchführung, die Kontrolle der Stimmberechtigung sowie die Erfassung aller Unterschriften müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben. Die technische Ausgestaltung muss das Stimmgeheimnis wahren und muss sich an den Prinzipien der Datensparsamkeit sowie der Quelloffenheit orientieren.
Der Bundesrat bezeichnet die Stellen, die für die Entgegennahme und die Verwaltung der elektronisch gesammelten Unterschriften zuständig sind, und regelt die Auskunftsrechte beteiligter Dritter. Die Stimmrechtsbescheinigung hat dezentral zu erfolgen.
Soweit Bundesbehörden für die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten verantwortlich sind, gilt Artikel 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206. Die automatisierte Datenbearbeitung muss jedoch erst dann abgebrochen werden, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Aufnahme der Versuche kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, das die erforderliche Rechtsgrundlage enthält.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Soweit es die Durchführung der Versuche erfordert, kann er dabei von den Artikeln 22 Absatz 3, 24 Absätze 1 und 4, 29 Absatz 2, 31 Absatz 1, 56 Absatz 1, 60, 61 Absätze 1–2, 62, 63 Absätze 1 und 3, 64 Absatz 2, 66 Absatz 2 Buchstabe a, 68, 70 und 71 Absätze 1 und 2, 72 Absatz 2 Buchstabe a und 73 Absatz 1 abweichen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Titels
Art. 87a Massnahmen zur Demokratieförderung und für politische Bildung
Der Bund kann Massnahmen zur Demokratieförderung ergreifen. Er kann insbesondere Informationsangebote bereitstellen, Veranstaltungen durchführen und mit Kantonen, Gemeinden und zivilgesellschaftlichen Organisationen im Rahmen von Demokratieförderungsprojekten zusammenarbeiten.
Der Bund kann privaten gemeinnützigen Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten der nichtformalen politischen Bildung und der Demokratieförderung. Die Überparteilichkeit muss gewährt sein.
II
Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057 wird wie folgt geändert:
Art. 88 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
Beschwerden, welche die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen oder Volkswahlen und -abstimmungen betreffen, sind zulässig:
in eidgenössischen Angelegenheiten:
gegen Verfügungen der Bundeskanzlei,
gegen Entscheide der Kantonsregierungen, und
wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen oder den Nationalratswahlen, die sich in mehreren Kantonen auswirken oder von einer Verwaltungsbehörde des Bundes verursacht wurden.
Art. 100 Abs. 3 und 4
Die Beschwerdefrist bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung beträgt fünf Tage.
Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 101a Beschwerde betreffend eidgenössische Volksabstimmungen und die Nationalratswahlen
Beschwerden, die eidgenössische Volksabstimmungen betreffen, sind innert fünf Tagen nach der Eröffnung des Entscheids der Kantonsregierung (Art. 88 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2) beziehungsweise nach der Entdeckung der Unregelmässigkeit (Art. 88 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3) beim Bundesgericht einzureichen.
Beschwerden, welche die Nationalratswahlen betreffen, sind innert drei Tagen nach der Eröffnung des Entscheids der Kantonsregierung beziehungsweise nach der Entdeckung der Unregelmässigkeit beim Bundesgericht einzureichen.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Pierre-André Page | Ständerat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Stefan Engler |
Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 2026
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2026