BBl 2026 1766
Strahlenschutzgesetz (StSG)
Präambel
Strahlenschutzgesetz
(StSG)
Änderung vom 19. Juni 2026
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20241,
beschliesst:
I
Das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 19912 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Abs. 3
Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20033 (KEG) eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28–38 nicht anwendbar.
Art. 3 Bst. a
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar:
für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das KEG4;
Art. 9a Verhältnismässigkeit der Ausführungsbestimmungen und Massnahmen
Die Ausführungsgesetzgebung sowie die Massnahmen müssen verhältnismässig sein. Sie haben sich differenziert am konkreten Risiko und an den zu erwartenden Vorteilen zu orientieren. Die angeordneten Massnahmen müssen technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein.
Art. 17 Abs. 1bis
Betriebe mit Bewilligung zur Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten, die Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Immissionsüberwachung, die mit der Abgabe in Zusammenhang stehen, zu tragen.
Art. 22 Notfallschutz
Zur Vorbereitung auf einen Notfall sind Massnahmen zu treffen, um die Bevölkerung vor Radioaktivität zu schützen; insbesondere ist die vorsorgliche und rechtzeitige Versorgung der Bevölkerung mit den erforderlichen Heilmitteln und Informationen sicherzustellen. Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben im Bereich der Notfallschutzmassnahmen der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
Bund, Kantone und Gemeinden tragen die Kosten, die sich aus ihren Aufgaben ergeben und die nicht nach Absatz 3 oder den Artikeln 83a oder 84 KEG5 auferlegt werden können.
Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten:
auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen;
sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnittes
Art. 24a Untersuchungen und Sanierungen bei Radioaktivität nicht natürlicher Herkunft
Geht von Standorten und Liegenschaften eine Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlung nicht natürlicher Herkunft aus, so sind diese durch den Eigentümer zu sanieren. Der Bundesrat legt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik fest, ab welcher Strahlenexposition eine Pflicht zur Sanierung besteht.
Die Kosten für Massnahmen zur Sanierung von Standorten und Liegenschaften, die aufgrund von Radioaktivität nicht natürlicher Herkunft notwendig sind, tragen die Verursacher. Die Kosten für damit in Zusammenhang stehende Untersuchungen trägt der Bund.
Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes oder der Liegenschaft beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Kontamination keine Kenntnis haben konnte.
Der Bund trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
Art. 26 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 27 Ablieferung
Wer radioaktive Abfälle verursacht oder findet, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, muss sie an eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle abliefern.
Der Verursacher trägt die Kosten für die Entsorgung. Kann dieser nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, trägt der Bund die Kosten.
Der Bundesrat regelt die Behandlung der Abfälle im Betrieb und deren Ablieferung.
Ist eine sofortige Ablieferung oder Entsorgung nicht möglich oder aus Gründen des Strahlenschutzes nicht zweckmässig, so müssen die Abfälle unter Kontrolle zwischengelagert werden.
Gliederungstitel nach Art. 27
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 35 Abs. 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 37 Sachüberschrift
Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel nach Art. 40
Kapitel: Gebühren
Art. 41
Aufgehoben
Art. 42 Bst. b
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 43a Abs. 1 Bst. a und 2
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
Betrifft nur den italienischen Text.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e sowie 2–4
Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
Betrifft nur den italienischen Text.
Aufgehoben
Die Strafverfolgung einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
In leichten Fällen kann auf Strafanzeige, Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
Art. 45 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts
Die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) (Art. 14–18) sind anwendbar.
Auf Widerhandlungen nach den Artikeln 43 und 43a sind die Artikel 6 und 7 VStrR anwendbar.
Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz
… Für das Verfahren gilt das VStrR7.
Gliederungstitel nach Art. 46
6a. Kapitel: Datenbearbeitung
Art. 46aBearbeitung von Personendaten
Die Bewilligungs-, Aufsichts- und Vollzugsbehörden können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, bearbeiten.
Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen bearbeitet werden:
Daten über verwaltungsrechtliche Sanktionen im Rahmen von Bewilligungsverfahren sowie der Aufsichts- und Vollzugstätigkeit;
Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren;
Daten über die Gesundheit, die nach Artikel 14 den Aufsichtsbehörden bekanntgegeben werden.
Die Behörden nach Absatz 1 bewahren die Daten zu Forschungs-, Beweis- und statistischen Zwecken auf. Der Bundesrat kann die Dauer der Aufbewahrung festlegen.
Art. 46bBekanntgabe von Personendaten
Die Behörden nach Artikel 46a Absatz 1 geben sich von Amtes wegen die besonders schützenswerten Personendaten über die verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen sowie die Gesundheit nach Artikel 14 bekannt. Sie können von Amtes wegen oder auf Antrag diese Daten auch den folgenden Behörden bekanntgeben:
kantonalen Behörden, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes oder im Umwelt- und Gesundheitsbereich notwendig ist;
anderen Bundesbehörden, soweit dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
Sie können sich nicht besonders schützenswerte Personendaten bekanntgeben, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Sie können diese Personendaten auch den Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b bekanntgeben.
Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe der nicht besonders schützenswerten Personendaten an Dritte, sofern die Bekanntgabe notwendig ist:
zum Schutz von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlen;
zu statistischen Zwecken; oder
zu Forschungszwecken.
Art. 47 Abs. 2 erster Satz
Er kann den Erlass von Vorschriften über den Strahlenschutz für Tätigkeiten, für die nach dem KEG8 eine Bewilligung nötig ist, an das zuständige Departement oder an nachgeordnete Stellen übertragen. …
II
Das Kernenergiegesetz vom 21. März 20039 wird wie folgt geändert:
Art. 83aKostenübernahme für die vorsorgliche Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten
Die Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk tragen im Zusammenhang mit der vorsorglichen und rechtzeitigen Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten die folgenden Kosten:
für die Bevölkerung, die in einem bestimmten Umkreis um die Kernkraftwerke wohnt oder sich regelmässig dort aufhält: die vollen Kosten;
für die Bevölkerung, die ausserhalb dieses Umkreises wohnt oder sich regelmässig dort aufhält: die Hälfte der Kosten.
Der Bundesrat legt den Umkreis nach Absatz 1 gestützt auf den Stand der Wissenschaft und Technik über den Schutz der Schilddrüse vor radioaktivem Jod, die Freisetzung des radioaktiven Jods in einem Ereignisfall sowie dessen Ausbreitung in der Umwelt fest.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Pierre-André Page | Ständerat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Stefan Engler |
Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 2026
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2026