BBl 2026 1768
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Sanierungsverfahren für natürliche Personen)
Präambel
Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)
(Sanierungsverfahren für natürliche Personen)
Änderung vom 19. Juni 2026
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 20251,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 25
Beratungsstellen im Hinblick auf Verfahren zur Sanierung von natürlichen Personen
Die Kantone sorgen dafür, dass sich zahlungsunfähige natürliche Personen kostenlos an eine öffentliche oder private Beratungsstelle wenden können im Hinblick auf eines der folgenden Verfahren:
Eröffnung eines vereinfachten Nachlassverfahrens (Art. 331a–331g);
Gewährung einer Stundung für eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Art. 333–336);
Vorbereitung und Durchführung eines Sanierungskonkurses für natürliche Personen (Art. 337–350).
Art. 81 Abs. 1
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt, gestundet oder von einer Restschuldbefreiung erfasst worden ist, oder die Verjährung anruft.
Art. 173a Randtitel und Abs. 1
b. Wegen Einreichung eines Gesuches um Nachlassstundung oder von Amtes wegen
Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.
Art. 191 Abs. 2
Das Gericht eröffnet den Konkurs, es sei denn, bei einer natürlichen Person bestehe Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages nach den Artikeln 293–331g oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333–336.
Art. 297 Abs. 1 zweiter Satz
… Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2
Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Vorausset-zungen geknüpft:
2.
Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel nach Art. 331
V. Vereinfachtes Nachlassverfahren für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen
Art. 331a
A. Antrag des Schuldners
Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Eröffnung eines vereinfachten Nachlassverfahrens beantragen.
Der Schuldner hat seinem Gesuch Unterlagen, aus denen seine derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage ersichtlich ist, sowie einen provisorischen Schuldenbereinigungsplan beizulegen.
Art. 331b
B. Stundung. Ernennung eines Sachwalters
Besteht Aussicht auf die Bestätigung eines Nachlassvertrages, so gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens sechs Monaten und ernennt einen Sachwalter. Das Nachlassgericht trifft von Amtes wegen die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendigen Massnahmen.
Der Sachwalter erfüllt die Aufgaben nach Artikel 295 Absatz 2. Artikel 295 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.
Auf Antrag des Sachwalters kann das Nachlassgericht die Stundung auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn Aussicht auf die Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht.
Art. 331c
C. Aufhebung der Stundung
Das Nachlassgericht hebt die Stundung in den folgenden Fällen von Amtes wegen auf:
Es besteht offensichtlich keine Aussicht auf die Bestätigung eines Nachlassvertrages.
Der Schuldner handelt Artikel 298 Absätze 1 und 2 oder den Weisungen des Sachwalters zuwider.
Die Sanierung gelingt vor Ablauf der Stundung.
Der Nachlassvertrag wird nicht bestätigt.
Bei Aufhebung der Stundung kann das Nachlassgericht auf Antrag des Schuldners:
den Konkurs nach den Voraussetzungen von Artikel 191 eröffnen; oder
den Sanierungskonkurs für natürliche Personen nach den Voraussetzungen von Artikel 337 Absatz 3 eröffnen.
Art. 331d
D. Rechtsmittel
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Nachlassgerichts richtet sich nach Artikel 295c.
Art. 331e
E. Mitteilungen und Publikationen
Das Nachlassgericht teilt die Bewilligung der Stundung unverzüglich dem Betreibungs- und dem Grundbuchamt mit. Die Nachlassstundung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzumerken.
Mit dem Schuldenruf (Art. 300) macht der Sachwalter auch die Bewilligung der Stundung öffentlich bekannt.
Das Nachlassgericht macht die Aufhebung der Stundung (Art. 331c Abs. 1) öffentlich bekannt und teilt sie den Behörden nach Absatz 1 mit, es sei denn, das Nachlassgericht eröffne auf Antrag des Schuldners den Konkurs nach Artikel 191 oder 337. Artikel 296 gilt sinngemäss.
Art. 331f
F. Wirkungen der Stundung. Vorbereitung des Nachlassvertrags
Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Die Fristen nach den Artikeln 88, 93 Absatz 2, 116 und 154 stehen still.
Absatz 1 gilt nicht für:
die periodischen familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge;
die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
Auf die Durchführung der Gläubigerversammlung (Art. 301 und 302) wird in der Regel verzichtet. Der Sachwalter stellt den Gläubigern den Entwurf des Nachlassvertrags zu und setzt ihnen eine Frist, um ihre Annahme oder Ablehnung zu erklären. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Durchführung der Versammlung als wünschenswert, so kann der Sachwalter die Gläubiger dazu einladen. In diesem Fall finden die Artikel 301 und 302 Anwendung.
Das Nachlassgericht kann über die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrags auch ohne Durchführung einer Verhandlung entscheiden.
Im Übrigen gelten die Artikel 297–304 sinngemäss.
Art. 331g
G. Bestätigung und Durchführung des Nachlassvertrags
Die Bestätigung und Durchführung des Nachlassvertrags richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über den Nachlassvertrag (Art. 305–313) und nach den Bestimmungen über den ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314–316), vorbehältlich folgender Ausnahmen:
Gläubiger, die den Nachlassvertrag nicht innert der angesetzten Frist annehmen oder ablehnen, werden für die Annahme des Nachlassvertrags weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet.
Die Sicherstellung der vollständigen Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger wird für die Bestätigung des Nachlassvertrags nicht vorausgesetzt; der Nachlassvertrag muss jedoch vorsehen, dass die betroffenen vor den anderen Nachlassforderungen vollständig erfüllt werden, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die vollständige und vorgängige Befriedigung verzichten.
Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so kann das Nachlassgericht auf Antrag des Schuldners:
den Konkurs nach den Voraussetzungen von Artikel 191 eröffnen; oder
den Sanierungskonkurs für natürliche Personen nach den Voraussetzungen von Artikel 337 Absatz 3 eröffnen.
Gliederungstitel vor Art. 332
VI. Nachlassvertrag im Konkurs
Art. 332 Abs. 2 erster Satz
Die Artikel 302–307 und 310–331 beziehungsweise die Artikel 331a–331g gelten sinngemäss. …
Gliederungstitel vor Art. 333
VII. Stundung zum Zweck der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen
Art. 335 Abs. 3
Das Nachlassgericht kann den Sachwalter auf dessen Antrag oder auf Antrag eines Gläubigers beauftragen, den Schuldner bei der Erfüllung der Vereinbarung zur Schuldenbereinigung zu überwachen.
Gliederungstitel vor Art. 337
Zwölfter Titel: Sanierungskonkurs für natürliche Personen
Art. 337
A. Eröffnung
Voraussetzungen
Der Schuldner, der eine natürliche Person ist, kann beim Konkursgericht beantragen, einen Sanierungskonkurs für natürliche Personen nach diesem Titel zu eröffnen, auch wenn kein pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.
Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist.
Das Konkursgericht eröffnet den Sanierungskonkurs, wenn:
der Schuldner dauernd zahlungsunfähig ist, sodass seine derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage es in absehbarer Zeit und damit auch langfristig nicht zulässt, die vor Eröffnung des Sanierungskonkurses entstandenen Forderungen zu decken;
keine Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages oder einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung nach den Artikeln 293–336 besteht; Schuldner mit Anwartschaften oder nur vorübergehenden Erwerbseinbussen müssen einen ernsthaften Einigungsversuch mit den Gläubigern nachweisen;
der Schuldner glaubhaft macht, dass während des Verfahrens keine neuen ungedeckten Verbindlichkeiten entstehen werden; davon ausgenommen sind allfällige Rückerstattungsforderungen aus laufendem berechtigtem Sozialhilfebezug;
dem Schuldner bisher noch keine Restschuldbefreiung nach den Artikeln 349 Absatz 3 und 349a und keine Restschuldbefreiung nach ausländischem Recht erteilt wurde oder aussergewöhnliche Umstände vorliegen; und
gegen den Schuldner wegen Handlungen oder Unterlassungen, die in den letzten zehn Jahren erfolgt sind, kein Strafverfahren wegen eines Konkurs- oder Betreibungsverbrechens oder -vergehens nach den Artikeln 163–171 StGB3 hängig ist und er nicht wegen eines solchen Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde.
Das Konkursgericht kann bei der Konkurseröffnung eine verlängerte Abschöpfungsdauer gemäss Artikel 345 Absatz 1 anordnen, wenn der Schuldner seit mehr als einem Jahr dauernd zahlungsunfähig im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels ist und für die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine aussichtsreiche Prognose gestellt werden kann.
Die Eröffnung eines Sanierungskonkurses kann auch während einem Konkursverfahren nach den Artikeln 171–270 beantragt werden.
Art. 338
Verfahren
Die folgenden Bestimmungen gelten sinngemäss für das Sanierungskonkursverfahren für natürliche Personen:
vorsorgliche Anordnungen: Artikel 170;
Aussetzung des Eröffnungsentscheides wegen Einreichung eines Gesuches um Nachlassstundung: Artikel 173a;
Zeitpunkt der Konkurseröffnung und Mitteilung der gerichtlichen Entscheide: Artikel 175 und 176; die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt;
Widerruf des Konkurses: Artikel 195;
Anfechtung: Artikel 285–292.
Der Schuldner kann den Entscheid des Konkursgerichtes weiterziehen. Die Weiterziehung richtet sich nach Artikel 174.
Art. 339
B. Wirkungen
Die Wirkung des Verfahrens auf das Vermögen des Schuldners und auf die Rechte der Gläubiger richtet sich nach den Artikeln 197–220, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
Während des Sanierungskonkursverfahrens wird für die Abschöpfungsdauer gemäss Artikel 345 Absatz 1 das beschränkt pfändbare Einkommen nach Artikel 345 abgeschöpft und der Konkursmasse zugeführt.
Aus dem abgeschöpften Einkommen werden vorweg die für die Dauer der Abschöpfung anfallenden Einkommens- und Vermögenssteuern entrichtet; die für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung angefallenen Einkommens- und Vermögenssteuerforderungen werden unabhängig von ihrem Fälligkeits- oder Entstehungszeitpunkt behandelt wie Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind; das Amt zieht die zuständige Steuerbehörde zur Berechnung der Steuerforderungen bei.
Artikel 266h OR4 ist nicht anwendbar.
Art. 340
C. Kosten
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Art. 341
D. Zuständigkeit
Die Kantone bezeichnen für die Durchführung des Sanierungskonkurses das Konkursamt oder das Betreibungsamt als zuständig.
Ist das Konkursamt zuständig, so kann dieses das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners zur Berechnung des abschöpfbaren Einkommens oder der Durchführung der Abschöpfung nach Artikel 339 Buchstabe a beiziehen.
Art. 342
E. Feststellung der Vermögensverhältnisse. Schuldenruf. Verwaltung
Nach Empfang der Mitteilung über die Eröffnung des Sanierungskonkurses schreitet das zuständige Amt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherstellung desselben erforderlichen Massnahmen nach den Artikeln 223–228.
Während der gesamten Verfahrensdauer gelten die Auskunfts-, Herausgabe- und Mitwirkungspflichten nach den Artikeln 222 und 229.
Das Amt macht die Eröffnung des Sanierungskonkurses mit dem Schuldenruf nach den Artikeln 232–234 öffentlich bekannt.
Die Verwaltung richtet sich nach den Artikeln 235–243. Das Amt wendet das summarische Verfahren (Art. 231 Abs. 3) an.
Art. 343
F. Erwahrung der Forderungen. Kollokation der Gläubiger. Sanierungsplan
Das zuständige Amt geht zur Erwahrung der Forderungen und Kollokation der Gläubiger nach den Regeln der Artikel 244–249 vor.
Ein Gläubiger kann Kollokationsklage nach Artikel 250 erheben.
Das Amt erstellt unter Mitwirkung des Schuldners einen Sanierungsplan und legt diesen mit dem Kollokationsplan auf. Der Sanierungsplan enthält folgende Angaben:
das Inventar nach Artikel 342 Absatz 1, ergänzt mit den abgeschöpften Vermögenswerten nach Artikel 339 Buchstabe a;
die Erträge, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte des Schuldners, welche während der Dauer des Sanierungskonkursverfahrens voraussichtlich hinzukommen;
die geplanten Bemühungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen, Einkünften und sonstigen Vermögenswerten; sowie
ob den Gläubigern voraussichtlich eine Quote verteilt werden kann sowie die Art und Weise der Verteilung dieser Quote.
Für verspätete Konkurseingaben gilt Artikel 251.
Art. 344
G. Abbruch des Sanierungskonkursverfahrens nach Auflage des Sanierungsplans
Das zuständige Amt oder ein Gläubiger kann innert 20 Tagen nach der Auflage des Sanierungsplans beim Konkursgericht den Abbruch des Sanierungskonkursverfahrens beantragen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 337 Absatz 3 oder 349 Absatz 3 voraussichtlich nicht erfüllt sind.
Das Konkursgericht hört den Schuldner an und weist ihn auf die Folgen eines allfällig ungenügenden Sanierungsplans hin. Das Konkursgericht kann den Sanierungsplan unter Mitwirkung des Schuldners anpassen.
Das Konkursgericht verfügt den Abbruch des Sanierungskonkursverfahrens, wenn die Voraussetzungen von Artikel 337 Absatz 3 oder 349 Absatz 3 voraussichtlich nicht erfüllt sind und auch nicht durch Anpassung des Sanierungsplans Abhilfe geschaffen werden konnte. Ab diesem Zeitpunkt wird das Verfahren als Konkursverfahren nach den Artikeln 171–270 fortgesetzt oder nach den Regeln von Artikel 230 eingestellt.
Der Schuldner und jeder Gläubiger können den Entscheid des Konkursgerichts weiterziehen. Die Weiterziehung richtet sich nach Artikel 174 Absätze 1 und 3.
Art. 345
H. Abschöpfung
Dauer; Verfahren
Die Abschöpfung dauert drei Jahre ab Eröffnung des Sanierungskonkurses. In den Fällen von Artikel 337 Absatz 4 beträgt die Abschöpfungsdauer vier Jahre. Die Regeln der Pfändung gelten sinngemäss.
Das zuständige Amt legt den abschöpfbaren Betrag nach Artikel 93 Absatz 1 fest und zeigt den Einkommensschuldnern des Schuldners an, dass sie rechtsgültig nur noch an das Amt leisten können.
Erhält das Amt während der Dauer der Abschöpfung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des abschöpfbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es den abschöpfbaren Betrag den neuen Verhältnissen an.
Art. 346
Bemühungen zur Erzielung von Erträgen und Einkünften
Der Schuldner bemüht sich während des Sanierungskonkursverfahrens zur Erzielung von Erträgen und Einkünften. Er muss dem zuständigen Amt regelmässig Bericht darüber erstatten.
Das Amt kann die Dienste und Behörden, die die Bemühungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen und Einkünften überprüfen, namentlich Dienste und Behörden, von denen der Schuldner Leistungen der Sozialhilfe und Sozialversicherungsleistungen bezieht, um Auskünfte ersuchen.
Art. 347
Regelmässige Verwertung, Verteilung und Berichterstattung an die Gläubiger
Das zuständige Amt verwertet die zur Masse gehörenden Vermögenswerte regelmässig nach den Vorschriften des summarischen Konkursverfahrens (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2). Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes (Art. 250) abgelaufen ist; Artikel 263 gilt sinngemäss.
Das Amt erstattet den Gläubigern mindestens jährlich Bericht über den Ablauf der Abschöpfung.
Art. 348
Abbruch des Sanierungskonkursverfahrens aufgrund Veränderung der Verhältnisse
Das zuständige Amt kann dem Konkursgericht auf Begehren eines Gläubigers oder von Amtes wegen den Abbruch des Sanierungskonkursverfahrens beantragen, wenn die Voraussetzungen für eine Schuldbefreiung nach Artikel 349 Absatz 3 voraussichtlich nicht erfüllt sind, namentlich wenn:
die pfändbaren Erträge und Einkünfte durch Verschulden des Schuldners tiefer ausfallen als im Sanierungsplan angegeben;
das Amt die Bemühungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen und Einkünften als ungenügend beurteilt;
für Forderungen, die nach der Eröffnung des Sanierungskonkursverfahrens entstanden sind, die Pfändung zu vollziehen ist oder das Amt auf andere Weise Kenntnis von neuen Forderungen erhält, die eine erneute dauernde Zahlungsunfähigkeit erwarten lassen (Art. 349 Abs. 3 Bst. c); oder
der Schuldner seinen Auskunfts-, Herausgabe-, Mitwirkungs- und Berichterstattungspflichten nicht nachgekommen ist.
Das Konkursgericht verfügt den Abbruch des Sanierungskonkursverfahrens, wenn die Voraussetzungen von Artikel 349 Absatz 3 voraussichtlich nicht erfüllt sind. Die Wirkungen des Entscheids und die Weiterziehung richten sich nach Artikel 344 Absätze 3 und 4.
Art. 349
I. Schluss des Sanierungskonkurses
Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Abschöpfungsdauer gemäss Artikel 345 Absatz 1, nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, geht das zuständige Amt wie folgt vor:
Es begleicht offene, für die Abschöpfungsdauer angefallene Steuerforderungen.
Es stellt die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf; die Artikel 261 und 263 gelten sinngemäss.
Es stellt den Gläubigern einen Bericht über den Ablauf der Abschöpfung und die verbleibende Restschuld zu.
Es setzt den Gläubigern eine Frist für die Stellungnahme dazu, ob die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung erfüllt sind.
Es führt die Verteilung nach Artikel 264 durch.
Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe d überweist das Amt dem Konkursgericht den Kollokationsplan, den Sanierungsplan, die Verteilungsliste, die Schlussrechnung, den Bericht über den Ablauf der Abschöpfung sowie die Stellungnahmen der Gläubiger.
Das Konkursgericht erklärt das Sanierungskonkursverfahren für geschlossen und erteilt dem Schuldner die Restschuldbefreiung, wenn:
er während der Dauer des Verfahrens seinen Auskunfts-, Herausgabe-, Mitwirkungs- und Berichterstattungspflichten nachgekommen ist;
seine Bemühungen zur Erzielung von Erträgen und Einkünften nicht offensichtlich ungenügend waren;
während der Dauer des Verfahrens keine neuen Forderungen gegen ihn entstanden sind, die seine erneute dauernde Zahlungsunfähigkeit erwarten lassen; und
er nicht wegen Handlungen oder Unterlassungen, die bis zu zehn Jahre vor Verfahrenseröffnung erfolgt sind, wegen eines Konkurs- oder Betreibungsverbrechens oder -vergehens nach den Artikeln 163–171 StGB5 verurteilt wurde und kein solches Strafverfahren gegen ihn hängig ist.
Das Konkursgericht bezeichnet die nach Artikel 349b von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen des Kollokationsplans.
Bei Verweigerung der Restschuldbefreiung gelten die Regeln über den Abbruch des Sanierungskonkursverfahrens nach Artikel 344 Absatz 3.
Die Weiterziehung des Entscheids des Konkursgerichts richtet sich nach Artikel 174 Absätze 1 und 3. Im Übrigen gelten für den Abschluss des Verfahrens und die nachträglich entdeckten Vermögenswerte die Artikel 268 und 269.
Art. 349a
Wirkungen
Die Restschuldbefreiung umfasst alle vor Eröffnung des Sanierungskonkurses entstandenen Forderungen, unabhängig von ihrer Eingabe.
Die Forderungen, von denen der Schuldner befreit ist, sind gegenüber dem Schuldner nicht mehr durchsetzbar.
Die Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete wie Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige des Schuldners werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber den Mitverpflichteten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern.
Die Gläubiger erhalten vom Amt eine Bescheinigung über den Umfang ihres Forderungsausfalls.
Art. 349b
Ausnahmen
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind:
Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben, sowie Ersatzforderungen nach Artikel 71 StGB6;
Genugtuungsforderungen;
familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, soweit nicht das Gemeinwesen dafür aufgekommen ist (Art. 131a Abs. 2, 289 Abs. 2 und 329 Abs. 3 ZGB7);
Rückerstattungsforderungen wegen unrechtmässig bezogenen Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen.
Für die ungedeckt bleibenden Beträge der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen stellt das zuständige Amt einen Konkursverlustschein nach den Artikeln 265–265b aus.
Art. 350
Ausserordentlicher Vermögensanfall nach Verfahrensende
Vermögen, welches dem Schuldner innert 20 Jahren seit Schluss des Sanierungskonkurses ausserordentlich anfällt, namentlich durch Erbschaft, Schenkung oder Lotteriegewinn, wird nachträglich zur Konkursmasse gezogen.
Den Schuldner treffen in Bezug auf dieses Vermögen die Auskunfts‑, Herausgabe- und Mitwirkungspflichten nach den Artikeln 222 und 229.
Das zuständige Amt verfährt gleich wie mit nachträglich entdeckten Vermögenswerten nach Artikel 269.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2026
Wurde das Gesuch um Nachlassstundung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2026 eingereicht, so gilt für das Nachlassverfahren das bisherige Recht.
Artikel 349a gilt auch für Forderungen, die unter dem bisherigen Recht entstanden sind.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Pierre-André Page | Ständerat, 19. Juni 2026 Der Präsident: Stefan Engler |
Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 2026
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2026
Änderung anderer Erlasse
(Ziff. II)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch8
Art. 480
IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen
Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine oder wurde ihm innert zwanzig Jahren vor dem Erbgang eine Restschuldbefreiung erteilt (Art. 349 Abs. 3 und 349a des Bundesgesetzes vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs), so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.
Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn der Gesamtbetrag der Verlustscheine oder des Forderungsausfalls der Gläubiger durch die Restschuldbefreiung einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.
Art. 524 Abs. 1
Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, oder die durch eine in den letzten zwanzig Jahren erteilte Restschuldbefreiung einen Forderungsausfall erlitten haben, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.
2. Obligationenrecht10
Art. 495 Abs. 3 erster Satz
Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schadlosbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt, dem Hauptschuldner die Restschuldbefreiung nach den Artikeln 349 Absatz 3 und 349a des Bundesgesetzes vom 11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs erteilt wurde oder wenn der Hauptschuldner den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und er in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung des Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist. …
Art. 501 Abs. 2
Gegen Leistung von Realsicherheit kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart verlangen, dass der Richter die Betreibung gegen ihn einstellt, bis alle Pfänder verwertet sind und gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt oder ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden ist oder dem Hauptschuldner die Restschuldbefreiung nach den Artikeln 349 Absatz 3 und 349a des Bundesgesetzes vom 11. April 188912 über Schuldbetreibung und Konkurs erteilt wurde.
3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198713 über das Internationale Privatrecht
Art. 174a Abs. 1
Auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder des Schuldners kann auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet werden, wenn keine Forderungen nach Artikel 172 Absatz 1 angemeldet wurden.
Art. 175a
V. Anerkennung ausländischer Restschuldbefreiungen
Ausländische Restschuldbefreiungen werden anerkannt, soweit die Forderungen von Gläubigern, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, im ausländischen Verfahren angemessen berücksichtigt wurden. Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze gelten die Artikel 166–174c sinngemäss.
Das Gericht kann einen Schuldenruf durchführen oder das Konkursamt damit betrauen. Es kann die Gläubiger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, anhören.
Die Wirkungen ausländischer Restschuldbefreiungen richten sich nach den Artikeln 349a–350 SchKG14. Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 349a–350 SchKG ist das Datum der Restschuldbefreiung im Ausland.
4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199015 über die direkte Bundessteuer
Art. 24 Bst. l
Steuerfrei sind:
der Forderungsuntergang in Folge eines gerichtlich bestätigten Nachlassvertrags nach Artikel 306 des Bundesgesetzes vom 11. April 188916 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), sowie die Restschuldbefreiung nach den Artikeln 349 Absatz 3 und 349a SchKG.
Art. 161 Abs. 4 Bst. dbis
In jedem Falle wird die Steuer fällig:
dbis. mit Ende der Abschöpfungsdauer in einem Sanierungskonkursverfahren (Art. 349 Abs. 1 SchKG17);
Art. 167 Abs. 4
Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungs-befehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG18) eingereicht werden.
5. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 199019
Art. 7 Abs. 4 Bst. o
Steuerfrei sind nur:
der Forderungsuntergang in Folge eines gerichtlich bestätigten Nachlassvertrags nach Artikel 306 des Bundesgesetzes vom 11. April 188920 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sowie die Restschuldbefreiung nach den Artikeln 349 Absatz 3 und 349a SchKG.
Art. 78 erster Satz
Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuer-behörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 SchKG21 gleichstellen. …
6. Bundesgesetz vom 24. März 200622 über Radio und Fernsehen
Art. 69e Abs. 2 Bundesgesetz vom 24. März 200622 über Radio und Fernsehen
Die Erhebungsstelle wird dabei als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG23 tätig. Sie hat dabei die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
Nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 188924 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsverfahren kann sie den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG.
Im Fall eines gerichtlichen Nachlassverfahrens kann sie dem Nachlassvertrag zustimmen (Art. 305 SchKG). Im Übrigen richten sich der Untergang und die Vollstreckbarkeit der Abgabeforderung nach den Bestimmungen des SchKG über den Nachlassvertrag oder den Konkurs.
Sie kann einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung zustimmen, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Abgabebetrags gilt als erlassen.
7. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198925
Art. 34a Abs. 1 Bst. f
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:
die Konkurs- oder Betreibungsämter für die Beurteilung der schuldnerischen Bemühungen in einem Sanierungskonkurs für natürliche Personen nach Artikel 346 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 188926 über Schuldbetreibung und Konkurs.
8. Bundesgesetz vom 19. Juni 195927 über die Invalidenversicherung
Art. 66a Abs. 1 Bst. e
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG28 bekannt geben:
den Konkurs- oder Betreibungsämtern für die Beurteilung der schuldnerischen Bemühungen in einem Sanierungskonkurs für natürliche Personen nach Artikel 346 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 188929 über Schuldbetreibung und Konkurs.
9. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198230
Art. 97a Abs. 1 Bst. f Ziff. 9
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG31 bekannt geben:
im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
den Konkurs- oder Betreibungsämtern für die Beurteilung der schuldnerischen Bemühungen in einem Sanierungskonkurs für natürliche Personen nach Artikel 346 Absatz 2 SchKG.