Quelle

BBl 2026 1771

Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)

Präambel

Bundesgesetz
über die wirtschaftliche Landesversorgung

(Landesversorgungsgesetz, LVG)

Änderung vom 19. Juni 2026

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 20251,

beschliesst:

I

Das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20162 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 und 3 erster Satz2 Kann die Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung nicht sicherstellen, so treffen der Bund und wenn nötig die Kantone die zur Verhinderung oder Bewältigung einer schweren Mangellage erforderlichen Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen.3 Wirtschaft und Gemeinwesen arbeiten bei der Festlegung der Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen zusammen. …

Art. 5 Abs. 55 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Vorschriften zur Gewährleistung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.

Art. 10 Abs. 1 Bst. f und 21 Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:f. Aufgehoben2 Im Pflichtlagervertrag kann vereinbart werden, dass die Erfüllung der Lagerpflicht ganz oder teilweise von einem geeigneten Dritten wahrgenommen wird. In diesem Fall schliesst das BWL mit diesem einen separaten Pflichtlagervertrag über die entsprechenden Lagermengen ab.

Art. 11 Abs. 2Aufgehoben

Art. 13 Abs. 11 Pflichtlager dürfen nur mit der schriftlichen Zustimmung des BWL verändert oder aufgehoben werden; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 15 Lagerhaltung des BundesSind die Eigentümer der Pflichtlager nicht in der Lage, den vorgeschriebenen Bedarf (Art. 9) zu decken, so kann der Bund zur Deckung des Bedarfs eigene Vorräte anlegen.

Art. 20 Abs. 22 Kein Anspruch auf eine Garantie besteht für die Finanzierung von Waren, deren Verwertbarkeit im Fall eines Eigentumsübergangs (Art. 24 Abs. 1) nicht gewährleistet ist.

Art. 21 Übernahme von Kosten durch den Bund 1 Reichen die Mittel der Garantiefonds nicht aus, um die Lagerkosten und Preisverluste auf Pflichtlagerwaren zu finanzieren, so müssen die privaten Trägerschaften die erforderlichen Massnahmen treffen. 2 Die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie auf Saat- und Pflanzgut ist nicht zulässig.3 Können die Kosten der Pflichtlagerhaltung nachweislich nicht gedeckt werden, so kann der Bund die ungedeckten Kosten für kurze Zeit ganz oder teilweise übernehmen.4 Der Bundesrat legt die Kriterien für eine Kostenübernahme fest.

Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b, 2 zweiter Satz sowie 3 zweiter Satz1 Übernimmt der Bund oder ein Drittunternehmen die Verpflichtungen des Pflichtlagereigentümers aus dem garantierten Darlehen (Art. 20), so gehen das Eigentum am Pflichtlager und allfällige Ersatzansprüche des Pflichtlagereigentümers unmittelbar auf den Bund beziehungsweise das Drittunternehmen über, wenn:b. Aufgehoben2 … Der Rest ist der Konkursmasse oder bei Nachlass- und Notstundungsverfahren dem Schuldner auszuhändigen.3 … Bei Notstundung erhält er oder es eine verzinsliche und unverjährbare Forderung gegen den Schuldner.

Art. 31 Grundsätze1 Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage ergreift der Bundesrat wirtschaftliche Interventionsmassnahmen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen. 2 Er kann solche Massnahmen auch ergreifen, wenn eine schwere Mangellage innerhalb weniger Monate einzutreten droht und sie voraussichtlich nicht verhindert oder bewältigt werden kann, sollten die Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt ergriffen werden.3 Die Massnahmen sind zu befristen.

Art. 32 Interventionsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen1 Zur Lenkung des Angebots kann der Bundesrat Vorschriften erlassen über:a. zusätzliche Pflichten, lebenswichtige Güter zu lagern;b. die Freigabe von Pflichtlagern;c. Pflichten betreffend die Herstellung und die Verarbeitung;d. Pflichten betreffend die Nutzung, die Rückgewinnung und die Wiederverwertung von Rohstoffen;e. die Lieferpflicht;f. die Förderung der Einfuhr und die Beschränkung der Ausfuhr;g. die Pflicht, das Dienstleistungsangebot zu erweitern oder Dienstleistungen zu erbringen;h. die Beschränkung oder das Verbot des Angebots einzelner Güter oder Dienstleistungen.2 Zur Lenkung der Nachfrage kann er Vorschriften erlassen über:a. die Reduktion des Verbrauchs von Gütern oder der Nutzung von Dienstleistungen;b. die Beschränkung oder das Verbot der Verwendung einzelner Güter oder der Nutzung einzelner Dienstleistungen;c. die Zuteilung und die Priorisierung von bestimmten Verwendungen beziehungsweise Nutzungen.3 Er kann zudem Vorschriften erlassen über die Sicherung, den Betrieb und die Nutzung von Infrastrukturen der Energieversorgungs-, Informations-, Kommunikations- und Transportlogistikunternehmen sowie von Transportmitteln.4 Er kann Rechtsgeschäfte auf Kosten des Bundes abschliessen.

Art. 36 Abs. 1 Bst. c, 2 und 31 Der Bundesrat kann zur Finanzierung von Transportmitteln schweizerischer Transport- und Logistikbetriebe befristete Garantien gewähren, sofern:c. der Erwerb der Transportmittel vom Bund nicht bereits aufgrund anderer Erlasse finanziell gefördert wird.2 Wurde bereits eine Garantie gewährt, so kann er zum Erhalt der Einsatzfähigkeit der Transportmittel sowie zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes die Regis-trierung oder Immatrikulation im Ausland zulassen.3 Garantien zur Finanzierung von Hochseeschiffen werden keine gewährt.

Art. 37 Abs. 2–42 Hat der Bund sein Garantieversprechen eingelöst, so steht ihm am Transportmittel samt Zugehör sowie an allfälligen Ersatzansprüchen ein vorrangiges Pfandrecht bis zur Höhe der Garantiesumme zu.3 Aufgehoben4 Das BWL kann zusätzliche Sicherheiten verlangen, wenn der Wert des Transportmittels und der Ersatzansprüche zur Deckung der Garantieforderung nicht ausreichend ist oder sein könnte.

Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 sowie 32 und 33 gewähren, sofern:

Art. 45 Abs. 11 Verfügungen, die sich auf Artikel 32 oder 33 oder auf darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, können durch Einsprache angefochten werden.

Art. 46 Abs. 3 erster Satz3 Beschwerden gegen Einsprache- und Rechtsmittelentscheide, die sich auf Artikel 32 oder 33 oder auf darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, sind innerhalb von fünf Tagen einzureichen. …

Art. 49 Abs. 1 Bst. a1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:a. vom Bundesrat angeordneten Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 4, 28 Absatz 1, 29, 32 Absatz 1 Buchstaben a–e oder 3 oder 33 Absatz 2 zuwiderhandelt;

Art. 49a ÜbertretungenMit Busse wird bestraft, wer eine Vorschrift nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben f–h oder 2 oder eine darauf beruhende Ausführungsbestimmung verletzt.

Art. 50 Verletzung der Auskunfts- oder MeldepflichtWer aufgrund von Artikel 64 oder 64a, einer darauf beruhenden Ausführungsbestimmung, einer Verfügung oder eines Vertrags verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen oder Meldung zu erstatten, und dabei unwahre oder unvollständige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 55 Abs. 22 Widerhandlungen gegen die Einfuhrbewilligungspflicht (Art. 7 Abs. 3) und die Beschränkung der Ausfuhr (Art. 32 Abs. 1 Bst. f) werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt und beurteilt.

Art. 57 Abs. 3 und 43 Er kann zur Behebung einer schweren Mangellage die folgenden Kompetenzen vorsorglich dem WBF übertragen:a. die Kompetenz, Pflichtlager freizugeben;b. die Kompetenz, Lagerpflichtige zu verpflichten, die freigegebene Pflichtlagerware:1. auf den Markt zu bringen,2. nur in der Schweiz abzugeben, oder3. nur in bestimmten Mengen abzugeben;c. die Kompetenz, die Verwendung von freigegebener Pflichtlagerware zu beschränken.4 Er kann das BWL ermächtigen, für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 32 und 33 technische oder administrative Vorschriften zu erlassen.

Art. 58b Abs. 1 und 5 erster Satz1 Der Bundesrat bestimmt die Fachbereiche.5 Der Bundesrat kann den Fachbereichen im Fall von Massnahmen nach Artikel 32 Aufgaben übertragen. ...

Art. 60 Übertragung öffentlicher Aufgaben1 Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz übertragen, sofern sichergestellt ist, dass bei der Aufgabenerfüllung zwischen den Eigeninteressen der Beauftragten und den öffentlichen Interessen des Bundes keine Interessenskonflikte bestehen.2 Übertragen werden können insbesondere:a. Kontroll- und Überwachungstätigkeiten;b. Marktbeobachtungs- und Analyseaufgaben;c. Vollzugstätigkeiten im Rahmen der Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen, die branchenspezifische Kenntnisse voraussetzen.3 Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Vorratshaltung an Garantiefonds verwaltende private Trägerschaften übertragen. Das BWL kann mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen.4 Sofern es zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesrat die Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sowie Garantiefonds verwaltende private Trägerschaften ermächtigen, Verfügungen zu erlassen. 5 Das BWL beaufsichtigt die Erfüllung der übertragenen Aufgaben.

Art. 60a AusstandMitarbeitende von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sowie von Garantiefonds verwaltenden privaten Trägerschaften, denen Aufgaben nach Artikel 60 Absatz 1 oder 3 übertragen wurden, müssen in den Ausstand treten, wenn ein Ausstandsgrund nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683 vorliegt.

Art. 60b Abgeltung1 Den Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sowie den Garantiefonds verwaltenden privaten Trägerschaften können für die ihnen nach Artikel 60 Absatz 1 oder 3 übertragenen Aufgaben kostendeckende Abgeltungen ausgerichtet werden, insbesondere für die anfallenden Personalkosten sowie anteilmässig für die Kosten für Informations- und Kommunikationstechnologien. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 2 Die Organisationen und Trägerschaften müssen ihre Rechnungen nach Sparten gliedern und die Kosten nachweisen.

Art. 61 Internationale Zusammenarbeit1 Der Bundesrat kann im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung völkerrechtliche Verträge abschliessen über:a. den Informations- und Erfahrungsaustausch; b. die Mitwirkung in internationalen Fachgremien zu Fragen der Versorgungssicherheit, insbesondere auf dem Gebiet der Statistik, der Logistik und der Erstellung von Prognosen.2 Er kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verträge im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung auch dann wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, wenn im Inland keine schwere Mangellage unmittelbar droht oder besteht.3 Er kann für die Erfüllung völkerrechtlicher Verträge im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts beiziehen. Die Artikel 60 und 60a finden sinngemäss Anwendung.

Art. 64 Abs. 3 und 43 Ungeachtet der Bestimmungen anderer Bundesgesetze, einschliesslich betreffend die Geheimhaltungspflicht, erteilen die folgenden Behörden zum Vollzug dieses Gesetzes der Wirtschaftlichen Landesversorgung, den Garantiefonds verwaltenden privaten Trägerschaften und den Organisationen der Wirtschaft, denen nach Artikel 60 eine öffentliche Aufgabe übertragen wurde, Auskünfte und stellen ihnen Unterlagen zur Verfügung:a. das BAZG: betreffend die Ein- und Ausfuhr, die Inverkehrbringung, die Verwendung und die Verarbeitung von lebenswichtigen Gütern;b. das Bundesamt für Landwirtschaft: betreffend Nahrungs- und Futtermittel sowie Saat- und Pflanzgut;c. das Bundesamt für Statistik: betreffend statistische Informationen zu Privathaushalten;d. das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic): betreffend die Zulassung, das Inverkehrbringen und den Vertrieb von lebenswichtigen Arzneimitteln;e. die Eidgenössische Elektrizitätskommission: betreffend den Betrieb des Stromnetzes innerhalb der Regelzone Schweiz;f. die Eidgenössische Kommunikationskommission: betreffend die Grundversorgungskonzessionen und die Funkkonzessionen zur Erbringung von Fernmeldediensten;g. die Kommission für den Eisenbahnverkehr: betreffend das Marktmonitoring und die Beobachtung des Eisenbahnnetzes;h. das Schweizerische Seeschifffahrtsamt: betreffend die zugunsten schweizerischer Transport- und Logistikbetriebe gewährten Garantien.4 Der Bundesrat kann weitere Behörden dazu verpflichten, der Wirtschaftlichen Landesversorgung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 64a und 64b einfügen vor dem Gliederungstitel des 9. Kapitels

Art. 64a Meldepflichten1 Der Bundesrat kann für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Unternehmen, Körperschaften und Organisationen, die an der Einfuhr, der Inverkehrbringung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Transport, dem Verbrauch oder der Verwendung lebenswichtiger Güter sowie an der Erbringung lebenswichtiger Dienstleistungen beteiligt sind, Meldepflichten vorsehen:a. im Zusammenhang mit der Beobachtung der Versorgungslage, insbesondere betreffend Lagerbestände, Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche;b. betreffend Angaben, die zur Vorbereitung von Interventionsmassnahmen erforderlich sind.2 Die Meldungen müssen elektronisch übermittelt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zu verwendenden Plattformen.

Art. 64b Datenbearbeitung und -bekanntgabe1 Die Wirtschaftliche Landesversorgung kann die zur Umsetzung von Vorbereitungs- oder Interventionsmassnahmen notwendigen Personendaten sowie Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten juristischer Personen, bearbeiten.2 Sie kann den Behörden, Unternehmen, Körperschaften und Organisationen, die für die Umsetzung von Massnahmen nach diesem Gesetz zuständig sind oder die ihnen nach Artikel 60 Absatz 1 oder 3 übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, die dazu notwendigen Personendaten sowie Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten juristischer Personen, im Abrufverfahren bekanntgeben.3 Sie gibt den privaten Trägerschaften nach Artikel 16 die folgenden Personendaten sowie Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten juristischer Personen, im Abrufverfahren bekannt: a. Liefer- und Absatzdaten von Gütern, die der Pflichtlagerhaltung oder der Meldepflicht unterstellt sind;b. Daten zu vorübergehenden Unterschreitungen der Gesamtmenge von Pflichtlagerware oder zur Freigabe von Pflichtlagern;c. Daten zur Verfügbarkeit von Gütern, die der Vorratshaltung unterstellt sind;d. Daten zum Wiederaufbau von Pflichtlagern;e. Daten zur Erteilung, zur Verweigerung oder zum Entzug von Einfuhrbewilligungen sowie zur Festlegung von Pflichtlagermengen;f. Daten zu Verletzungen von Pflichtlagerverträgen.4 Sie gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Swissmedic, die Gesuche zur Überbrückung von Lieferengpässen bearbeiten, dafür notwendige Daten der Heilmittelplattform im Abrufverfahren bekannt, einschliesslich Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse juristischer Personen.5 Absatz 4 gilt sinngemäss für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, die Importgesuche bearbeiten.6 Der Bundesrat regelt die Zwecke der Datenbearbeitung, die Art der bearbeiteten Daten und deren Bekanntgabe.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20164

Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5a1 Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die:a. in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist: 5a. Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20165,

2. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20076

Art. 15a Abs. 1 Bst. b1 Als anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes gelten auch, soweit eine Kostendeckung durch andere Finanzierungsinstrumente nicht möglich ist:b. die Kosten, die den Netzbetreibern, Erzeugern, Speicherbetreibern sowie dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen unmittelbar durch Massnahmen entstehen, die nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20167 zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung notwendig sind.

III

Koordination mit der Änderung vom 20. Juni 2025 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007

Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20078 (StromVG; Ziff. II 2) oder die Änderung des StromVG vom 20. Juni 20259 in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgend aufgeführte Bestimmung wie folgt:

Art. 15a Abs. 11 Als anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten des Übertragungsnetzes gelten auch:a. soweit eine Kostendeckung durch andere Finanzierungsinstrumente nicht möglich ist:1. die Kosten, die der bezeichneten Stelle sowie den Erzeugern und Speicherbetreibern durch die Erfassung und Weitergabe der Speicherseedaten (Art. 8u) entstehen,2. die Kosten, die den Netzbetreibern, Erzeugern, Speicherbetreibern sowie dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen unmittelbar durch Massnahmen entstehen, die nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201610 zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung notwendig sind;b. die mit der Bildung und Bewirtschaftung der Stromreserve verbundenen Kosten, insbesondere:1. die Pauschalabgeltungen und Entgelte für die Teilnahme an der Stromreserve (Art. 8e),2. die Rückerstattung der Kosten für den Rückbau von Reservekraftwerken (Art. 8j Abs. 1),3. die Dienstleistungspauschalen für die Aggregatoren (Art. 8l Abs. 4),4. die Kosten für Nachrüstungen von Notstromgruppen (Art. 8m),5. die Abrufentschädigungen nach Artikel 8p Abs. 3,6. die Rückerstattung der Kosten für Ausgleichsenergie beim Abruf der thermischen Reserve (Art. 8p Abs. 6 Bst. b),7. die Vollzugskosten, insbesondere zur operativen Abwicklung der Stromreserve (Art. 8b Abs. 6),8. die Kosten für die Gewährleistung der Brenn- und Treibstoffversorgung für Notstromgruppen und WKK-Anlagen (Art. 8n Abs. 2 Bst. e).

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2026

Der Präsident: Pierre-André Page
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 19. Juni 2026

Der Präsident: Stefan Engler
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 2026

Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2026