Quelle

BBl 2026 22

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)

Präambel

Bundesgesetz
über das Kriegsmaterial

(Kriegsmaterialgesetz, KMG)

Änderung vom 19. Dezember 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 20251,

beschliesst:

I

Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Betrifft nur den italienischen Text.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen

Wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe dies erfordern, kann der Bundesrat vom staatlichen Endempfänger eine Nichtwiederausfuhrerklärung verlangen.

Bei Einzelteilen und Baugruppen von Kriegsmaterial wird grundsätzlich auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn feststeht, dass es sich um eine Zulieferung im Rahmen einer internationalen Wertschöpfungskette handelt.

Art. 22a Abs. 2bis

Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2, 16a Absatz 2 und 20 Absatz 3 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen- , neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.

Art. 22b Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn:

  1. ausserordentliche Umstände vorliegen; und

  2. die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.

Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.

Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Dezember 2025

Der Präsident: Stefan Engler
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 19. Dezember 2025

Der Präsident: Pierre-André Page
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 7. Januar 2026

Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2026