BBl 2026 331
Tierschutzgesetz (TSchG) (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 23. Januar 20261
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
Minderheit (Wandfluh, Balmer, Buffat, de Montmollin, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Rüegsegger, Sauter, Tuena)
Nichteintreten
I
Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20053 wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 14a Gewerbsmässige Einfuhr von Stopfleber, Magret und Confit sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten
Wer Stopfleber (Foie gras), Magret oder Confit von zwangsgefütterten Gänsen oder Enten oder Lebensmittel mit diesen Produkten gewerbsmässig einführt, muss die Einfuhren beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) anmelden.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) beobachtet in Zusammenarbeit mit dem BAZG die Entwicklung der gewerbsmässigen Einfuhren hinsichtlich Menge.
Das Eidgenössische Departement des Innern und das Eidgenössische Finanzdepartement erstatten dem Bundesrat alle fünf Jahre Bericht über die gewerbsmässigen Einfuhren.
Sind diese nicht zurückgegangen, so sind im Bericht Reduktionsmassnahmen vorzuschlagen. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann insbesondere die Einfuhr an Bedingungen knüpfen oder einschränken oder weitere Kennzeichnungspflichten vorsehen. Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen dürfen nicht unter der jährlichen Einfuhrmenge nach Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen liegen.
Minderheit (Baumann, Alijaj, Brenzikofer, Brizzi, Marti Min Li, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Revaz, Stämpfli)
Art. 14a Abs. 4 erster Satz
Sind diese nicht merklich zurückgegangen, so sind …
Art. 20a Abs. 1 Einleitungssatz
Nach Beendigung eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV folgende Angaben:
Art. 24 Abs. 2bis
Stellt die zuständige Behörde Verstösse fest gegen die Bestimmungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14a Absatz 4 erlassen hat, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere Produkte auf Kosten der einführenden Person beschlagnahmen, einziehen und vernichten.
Art. 27 Widerhandlungen im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich missachtet:
Bedingungen, Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 14;
die Pflicht zur Anmeldung gemäss Artikel 14a Absatz 1 oder Bestimmungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14a Absatz 4 erlassen hat.
Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 31 Abs. 2 zweiter Satz
… Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 20055 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20096 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.
Art. 32 Abs. 5
Sache des Bundes sind:
die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2;
die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen;
die Beobachtung der gewerbsmässigen Einfuhr von Stopfleber, Magret und Confit sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten nach Artikel 14a.
Art. 33 Kantonale Fachstelle
Die Kantone errichten je eine Fachstelle unter der Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes, die geeignet ist, den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicherzustellen. Der Bundesrat kann für den Vollzug der Massnahmen, die er gestützt auf Artikel 14a Absatz 4 trifft, eine andere kantonale Behörde für zuständig erklären.
II
Das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 20147 wird wie folgt geändert:
Art. 12a Kennzeichnung von Stopfleber, Magret und Confit sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten
Wer Stopfleber (Foie gras), Magret oder Confit von zwangsgefütterten Gänsen oder Enten oder Lebensmittel mit diesen Produkten vorverpackt in Verkehr bringt, muss diese mit dem Hinweis «Von zwangsernährten Gänsen gewonnen» oder «Von zwangsernährten Enten gewonnen» kennzeichnen.
Wer Stopfleber, Magret oder Confit von zwangsgefütterten Gänsen oder Enten oder Lebensmittel mit diesen Produkten offen in Verkehr bringt, muss den Hinweis schriftlich angeben.
Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Rüegsegger, Tuena)
Ziff. II
Streichen
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die am 28. Dezember 20238 eingereichte Volksinitiative «Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.
3 Der Bundesrat beschliesst das Inkrafttreten.