BBl 2026 38
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz) (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20251,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken:
Im ganzen Erlass wird «der Beistand oder die Beiständin» durch «die Beiständin oder der Beistand» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Im ganzen Erlass wird «der Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin» durch «die Berufsbeiständin oder der Berufsbeistand» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 361 Randtitel und Abs. 3
B. Errichtung, Hinterlegung, Eintragung und Widerruf
I. Errichtung
Aufgehoben
Art. 361a
II. Hinterlegung
Die Kantone sorgen dafür, dass Vorsorgeaufträge bei einer Amtsstelle hinterlegt werden können.
Der Vorsorgeauftrag kann bei der Amtsstelle, die am Wohnsitz der auftraggebenden Person zuständig ist, hinterlegt werden.
Art. 361b
III. Eintragung
Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
Art. 362 Randtitel
IV. Widerruf
Art. 363 Abs. 1
Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, so prüft sie, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Sie erkundigt sich insbesondere beim Zivilstandsamt und bei der am Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Hinterlegungsstelle.
Art. 368 Abs. 1
Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Meldung einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
Art. 373 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Erwachsenenschutzbehörde trifft von Amtes wegen oder auf Meldung einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen, wenn:
Gliederungstitel vor Art. 374
Zweiter Abschnitt:
Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen
Erster Unterabschnitt:
Gesetzliches Vertretungsrecht
Art. 374
A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts
Wer als Ehegattin oder Ehegatte, als eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder als faktische Lebenspartnerin oder faktischer Lebenspartner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
Das Vertretungsrecht umfasst:
alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
die Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte, mit Ausnahme der Handlungen nach Artikel 396 Absatz 3 des Obligationenrechts3; und
die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
Für Rechtshandlungen, die dieses Vertretungsrecht nicht umfasst, muss die vertretungsberechtigte Person die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
Art. 376
C. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Meldung einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
Sie kann insbesondere über das Vertretungsrecht der von Gesetzes wegen vertretungsberechtigten Person entscheiden und gegebenenfalls:
dieser Person eine Urkunde aushändigen, welche deren Vertretungsbefugnisse wiedergibt;
dieser Person die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz entziehen oder eine Beistandschaft errichten.
Art. 378 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Ziff. 3 und 8
Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und die Zustimmung zu den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen zu erteilen oder zu verweigern:
die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner oder die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner, die oder der einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
die Nichten und Neffen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
Art. 381
E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen sowie auf Meldung der Ärztin oder des Arztes oder einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
Sie kann insbesondere:
Weisungen für die Ausübung des Vertretungsrechts erteilen;
eine vertretungsberechtigte Person bezeichnen, wenn unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist, oder die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben;
eine Vertretungsbeistandschaft errichten.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des zweiten Abschnitts
Art. 389a
C. Nahestehende Personen
Als nahestehende Person gilt, wer mit der betroffenen Person eng vertraut ist und als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen.
Die erforderliche Vertrautheit kann sich insbesondere aus Verwandtschaft, persönlicher Beziehung, amtlicher Funktion oder beruflicher Tätigkeit ergeben.
Bei der Ehegattin oder dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, der faktischen Lebenspartnerin oder dem faktischen Lebenspartner sowie den Eltern, den Nachkommen, den Geschwistern und den Grosseltern werden die erforderliche Vertrautheit und die Eignung vermutet.
Art. 390 Abs. 2 und 3
Die Belastung und der Schutz von nahestehenden Personen und Dritten sind zu berücksichtigen.
Die Beistandschaft wird auf Begehren der betroffenen Person, gestützt auf die Meldung einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
Art. 400 Abs. 1 und 1bis
Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beiständin oder Beistand eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt.
Sie prüft, ob sie eine nahestehende Person oder eine andere private Beiständin oder einen anderen privaten Beistand mit den Aufgaben oder einem Teil davon betrauen kann.
Art. 401 Abs. 2
Die Erwachsenenschutzbehörde berücksichtigt, soweit tunlich, die Wünsche von nahestehenden Personen.
Art. 401a
III. Im Voraus schriftlich festgehaltener Wunsch der betroffenen Person
Die betroffene Person kann ihren Wunsch auch im Voraus schriftlich festhalten und diese Erklärung bei der Amtsstelle hinterlegen, bei der Vorsorgeaufträge hinterlegt werden können.
Die Bestimmung über die Eintragung des Vorsorgeauftrags in die zentrale Datenbank ist sinngemäss anwendbar.
Soweit erforderlich, erkundigt sich die Erwachsenenschutzbehörde vor der Errichtung der Beistandschaft beim Zivilstandsamt und bei der am Wohnsitz der betroffenen Person für Vorsorgeaufträge zuständigen Hinterlegungsstelle, ob eine Erklärung betreffend die Beiständin oder den Beistand hinterlegt wurde.
Art. 402
IV. Übertragung des Amtes auf mehrere Personen
Bei besonderen Umständen können mehrere Personen als Beiständin oder Beistand ernannt werden.
Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
Art. 403 Abs. 1
Ist die Beiständin oder der Beistand am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen der Beiständin oder des Beistands in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde eine Ersatzbeiständin oder einen Ersatzbeistand oder regelt diese Angelegenheit selber.
Art. 406 Randtitel und Abs. 3
B. Verhältnis zur betroffenen Person und zu nahestehenden Personen
Soweit dies im Interesse der betroffenen Person ist, bezieht die Beiständin oder der Beistand nahestehende Personen bei der Erfüllung der Aufgaben ein.
Art. 413 Abs. 2 und 3
Die Beiständin oder der Beistand ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen oder die betroffene Person ihn oder sie davon entbunden hat.
Nahestehende Personen und Dritte sind über die Beistandschaft zu informieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben der Beiständin oder des Beistands erforderlich ist.
Gliederungstitel vor Art. 420
Achter Unterabschnitt:
Erleichterungen für nahestehende Personen
Art. 420
Wird eine nahestehende Person als Beiständin oder Beistand eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde, wenn die Umstände es rechtfertigen:
diese Person von der Pflicht entbinden, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung oder für bestimmte Anlagen die Bewilligung der Erwachsenenschutzbehörde einzuholen;
dieser Person Erleichterungen bei der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung oder zur Rechnungsablage gewähren.
Art. 424
Die Beiständin oder der Beistand ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis die Nachfolgerin oder der Nachfolger das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für die Berufsbeiständin oder den Berufsbeistand.
Art. 426 Abs. 2
Die Belastung und der Schutz von nahestehenden Personen und Dritten sind zu berücksichtigen.
Art. 431 Abs. 1
Die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
Art. 439 Abs. 1 Einleitungssatz
Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht am Ort der Einrichtung anrufen:
Art. 441a
Bbis. Statistik
Der Bund erstellt eine Statistik über die Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes.
Der Bundesrat ordnet gemäss Bundesstatistikgesetzgebung die notwendigen Erhebungen an.
Art. 443
A. Melderechte
Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.
Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch4 unterstehen, sind meldeberechtigt, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.
Art. 443a
Abis. Meldepflichten
Folgende Personen sind, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch5 unterstehen, zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass eine Person hilfsbedürftig ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können:
Fachpersonen aus dem Bereich der Personensorge, die beruflich regelmässig Kontakt zu hilfsbedürftigen Personen haben;
wer in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfährt.
Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet.
Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.
Art. 446 Abs. 2bis
Sie klärt ab, ob der betroffenen Person nahestehende Personen vorhanden sind, und bezieht diese, soweit tunlich, in die Abklärung des Sachverhalts ein.
Art. 448 Randtitel, Abs. 1bis, 2 und 3
F. Mitwirkung und Amtshilfe
Betrifft das Verfahren eine volljährige hilfsbedürftig erscheinende Person, so sind Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch6 unterstehen, zur Mitwirkung berechtigt, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.
Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, sind zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20007 bleibt vorbehalten.
Aufgehoben
Art. 449bbis
J. Rechte nahestehender Personen im Verfahren
Nahestehende Personen können in Verfahren folgende Rechte geltend machen, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen:
zu erfahren, ob die Erwachsenenschutzbehörde zur betroffenen Person ein Verfahren führt oder eine Massnahme angeordnet hat;
bei der Abklärung des Sachverhalts einbezogen zu werden;
in die Akten Einsicht zu nehmen;
Entscheide mitgeteilt zu erhalten.
Art. 449c Randtitel, Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. a
K. Mitteilungspflicht
Die Erwachsenenschutzbehörde teilt unverzüglich folgenden Behörden ihre Entscheide betreffend die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen mit, sobald diese vollstreckbar geworden sind:
Aufgehoben
der Wohnsitzgemeinde, wenn:
sie für eine volljährige Person eine umfassende Beistandschaft wegen dauernder Urteilsunfähigkeit errichtet hat, oder
Art. 451 Abs. 1bis, 2 und 3
Soweit dies im Interesse der betroffenen Person ist, informiert sie nahestehende Personen und Dritte.
Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen.
Verwaltungsbehörden und Gerichte können Auskunft verlangen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Schlusstitel Art. 14 Randtitel
V. Erwachsenenschutz
Bestehende Massnahmen
a. Bei Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008
Schlusstitel Art. 14a
b. Bei Inkrafttreten der Änderung vom …
Für den Erwachsenenschutz gilt das neue Recht, sobald die Änderung vom … in Kraft getreten ist.
Bei Beistandschaften mit vollständiger Entbindung gestützt auf Artikel 420 in der Fassung vom 19. Dezember 2008 nimmt die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … die erforderlichen Anpassungen vor.
Art. 14b
Bisheriger Art. 14a
Schlusstitel Art. 14b Randtitel
Hängige Verfahren
a. Bei Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008
Schlusstitel Art. 14c
b. Bei Inkrafttreten der Änderung vom …
Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom … hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
Die Behörde entscheidet darüber, ob und inwieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.
II
Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058 wird wie folgt geändert:
Art. 76 Abs. 1bis
Zur Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 6 sind auch der betroffenen Person nahestehende Personen nach Artikel 450 Absatz 2 Ziffer 2 des Zivilgesetzbuches9 berechtigt, wenn sie am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben.
Art. 132b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes ergangen sind, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.