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Jahresbericht 2025 der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle. Anhang zum Jahresbericht 2025 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte

BBl 2026 397 · Bundesblatt

Vom 25. Feb. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2026-397/de/jahresbericht-2025-der-parlamentarischen-verwaltungskontrolle-anhang-zum-jahresbericht-2025-der-geschaftsprufungskommissionen-und-der-geschaftsprufungsdelegation-der-eidgenossischen-rate

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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BBl 2026 397

Jahresbericht 2025 der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle. Anhang zum Jahresbericht 2025 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte

1 Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle – der Evaluationsdienst der Bundesversammlung

Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) ist der Evaluationsdienst der Bundesversammlung. Sie arbeitet im Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) von National- und Ständerat sowie anderer parlamentarischer Kommissionen. In ihren wissenschaftlichen Untersuchungen prüft sie, ob die Tätigkeiten der Bundesbehörden rechtmässig, zweckmässig und wirksam sind. Darüber hinaus überprüft sie die Qualität und Verwendung von Evaluationen, welche die Bundesverwaltung selbst veranlasst hat. Auch weist sie die GPK auf mögliche Evaluationsthemen hin.1

Ihre Aufträge bearbeitet die PVK unabhängig. Sie stützt sich auf die weitreichenden Informationsrechte der GPK und kann von den Bundesbehörden Auskünfte und Unterlagen verlangen. Bei Bedarf kann die PVK Expertinnen und Experten beiziehen. Die Berichte der PVK werden von den GPK in der Regel veröffentlicht.

Die Evaluationen der PVK werden auf vielerlei Arten genutzt:

  • – Empfehlungen an den Bundesrat: Die GPK ziehen aus den Ergebnissen der PVK politische Schlüsse und formulieren Empfehlungen, zu denen der Bundesrat Stellung nehmen muss. Damit fördern die Evaluationen der PVK den Dialog zwischen Bundesrat und Parlament.

  • – Parlamentarische Vorstösse: In gewissen Fällen führen die Evaluationen zu Motionen oder Postulaten, mit denen die GPK ihre Forderungen gegenüber dem Bundesrat bekräftigen.

  • – Gesetzes- und Verordnungsrevisionen: Evaluationsergebnisse der PVK fliessen gelegentlich in die Anpassung der Rechtsgrundlagen ein.

  • – Lern- und Änderungsprozesse: Zuweilen bewirken Evaluationen schon während ihrer Durchführung, dass die beteiligten Stellen ihre Arbeitsweise verbessern.

Die PVK koordiniert ihre Aktivitäten mit anderen Kontrollorganen des Bundes und pflegt den fachlichen Austausch, etwa im Rahmen der Schweizerischen Evaluationsgesellschaft. Sie orientiert sich an deren Evaluationsstandards. In Publikationen stellt sie Fachkreisen sowie einer breiteren Öffentlichkeit regelmässig ihre Methodik und Ergebnisse vor.

2 Publizierte Evaluationen

Im Laufe des Jahres 2025 wurden vier Evaluationen der PVK veröffentlicht.

2.1 Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone

Quellenangabe: Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone, Bericht der PVK zuhanden der GPK des Ständerates (GPK-S) vom 21. Juni 2024 ( BBl 2025 1710 ).

Gegenstand: Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, werden zunächst in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Die meisten dieser Personen werden dann einem Kanton zugewiesen. Diese Verteilung wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) vorgenommen mit dem Ziel, die betroffenen Personen gleichmässig auf die Kantone zu verteilen. Bei der Verteilung werden verschiedene Kriterien wie die Bevölkerungsgrösse der Kantone, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden, die Anwesenheit von Familienmitgliedern in der Schweiz oder ein besonderer Betreuungsbedarf berücksichtigt.

Auftrag und Fragestellungen: Die GPK beauftragten die PVK im Januar 2023 mit einer Evaluation der Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone. Die zuständige Subkommission EJPD/BK der GPK-S beschloss an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2023, dass sich die Evaluation mit der Ausgestaltung und Umsetzung der Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone befassen soll. Auch die starken Schwankungen der Asylgesuchszahlen sollten einbezogen werden.

Vorgehen: Die PVK vergab ein externes Mandat, um den Algorithmus und die tatsächliche Verteilung der Asylsuchenden zu untersuchen. Zudem analysierte die PVK die Dokumente, auf welche sich das SEM bei der Kantonsverteilung stützt, und führte 25 Interviews mit Mitarbeitenden aus verschiedenen Einheiten des SEM, mit Kantonsvertreterinnen und -vertretern und mit Fachpersonen des Asylwesens.

Ergebnisse: Die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone ist komplex, weil zahlreiche Faktoren beachtet werden müssen. Das elektronische System zur Verteilung von Asylsuchenden berücksichtigt viele, aber nicht alle Faktoren, weshalb mit ihm allein keine angemessene Verteilung auf die Kantone möglich ist. Die Verteilvorschläge des Systems werden in mehr als drei von fünf Fällen übersteuert, wobei das Vorgehen der Bundesasylzentren nicht einheitlich ist. Dies birgt die Gefahr, dass es zu einer Ungleichbehandlung der Asylsuchenden kommt. Die tatsächliche Verteilung weicht unvermeidlich von der angestrebten Verteilung ab, insbesondere in kleinen Kantonen und bei bestimmten Personen-Unterkategorien. Die Koordination mit den Kantonen funktioniert im Allgemeinen gut, doch die Notfallplanung zur Bewältigung hoher Asylzahlen ist nicht mehr aktuell.

Publikation: Gestützt auf den Bericht der PVK verabschiedete die GPK-S am 21. Februar 2025 einen Bericht mit sieben Empfehlungen an den Bundesrat. Die Berichte der GPK-S und der PVK wurden am 24. Februar 2025 veröffentlicht.

2.2 Militärdienst mit Einschränkungen

Quellenangabe: Militärdienst mit Einschränkungen, Bericht der PVK zuhanden der GPK des Nationalrates (GPK-N) vom 6. September 2024 ( BBl 2025 2405 ).

Gegenstand: Die Armee beurteilt an der Rekrutierung jedes Jahr die Diensttauglichkeit von bis zu 35 000 Stellungspflichtigen. Wer zum Beispiel aus medizinischen Gründen nicht schiessen darf oder keine langen Märsche mit einem schweren Rucksack absolvieren kann, wird als militärdiensttauglich mit Einschränkungen beurteilt. Man spricht auch von differenzierter Zuteilung. Der Anteil dieser Personen hat in den letzten Jahren zugenommen und beträgt mittlerweile 10 bis 12 Prozent der Stellungspflichtigen, die als militärdiensttauglich beurteilt werden.

Auftrag und Fragestellungen: Die GPK beauftragten die PVK am 25. Januar 2023 mit einer Evaluation zum Militärdienst mit Einschränkungen. Die zuständige Subkommission EDA/VBS der GPK-N entschied, dass die Evaluation auf die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit fokussieren soll.

Vorgehen: Die PVK untersuchte die Vorgaben zur Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit mit Einschränkungen. Auf der Grundlage von Dokumenten analysierte sie zudem die Prozesse und befragte mittels einer Online-Umfrage das Personal in allen sechs Rekrutierungszentren. Zudem führte die PVK Interviews mit 26 Personen. Weiter liess sie eine statistische Analyse der Tauglichkeitsentscheide sowie ein Rechtsgutachten erstellen.

Ergebnisse: Die PVK kommt insgesamt zum Schluss, dass die Rechtsgleichheit bei der Rekrutierung nicht sichergestellt ist. Zwar sind die Beurteilungsprozesse in den Rekrutierungszentren effizient und zweckmässig organisiert. Jedoch ist nicht sichergestellt, dass die Stellungspflichtigen in allen sechs Rekrutierungszentren einheitlich beurteilt werden. In zwei zentralen Punkten wird bei der Tauglichkeitsbeurteilung überdies unrechtmässig vorgegangen. Die Militärdiensttauglichkeit ist zudem rechtlich ungenügend verankert, und in Bezug auf die Beschwerden stellen sich ebenfalls rechtliche Fragen.

Publikation: Gestützt auf den Bericht der PVK verabschiedete die GPK-N am 27. Juni 2025 einen Bericht mit sieben Empfehlungen an den Bundesrat. Die Berichte der GPK-N und der PVK wurden am 30. Juni 2025 veröffentlicht.

2.3 System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

Quellenangabe: System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter, Bericht der PVK zuhanden der GPK des National- und Ständerates (GPK-N/S) vom 5. Februar 2025 ( BBl 2025 3166 ).

Gegenstand: An drei der vier eidgenössischen Gerichte kommen neben den ordentlichen auch nebenamtliche Richterinnen und Richter zum Einsatz: am Bundesgericht (BGer), am Bundesstrafgericht (BstGer) und am Bundespatentgericht (BPatGer). Am Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist das nicht der Fall. Nebenamtliche Richterinnen und Richter sollen insbesondere mögliche Spitzen in der Geschäftslast der Gerichte abfedern und ausgefallene ordentliche Richterpersonen ersetzen. Das System unterscheidet sich von Gericht zu Gericht.

Auftrag und Fragestellungen: Ausgehend von einem Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beauftragten die GPK im Januar 2023 die PVK mit einer Evaluation des Systems der nebenamtlichen Richterinnen und Richter. An ihrer Sitzung vom 24. August 2023 entschieden die Subkommissionen Gerichte/BA der GPK-N/S, dass die Evaluation die Zweckmässigkeit des Einsatzes nebenamtlicher Richterinnen und Richter am BGer, am BStGer und BPatGer prüfen solle. Zudem solle evaluiert werden, inwiefern der Einsatz von nebenamtlichen Richterinnen und Richtern am BVGer, das gegenwärtig nicht über diese Möglichkeit verfügt, angezeigt wäre.

Vorgehen: Die PVK hat durch eine externe Auftragnehmerin eine Online-Befragung bei den nebenamtlichen und ordentlichen Richterinnen und Richtern sowie den Gerichtsschreibenden an den Gerichten durchführen lassen. Zur Vertiefung führte die PVK Gruppengespräche sowie Einzelinterviews durch und erstellte statistische Analysen zur Einsatzhäufigkeit der nebenamtlichen Richterinnen und Richter. Mit einem externen Rechtsgutachten liess die PVK klären, inwieweit die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz nebenamtlicher Richterinnen und Richter geeignet sind.

Ergebnisse: Die PVK kommt insgesamt zum Ergebnis, dass das System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter am BGer, BStGer und BPatGer grundsätzlich zweckmässig ist, jedoch auch rasch an Grenzen stösst. Aus den rechtlichen Vorgaben des BGer und BStGer geht nicht klar hervor, aus welchen Gründen nebenamtliche Richterinnen und Richter eingesetzt werden. Im Allgemeinen entlasten nebenamtliche Richterinnen und Richter die Gerichte, können aber auch zu Mehraufwand führen. Die Einsatzhäufigkeit der nebenamtlichen Richterinnen und Richter ist insgesamt angemessen und kann nur beschränkt erhöht werden. Mit den Risiken für eine unabhängige und kohärente Rechtsprechung, die sich aus dem Einsatz von nebenamtlichen Richterinnen und Richtern ergeben, gehen die Gerichte zweckmässig um. Demgegenüber stellt die Wahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter durch das Parlament nicht immer sicher, dass Personen mit den notwendigen Kompetenzen zur Verfügung stehen. Schliesslich lässt sich aus den Ergebnissen folgern, dass der Einsatz nebenamtlicher Richterinnen und Richter unter gewissen Voraussetzungen auch am BVGer zweckmässig sein könnte.

Publikation: Gestützt auf den Bericht der PVK verabschiedeten die GPK am 26. August 2025 (GPK-S) bzw. am 2. September 2025 (GPK-N) einen Bericht mit vier Empfehlungen an die eidgenössischen Gerichte. Die Berichte der GPK und der PVK wurden am 3. September 2025 veröffentlicht.

2.4 Honorarkonsulate

Quellenangabe: Honorarkonsulate, Bericht der PVK zuhanden der GPK-S vom 5. Juni 2025 ( BBl 2025 3692 ).

Gegenstand: Honorarkonsulate sind konsularische Vertretungen, die von einer Honorarkonsulin bzw. einem Honorarkonsul (HK) geführt werden. Diese erfüllen ehrenamtlich konsularische Aufgaben für einen Staat. Sie unterstützen beispielsweise dessen Landsleute vor Ort oder pflegen wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen. Nach internationalem Recht geniessen HK gewisse Vorrechte und Immunitäten. Diese gehen jedoch weniger weit als jene von Berufskonsulinnen und -konsuln. Die Schweiz ist mit insgesamt 224 Honorarkonsulaten in 105 Staaten präsent.2 Umgekehrt gibt es in der Schweiz 122 Honorarkonsulate von insgesamt 65 Staaten.3

Auftrag und Fragestellungen: Die GPK beauftragten die PVK im Januar 2024 mit einer Evaluation zu den Honorarkonsulaten. Aufgrund internationaler Problemfälle stellte sich die Frage, wie die Schweiz mit HK umgeht. An ihrer Sitzung vom 26. April 2024 entschied die zuständige Subkommission EDA/VBS der GPK-S, dass die PVK sowohl die Schweizer Honorarkonsulate im Ausland als auch die ausländischen Honorarkonsulate in der Schweiz untersuchen soll.

Vorgehen: Die PVK analysierte die Vorgaben und Prozesse zu den HK und interviewte insgesamt 47 Personen (mehrheitlich aus dem EDA). Ein Teil der Gespräche fand im Rahmen von Fallstudien zu sechs Schweizer Honorarkonsulaten im Ausland statt.

Ergebnisse: Bezüglich der Schweizer Honorarkonsulate im Ausland kommt die PVK zum Ergebnis, dass das EDA insgesamt angemessen vorgeht. Das Departement hat eine klare Weisung erlassen, aber es fehlt an strategischen Vorgaben zum Einsatz von Honorarkonsulaten. Bei der Ernennung prüft das EDA, ob sich die Personen als HK eignen. Ihre Interessenbindungen kontrolliert es jedoch zu wenig systematisch. Die HK schätzen die Betreuung durch ihre Vorgesetzten, doch ist sie stark personenabhängig. Problemfälle mit Schweizer HK im Ausland sind selten. Das EDA hat jeweils angemessen und diskret reagiert. Insgesamt stellen Schweizer Honorarkonsulate im Ausland eine kostengünstige Präsenz vor Ort sicher und erbringen einen Mehrwert, können ein Berufskonsulat oder eine diplomatische Vertretung aber nicht gänzlich ersetzen.

Gegenüber ausländischen Honorarkonsulaten in der Schweiz sieht sich das EDA nur sehr beschränkt in der Verantwortung. Aus Rücksicht auf die politischen Beziehungen zu den anderen Staaten handelt es generell zurückhaltend. Das EDA hat zwar weitgehend klare Vorgaben zu ausländischen Honorarkonsulaten in der Schweiz formuliert, allerdings sind diese unverbindlich und werden in der Praxis nicht konsequent angewendet. In den seltenen Problemfällen mit ausländischen HK hat das EDA zögerlich reagiert.

Publikation: Gestützt auf den Bericht der PVK verabschiedete die GPK-S am 11. November 2025 fünf Empfehlungen an den Bundesrat. Die Berichte der GPK-S und der PVK wurden am 13. November 2025 veröffentlicht.

3 Abgeschlossene Evaluationen

Die PVK hat im Jahr 2025 zwei Evaluation abgeschlossen, deren Verarbeitung durch die zuständige Kommission Ende Jahr noch am Laufen war, weshalb sie noch nicht publiziert wurden.

3.1 Planung von Bahninfrastrukturvorhaben

Gegenstand: Wegen der starken Zunahme des Schienenverkehrs hat das Parlament seit 2009 verschiedene Ausbauprogramme zur Bahninfrastruktur von mehr als 24 Milliarden Franken genehmigt. Die Bahnunternehmen (SBB AG, BLS AG, Rhätische Bahn usw.), welche die jeweilige Infrastruktur betreiben (sog. Infrastrukturbetreiberinnen), sind auch für die Ausarbeitung und Realisierung der Ausbauvorhaben zuständig. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) muss die Ausbauvorhaben steuern und beaufsichtigen.

Auftrag und Fragestellungen: Die GPK haben die PVK am 26. Januar 2024 mit einer Evaluation der Planung von Bahninfrastrukturvorhaben beauftragt. Die zuständige Subkommission EDI/UVEK der GPK-S hat am 5. Juli 2024 beschlossen, dass die PVK die Rolle des BAV bei der Planung und Projektierung von Bahninfrastrukturvorhaben nach der Genehmigung der Ausbauprogramme durch das Parlament untersuchen soll. Zudem solle die PVK den Einbezug der Kantone und Gemeinden in diesen Phasen prüfen. Die Evaluation beantwortet die folgenden Fragestellungen:

  • – Nimmt das BAV die Steuerung und Aufsicht bei der Planung und Projektierung der Bahninfrastrukturvorhaben angemessen wahr?

  • – Ist die Koordination innerhalb des BAV zweckmässig, um die verschiedenen Ziele des Amtes (Ausbau, Erhalt und Weiterentwicklung der Infrastruktur) möglichst gut zu erfüllen?

  • – Ist die Zusammenarbeit zwischen dem BAV und den Infrastrukturbetreiberinnen zweckmässig?

  • – Ist der Einbezug der von den Bahninfrastrukturvorhaben betroffenen Kantone und Gemeinden angemessen?

Vorgehen: Um die ersten drei Fragestellungen zu beantworten, führte die PVK eine Dokumentenanalyse durch. Weiter stützte sich die PVK auf Interviews mit Mitarbeitenden des BAV und der Infrastrukturbetreiberinnen. Zudem führte die PVK Fallstudien zu einzelnen Ausbauprojekten durch, welche sich zeitlich verzögert haben oder mehr kosten als geplant. Ausserdem hat die PVK eine Online-Befragung in Auftrag gegeben, um insbesondere den Einbezug der Kantone und Gemeinden zu untersuchen.

Zeitplan: Die PVK hat die Ergebnisse der Evaluation in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2025 festgehalten und der zuständigen Subkommission der GPK‑S am 5. November 2025 präsentiert. Die Behandlung der Evaluation durch die Subkommission war Ende 2025 noch am Laufen.

3.2 Unabhängigkeit und Steuerung der Preisüberwachung

Gegenstand: Die Preisüberwachung (PUE) ist eine Aufsichts- und Regulierungsbehörde. Sie bekämpft die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen durch Behörden oder marktmächtige Unternehmen. Laut Gesetz ist die PUE dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt. Sie hat einen hybriden Status zwischen Unabhängigkeit in ihrer Tätigkeit und Steuerung durch das WBF.

Auftrag und Fragestellungen: Die GPK beauftragten die PVK am 26. Januar 2024 damit, die Unabhängigkeit und die Steuerung der PUE zu evaluieren. Die zuständige Subkommission EFD/WBF der GPK-N beschloss am 23. August 2024 und am 27. Februar 2025, dass die Evaluation die folgenden Fragestellungen beantworten soll:

  • – Ist die institutionelle Ausgestaltung der PUE als eigene Behörde zweckmässig, auch im internationalen Vergleich?

  • – Sind der Grad der Unabhängigkeit der PUE und damit die Reichweite der Aufsicht des WBF sowie der parlamentarischen Oberaufsicht gemäss geltendem Recht klar?

  • – Werden die Unabhängigkeit der PUE und deren Steuerung durch das WBF in der Praxis angemessen umgesetzt?

Vorgehen: Die PVK erteilte einen externen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zu den Rechtsgrundlagen der PUE. Die Praxis hat die PVK anhand von Dokumentenanalysen und Interviews mit Mitarbeitenden der PUE, des WBF, der Wettbewerbskommission und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht untersucht. Darüber hinaus verglich die PVK die institutionelle Ausgestaltung der PUE mit der Situation in anderen europäischen Ländern.

Zeitplan: Am 7. November 2025 präsentierte die PVK ihren Evaluationsbericht vom 9. Oktober 2025 der zuständigen Subkommission der GPK-N. Die Behandlung der Evaluation durch die Subkommission war Ende 2025 noch am Laufen.

4 Laufende Evaluationen

Drei Evaluationen befanden sich Ende 2025 bei der PVK in der Durchführung.

4.1 Oberaufsicht des Bundes über die Suva

Gegenstand: Betriebe müssen ihre Arbeitnehmenden gegen Unfall versichern. Die Hälfte der Arbeitnehmenden in der Schweiz sind bei privaten Versicherungen versichert, die andere Hälfte bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), welche 1912 vom Bund gegründet wurde. Die Suva hat ein Teilmonopol: Arbeitnehmende in Branchen mit erhöhtem Unfallrisiko wie Baugewerbe oder Forstwirtschaft sowie Angestellte des Bundes müssen bei ihr versichert werden. Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes. Es stellt sich die Frage, ob der Bund diese Oberaufsicht angemessen wahrnimmt und nach welchen Kriterien der Bundesrat die 40 Mitglieder des Suva-Rates wählt, der die Aufsicht über die Geschäftsführung der Suva hat.

Auftrag und Fragestellungen: Die GPK haben die PVK am 23. Januar 2025 mit dieser Evaluation beauftragt und deren Begleitung der Subkommission EDI/UVEK der GPK-N zugewiesen. Diese entschied im April 2025, dass die folgenden Fragestellungen beantwortet werden sollen:

  • – Sind die rechtlichen Grundlagen für die Oberaufsicht des Bundes klar?

  • – Sorgt der Bundesrat für eine zweckmässige Zusammensetzung und Organisation des Suva-Rates, damit dieser seine Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann?

  • – Nimmt der Bund seine Oberaufsicht in der Praxis recht- und zweckmässig wahr?

Vorgehen: Ein juristisches Gutachten im Auftrag der PVK bewertet die rechtlichen Grundlagen zur Oberaufsicht des Bundes über die Suva. Mittels einer Dokumentenanalyse untersucht die PVK die Prozesse, anhand derer der Bund seine Oberaufsicht wahrnimmt. Die PVK führt zudem Interviews mit Personen in der Bundesverwaltung sowie ausgewählten Angestellten der Suva und Mitgliedern des Suva-Rates.

Zeitplan: Die PVK wird ihren Evaluationsbericht der zuständigen Subkommission voraussichtlich im Frühling 2026 vorlegen.

4.2 Telearbeit in der Bundesverwaltung

Gegenstand: Telearbeit in der Bundesverwaltung umfasst berufliche Tätigkeiten im Homeoffice, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Co-Working-Spaces. Gemäss Bundespersonalverordnung sollen Vorgesetzte flexible Arbeitsformen fördern, sofern dies betrieblich möglich ist. Telearbeit soll zudem zu den personalpolitischen Zielen des Bundesrates beitragen, indem sie die Chancengleichheit und Zufriedenheit der Mitarbeitenden fördert und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung steigert. Die Departemente und Ämter können eigene Regelungen zur Telearbeit treffen. So ist die Telearbeit in den Verwaltungseinheiten denn auch sehr unterschiedlich stark verbreitet. Vermehrt bleiben Büroarbeitsplätze aufgrund von Telearbeit unbesetzt.

Auftrag und Fragestellungen: Die GPK haben die PVK im Januar 2025 mit der Evaluation der Telearbeit in der Bundesverwaltung beauftragt. Die Begleitung haben sie der Subkommission EFD/WBF der GPK-S übertragen. Im Juni und August 2025 legte diese fest, dass die folgenden Fragestellungen beantwortet werden sollen:

  • – Sind die Vorgaben für Telearbeit in der Bundesverwaltung zweckmässig?

  • – Wird Telearbeit in der Praxis zweckmässig ermöglicht und kontrolliert?

  • – Trägt die Telearbeit dazu bei, die personalpolitischen Ziele des Bundes zu erreichen?

  • – Bezieht das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) die Telearbeit bei der Nutzung der Gebäude durch die Verwaltungseinheiten zweckmässig ein?

Vorgehen: Die PVK untersucht die Rechtsgrundlagen und Strategien des Bundes zur Telearbeit, die Vorgaben der Departemente und Ämter sowie die Analysen des BBL. Daneben wertet sie die Daten zur Telearbeit aus der Bundespersonalbefragung und aus weiteren Quellen aus. Die PVK führt Interviews mit den Personalverantwortlichen der Departemente und weiteren Fachpersonen. Schliesslich führt sie Fallstudien zur Praxis der Telearbeit in sieben systematisch ausgewählten Verwaltungseinheiten durch.

Zeitplan: Die PVK wird ihren Evaluationsbericht der zuständigen Subkommission voraussichtlich im Herbst 2026 vorlegen.

4.3 Bekämpfung von Menschenhandel

Gegenstand: Menschenhandel bezeichnet die Ausbeutung von Menschen als Arbeitskraft oder in der Prostitution durch Täuschung oder Zwang. In der Schweiz werden jährlich fast 200 Opfer erfasst. Zudem wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen. Die Schweiz hat sich in internationalen Abkommen zu Mindeststandards bei der Bekämpfung des Menschenhandels verpflichtet. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist dafür zuständig, die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen sicherzustellen, Strategien gegen Menschenhandel auszuarbeiten sowie die Massnahmen zur Bekämpfung schweizweit zu koordinieren. Für den Vollzug sind überwiegend die Kantone zuständig. Die Schweiz wird national und international verschiedentlich kritisiert, nicht genug gegen den Menschenhandel zu unternehmen.

Auftrag und Fragestellungen: Die GPK beauftragten die PVK am 23. Januar 2025 mit der Evaluation dieser Thematik und übertrugen die Begleitung der Evaluation der Subkommission EJPD/BK der GPK-S. Die Subkommission entschied am 19. Mai 2025, dass die PVK folgende Fragestellungen beantworten soll:

  • – Sind die strategischen Grundlagen für die Bekämpfung von Menschenhandel zweckmässig?

  • – Sind die Ressourcen und die Organisation von fedpol angemessen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben?

  • – Erfüllt fedpol seine Aufgaben in zweckmässiger Weise?

  • – Nimmt der Bund angemessen Einfluss auf die Kantone, damit diese die Mindeststandards der internationalen Abkommen einhalten?

Vorgehen: Die PVK analysiert die Dokumente zu den Strategien gegen Menschenhandel, zu den Ressourcen, zur Organisation von fedpol und zur Koordination der Massnahmen. Sie führt Interviews mit Mitarbeitenden von fedpol, mit Fachpersonen für die Bekämpfung von Menschenhandel sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone. Ausserdem hat die PVK ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das insbesondere untersuchen soll, welche Möglichkeiten fedpol hat, um gegenüber den Kantonen zu intervenieren.

Zeitplan: Die PVK wird ihren Evaluationsbericht der zuständigen Subkommission im Sommer 2026 vorlegen.

5 Verwendung des Expertenkredits

Der PVK verfügt selbständig über einen Expertenkredit, über dessen Verwendung sie den GPK jährlich Bericht erstattet.4 In Tabelle 1 ist die Verwendung des Kredits im Berichtsjahr aufgeschlüsselt nach den einzelnen Evaluationen und Auftragnehmenden dargestellt.

Tabelle 1

Verwendung des Expertenkredits im Jahr 2025

Evaluation

Auftragnehmer

Kosten (in Fr.)

Status

Planung von Bahninfrastrukturvorhaben

Interface Politikstudien
Forschung Beratung AG,
Luzern

47 802

abgeschlossen

Unabhängigkeit
und Steuerung
der Preisüberwachung

Universität Freiburg,
Institut für Föderalismus,
Prof. Stöckli

8 108

abgeschlossen

Bekämpfung
von Menschenhandel

Universität Luzern,
Prof. Martina Caroni

16 420

laufend

Oberaufsicht
des Bundes
über die Suva

Universität Freiburg,
Prof. Clémence Grisel Rapin und Prof. Jean-Baptiste Zufferey

30 268

laufend

Total

102 598

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

Art.

Artikel

BAV

Bundesamt für Verkehr

BBl

Bundesblatt

BBL

Bundesamt für Bauten und Logistik

BGer

Bundesgericht

BK

Bundeskanzlei

BPatGer

Bundespatentgericht

Bst.

Buchstabe

BStGer

Bundesstrafgericht

BVGer

Bundesverwaltungsgericht

EDA

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

EDI

Eidgenössisches Departement des Innern

EFD

Eidgenössisches Finanzdepartement

EJPD

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

fedpol

Bundesamt für Polizei

GPK

Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte

GPK-N

Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

GPK-N/S

Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerates

GPK-S

Geschäftsprüfungskommission des Ständerates

HK

Honorarkonsulin bzw. Honorarkonsul

ParlVV

Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Okt. 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung; SR 171.115171.115)

PUE

Preisüberwachung

PVK

Parlamentarische Verwaltungskontrolle

SEM

Staatssekretariat für Migration

SR

Systematische Rechtssammlung

Suva

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

UVEK

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

VBS

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

WBF

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Ziff.

Ziffer

Impressum

Kontakt

Parlamentarische Verwaltungskontrolle
Parlamentsdienste
CH-3003 Bern

Tel. +41 58 322 97 99

E-Mail: pvk.cpa@parl.admin.ch

www.parlament.ch/de/pvk

Originalsprache des Berichts:Deutsch und Französisch
(Ziffern 2.1, 3.2 und 4.3)