BBl 2026 440
Botschaft zum zusätzlichen Einsatz der Schweiz zugunsten der multinationalen European Union Force (EUFOR ALTHEA) in Bosnien und Herzegowina im Jahr 2027
1 Ausgangslage
Die Schweizer Armee beteiligt sich seit November 2004 mit einem Maximalbestand von 20 Armeeangehörigen an der multinationalen Truppe der EU (EUFOR ALTHEA) in Bosnien und Herzegowina. Grundlage für die Mission EUFOR ALTHEA ist die Resolution 1575 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNO) vom 22. November 20041. Den Entscheid für eine militärische Beteiligung der Schweiz fasste der Bundesrat am 26. Mai 2004. Mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2004 genehmigte die Bundesversammlung die Beteiligung der Schweiz an EUFOR ALTHEA.2 Am 25. Januar 2005 beschloss der Bundesrat, den Einsatz im Rahmen von EUFOR ALTHEA um ein Lufttransportdetachement mit zwei Helikoptern zu ergänzen. Am 14. März 2005 genehmigte die Bundesversammlung diesen zusätzlichen Einsatz3, der im September 2009 endete.
Obwohl die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina als ruhig und stabil bezeichnet werden kann, kam es in den letzten Jahren immer wieder zu politischen Krisen, die der internationalen Gemeinschaft Anlass zur Sorge geben. In diesem Zusammenhang hat EUFOR ALTHEA ähnlich wie die Kosovo Force des Nordatlantikpakts (NATO) in Kosovo (KFOR) eine stabilisierende und abschreckende Wirkung. Im Bedarfsfall kann über die Kommandostruktur der Mission, die über die NATO läuft, rasch eine der zur Verfügung stehenden Eingreifreserven nach Bosnien und Herzegowina verlegt werden.
Im Lauf der Jahre wurde die Truppenstärke, die zu Beginn bei etwa 7000 Armeeangehörigen lag, schrittweise verringert und das Einsatzkonzept der Mission an die verbesserte Sicherheitslage angepasst. Derzeit stellen 25 Staaten insgesamt rund 600 Armeeangehörige. Aufgrund der politischen Krise im Land wird die Mission gegenwärtig durch eine Eingreifreserve verstärkt, mit der die Truppenstärke rund 1500 Armeeangehörige erreicht.
Es ist vorgesehen, dass das Kommando der Mission EUFOR ALTHEA für das Jahr 2027 an Österreich übergeben wird. Das Land, das den Kommandanten (COM EUFOR) stellt, muss auch ein Kontingent von rund 150 Armeeangehörigen entsenden, um Unterstützungsleistungen (z. B. Logistik und Sicherung) zu erbringen. Im Frühling 2025 wurde die Schweizer Armee von der österreichischen Armee angefragt, einen Beitrag zum Unterstützungsdetachement des COM EUFOR zu leisten. Die Schweizer Armee hat die Machbarkeit einer solchen Unterstützung geprüft und geht davon aus, dass es möglich ist, ein in den Bereichen Transport und Stabsarbeit tätiges Detachement von zwölf bewaffneten Armeeangehörigen zu stellen. Österreich hat offiziell bestätigt, dass der Beitrag der Schweiz willkommen ist. Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat unter der Voraussetzung, dass das UNO-Mandat verlängert wird, den Einsatz eines zusätzlichen Detachements bestehend aus zwölf bewaffneten Armeeangehörigen zugunsten von EUFOR ALTHEA zwischen dem 1. Dezember 2026 und dem 31. Januar 2028.
2 Lage im Westbalkan
Die Sicherheitslage im Westbalkan wird zwar als mehrheitlich stabil angesehen, bleibt aber fragil. Wiederkehrende Spannungen, die rasch zunehmen können, bestehen insbesondere im Norden Kosovos sowie in Bosnien und Herzegowina fort. Zwischenfälle bleiben zwar in der Regel örtlich begrenzt, zeugen jedoch davon, wie fragil die Region weiterhin ist. Dies erklärt sich zu einem grossen Teil durch eine ungenügende Vergangenheitsbewältigung: Die Konflikte der 1990er-Jahre wurden in zahlreichen Regionen nie vollständig gelöst. Sie liefern heute noch Nährstoff für nationalistische Instrumentalisierung und behindern die Aussöhnung zwischen den Bevölkerungsgruppen.
Frieden, politische Stabilität und wirtschaftlicher Fortschritt in der Region sind zentrale Anliegen der EU. Wichtigstes Instrument der EU zur Erreichung dieser Ziele ist die Erweiterungspolitik, die darin besteht, die Länder des Westbalkans mit finanziellen Mitteln, engeren Handelsbeziehungen und einer Visa-Liberalisierung zu unterstützen. Infolge des militärischen Angriffs Russlands auf die Ukraine hat die europäische Perspektive des Westbalkans für die EU an Bedeutung gewonnen, da ein geopolitisches Vakuum in der Nachbarschaft Europas Sicherheitsrisiken für den gesamten Kontinent nach sich ziehen würde. Um ein entsprechendes Szenario zu vermeiden, ermöglicht die EU nunmehr bereits im Vorfeld eines offiziellen Beitritts eine partielle Teilhabe am Binnenmarkt. Diese Massnahme ist Teil des Wachstumsplans für den Westbalkan von 20234, der Investitionen in Höhe von 6 Milliarden Euro zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums sowie für Infrastruktur- und Energieprojekte vorsieht.
Parallel dazu streiten sich externe Mächte um ihren Einfluss auf die Region. Russland nutzt seine historischen und religiösen Verbindungen, insbesondere in Serbien sowie in der Entität Republika Srpska (RS) von Bosnien und Herzegowina, um ein alternatives, EU-kritisches Narrativ zu verbreiten. China hat seinen Einfluss mit der Gewährung von Krediten und Infrastrukturinvestitionen (Belt-and-Road-Initiative) ausgeweitet. Die Türkei unterhält ein Netz an Stiftungen, Universitäten und religiösen Behörden. Trotz dieser geopolitischen Einflüsse bleibt das erklärte Ziel aller Staaten des Westbalkans die europäische Integration. Mit ihrem NATO-Beitritt haben zudem Albanien (2009), Montenegro (2017) und jüngst Nordmazedonien (2020) Eingang in die euro-atlantische Sicherheitsarchitektur gefunden.
Neben den äusseren Einflüssen ist auch die innenpolitische Situation gewisser Länder der Region ein potenzieller Instabilitätsfaktor. Dazu kommen strukturelle Probleme, die den ganzen Westbalkan betreffen: Hohe Jugendarbeitslosigkeit, marode Gesundheitssysteme, unzureichende wirtschaftliche Diversifikation und Korruption erschweren den Alltag der Bevölkerung.
3 Lage in Bosnien und Herzegowina
3.1 Politische Krisen
Fast 30 Jahre nach Kriegsende ist Bosnien und Herzegowina noch immer weit davon entfernt, ein funktionierender Staat zu sein. Die lokale Politik wird hauptsächlich von ethnischen und nationalen Parteien dominiert, die kaum an einer Veränderung des Status quo interessiert sind. Dadurch verzögern sich die dringend erforderlichen Reformen, die eine Voraussetzung für Fortschritte auf dem Weg zur euro-atlantischen Integration sind.
Seit mehreren Jahren durchlebt Bosnien und Herzegowina eine Reihe von politischen Krisen; die jüngste davon dauert seit Februar 2025 an. Damals wurde der amtierende Präsident der Republika Srpska (RS), Milorad Dodik, vom Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina zu einem sechsjährigen Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter verurteilt, weil er die Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichts und die Autorität des Hohen Repräsentanten der Vereinten Nationen für Bosnien und Herzegowina in der RS nicht anerkannt hatte. Dieser überwacht die Umsetzung des Daytoner Friedensabkommens und kann verbindliche Entscheide zur Sicherstellung der Einhaltung des Abkommens erlassen. Milorad Dodik akzeptierte die Verurteilung zunächst nicht, und der RS diente sie als Vorwand, eine weitere Reihe separatistischer Massnahmen zu ergreifen wie die Bekanntgabe eines eigenen Verfassungsprojekts und die Infragestellung der Legitimität der staatlichen, bosnisch-herzegowinischen Institutionen in der RS. Auch wenn sie letztlich aufgehoben wurden, stellen solche Massnahmen die territoriale Integrität des Landes in Frage und verstossen gegen das Abkommen, das nach Beendigung des Kriegs zwischen Serbien, Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina abgeschlossen wurde und das namentlich die administrative Aufteilung des Landes in zwei separate ethnische Entitäten vorsieht: die Föderation von Bosnien und Herzegowina und die Republika Srpska.
Trotz der schweren politischen Krisen wird die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina nach wie vor als stabil eingeschätzt. Die vorübergehende Verstärkung der Mission EUFOR ALTHEA im März 2025 hatte eine stabilisierende und abschreckende Wirkung.
3.2 Europäische Integration
Im März 2024 entschied der Europäische Rat, Beitrittsverhandlungen mit Bosnien und Herzegowina aufzunehmen. Die Entscheidung soll der europäischen Integration des Landes neuen Schub verleihen. Auch ist sie als eine politische Entscheidung der EU zu betrachten, die darauf abzielt, vor dem Hintergrund der geopolitischen Herausforderungen auf dem europäischen Kontinent und der innenpolitischen Herausforderungen in Bosnien und Herzegowina die Stabilität des Landes und der Region zu erhalten.
Allerdings sind bis heute die politischen Reformen blockiert, insbesondere jene, die für die formelle Aufnahme der Verhandlungen mit der EU erforderlich sind. Dies bedeutet, dass der EU-Integrationsprozess nur schleppend vorankommt und das Land aufgrund von Verzögerungen bei der Annahme von Beschlüssen nicht alle Mittel aus dem Wachstumsplan für den Westbalkan (Ziff. 2) erhält, auf die es Anspruch hätte.
4 Rolle von EUFOR ALTHEA
4.1 Der Auftrag von EUFOR ALTHEA
Der Einsatz von EUFOR ALTHEA wird durch die Resolution 1575 des UNO-Sicherheitsrates vom 22. November 2004 mandatiert. Sie autorisiert die von den Behörden von Bosnien und Herzegowina anerkannte EU-Mission als Nachfolge der Stabilisierungstruppe der NATO in Bosnien und Herzegowina (SFOR). Noch heute liegt der Mission im Rahmen der Berlin-Plus-Vereinbarung zwischen der EU und der NATO die Kommandostruktur der NATO zugrunde. Der Auftrag von EUFOR ALTHEA ist zweigeteilt:
– Das exekutive Mandat der Mission besteht darin, eine dissuasive Präsenz auszuüben und die führende Rolle bei der Aufrechterhaltung eines sicheren und stabilen Umfelds gemäss den militärischen Aspekten des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina (Daytoner Friedensabkommens) von 1995 zu übernehmen.
– Das nichtexekutive Mandat wiederum besteht darin, die Ausbildung der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf ihre Angleichung an die internationalen NATO-Standards zu unterstützen. Ziel ist es, Bosnien und Herzegowina im Bestreben zu unterstützen, von einem sogenannten «Security Consumer» zu einem «Security Producer» zu werden.
Seit November 2005 hat der UNO-Sicherheitsrat mehrere Resolutionen verabschiedet, mit denen das Mandat jeweils um zwölf Monate verlängert wurde, zuletzt die Resolution 2795 vom 31. Oktober 20255.
4.2 Entwicklung und Funktionsweise von EUFOR ALTHEA
Im Dezember 2004, beim Übergang von der NATO-geführten SFOR-Mission zur EU‑Mission EUFOR ALTHEA, wurde die multinationale Militärpräsenz, mit der die Umsetzung der militärischen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens überwacht werden sollte, von rund 12 000 auf 7000 Armeeangehörige reduziert. Im Zuge der sich verbessernden Sicherheitslage wurde der Grundbestand von EUFOR ALTHEA über die Jahre schrittweise auf derzeit rund 600 Armeeangehörige verringert. Das Dispositiv von EUFOR ALTHEA besteht aus drei Komponenten: Lageverfolgung, Intervention und Eingreifreserve.
Die Komponente der Lageverfolgung setzt sich aus 20 Liaison and Observation Teams (LOT) zusammen, die inmitten der lokalen Bevölkerung leben und über sämtliche Regionen des Landes verteilt sind. Mit den Angehörigen der LOT, die in Kontakt mit der Bevölkerung und den lokalen Behörden stehen, ist es möglich, die allgemeine Lage im Land zu verfolgen und Bedrohungen für die Aufrechterhaltung eines sicheren und stabilen Umfelds vorzubeugen. Die Aktivitäten der LOT werden von einem dedizierten Koordinationszentrum geleitet, das für die Lageverfolgung im ganzen Land verantwortlich ist. Die Anliegen der Bevölkerung zu kennen, ermöglicht es EUFOR ALTHEA, die Aufrechterhaltung eines stabilen Umfelds zu unterstützen.
Die Interventions-Komponente wird durch ein multinationales Bataillon (Multinational Battalion, MNBN) abgedeckt, das auf verschiedene Sicherheitsvorfälle reagieren und die bosnisch-herzegowinischen Behörden bei der Aufrechterhaltung eines stabilen Umfelds unterstützen kann. Diese Formation kann auch Ausbildungsmodule und Übungen mit den Streitkräften von Bosnien und Herzegowina durchführen. Die ausserhalb des Landes stationierten EU- und NATO-Einheiten, die EUFOR ALTHEA kurzfristig verstärken können, wenn es die Lage erfordert, sind: die Intermediate Reserve Force (IRF) bestehend aus rund 600 Armeeangehörigen, die der operativen Führung von EUFOR ALTHEA zur Verfügung steht; das KFOR Tactical Reserve Battalion (KTRBN) mit 360 ungarischen Armeeangehörigen, die in Kosovo stationiert und dem Kommandanten der KFOR unterstellt sind; die Strategic Reserve Force (SRF) mit rund 700 Armeeangehörigen, die dem Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) der NATO unterstellt ist; und die der Allied Joint Force Command Naples der NATO unterstellte Operational Reserve Force (ORF) bestehend aus rund 1000 Armeeangehörigen.
Die IRF wurde als Vorsichtsmassnahme im Zusammenhang mit der durch den russischen Militärangriff gegen die Ukraine hervorgerufenen Verschlechterung der internationalen Lage im Februar 2022 aktiviert, um die Interventionskapazität der Mission zu verdoppeln. Der Bestand erhöhte sich von 500 auf 1100 Armeeangehörige. Anschliessend wurde die IRF zurückgezogen und im März 2025 vor dem Hintergrund der anhaltenden politischen Krise erneut ins Land verlegt (Ziff. 3.1). Seitdem besteht EUFOR ALTHEA aus insgesamt 1500 Armeeangehörigen, die von 25 Staaten gestellt werden, darunter sechs Nichtmitgliedstaaten der EU.
Dies erlaubt es EUFOR ALTHEA, weiterhin in moderaterem Umfang, aber sichtbar vor Ort anwesend zu sein. Die inner- und ausserhalb des Landes stationierten Reservekräfte ermöglichen, mit robusteren Mitteln einzugreifen oder eine dissuasive Präsenz zu markieren. Seit Beginn der Mission ist die Verantwortung für die Durchführung zahlreicher Sicherheitsaufgaben nach dem Prinzip der lokalen Eigenverantwortung (local ownership) an die örtlichen Behörden übertragen worden. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit dem EU-Integrationsprozess von Bosnien und Herzegowina.
5 Beitrag der Schweiz zu EUFOR ALTHEA
Im Zusammenhang mit dem Übergang von SFOR zu EUFOR ALTHEA beschloss der Bundesrat im Mai 2004, sich mit zwei LOT bestehend aus je acht Armeeangehörigen und vier Stabsoffizieren an der neuen Mission zu beteiligen. Zu diesem Zweck verabschiedete er eine entsprechende Botschaft6. Im Dezember 2004 genehmigte das Parlament den Einsatz mit einem Maximalbestand von 20 bewaffneten Armeeangehörigen7.
In der Anfangsphase ihrer Beteiligung Ende 2004 stellte die Schweiz das LOT in Bugojno und zwei Stabsoffiziere für eine der drei Multinational Task Forces, die zu jener Zeit die Interventionskapazität der Mission bildeten. Im Mai 2005 stellte die Schweiz ein zweites LOT in Gradiška sowie zwei weitere Stabsoffiziere.
Im März 2005 verabschiedete das Parlament einen Zusatzbeschluss, mit dem die Entsendung eines Lufttransportdetachements mit zwei Helikoptern zur Ergänzung des Einsatzes im Rahmen von EUFOR ALTHEA und zur Stärkung der logistischen Mittel der Mission genehmigt wurde. Das Lufttransportdetachement wurde im September 2009 im Rahmen einer Umgestaltung der Mission und wegen reduzierter Kapazitäten innerhalb der Schweizer Luftwaffe zurückgezogen. 2011 wurde im Zuge einer weiteren Umgestaltung das LOT-Dispositiv der Mission verkleinert, was zur Schliessung der beiden von der Schweiz betriebenen LOT-Häuser führte. Daraufhin wurden der Schweiz zwei neue LOT-Gebiete in Mostar und Trebinje zugewiesen. Anlässlich derselben Umgestaltung wurden die vier Stabsoffiziersposten in das Hauptquartier von EUFOR ALTHEA in Sarajevo verlegt.
Um zu den Aktivitäten von EUFOR ALTHEA beim Kapazitätsaufbau der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina im Bereich der Bewirtschaftung von Munitions- und Waffenlagern beizutragen, beschloss der Bundesrat im Februar 2011 die Entsendung von bis zu sechs unbewaffneten Experten. Das multinationale Mobile Training Team (MTT), bei dem die Schweiz als Rahmennation (Framework Nation) fungierte, führte über die Jahre verschiedene Ausbildungsmodule zum Lebenszyklusmanagement von Munition und zur Sicherheit von Waffenlagern durch. Der Einsatz des Schweizer MTT im Rahmen von EUFOR ALTHEA endete im Dezember 2024. Auf Ersuchen der bosnisch-herzegowinischen Behörden beschloss der Bundesrat am 29. Oktober 2025, den MTT-Einsatz auf bilateraler Basis mit der Entsendung von bis zu zehn unbewaffneten Armeeexperten bis Ende 2027 weiterzuführen.
Auf der Grundlage des Bundesbeschlusses von Dezember 2004 setzt die Schweiz bis heute zwei LOT bestehend aus je acht Armeeangehörigen in Mostar und Trebinje sowie vier Stabsoffiziere im Hauptquartier der Mission in Sarajevo ein.
6 Einsatz eines zusätzlichen Detachements im Jahr 2027
Es ist vorgesehen, dass Österreich 2027 den Posten des Befehlshabers der Mission EUFOR ALTHEA (COM EUFOR) übernimmt. In der Regel hat die Nation, die den Kommandanten einer multinationalen Mission stellt, auch ein Kontingent bereitzustellen, das den Kommandanten der Mission unterstützt. Dieses Unterstützungskontingent im Rahmen von EUFOR ALTHEA besteht aus einem Lufttransportdetachement sowie aus Sanitäts-, Sicherungs-, Übermittlungs- und Transportelementen. Es umfasst insgesamt etwa 150 Armeeangehörige.
Im Frühling 2025 wurde die Schweizer Armee im Rahmen eines bilateralen fachlichen Austauschs von der österreichischen Armee angefragt, sich 2027 am Unterstützungskontingent des COM EUFOR zu beteiligen. Nach Prüfung der österreichischen Anfrage ist die Schweizer Armee zum Schluss gekommen, dass es möglich ist, das Unterstützungskontingent mit einem aus maximal zwölf bewaffneten Armeeangehörigen bestehenden Detachement zu unterstützen. Konkret vorgesehen ist der Einsatz zweier Offiziere im Stab des MNBN sowie von zehn Armeeangehörigen zwecks Bildung einer ebenfalls dem MNBN angegliederten Transportgruppe. Die logistische Unterstützung der Transportgruppe könnte teilweise mit nationalen Elementen erfolgen, die sich im Rahmen der KFOR in Kosovo befinden (z. B. Instandhaltung von Fahrzeugen). Österreich hat offiziell bestätigt, dass der Beitrag der Schweiz willkommen ist.
Damit der Einsatz während des ganzen Jahres 2027 stattfinden kann, müssen die ersten Angehörigen des Schweizer Detachements ab Dezember 2026 eingesetzt werden. Entsprechend dürften die letzten spätestens im Januar 2028 zurückgezogen werden.
7 Interesse aus sicherheits- und aussenpolitischer Sicht
Der zusätzliche Einsatz zugunsten des österreichischen COM-EUFOR-Kontingents im Jahr 2027 geht aus sicherheits- und aussenpolitischer Sicht mit verschiedenen Vorteilen einher. Die Bereitstellung einer Transportgruppe bestehend aus 10 Armeeangehörigen und zweier Stabsoffiziere entspricht der Strategie der Schweiz in Bezug auf die militärische Friedensförderung. Diese besteht darin, zu Sicherheit und Stabilität im strategischen Umfeld der Schweiz beizutragen, die eigene Verteidigungsfähigkeit zu stärken (durch Weiterentwicklung der Interoperabilität und den Erwerb von Erfahrungen im Rahmen von Echteinsätzen) und die Partnerschaften mit anderen Staaten oder Organisationen wie der EU zu vertiefen.
Mit dem zusätzlichen Beitrag an EUFOR ALTHEA beteiligt sich die Schweiz an den Bestrebungen zur Stabilisierung einer Region, die zu ihrem strategischen Umfeld gehört. Damit macht sie deutlich, dass sie bei Bedarf bereit ist, sich stärker zugunsten einer Mission einzusetzen, die sich um Stabilität in einer Region bemüht, mit der die Schweiz eng verbunden ist.
Im Hinblick auf die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit, insbesondere auf der Ebene der Interoperabilität, ermöglicht der Einsatz von Kontingenten im Rahmen von EUFOR ALTHEA und der KFOR, neue Systeme in der Evaluationsphase zu testen und über einen längeren Zeitraum Erfahrungen insbesondere über Tauglichkeit, Leistungsfähigkeit und Instandhaltungsbedarf des eingesetzten Materials zu sammeln. Die Erfahrungen in Kosovo haben gezeigt, dass selbst eine bescheidene Bestandserhöhung positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Interoperabilität und die im Einsatz gesammelten Erfahrungen haben kann. Der vom Bundesrat im November 2023 beschlossene Einsatz von 20 zusätzlichen Armeeangehörigen in der KFOR ermöglichte Angehörigen des Schweizer Kontingents, neue Stabsfunktionen und Kommandopositionen innerhalb der KFOR zu übernehmen sowie Zugang zu neuen Ausbildungsangeboten der NATO zu erhalten. Die Erfahrung in der KFOR hat gezeigt, dass gerade im Transportbereich die Nachschub- und Evakuierungsprozesse über grosse Entfernungen namentlich in einem realen Einsatz überprüft werden können.
Der zusätzliche Einsatz zugunsten von EUFOR ALTHEA wäre zudem ein Zeichen der Solidarität und trüge dazu bei, die Partnerschaft der Schweiz mit der EU im Bereich der Sicherheitspolitik zu stärken. Er würde mehr Sichtbarkeit mich sich bringen und dazu beitragen, die Schweiz als verlässliche Partnerin in den für die europäische Sicherheit zuständigen Organen zu positionieren. Er würde ihre Bereitschaft unterstreichen, mehr Verantwortung für die Stabilität in Europa zu übernehmen. Damit würde das Vertrauen sowohl in Brüssel als auch in den Hauptstädten der EU‑Mitgliedstaaten gestärkt, was wiederum den Bemühungen um eine Vertiefung der Zusammenarbeit mit der EU in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung zugutekäme. In diesem Sinne wäre die Genehmigung dieses Einsatzes durch das Parlament ein starkes sicherheitspolitisches Signal der Schweiz an ihre europäischen Partner. Dies hat die EU im Rahmen der einschlägigen Gespräche bestätigt.
In Bezug auf die bilaterale Zusammenarbeit trüge der zusätzliche Einsatz dazu bei, das Vertrauen und die Interoperabilität zwischen der Schweizer und der österreichischen Armee im konkreten operativen Kontext einer multinationalen Friedensmission zu stärken. Damit würden günstige Bedingungen für zukünftige gemeinsame Projekte geschaffen. Aussenpolitisch gesehen kann sich ein solcher Beitrag zudem positiv auf die bilateralen Beziehungen zum EU-Mitglied Österreich auswirken.
8 Auswirkungen
8.1 Finanzielle Auswirkungen
Die voraussichtlichen Kosten für den Einsatz des zusätzlichen Detachements zugunsten von EUFOR ALTHEA mit einem Maximalbestand von zwölf Armeeangehörigen setzen sich wie folgt zusammen:
Rubrik | Maximalbestand 12 |
|---|---|
Sach- und Betriebsausgaben | 270 000 |
Personal | 2 040 000 |
Jährliche Gesamtkosten | 2 310 000 |
Die Kosten für den Einsatz werden durch das Budget des VBS gedeckt.
8.2 Personelle Auswirkungen
Der Einsatz des zusätzlichen Detachements zugunsten von EUFOR ALTHEA hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand. Das Kompetenzzentrum SWISSINT ist in der Lage, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Personal die Angehörigen des zusätzlichen Detachements zu rekrutieren, auszubilden und einzusetzen.
8.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Der Einsatz des zusätzlichen Detachements zugunsten von EUFOR ALTHEA zieht für den Kanton Nidwalden, Standortkanton des Kompetenzzentrums SWISSINT, keine Änderungen nach sich.
9 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage wurde weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–20278 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–20279 angekündigt. Der vorliegende Beschluss entspricht jedoch dem Ziel 15 der Botschaft («Die Schweiz agiert kohärent und als verlässliche Partnerin für Entwicklung und Frieden, setzt sich weltweit für Demokratie und Menschenrechte sowie für die Prävention und die Bewältigung von globalen Krisen ein»), in dem es heisst: «Die Schweiz will sich dabei noch stärker in der Prävention sowie der Unterstützung von politischen Prozessen zur Lösung von Krisen und Konflikten engagieren» und «Die Schweiz engagiert sich weiterhin an militärischer Friedensförderung im Ausland»10. Der vorliegende Bundesbeschluss soll es der Schweiz ermöglichen, vom 1. Dezember 2026 bis zum 31. Januar 2028 ein zusätzliches Detachement zugunsten von EUFOR ALTHEA einzusetzen und den Einsatz jederzeit zu beenden.
10 Vernehmlassungsverfahren
Zum vorliegenden Geschäft wurde keine Vernehmlassung durchgeführt, da es weder von grosser politischer oder finanzieller Tragweite im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200511 (VlG) ist noch die Kantone in erheblichem Mass betrifft (Art. 3 Abs. 1 Bst. e VlG).
Gemäss Artikel 66b Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199512 (MG) ist der Bundesrat zuständig für die Anordnung eines Friedensförderungseinsatzes der Armee. Wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen bewaffneten Einsatz handelt, sieht Artikel 66b Absatz 3 MG vor, dass der Bundesrat vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte konsultiert. Zweck dieser Bestimmung ist allerdings, die Einbeziehung des Parlaments nur in den Fällen sicherzustellen, in denen ein bewaffneter Einsatz nicht die Genehmigung des Parlaments erfordert (Einsatz von höchstens 100 Armeeangehörigen bzw. Einsatzdauer von weniger als drei Wochen).13 Da der Einsatz im vorliegenden Fall länger als drei Wochen dauert und er daher der Genehmigung des Parlaments unterliegt (Art. 66b Abs. 4 MG), kann auf die Konsultation der Kommissionen gemäss Artikel 66b Absatz 3 MG verzichtet werden.
11 Rechtliche Aspekte
11.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)14 gibt der Armee folgenden Auftrag: «Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.» Artikel 1 Absatz 4 MG führt denn auch aus, dass die Armee im Rahmen ihrer Aufgaben friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen zu leisten hat.
Die Verfassungsmässigkeit des Friedensförderungsdienstes wurde bereits mehrfach geprüft und bejaht, soweit die Einsätze auf Freiwilligkeit beruhen.15 Keine Rolle spielt dabei, welche Massnahmen zum Schutz von Personen, Truppen und zur Auftragserfüllung vorgenommen werden, zum Beispiel die Frage der Bewaffnung. Der Bundesrat ist jedoch verpflichtet, Einsätze im Einzelfall auf die Vereinbarkeit mit den aussen- und sicherheitspolitischen Maximen, dem Neutralitätsrecht sowie der Neutralitätspolitik hin zu prüfen.
Die Voraussetzungen für Einsätze zur Friedensförderung sind in Artikel 66 MG festgelegt: Ein solcher Einsatz kann auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates angeordnet werden und muss den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen; er muss von Personen geleistet werden, die eigens dafür ausgebildet sind; die Teilnahme ist freiwillig. Im Fall des zusätzlichen Einsatzes zugunsten von EUFOR ALTHEA sind diese Voraussetzungen erfüllt: EUFOR ALTHEA handelt auf Grundlage der Resolution 1575 des UNO-Sicherheitsrates, wobei das Mandat durch nachfolgende Resolutionen um jeweils 12 Monate verlängert wurde, zuletzt durch die Resolution 2795 vom 31. Oktober 2025. Da das UNO‑Mandat für EUFOR ALTHEA lediglich jeweils um ein Jahr verlängert wird, besteht für den vorgesehenen Einsatzzeitraum (Dezember 2026 bis Januar 2028; siehe Ziff. 5) noch kein Mandat. Die erneute Verlängerung muss demnach noch beschlossen werden. Sollte davon abgesehen werden, wäre der Einsatz der Schweiz zugunsten von EUFOR ALTHEA vorzeitig zu beenden, um den gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 66 Absatz 1 MG nachzukommen, und das zusätzliche Detachement könnte nicht eingesetzt werden. Zudem sei festgehalten, dass die Neutralität keine Anwendung auf die vom UNO-Sicherheitsrat getroffenen Massnahmen findet. Das zusätzliche Detachement besteht ausschliesslich aus Freiwilligen, die vorgängig durch das Kompetenzzentrum SWISSINT spezifisch ausgebildet werden.
11.2 Zuständigkeit
Der Bundesrat, der für die Führung der Aussen- und Sicherheitspolitik (Art. 184 Abs. 1 bzw. Art. 185 BV) zuständig ist, kann Friedensförderungseinsätze anordnen und die notwendige Ausrüstung und Bewaffnung sowie weitere Massnahmen festlegen (Art. 66b Abs. 1 MG). Da der Einsatz des zusätzlichen Detachements zugunsten von EUFOR ALTHEA bewaffnet erfolgt und länger als drei Wochen dauert, bedarf seine Durchführung, wie sie mit dieser Botschaft beantragt wird, der Zustimmung der Bundesversammlung (Art. 66b Abs. 4 MG).
11.3 Erlassform
Der vorliegende Erlass stellt einen Einzelakt der Bundesversammlung dar, der in einem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 173 Abs. 1 Bst. h BV). Artikel 66b Absatz 4 MG sieht die Genehmigung der Bundesversammlung vor für einen bewaffneten Einsatz mit einer Dauer von länger als drei Wochen. Bundesbeschlüsse unterstehen dem Referendum, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen (Art. 141 Abs. 1 Bst. c BV). Weil im vorliegenden Fall weder die Verfassung noch das Gesetz das Referendum vorsehen, wird der Erlass in die Form eines einfachen Bundesbeschlusses gekleidet (Art. 163 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200216).
11.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.