BBl 2026 441
Bundesbeschluss über den zusätzlichen Einsatz der Schweiz zugunsten der multinationalen European Union Force (EUFOR ALTHEA) in Bosnien und Herzegowina im Jahr 2027 (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),
gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20262,
beschliesst:
Art. 1
Der zusätzliche Einsatz der Schweizer Armee zur Unterstützung der multinationalen European Union Force (EUFOR ALTHEA) in Bosnien und Herzegowina wird genehmigt. Der Maximalbestand beläuft sich auf 12 Angehörige der Armee.
Art. 2
Der Einsatz beginnt frühestens am 1. Dezember 2026 und endet spätestens am 31. Januar 2028.
Gemäss Artikel 66 Absatz 1 MG kann der Einsatz nur erfolgen, wenn der UNO-Sicherheitsrat das Mandat von EUFOR ALTHEA für den Zeitraum des Einsatzes verlängert hat.
Art. 3
Der Einsatz kann auf Beschluss des Bundesrates jederzeit abgebrochen werden. Der Bundesrat informiert in einem solchen Fall die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.