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Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 (Entwurf)

BBl 2026 512 · Bundesblatt

Vom 10. März 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2026-512/de/bundesgesetz-uber-die-unterstutzung-der-opfer-der-brandkatastrophe-in-crans-montana-vom-1-januar-2026-entwurf

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesblatt
Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 (AS 2026 124)

Geschäft: Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe von Crans-Montana vom 1. Januar 2026 (26.022)

BBl 2026 512

Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 (Entwurf)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 124 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20262,

beschliesst:

1. Abschnitt Solidaritätsbeitrag

Art. 1 Grundsatz

Der Bund gewährt den Opfern der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 einen einmaligen Solidaritätsbeitrag. Dieser dient der einfachen und raschen Unterstützung der Opfer und ihrer Angehörigen.

Für jede verstorbene Person sowie für jede Person, die infolge der Brandkatastrophe eine stationäre Spitalbehandlung benötigt hat, wird ein Pauschalbetrag von 50 000 Franken ausgerichtet.

Die Bundesversammlung bewilligt den Voranschlagskredit für den Solidaritätsbeitrag mit einfachem Bundesbeschluss.

Art. 2 Auszahlung

Der Bund zahlt den Gesamtbetrag des Solidaritätsbeitrags an den Kanton Wallis aus.

Der Kanton Wallis bestimmt die anspruchsberechtigten Personen und sorgt für die Auszahlung der Beiträge.

Art. 3 Berichterstattung

Der Kanton Wallis erstattet dem Bund alle zwei Monate Bericht über die Auszahlung der Beiträge.

Die Berichterstattungspflicht gilt so lange, bis alle Beiträge vollständig ausbezahlt sind.

Die Berichte sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu übermitteln.

2. Abschnitt Runder Tisch

Art. 4 Grundsatz

Der Bund organisiert einen Austausch über die Koordination der verschiedenen Leistungen an die Opfer und über die Anliegen der von der Brandkatastrophe betroffenen Akteure (runder Tisch).

Im Rahmen des runden Tisches können Vergleichsgespräche geführt und aussergerichtliche Vergleiche erarbeitet werden.

Art. 5 Teilnahme

Am runden Tisch teilnehmen können namentlich die Opfer, ihre Angehörigen oder ihre Vertretungen, die betroffenen Versicherungsunternehmen und weitere Personen, die möglicherweise leistungspflichtig sind, sowie die betroffenen Behörden.

Die Teilnahme am runden Tisch ist freiwillig. Sie bedeutet keine Anerkennung von Haftung und hat keine Präjudizwirkung für strafrechtliche Vorverfahren oder Gerichtsverfahren.

Art. 6 Subsidiäre Beteiligung des Bundes an Vergleichslösungen

Der Bund kann sich mit einem Betrag von insgesamt höchstens 20 Millionen Franken an Vergleichen beteiligen, die aus dem Austausch am runden Tisch hervorgehen. Über die Beteiligung entscheidet der Bundesrat.

Die Beteiligung des Bundes wird bis zum 31. Dezember 2029 geleistet.

Art. 7 Leitung und Kosten

Der Bundesrat ernennt die Leiterin oder den Leiter des runden Tisches.

Der Bund trägt die Kosten für die Organisation des runden Tisches.

3. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 8

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

Es tritt am 21. März 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.