Quelle

BBl 2026 576

Bundespersonalgesetz (BPG) (Entwurf)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 17. Februar 20261
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

I

Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 20003 wird wie folgt geändert:

Art. 6a Abs. 2 und 2bis

Er erlässt Grundsätze über weitere Vertragsbedingungen, die mit Personen nach Absatz 1 vereinbart werden, namentlich über die berufliche Vorsorge.

Für Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder von Unternehmen und Anstalten nach Absatz 1 sind vertraglich vereinbarte und statutarisch vorgesehene Abgangsentschädigungen unzulässig.

Art. 19 Abs. 4bis

Für Mitglieder der Geschäftsleitung sind Entschädigungen nach Absatz 4 unzulässig; vorbehalten bleibt Absatz 3.

Art. 41b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Änderung anderer Erlasse

(Ziff. II)

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 24. März 19954 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Gliederungstitel nach Art. 17

Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1

Referendum und Inkrafttreten

Betrifft nur den französischen Text.

2. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20055

Art. 43c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

3. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19916

Art. 16b Abs. 2 dritter Satz

… Vertraglich vereinbarte oder statutarisch vorgesehene Abgangsentschädigungen sind unzulässig.

Art. 28 Abs. 3 zweiter Satz und 5 dritter Satz

…Vertraglich vereinbarte oder statutarisch vorgesehene Abgangsentschädigungen sind unzulässig.

… Vertraglich vereinbarte oder statutarisch vorgesehene Abgangsentschädigungen sind unzulässig.

Gliederungstitel nach Art. 40i

3d. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Art. 40j

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

4. Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20097

Art. 47a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

5. Bundesgesetz vom 22. Juni 20078 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat

Art. 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

6. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19489

Art. 40abis Abs. 2bis

2bis Im Falle einer Übertragung gilt für die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals sowie für die Mitglieder des Verwaltungsrates Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200010 sinngemäss.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

7. Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 201011

Art. 15

Bisheriger Artikel 16

Art. 16

Bisheriger Artikel 15

Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

8. Bundesgesetz vom 24. März 200612 über Radio und Fernsehen

Art. 113a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

9. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200013

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts des 9. Kapitels
Art. 95c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

10. Bundesgesetz vom 20. März 198114 über die Unfallversicherung

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

11. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196615

Art. 7a Abs. 3bis

Für die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals sowie der Mitglieder des Verwaltungsrates der Identitas AG gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200016 sinngemäss.

Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

12. Bundesgesetz vom 10. Oktober 199717 über die Rüstungsunternehmen des Bundes

Art. 1 Abs. 2bis

Für die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals sowie der Mitglieder des Verwaltungsrates der Rüstungsunternehmen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200018 sinngemäss.

Art. 7a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

13. Bundesgesetz vom 20. Juni 200319 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Art. 28a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

14. Bundesgesetz vom 21. Dezember 195520 über Schweiz Tourismus

Art. 5a

Für die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals sowie der Mitglieder des Vorstandes gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200021 sinngemäss.

Art. 7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

15. Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 200522

Art. 38a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

16. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200323

Gliederungstitel nach Art. 58

2a. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Art. 58a

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

17. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200724

Art. 58a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

18. SIFEM-Gesetz vom 14. Juni 202425

Gliederungstitel nach Art. 16

Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Arbeitsverträge und Mandate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.

Art. 17 Sachüberschrift

Referendum und Inkrafttreten