BBl 2026 740
Botschaft zum Raumfahrtgesetz
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Das internationale Weltraumrecht und die Schweiz
Die Schweiz hat in den 1960er- und 1970er-Jahren vier internationale Verträge der Vereinten Nationen (UNO) über Weltraumaktivitäten ratifiziert (siehe Ziff. 7.2). Diese Verträge bilden den völkerrechtlichen Rahmen dieser Vorlage.
Gemäss den UNO-Weltraumverträgen sind die Vertragsstaaten völkerrechtlich verantwortlich für nationale Tätigkeiten im Weltraum, unabhängig davon, ob staatliche Stellen oder private Rechtsträger dort tätig werden. Die Staaten haben eine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass nationale Tätigkeiten im Einklang mit dem Vertrag vom 27. Januar 19671 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper (im Folgenden: Weltraumvertrag) durchgeführt werden. Die Verträge sehen deshalb vor, dass die Vertragsstaaten die Raumfahrtaktivitäten ihrer nationalen Akteure einer Bewilligung und ständigen Aufsicht unterstellen. Im Weiteren sehen die UNO-Verträge vor, dass ein Vertragsstaat, der einen Gegenstand in den Weltraum «startet oder starten lässt», sowie jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen aus ein Gegenstand gestartet wird, als sogenannter «Startstaat» völkerrechtlich für jeden Schaden haftet, den ein solcher Gegenstand oder dessen Bestandteile auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum verursacht.
1.1.2 Erste Diskussionen über ein schweizerisches Raumfahrtrecht
Anlässlich der Einreichung von vier Gesuchen für die Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen über Direkt-Rundfunksatelliten in den Jahren 1980–1982 stellte sich erstmals die Frage, ob der Bund private Raumfahrtaktivitäten ohne Grundlage in einem Gesetz zur Umsetzung der UNO-Weltraumverträge zulassen könnte (vgl. hierzu den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK‑N) vom 26. August 19822 «Probleme des Satellitenrundfunks»). Die Frage konnte offengelassen werden, weil der Bundesrat den Betrieb von Satelliten für derartige Rundfunkprogramme den damaligen PTT-Betrieben übertragen wollte (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zum erwähnten der Bericht der GPK‑N3). Mit dem Erlass eines (befristeten) Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19874 über den Satellitenrundfunk wurde diese Aufgabenübertragung vom Parlament rechtsverbindlich verankert. Zur Deckung der weltraumrechtlichen Haftungsrisiken des Bundes wurden die Veranstalter derartiger Programme verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung oder einen vergleichbaren Vertrag abzuschliessen (vgl. Art. 19 und 21 des erwähnten Bundesbeschlusses). Gestützt auf den Bundesbeschluss wurden jedoch aus wirtschaftlichen Gründen keine weiteren Gesuche für den Betrieb von Direkt-Rundfunksatelliten eingereicht. Da in den Folgejahren auch sonst keine weiteren privaten Raumfahrtaktivitäten zur Diskussion standen, geriet die Schaffung eines Gesetzes zur Umsetzung der UNO-Weltraumverträge für längere Zeit aus dem Fokus.
Der Bundesrat befasste sich erneut mit der Ausarbeitung eines gesetzlichen Rahmens für die Raumfahrt im Rahmen der Revision der Weltraumpolitik vom 30. September 2008.5 Die Erarbeitung eines Weltraumgesetzes für die Schweiz wurde in der Leitlinie 16 als strategisches Ziel festgelegt, um den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nachzukommen und Rechtssicherheit zu gewährleisten, falls sich dies als notwendig und zweckmässig erweisen sollte. Es wurde aber auch die Option nicht ausgeschlossen, auf einen solchen Rechtsrahmen zu verzichten, wie dies auch in anderen Staaten der Fall war.
1.1.3 Entwicklungen in der Raumfahrt und Handlungsbedarf
Raumfahrtbasierte Technologien und Infrastrukturen sind heute ein unverzichtbarer Bestandteil unseres täglichen Lebens. Viele Dienste, die für die Bürgerinnen und Bürger selbstverständlich erscheinen, beruhen direkt auf Satellitensystemen. Hierzu zählen beispielsweise präzise Wettervorhersagen, globale Kommunikation und Vernetzung sowie Navigations- und Ortungsdienste. Satelliten ermöglichen die Überwachung und Steuerung von Verkehrs- und Energienetzen und gewährleisten stabile Finanztransaktionen, die auf hochgenaue Zeitmessung durch Satellitensysteme angewiesen sind. Sie erlauben eine kontinuierliche Überwachung von Klima- und Umweltveränderungen, Frühwarn- und Monitoringsysteme für Naturkatastrophen und unterstützen Rettungskräfte bei der Katastrophenbewältigung. Die Raumfahrt trägt damit entscheidend zum Funktionieren der Wirtschaft und des Gemeinwesens bei. Auch für die nationale und europäische Sicherheit spielt die Raumfahrt eine zunehmend wichtige Rolle: von der Lageaufklärung über die sichere Kommunikation – ohne robuste satellitengestützte Weltraumsysteme wäre unsere Gesellschaft deutlich verwundbarer gegenüber geopolitischen Spannungen, Cyberangriffen oder Naturkatastrophen. Darüber hinaus treibt die Raumfahrt in Bereichen wie Robotik, Materialwissenschaften und in der Quantenforschung den technologischen Fortschritt voran und eröffnet neue zivile Anwendungsfelder. Nicht zuletzt erweitern neue wissenschaftliche Erkenntnisse über den Weltraum, die Erde und den Menschen die Grenzen der Wissenschaft und inspirieren die junge Generation. Obwohl es sich um ein kapitalintensives Gebiet handelt, steigen weltweit die Investitionen in die Raumfahrt.
Während der letzten Jahrzehnte akzentuieren und beschleunigen sich diese Entwicklungen, und die Kommerzialisierung und Privatisierung des Sektors bieten neue Möglichkeiten. Auch in der Schweiz steigt die Zahl der Akteure, die in der Raumfahrt tätig sind. Immer kleinere und günstiger produzierte Satelliten sowie tiefere Startkosten eröffnen heute neue und bisher ungeahnte Möglichkeiten. Beispiele sind der Aufbau von Konstellationen, bestehend aus hunderten oder gar tausenden Plattformen für die globale Kommunikationsabdeckung, oder für die hoch aufgelöste Erdbeobachtung quasi in Echtzeit. Neben diesen Chancen bringen solche Konstellationen aber auch neue Herausforderungen mit sich. Stichworte sind etwa die Monopolisierung von Orbitalebenen und Frequenzbändern – geeignete Orbitalpositionen und Frequenzressourcen zu finden, erweist sich als immer schwieriger –, die störende Überlagerung von Funkwellen, die Lichtverschmutzung des Nachthimmels, welche astronomische Beobachtungen beeinträchtigen kann, und die dringende Notwendigkeit eines internationalen Weltraumverkehrsmanagements (Space Traffic Management).
Der Weltraumsektor ist im Weiteren geprägt von neuen Technologien Tätigkeitsfeldern, wie z. B. der additiven Fertigung («3D-Druck»), der künstlichen Intelligenz, der Digitalisierung von Entwicklungs- und Produktionsprozessen, der Entfernung von Raumfahrtrückständen («Weltraumschrott») im Orbit (Active Debris Removal, ADR), der Wartung und Reparatur von Satelliten im Betrieb (In-Orbit-Servicing, IOS) und der Erschliessung und Nutzung von Weltraumressourcen. Es zeichnet sich auch ab, dass neue internationale Regelwerke entstehen, die auch für die Schweiz von Relevanz sind. Beispielhaft genannt seien internationale Sicherheitsstandards, um Satelliten, Kommunikations- und Bodensysteme besser gegen Cyberangriffe zu schützen.6
Der Start und Betrieb von Satelliten oder anderen Weltraumgegenständen unterliegen heute in der Schweiz keiner Bewilligungsplicht und Aufsicht. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und praktischen Schwierigkeiten: Die Betreiberinnen sehen sich zunehmend mit administrativen oder privatrechtlichen Hürden bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Partnern konfrontiert, weil sie keine Bewilligung für ihre Raumfahrtaktivitäten vorweisen können. Ferner sind sie im Unklaren darüber, welche Regeln sie bei ihren Raumfahrtaktivitäten zu beachten haben. Auch für den Bund ist diese Situation aus ordnungs- und sicherheitspolitischer Sicht nicht zufriedenstellend. Raumfahrtaktivitäten können je nach Komplexität des Vorhabens auch mit Risiken verbunden sein, und sie sollten daher nicht ohne ein gewisses Mass an staatlicher Kontrolle ausgeübt werden dürfen. Auch fehlt eine gesetzliche Grundlage, um unerwünschte Raumfahrtaktivitäten zu unterbinden. So hat der Bund beispielsweise keine Möglichkeit, sicherheitspolitisch heikle Aktivitäten von Satellitenbetreiberinnen mit Sitz im Ausland, die ihre Satelliten aber von der Schweiz aus betreiben, zu regulieren, zu überwachen und nötigenfalls zu verbieten. Mit dem neuen Bundesgesetz soll klargestellt werden, dass auf Satelliten unter schweizerischer Hoheit das schweizerische Recht Anwendung findet. Eine Umsetzung der UNO-Weltraumverträge ins Landesrecht drängt sich auch deshalb auf, weil das Völkerrecht die Beziehungen zwischen den Staaten regelt. Mit einem Bundesgesetz kann der Bund gewährleisten, dass auch natürliche und juristische Personen bestimmte Verhaltensweisen beachten, zu denen er sich völkerrechtlich verpflichtet hat. Der Bund kann mit einem nationalen Rechtsrahmen zudem nationale Lösungen für die Haftungsproblematik finden.
Der Bund selbst betreibt aktuell keine eigenen Raumfahrtaktivitäten, was sich jedoch angesichts der dynamischen Entwicklungen weltweit und in der Schweiz in der Zukunft ändern kann. Auch für allfällige staatliche, einschliesslich militärischer Aktivitäten im Weltraum, gilt es, Anforderungen zu definieren, die der Sicherheit und Nachhaltigkeit der Raumfahrt dienen, und eine Aufsicht über staatliche, einschliesslich militärischer Raumfahrtaktivitäten sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 16. Februar 2022 die Aktualisierung der Weltraumpolitik und die Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage für ein Bundesgesetz über die Raumfahrt in Auftrag gegeben. Über 40 Vertragsstaaten der UNO-Weltraumverträge verfügen mittlerweile über nationale Weltraumgesetze.7 Eine Regulierung ist auch in der Schweiz nötig und gewünscht.
1.1.4 Ziele der Regelung
Der Handlungsbedarf wurde erkannt. Mit einer neuen Bundesgesetzgebung (Gesetz und Verordnung) sollen die folgenden Ziele erreicht werden:
– die von der Schweiz ratifizierten Weltraumverträge der UNO unter Berücksichtigung der Weltraumpolitik des Bundesrates umsetzen;
– den öffentlichen und privaten Akteuren der Raumfahrt einen sicheren Rechtsrahmen bieten;
– die Standortattraktivität der Schweiz für öffentliche und private Raumfahrtaktivitäten erhalten und die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Akteure der Raumfahrt fördern, indem ihnen flexible und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen vermittelt und unnötige bürokratische Hindernisse vermieden werden, damit sich ihre Raumfahrtaktivitäten bestmöglich entwickeln können;
– die für die Risikobegrenzung erforderlichen Vorschriften enthalten sowie eine effiziente und sicherheitsorientierte Aufsicht über die Raumfahrtaktivitäten sicherstellen;
– der langfristigen Nachhaltigkeit von Weltraumaktivitäten und der Vermeidung von Umweltbelastungen auf der Erde und im Weltraum Rechnung tragen;
– für die mit den Raumfahrtaktivitäten verbundenen finanziellen Interessen des Bundes im Schadenfall angemessene Lösungen finden.
Das Gesetz soll sich auf grundlegende und wichtige Vorschriften beschränken (vgl. Art. 164 Abs. 1 BV8). In der Verordnung sind Einzelheiten zu regeln. Zudem soll das Gesetz mit Delegationsnormen sicherstellen, dass der Bundesrat auf den Verlauf der technologischen und ökonomischen Entwicklung sowie auf allfällige neue internationale Regelwerke zeitgerecht reagieren kann. Was heute innovativ ist, kann sich bereits in wenigen Jahren als überholt erweisen. Ein Ziel ist es daher, eine flexible, zukunftsorientierte und technologieneutrale Vorlage auszuarbeiten.
In der rechtlichen Umsetzung dieser Ziele geht es darum, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den teils konvergierenden, teils divergierenden Interessen des Staates und jenen der im Weltraum tätigen privaten Akteure zu finden. Die Weltraumpolitik 20239 dient als politische Leitlinie hierzu.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Angesichts der von der Schweiz auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen hat der Bundesrat drei mögliche Alternativen in Betracht gezogen: die Beibehaltung des Status quo (kein Bundesgesetz), die Ausarbeitung eines umfassenden Bundesgesetzes oder die Entwicklung eines schlanken und dynamischen Rechtsrahmens. Obwohl alle drei Optionen a priori in Frage kamen, musste der Bundesrat einerseits die Stimulierung der bestehenden Kompetenzen im Bereich der Technologieentwicklung und Innovationsfähigkeit des Raumfahrt-Ökosystems in der Schweiz, andererseits die Entwicklung des Raumfahrtsektors in der Schweiz, in Europa und global berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund galt es zu entscheiden, welches Vorgehen am besten geeignet ist und welche Schwerpunkte gesetzt werden sollen, um den Interessen des Staates und des Privatsektors bestmöglich nachzukommen.
1.2.1 Geprüfte und verworfene Alternative «Beibehaltung des Status quo»
Die Beibehaltung des Status quo hätte bedeutet, dass nichts unternommen wird, d. h. es wird kein Bundesgesetz erarbeitet. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz bezüglich nationaler Raumfahrtaktivitäten bleiben auch ohne nationalen Rechtsrahmen bestehen, würden jedoch nicht landesrechtlich konkretisiert und an die Schweizer Bedürfnisse angepasst. Die Beibehaltung des Status quo würde die von einigen Akteuren in der Schweiz erfahrene Rechtsunsicherheit fortsetzen und würde sich negativ auf die Attraktivität der Raumfahrtsektors der Schweiz auswirken. Abgesehen von den administrativen Hindernissen, die derzeit von einigen Raumfahrtakteuren wahrgenommen werden, wäre es dem Bund verwehrt, seine eigenen und nichtstaatliche Raumfahrtaktivitäten verbindlich zu regeln, um seine internationalen Verpflichtungen wirksam zu erfüllen. Ohne entsprechende nationale Regelungen würde der Bund zudem darauf verzichten, bestimmte Risiken, die mit Raumfahrtaktivitäten einhergehen, zu reduzieren. Diese Risiken können auch sicherheitspolitischer Natur sein. Zudem fehlt dem Bund im Fall einer Haftung nach dem Übereinkommen vom 29. März 197210 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände (im Folgenden: Haftungsübereinkommen) die Möglichkeit, ein Regressrecht gegenüber dem privaten Verursacher auszuüben. Der Bundesrat zieht dabei auch in Betracht, dass sich zukünftig grössere Satellitenbetreiberinnen in der Schweiz ansiedeln könnten, was sich ohne Rechtsrahmen für den Bund nachteilig auswirken könnte. Die durchgeführten Analysen (Branchenkonsultation, Rechtsvergleichung) haben ebenfalls gezeigt, dass die Beibehaltung des Status quo keine Option mehr darstellt. Der Bundesrat hat sich daher am 18. Dezember 2020 gegen diese Option entschieden und diesen Entscheid am 16. Februar 2022 bekräftigt.11
1.2.2 Geprüfte und verworfene Alternative «umfassendes Bundesgesetz»
In einem umfassenden Bundesgesetz könnte der Bund alle denkbaren Weltraumaktivitäten regeln, darunter z. B. die Forschung im Weltall einschliesslich der Forschungsförderung, die Satellitenkommunikation und die internationale Zusammenarbeit, beispielsweise mit der ESA. Auch wenn diese Option unter Berücksichtigung der in der Schweiz durchgeführten Weltraumaktivitäten bis zu einem gewissen Grad denkbar gewesen wäre, ist sie angesichts der Entwicklungen in diesem Sektor nicht wünschenswert. Einen möglichst umfassenden Rechtsrahmen auszuarbeiten und umzusetzen, wäre zudem mit erheblichen Anpassungen des Bundesrechts verbunden. Darüber hinaus hat die durchgeführte Branchenkonsultation deutlich gezeigt, dass eine solche Option nicht wünschenswert wäre. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, diesen Ansatz weiterzuverfolgen.
1.2.3 Gewählte Lösung «schlankes und dynamisches Bundesgesetz zur Umsetzung der vier UNO‑Weltraumverträge»
Die dritte und vom Bundesrat gewählte Option besteht darin, ein Rechtsregime zu konzipieren, das sich in erster Linie auf Bestimmungen beschränkt, die sich auf den technischen Betrieb von Weltraumgegenständen (insbesondere Satelliten) bezieht, also auf die Raumfahrtaktivität als solche. Die Nutzung dieser Gegenstände für bestimmte Zwecke (z. B. Forschung, Kommunikation, Erdbeobachtung) soll hingegen der sektoriellen Gesetzgebung überlassen bleiben. Ein schlankes, auf die Raumfahrt beschränktes Gesetz ermöglicht es dem Bund, ein Bewilligungs- und Aufsichtssystem von Raumfahrtaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen einzuführen und damit Rechtssicherheit und günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Der schlanke Ansatz wird vom Grundsatz geleitet, «so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig» zu regeln, also eine Regulierung zu finden, die sich auf das Wesentliche beschränkt, aber den Bedürfnissen der Schweiz angepasst ist. Dieser Wunsch wurde auch von den schweizerischen Akteuren im Weltraum im Rahmen einer informellen Konsultation, welche von der Swiss Space Industries Group (SSIG), einer Fachgruppe der Swissmem, durchgeführt worden war, geäussert. Mit dem Erlass einer Bundesratsverordnung soll zudem ermöglicht werden, Entwicklungen im Raumfahrtbereich innert nützlicher Frist zu berücksichtigen. Der Bundesrat hat deshalb am 16. Februar 2022 gestützt auf einen Bericht des Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entschieden, die dritte Option zu wählen und ein schlankes und dynamisches Bundesgesetz auszuarbeiten.12
1.2.4 Vereinfachungen für kleinere und mittlere Unternehmen
Bei der Ausarbeitung der Vorlage wurde nach Artikel 4 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 202313 (UEG) geprüft, ob für die kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) vereinfachte oder kostengünstigere Regelungen vorgesehen werden können (Abs. 1 Bst. a UEG). Unternehmen, die beabsichtigen, Raumfahrtaktivitäten zu betreiben, werden nach der vorgeschlagenen Regelung eine Bewilligung einholen müssen (siehe Ziff. 4.1.1); KMU sind von dieser Regelung gleichermassen betroffen. Die Gebührensätze für die Ausstellung der Bewilligung sind vom Bundesrat festzulegen und können als fixe Beträge für bestimmte Leistungen oder als variable Beträge, die nach Zeitaufwand bemessen werden, ausgestaltet werden (siehe Ziff. 5.11). Als Entlastung für alle Unternehmen wird vorgeschlagen, dass diese keine Aufsichtsabgabe für die Registerführung und die laufende Aufsicht zu entrichten haben, wie dies beispielsweise im Bankensektor vorgesehen ist. Auch im Bereich der Luftfahrt wird keine derartige Aufsichtsabgabe erhoben. Spezifische Erleichterungen oder Vereinfachungen für KMU sind indes nicht vorgesehen. Die Komplexität der Materie bedarf der Abstellung auf das jeweils mit der Raumfahrtaktivität verbundene Risiko. Eine Differenzierung nach der Grösse eines Unternehmens lässt sich nicht rechtfertigen. Erleichterungen werden für Projekte gewährt, bei denen das Unternehmen nachweist, dass die zu bewilligende Raumfahrtaktivität mit geringen Risiken verbunden ist. Diese Erleichterungen können sich auf den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und der Fachkompetenzen des Personals und den Nachweis einer finanziellen Notfallplanung beziehen (siehe Art. 10 Abs. 1 und 2). Bei Raumfahrtaktivitäten mit erhöhtem Risiko kann die Aufsichtsbehörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangen. Diese Regelungen gelten für alle Unternehmen.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
1.3.1 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 202414 zur Legislaturplanung 2023–2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202415 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.
1.3.2 Finanzplanung
Die Vorlage wurde im Voranschlag 2026 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2027–2029 aufgeführt unter «Geschäfte zu den Zielen des Bundesrates 2026», Bundesgesetz über die Raumfahrt: Verabschiedung der Botschaft (Voranschlag 2026 mit IAFP 2027–2029 (WBF) / Band 2, S. 102). Die finanziellen Auswirkungen des Geschäfts, insbesondere die mit der Schaffung einer neuen Aufsichtsbehörde verbundenen Kosten zulasten des Bundeshaushalts, sind noch nicht im Zahlenwerk enthalten. Der Bundesrat wird die konkrete Ausgestaltung der zivilen und militärischen Raumfahrtaufsicht auf Stufe der Verordnung festlegen und in der Finanzplanung der betroffenen Verwaltungseinheiten entsprechend berücksichtigen.
1.3.3 Strategien des Bundesrates
Die «Weltraumpolitik 2023», die der Bundesrat am 19. April 2023 verabschiedet hat, gilt als Leitlinie für die Vorlage. Der Bundesrat legt mit seiner Weltraumpolitik Stossrichtungen für die Zukunft fest und ermöglicht damit eine wirkungsvolle, zwischen den Akteuren der Schweiz im Weltraumbereich und in den internationalen Kontext eingebettete Politik. Damit stellt der Bundesrat eine Grundlage für die Ausarbeitung von Teilstrategien des Bundes bereit, bietet aber auch Orientierung für Wirtschaft und Wissenschaft und ermöglicht die Steuerung und Wirkungsprüfung der staatlichen Massnahmen. Die Weiterentwicklung der nationalen Rahmenbedingungen ist ein Handlungsfeld der «Weltraumpolitik 2023» (Kapitel 3.3 der Weltraumpolitik). Das Ziel des Bundesrates ist es, dass die Schweiz ihre Attraktivität als Standort für den Raumfahrtsektor erhöht und einen sicheren Rechtsrahmen bietet. Dieser soll zur Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Akteure beitragen (Kapitel 2.2 der Weltraumpolitik). Zudem soll er die nötige Flexibilität bieten, um sich dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen sowie allfälligen rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft sicherheitspolitische Anliegen im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung von Satelliten (Kapitel 1.2 der Weltraumpolitik). Schliesslich soll der Nachhaltigkeit im Weltraum (Kapitel 1.3 der Weltraumpolitik) Rechnung getragen werden. Das Ziel ist es, Raumfahrtrückstände («Weltraumschrott», space debris) zu vermeiden sowie den langfristigen Zugang und die friedliche Nutzung des Weltraums für zukünftige Generationen zu erhalten. Die Vorlage nimmt die genannten Aspekte auf und ist mit der «Weltraumpolitik 2023» vereinbar. Weitere Strategien des Bundesrats wie z. B. die jeweils geltende Aussenpolitische Strategie und die Sicherheitspolitik werden bei der Umsetzung der Vorlage mitberücksichtigt.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Der Ständerat hat am 19. Dezember 2024 das Postulat 24.3821 «Nationale Massnahmen zur Stärkung des Space Sektors» der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK‑S) überwiesen. Dieses beauftragt den Bundesrat, in einem Bericht den Ausbau der nationalen Massnahmen zur Stärkung des Space-Sektors im Interesse der Unternehmen, der Sicherheit und der Verteidigung darzulegen und mit dem neu geplanten Bundesgesetz über die Raumfahrt unter Berücksichtigung bestehender Akteure auch strukturelle Massnahmen im Sinne eines nationalen Kompetenzzentrums zu prüfen. Im Rahmen dieser Vorlage sind weder neue Fördermassnahmen noch strukturelle Massnahmen im Sinne eines nationalen Kompetenzzentrums vorgesehen. Die bestehenden Förderinstrumente, namentlich die unter dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 201216 (FIFG) vorgesehenen Massnahmen, bleiben von diesem Gesetz unberührt. Der Bundesrat wird den Bericht in Erfüllung des Postulats Nr. 24.3821 im laufenden Jahr vorlegen.
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
2.1 Vernehmlassungsvorlage
Der Bundesrat hat am 16. Februar 2022 das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) dem Bundesrat eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der Weltraumverträge der UNO zu unterbreiten.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) übernahm die Vorbereitung des Geschäfts und berief zwei interdepartementale Arbeitsgruppen ein, eine Steuergruppe auf Ebene der Departemente und eine Begleitgruppe auf Ebene der Bundesämter und Dienststellen. Darin vertreten waren:
– WBF: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO);
– EDA: Direktion für Völkerrecht (DV), Abteilung Internationale Sicherheit (AIS) und Abteilung Wohlstand und Nachhaltigkeit (AWN);
– EFD: Finanzverwaltung (EFV);
– UVEK: Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL);
– VBS: Generalsekretariat (GS), Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS), Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS), Nachrichtendienst des Bundes (NDB), Bundesamt für Rüstung (armasuisse) und Verteidigung (Vtg).
Diese Arbeitsgruppen wurden in alle Arbeiten involviert, insbesondere in die konzeptionellen Arbeiten zum Normkonzept. Als sog. «Sounding Boards» dienten die Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen (EKWF), der Interdepartementale Koordinationsausschuss für Raumfahrtfragen (IKAR) sowie die Abteilung Raumfahrt des SBFI. Die Projektleitung des SBFI wurde durch eine externe juristische Projektbegleitung sowie juristische Fachpools unterstützt. Die Europäische Weltraumorganisation (ESA) lieferte technische und juristische Expertisen. Im Rahmen der Vorarbeiten wurde zudem ein externes rechtsvergleichendes Gutachten eingeholt (siehe Ziff. 3.1).
Mit Beschluss des Bundesrats vom 29. Januar 2025 wurde die Vernehmlassung über die Vorlage eröffnet. Diese dauerte bis am 6. Mai 2025.
2.2 Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Insgesamt sind 49 Stellungnahmen eingegangen.17 Die Vorlage wird von einer klaren Mehrheit der Teilnehmenden begrüsst. 42 Stellungnahmen befürworten die Vorlage explizit, sechs Teilnehmende (Kantone AG, BL, GR, OW, TI, Schweizerischer Arbeitgeberverband) verzichten auf eine materielle Stellungnahme, eine Stellungnahme (Politbeobachter) äussert sich ablehnend. Breite Zustimmung, insbesondere der Kantone, besteht zur Notwendigkeit einer Regulierung und zu deren Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Raumfahrtsektors. Von den sich vernehmlassenden in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien (Die Mitte, Grüne, FDP, SP) unterstützen alle das Vorhaben. Die SP verlangt jedoch eine Sistierung des Vorhabens, um den auf europäischer Ebene laufenden Gesetzgebungsprozess abwarten zu können. Mehrere Stellungnehmende betonen, dass das Gesetz möglichst schlank, verhältnismässig und innovationsfreundlich ausgestaltet werden sollte, um Forschung und neue Geschäftsmodelle nicht zu behindern. Entsprechend wird von verschiedenen Seiten, insbesondere von Start-ups, gewünscht, dass die administrativen Hürden nicht zu hoch sind. Am häufigsten kritisiert werden gewisse Begriffsdefinitionen und damit verbundene Unklarheiten im ersten allgemeinen Kapitel. Swissmem, Aerosuisse und Allianz Sicherheit Schweiz stellen mit inhaltlich identischen Stellungnahmen das Grundkonzept des Gesetzes in Frage und fordern anstelle einer Bewilligungspflicht ein Selbstdeklarationssystem mit automatischer Bewilligungserteilung und anstelle einer behördlichen Aufsichtsführung ein Selbstregulierungssystem; die Ausgestaltung dieser Systeme wird allerdings nicht eingehend spezifiziert. Davon abgesehen werden die Bewilligungsvoraussetzungen und das Aufsichtsregime grossmehrheitlich unterstützt. Einige Teilnehmende (Kanton AR, Economiesuisse, ASDA/SVLR, SSLF, Habeas Avocats, VISCHER AG, Space Generation Advisory Council, ClearSpace) kritisieren das Haftungsregime (Betreiberhaftung) und beantragen, die Haftung betragsmässig zu begrenzen oder territorial zu beschränken; ein Kanton (SG) unterstützt das vorgeschlagene Haftungsregime explizit. Bezüglich der Aufsichtsbehörde wird verlangt, diese möglichst schlank, effizient und kostengünstig auszugestalten sowie in bestehende Strukturen einzubinden. Einzelne Eingaben äussern sich zur Umsetzung des Gesetzes und zur Ansiedlung der Aufsichtsbehörde. Während im Ergebnis eine deutliche Mehrheit der Eingaben das Vorhaben in der Stossrichtung unterstützt, äussern einige Akteure spezifische Vorbehalte und Bedenken oder identifizieren Anpassungsbedarf, um ein ausgewogenes, praxistaugliches und international wettbewerbsfähiges Regelwerk zu schaffen.
2.3 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Den zahlreichen Vorschlägen und Anregungen zu einzelnen Bestimmungen, namentlich zu den Begriffsdefinitionen, zu den Bewilligungsvoraussetzungen und zur Haftungsregelung wird im vorliegenden Entwurf weitestgehend Rechnung getragen. Dies betrifft insbesondere folgende Bestimmungen des Vorentwurfs:
– Artikel 3 (Begriffe): Die Vorschläge der Kantone FR und ZH sowie von SSLF, ASDA/SVLR, Aerosuisse, Swissmem, Allianz Sicherheit Schweiz, swissuniversities, ARIS, Habeas Avocats und VISCHER AG, auf die Definition des Unternehmens zu verzichten und die Definitionen der Raumfahrtaktivität, des Weltraumgegenstandes, der Weltraumaktivität und der Betreiberin zu präzisieren, werden berücksichtigt.
– Artikel 4 (Geltungsbereich): Dem Vorschlag von SSLF, klarzustellen, was mit dem «Sitz» eines Unternehmens gemeint sei, wird entsprochen.
– Artikel 5 (Ausnahme vom Geltungsbereich): Die Vorschläge des Kantons FR sowie von Habeas Avocats und VISCHER AG, die Ausnahmeklausel zu präzisieren, werden berücksichtigt. Ebenso werden die Bedenken von Habeas Avocats sowie SSLF bezüglich des forum shoppings18 mit einer spezifischen Regulierung über Raumfahrtaktivitäten, die aufgrund einer ausländischen Bewilligung durchgeführt werden, aufgefangen.
– Artikel 6 (Geltung des schweizerischen Rechts auf Weltraumgegenständen): Gemäss den Vorschlägen von Habeas Avocats und VISCHER AG wird die Bestimmung im Entwurf präzisiert.
– Artikel 7 (Ergänzende Vorschriften für Raumfahrtaktivitäten): Den redaktionellen Vorschlägen von ASDA/SVLR, Habeas Avocats und VISCHER AG zur Präzisierung der Bestimmung wird im Entwurf Rechnung getragen.
– Artikel 8 (Bewilligungspflicht): Dem Vorschlag von Habeas Avocats und VISCHER AG, die Bewilligungspflicht nicht von der «Absicht» abhängig zu machen, eine Raumfahrtaktivität durchzuführen, wird entsprochen.
– Artikel 9 (Bewilligungsvoraussetzungen): Die kritischen Einwände von ARIS zur Anforderung, dass die verwendeten Weltraumgegenstände dem «Stand der Technik» entsprechen müssen, werden berücksichtigt. In diesem Zusammenhang kann auch dem Anliegen der Universität Zürich um Technologieneutralität des Bewilligungsregimes Rechnung getragen werden. Die kritischen Bemerkungen von Habeas Avocats zur Anforderung, wonach die Gesuchstellerin ein unbeschränktes Verfügungsrecht über den Weltraumgegenstand nachweisen muss, werden ebenfalls berücksichtigt.
– Artikel 11 (Bewilligung): Der Vorschlag von Habeas Avocats, in der Bewilligung auch festzuhalten, wer die zugelassenen Weltraumaktivitäten wahrnimmt, wird im Entwurf übernommen.
– Artikel 14 (Beizug von Drittunternehmen): Aufgrund diverser Einwände gegen diese Bestimmung (VISCHER AG, Economiesuisse, ASDA/SVLR) wird im Entwurf klargestellt, dass es nur um Drittunternehmen geht, die Hilfsfunktionen für die Durchführung von Raumfahrtaktivitäten übernehmen. Die kritischen Bemerkungen von Habeas Avocats zur vertraglichen Überbindung der Sorgfaltspflichten auf beigezogene Drittunternehmen werden im Entwurf berücksichtigt.
– Artikel 16–18 (Übernahme von Pflichten eines anderen Unternehmens; Widerruf, Entzug und Anpassung der Bewilligung): Der Empfehlung von Habeas Avocats, diese Bestimmungen umzustrukturieren und sie (mit den notwendigen Anpassungen) bei den Aufgaben der Aufsichtsbehörde im 9. Abschnitt des Gesetzes aufzuführen, wird im Entwurf entsprochen.
– Artikel 20 (Übertragung auf eine ausländische Betreiberin): Der Vorschlag von Habeas Avocats und AMSAT-HB, nicht in jedem Fall der Übertragung von Raumfahrtaktivitäten auf eine ausländische Betreiberin den Abschluss eines Staatsvertrags zu verlangen, wird im Entwurf berücksichtigt.
– Artikel 23–28 (Haftpflicht und Versicherung): Den diversen Einwänden gegen eine unbeschränkte Haftung der Betreiberinnen (Kanton AR, Economiesuisse, ASDA/SVLR, SSLF, Habeas Avocats, VISCHER AG, Space Generation Advisory Council und ClearSpace) wird Rechnung getragen.
– Artikel 29–35 (Aufsicht und Rechtsschutz): Der Empfehlung der Universität Zürich, beim Beizug von Sachverständigen auch die Erteilung von Gutachten zu erwähnen, wird bei den Erläuterungen zu Artikel 33 des Entwurfs Rechnung getragen. Das Anliegen von Habeas Avocats, die Massnahmen der Aufsichtsbehörde kohärenter und präziser zu umschreiben, wird im Entwurf berücksichtigt. Ihrem Vorschlag, den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Aufsichtsverfügungen strenger zu regeln, wird im Entwurf teilweise entsprochen.
– Artikel 46 (Sanktionen): Der Vorschlag von ASDA/SVLR und Habeas Avocats, neben der Verwaltungssanktion auch Strafsanktionen vorzusehen, wird im Entwurf berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt werden folgende Anregungen bzw. Vorschläge19:
– das Anliegen der SP, die Vorlage zu sistieren und den Gesetzgebungsprozess der EU abzuwarten. Mit Blick darauf, dass dieser Prozess mit der Publikation des Entwurfs einer EU-Verordnung durch die Europäische Kommission erst begonnen hat und voraussichtlich noch länger dauern wird – die vorgeschlagene neue EU-Regulierung soll ab dem 1. Januar 2030 in der EU Anwendung finden – und dass die Auswirkungen der EU-Gesetzgebung auf die schweizerische Gesetzgebung mit hoher Wahrscheinlichkeit gering sein werden, drängt es sich auf, den Erlass eines nationalen Raumfahrtgesetzes jetzt voranzutreiben. Dies umso mehr, als absehbar ist, dass die meisten der vorgeschlagenen EU-Regelungen in der Schweizer Raumfahrtgesetzgebung – wenn überhaupt – erst auf Verordnungsstufe umzusetzen sein werden (siehe dazu die Darlegungen unter Ziff. 3.2).
– der Vorschlag von Aerosuisse, Swissmem und Allianz Sicherheit Schweiz, die Bewilligungspflicht durch ein Selbstdeklarationssystem mit automatischer Bewilligungserteilung zu ersetzen und anstelle einer behördlichen Aufsichtsführung ein Selbstregulierungssystem vorzusehen. Mit einer derartigen Regulierung könnte die Verpflichtung der Schweiz nach Artikel VI des Weltraumvertrags, private Raumfahrtaktivitäten einer Genehmigung und Aufsicht durch die Vertragsstaaten zu unterstellen, nicht umgesetzt werden. Darüber hinaus brächte ein Selbstregulierungssystem, welches gemäss dem Vorschlag Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft miteinbezieht, einen beträchtlichen regulatorischen und administrativen Aufwand mit sich.20 Zudem wäre die Unabhängigkeit der Selbstregulierungsorganisation in Frage gestellt, wenn die Raumfahrtakteure daran beteiligt würden.
– das Begehren von ASDA/SVLR, im Gesetz das Prinzip zu verankern, wonach in Konfliktfällen zwischen Raumfahrtgesetz und Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194821 (LFG) stets das LFG Vorrang geniesse. Zur Frage, wie mit Normenkonkurrenzen bzw. Normenkonflikten im öffentlichen Recht umzugehen ist, existiert eine reiche Gerichtspraxis und es werden auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb nun in einem neuen Erlass eine starre Regel eingeführt werden soll, dem LFG stets den Vorrang einzuräumen.
– die Anregung von SSLF, ASDA/SVLR und des Kantons AR, bei den Sicherheitskriterien auch die Cybersicherheit im Gesetz zu erwähnen. Die Cybersicherheit ist ein spezifischer Aspekt einer umfassend verstandenen Sicherheit der Raumfahrtaktivität, der auf Gesetzesstufe nicht explizit genannt werden muss. Bei der Prüfung von Bewilligungsgesuchen wird man der Cybersicherheit die erforderliche Beachtung schenken. Bei Bedarf kann der Bundesrat nach Artikel 9 Absatz 2 des Entwurfs auf Stufe der Verordnung festlegen, welche Nachweise bezüglich der Cybersicherheit zu erbringen sind.
– die Anregung von ASDA/SVLR und Habeas Avocats, Bewilligungen nur Unternehmen zu erteilen, die unter schweizerischer Beherrschung stehen sowie die Empfehlung der Universität Zürich, Anforderungen an die qualifiziert Beteiligten an einem Raumfahrtunternehmen vorzusehen. Wie unter Ziffer 5.2 dargelegt wird, drängen sich derartige Anforderungen nicht auf.
– der Vorschlag von ASDA/SVLR, Bewilligungen zu befristen und vorzusehen, dass sie in jedem Fall nach zwei Jahren zu überprüfen seien. Eine derart starre Regel drängt sich nicht auf. Im Rahmen der laufenden Aufsicht (vgl. dazu Art. 31 Bst. c) kann und muss die Aufsichtsbehörde jederzeit intervenieren, wenn sich Missstände zeigen, und die Bewilligung wenn nötig anpassen (vgl. dazu Art. 36 Bst. b).
– der Vorschlag von SSLF und Habeas Avocats, die Anforderungen an die Vermeidung von Raumfahrtrückständen («Weltraumschrott») zu verschärfen und diese gar in einer besonderen Bestimmung zu verankern. Einerseits fordern ASDA/SVLR im Gegenteil eine Abschwächung der Anforderungen. Anderseits enthält der Entwurf die nötigen Grundlagen, um im Einzelfall strenge Auflagen für die Vermeidung von Raumfahrtrückständen festzulegen. Es soll auch im Einzelfall festgelegt werden, ob eine Raumfahrt-aktivität eher durch die Rückführung auf die Erde oder durch das Verglühenlassen in der Erdatmosphäre oder durch das Verbringen auf eine «Friedhofposition» zu beendigen ist. Eine gesetzliche Prioritätenordnung, wie sie von Habeas Avocats und von der Universität Zürich vorgeschlagen wird, könnte sich als zu starr erweisen.
– der Vorschlag von SSLF, im Gesetz direkt auf UNO-Resolutionen oder auf bestimmte internationale Normen, Standards und Richtlinien zu verweisen. Derartige statische Verweisungen werden auf Gesetzesstufe generell vermieden. Sie sind auf Verordnungsstufe zu verankern; dies ermöglicht es, allfälligen Änderungen der Verweisungsobjekte auf einfachere Art Rechnung zu tragen. Das Gesagte gilt auch für den Vorschlag der Universität Zürich, die Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten im Gesetz zur Einhaltung der UNGP und der OECD-Leitsätze für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu verpflichten. Mit Artikel 54 Absatz 2 soll der Bundesrat immerhin ermächtigt werden, diese und andere Regelwerke als anwendbar zu erklären.
– die Empfehlung der VISCHER AG, Drittunternehmen, die von den Betreiberinnen beigezogen werden, keiner Aufsicht zu unterstellen und auf die Möglichkeit eines Zustimmungsvorbehalts zum Beizug solcher Drittunternehmen zu verzichten. Die beigezogenen Drittunternehmen erfüllen u. U. wichtige sicherheitsrelevante Aufgaben, weshalb es – gerade auch mit Blick auf das Erfordernis der Cybersicherheit – gerechtfertigt ist, sie in gleicher Weise zu beaufsichtigen wie die Betreiberinnen.
– die Anregung von Habeas Avocats, die für die Aufsicht zuständige Verwaltungseinheit direkt im Gesetz zu bezeichnen. Eine derartige Fixierung würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Bundesrat für die zweckmässige Organisation der Verwaltung zuständig ist (vgl. Art. 178 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 und 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199722 [RVOG]). Diese Zuständigkeit ermöglicht es dem Bundesrat auch, im Laufe der Zeit auf allenfalls geänderte Anforderungen an die Aufsichtsführung zeitgerecht reagieren zu können.
– der Vorschlag von Aerosuisse, Swissmem und Allianz Sicherheit Schweiz, auf die Einsetzung einer besonderen Aufsichtsbehörde für die Raumfahrtaktivitäten militärischer Verwaltungseinheiten zu verzichten. Wenn solche Verwaltungseinheiten Raumfahrtaktivitäten durchführen, ist es sachgerecht, den Bundesrat zu ermächtigen, hierfür analog zur Militärluftfahrt eine besondere Aufsichtsbehörde einzusetzen.
– verschiedene Anregungen und Vorschläge von FDP, ARIS und AMSAT-HB, die Erhebung von Gebühren gesetzlich zu begrenzen, sei es mit einem Gebührenplafonds oder mit Höchstgrenzen für einzelne Gebühren. Mit Artikel 46a Absatz 4 RVOG wird der Bundesrat generell ermächtigt, Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorzusehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Diese Klausel ermöglicht es nach dem Grundsatz a maiore ad minus23 auch, für gemeinnützige oder anderweitig im öffentlichen Interesse tätige Organisationen Gebührenermässigungen vorzusehen.
– der Vorschlag des Kantons FR, bei den Verwaltungssanktionen eine fixe Obergrenze vorzusehen. Eine derartige Obergrenze könnte sich bei finanzkräftigen Betreiberinnen als unangemessen erweisen, und mit Artikel 47 Absatz 3 der Vernehmlassungsvorlage wurde bereits vorgesehen, dass bei der Bemessung einer Sanktion die finanziellen Verhältnisse der Betreiberin berücksichtigt werden.
– die Empfehlung der VISCHER AG, auf die Möglichkeit einer Auslagerung von einzelnen Aufsichtstätigkeiten auf eine ausländische Aufsichtsbehörde zu verzichten. Die von der VISCHER AG dagegen erhobenen Bedenken betreffend rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien werden gegebenenfalls im Staatsvertrag, der für eine solche Aufgabenübertragung abgeschlossen werden muss, berücksichtigt werden. Typischerweise ist davon auszugehen, dass gerade die Gewährleistung rechtsstaatlicher Garantien einen wesentlichen Teil der staatsvertraglichen Regelungen darstellen wird.
– der Vorschlag von ASDA/SVLR, die Betreiberinnen zur Deckung der Kosten heranzuziehen, die durch die Luftraumkontrolle aufgrund ihrer Aktivitäten entstehen, und ihnen auch die Unkosten aufzubürden, die andern Nutzer des Luftraums infolge einer Luftraumsperrung entstanden sind. Einerseits bestehen für die Überbindung der Kosten von Massnahmen der Luftraumkontrolle entsprechende Rechtsgrundlagen24, anderseits ist für eine Überbindung der Unkosten Dritter infolge einer Luftraumsperrung kein Handlungsbedarf erkannt worden. Eine derartige Regelung wäre äusserst kompliziert und würde den administrativen bzw. gerichtlichen Aufwand im Anwendungsfall nicht rechtfertigen.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
3.1 Nationale Gesetzgebungen
Mit dem neuen Bundesgesetz setzt die Schweiz die von ihr ratifizierten UNO-Verträge ins Landesrecht um (vgl. Ziff. 1.1.4). In Bezug auf europäische Staaten hat das SBFI eine rechtsvergleichende Studie25 in Auftrag gegeben, um zu untersuchen, wie andere Länder die Umsetzung ins nationale Recht vorgenommen haben. Gegenstand der Studie bildeten die Gesetzgebungen Belgiens, Dänemarks, Finnlands, Frankreichs, Luxemburgs, Österreichs und des Vereinigten Königreichs. Die Auswahl beruhte auf Ähnlichkeiten und Parallelen zur Schweiz insbesondere in Bezug auf die Forschungs- und Innovationspolitik, die technologischen Kompetenzen und die Beteiligung an der ESA.
Die rechtsvergleichende Studie zeigt auf, dass die Staaten sich bei der Umsetzung der Vorgaben aus den UNO-Verträgen an UNO-Resolutionen zum innerstaatlichen Recht sowie an den Sofia-Guidelines26 orientiert haben, wobei jeweils den nationalen Besonderheiten Rechnung getragen wurde. Daraus resultierten unterschiedliche nationale Bestimmungen, je nachdem, ob sich der Gesetzgeber für Mindestvorschriften entschieden hat, die hauptsächlich die internationalen Verpflichtungen abdecken, für den Mittelweg, bei dem gewisse zusätzliche Bedingungen oder Anreize eingebracht wurden, oder für eine umfassende Regelung mit detaillierten Vorschriften bzw. Thematiken, die teilweise über die internationalen Verpflichtungen hinausgehen. Die Gesetze sind im Vergleich zu dieser Vorlage naturgemäss umfangreicher, wenn der fragliche Staat ein eigenes Raumfahrtprogramm und, damit verbunden, eine nationale Raumfahrtagentur betreibt, wie auch, wenn er umfangreiche industriepolitische Massnahmen ergreift oder eigene Einrichtungen zum Start von Raketen unterhält. Neben den untersuchten Staaten verfügen u. a. auch das Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Italien, Portugal, die Slowakei und Slowenien über nationale Gesetzgebungen. Zu den europäischen Staaten, die derzeit kein Weltraumgesetz oder nur fragmentarische Vorschriften haben, zählen u. a. Deutschland und Polen.
Beim vorliegenden Entwurf wurde eine Minimalvariante gewählt (siehe Ziff. 1.2.2 f.), die die schweizerischen Besonderheiten und Entwicklungen in der Raumfahrt umfassend berücksichtigt und in einzelnen Punkten, z. B. dem Thema der Nachhaltigkeit von Raumfahrtaktivitäten, über die völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus geht. Für den Bundesrat ist es ein Anliegen, mit diesem Gesetz wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für in der Schweiz tätige Unternehmen zu gewährleisten und im internationalen Vergleich keine zusätzliche regulatorische Belastung zu schaffen (kein «swiss finish»). Ziel ist es vielmehr, die Attraktivität des Schweizer Standorts für den Raumfahrtsektor nachhaltig zu stärken (Art. 2 Bst. d). Dies steht im Einklang mit den Vorgaben zur Vermeidung von regulatorischem Mehraufwand gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b UEG.
3.2 Weltraumrecht der Europäischen Union
Die Europäische Kommission hat im Juni 2025 einen Vorschlag für eine EU-Verordnung über Weltraumtätigkeiten in der Union («EU-Weltraumgesetz»; EU Space Act)27 vorgelegt. Erfasst werden gemäss dem Entwurf Weltraumtätigkeiten, die als Dienstleistungen am Binnenmarkt erbracht werden. Als Grund für den Vorschlag gibt die Kommission an, Weltraumtätigkeiten nähmen weltweit rasch zu. Um die Ausweitung der Tätigkeiten und die zunehmende Anzahl kommerzieller Akteure zu flankieren und den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die eine Überwachung verlangen würden, Rechnung zu tragen, hätten 13 Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften für den Weltraum erlassen. Die daraus resultierende Fragmentierung beinträchtige die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie in der EU. Die neue EU-Weltraumgesetz solle einen einheitlichen Standard für den EU-Raum schaffen.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung möchte die Europäische Kommission Weltraumtätigkeiten einer Genehmigung, Registrierung und Aufsicht unterstellen, wobei Vorschriften hinsichtlich der Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit aufgestellt werden. Die Kompetenz der Staaten, Genehmigungen zu erteilen, soll zwar grundsätzlich bestehen bleiben, sie müssen aber künftig mit den EU-Vorgaben kompatibel sein. Vom Vorschlag erfasst sind nicht nur Raumfahrzeug- und Startbetreiberinnen, sondern auch sogenannte Primäranbieter weltraumgestützter Daten28 und Lieferanten. Anbieterinnen von Weltraumdiensten aus Drittstaaten sollen gemäss Entwurf ebenfalls unter die Verordnung fallen, sofern sie ihre Dienstleistung in der EU anbieten. Die EU-Verordnung soll frühestens am 1. Januar 2030 Anwendung finden. Sie soll durch Ausführungserlasse konkretisiert werden.
Für die Schweiz als Nicht-Mitgliedstaat wäre die EU-Verordnung, falls sie erlassen wird, nicht bindend. Sie sieht vor, dass Bewilligungs- und Aufsichtsregimes von Drittstaaten als äquivalent anerkannt werden können. Der vorliegende Entwurf wurde so ausgearbeitet, dass er grundsätzlich mit der EU-Regulierung kompatibel ist. Der Geltungsbereich des vorliegenden Entwurfs ist jedoch enger als derjenige des vorgeschlagenen EU-Weltraumgesetzes, denn die Weltraumaktivitäten, bzw. die damit verbundenen Dienstleistungen auf der Erde, bleiben der sektoriellen Gesetzgebung vorbehalten. Die Bestimmungen betreffend die Bewilligung und Aufsicht über Raumfahrtaktivitäten sind mit dem Entwurf der EU kompatibel. Für eine Feststellung der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen werden auch die jeweiligen Ausführungsbestimmungen eine Rolle spielen. Sollte das EU-Weltraumgesetz oder seine Ausführungserlasse weitergehende Bestimmungen, beispielsweise im technischen Bereich oder in der Nachhaltigkeit vorsehen, ist die Vorlage so ausgearbeitet, dass diesen Entwicklungen bei Bedarf über die geplante Verordnung zum Entwurf Rechnung getragen werden kann. Der Bundesrat erhält in Artikel 54 die dafür nötige Kompetenzgrundlage. Dem in der Vernehmlassung geäusserten Anliegen, dass die Vorlage mit den geplanten EU-Regelungen zum Weltraum vereinbar ist, wird somit mit der ausgearbeiteten Vorlage Rechnung getragen. Es ist hierfür nicht nötig, das Inkrafttreten der EU-Verordnung abzuwarten, zumal dies erst in fünf Jahren oder später der Fall sein wird und ihr Inhalt noch offen ist.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
Die Bewilligung und Aufsicht von Raumfahrtaktivitäten, Haftungsfragen und Registrierung von Weltraumgegenständen bilden die Kernelemente des neuen Raumfahrtgesetzes (RFG).
4.1.1 Bewilligungspflicht für Raumfahrtaktivitäten
Konkret wird neben den allgemeinen Bestimmungen (Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Begriffe) die Bewilligungspflicht für Raumfahrtaktivitäten geregelt. Damit sollen in erster Linie die Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten erhöht und das Risiko vermindert werden, dass die Schweiz für Schädigungen auf der Erde und im Weltraum völkerrechtlich haftbar gemacht wird. Zudem bildet die Bewilligungspflicht die Grundlage, um den Betreiberinnen bestimmte Pflichten aufzuerlegen, die im Interesse der Nachhaltigkeit von Raumfahrtaktivitäten und der Vermeidung von Umweltbelastungen erforderlich sind. Schliesslich ist zu beachten, dass das Bewilli-gungserfordernis auch im Interesse privater Raumfahrtakteure liegt: Ohne Vorliegen einer Bewilligung kann es ihnen beispielsweise Schwierigkeiten bereiten, die Dienste von Unternehmen in Anspruch zu nehmen, die Satelliten in den Weltraum befördern.
Das Gesetz legt die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung fest. In Einzelfällen, bei denen anhand eines Risikoprofils nachgewiesen wird, dass die zu bewilligende Raumfahrtaktivität mit einem geringen Risiko verbunden ist, sollen Erleichterungen gewährt werden können. Ebenso werden die Bedingungen für einen Widerruf, Entzug und eine Anpassung der Bewilligung sowie die Übertragung einer bewilligten Raumfahrtaktivität auf eine andere Betreiberin in das Gesetz aufgenommen. Auch Aktivitäten, die von einer ausländischen Behörde bewilligt worden sind und von einer Betreiberin mit Sitz in der Schweiz übernommen werden möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Vorbehalten bleiben diesfalls auch Staatsverträge, die für ein solches Szenario abgeschlossen werden müssen. Schliesslich werden die Rechte und Pflichten der Bewilligungsträgerinnen statuiert.
4.1.2 Regelung der Haftung für Schäden, die durch Weltraumgegenstände verursacht werden
Seit dem Start des ersten Satelliten, Sputnik I, im Jahr 1957, haben über 6900 Rake-tenstarts über 22 000 Satelliten in den Erdorbit gebracht. Davon befinden sich um die 15 000 Satelliten noch im Weltall, etwa 12 400 davon sind operativ.29 Die Zahl der Weltraumgegenstände in der Erdumlaufbahn wird in den kommenden Jahren weiter steigen.
Es werden verschiedene Regionen des erdnahen orbitalen Raums genutzt, darunter:
– die niedrige Erdumlaufbahn (Low Earth orbit, LEO), von der oberen Atmosphäre bis zu einer Höhe von 2000 km: Hier befinden sich hauptsächlich Erdbeobachtungs- und Kommunikationssatelliten (Breitband-Internet, Internet der Dinge), auch die astronautische Raumfahrt (z. B. die Internationale Raumstation, ISS) erfolgt im niedrigen Erdorbit;
– die mittlere Erdumlaufbahn (Medium Earth orbit, MEO), die Region zwischen LEO und GEO: Hier befinden sich hauptsächlich Systeme für Position, Navigation und Zeitmessung (PNT); und
– die geostationäre Erdumlaufbahn (Geostationary orbit, GEO), in einer Höhe von 35 800 km über dem Äquator. Satelliten im GEO stehen von der Erde aus gesehen über dem-selben Punkt der Erdoberfläche und werden von Rundfunk- und Kommunikationssatellitensatelliten genutzt.
Bedingt durch die Vielfalt der Weltraumgegenstände und der Tätigkeiten, die im Weltraum ausgeübt werden, ist auch die Risikolandschaft von Raumfahrtaktivitäten komplex. Sie reicht von sehr geringem, zu null tendierendem, bis zu sehr hohem Risiko, und das Risiko kann sich auf der Erde manifestieren – etwa durch einen unkontrollierten Absturz – oder im Weltraum, namentlich durch die Entstehung von Raumfahrtrückständen.
Die Weltraumverträge der UNO, an die die Schweiz gebunden ist, sehen für Schäden, die durch Weltraumgegenstände verursacht werden, eine völkerrechtliche, zwischenstaatliche Haftungsregelung vor. Danach sind die Vertragsstaaten grundsätzlich völkerrechtlich verantwortlich für nationale Tätigkeiten im Weltraum, und sie haften für allfällige Schäden, unabhängig davon, ob staatliche Stellen oder private Rechtsträger dort tätig werden. Der Bundesrat schlägt mit dieser Vorlage ein nationales Haftungsregime vor, welches als Alternative zum völkerrechtlichen Haftungsregime zur Verfügung gestellt werden soll. Vorgesehen ist, dass eine geschädigte Person ihren Schaden bis zu einer bestimmten Obergrenze auf dem zivilen Rechtsweg bei der Betreiberin geltend machen kann (zum diesbezüglichen Variantenentscheid siehe die Vorbemerkungen zu Art. 23 ff. in Ziff. 5.6). Das RFG regelt zudem das Verfahren, das zur Anwendung kommt, wenn eine geschädigte Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz direkt basierend auf dem Haftungsübereinkommen einen Schaden geltend machen möchte. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass der Bund auf die Betreiberin eines Weltraumgegenstandes Rückgriff nehmen kann, wenn dieser einen Schaden verursacht hat und die Schweiz aufgrund des Haftungsübereinkommens zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet worden ist. Die Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten, die mit erhöhten Risiken verbunden sind, können überdies verpflichtet werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
4.1.3 Aufsicht über Raumfahrtaktivitäten
Im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen schlägt der Bundesrat vor, Schweizer Raumfahrtaktivitäten einer ständigen Aufsicht zu unterstellen. Die Aufsichtsbehörde, welche durch den Bundesrat zu bestimmen sein wird, prüft u. a., ob die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung erfüllt sind, und erteilt gegebenenfalls die Bewilligung. Auch wird sie laufend prüfen, ob die bewilligten Raumfahrtaktivitäten gesetzmässig, verordnungs- und bewilligungskonform ausgeübt werden. Zudem nimmt sie Informationen der Betreiberinnen, die sich aus den Meldepflichten ergeben, entgegen und kann, soweit erforderlich, Sachverständige für die Ausführungen ihrer Aufgaben beiziehen. Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
4.1.4 Tätigkeiten des Bundes
Der Bundesrat will die Voraussetzungen weiter verbessern, damit auch der Bund in Zukunft selbst Raumfahrtaktivitäten durchführen kann. Als solche fallen namentlich militärische Raumfahrtaktivitäten in Betracht. Militärische Raumfahrtaktivitäten sind unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen erlaubt.30 Erlaubt sind namentlich die Nutzung und der Betrieb von Erdbeobachtungs- und Kommunikationssatelliten als Unterstützung von militärischen Aktivitäten und Einsätzen, solange sie die nationalen und internationalen rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einhalten. Den Besonderheiten staatlicher Aktivitäten soll durch entsprechende materiellrechtliche Vorschriften und besondere Verfahrensvorschriften Rechnung getragen werden. Der Entwurf unterscheidet daher zwischen Raumfahrtaktivitäten ziviler und militärischer Verwaltungseinheiten:
– Bei Raumfahrtaktivitäten durch zivile Verwaltungseinheiten sind grundsätzlich die Vorgaben des RFG anwendbar, wobei zwei Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht erfüllt werden müssen, nämlich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die finanzielle Notfallplanung.
– Für Raumfahrtaktivitäten durch militärische Verwaltungseinheiten wird der Bundesrat festlegen, welche Vorschriften des RFG gelten werden. Er soll dazu besondere Vorschriften erlassen können.
4.1.5 Register für Weltraumgegenstände
In Umsetzung des Übereinkommens vom 12. November 197431 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (im Folgenden: Registrierungsübereinkommen) enthält das RFG Bestimmungen für die Führung eines nationalen Registers für Weltraumgegenstände. Darin werden Weltraumgegenstände eingetragen, für deren Betrieb die Schweiz eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt hat. Diese nationalen Registereinträge werden dem EDA für die Erfüllung der internationalen Meldepflichten nach dem Registrierungsübereinkommen gemeldet.
4.1.6 Gebühren, Sanktionen, Datenschutz, Internationale Zusammenarbeit und Amtshilfe, Schlussbestimmungen
Das RFG legt die Gebühren für die Betreiberinnen fest, die im Zusammenhang mit der Aufsicht entstehen. Ebenso werden die Bedingungen für das Aussprechen von Sanktionen statuiert und die erforderlichen Vorkehrungen im Bereich des Datenschutzes reguliert. Das Gesetz umfasst schliesslich Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit und die Amtshilfe sowie die üblichen Schlussbestimmungen einschliesslich der Übergangsbestimmungen.
4.1.7 Änderung anderer Erlasse
Im Zuge des Inkrafttretens des RFG ist es nötig, Änderungen in der Zivilprozessordnung32 (ZPO), im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 198733 (IPRG), im LFG und im Fernmeldegesetz vom 30. April 199734 (FMG) vorzunehmen. Diese Anpassungen befinden sich im Anhang des Entwurfs.
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit der Bewilligung und Aufsicht von Raumfahrtaktivitäten und der Führung des Registers für Weltraumgegenstände werden mit dieser Vorlage neue Aufgaben für den Bund generiert, die finanzielle Auswirkungen haben (vgl. Ziff. 6.1). Die effektive Wahrnehmung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, d. h. eingegangene Verpflichtungen auch umzusetzen, die Erhöhung der Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten, die Verminderung von Haftungsrisiken des Bundes sowie das Bestreben, zur Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Raumfahrtakteure beizutragen, indem ihnen ein sicherer Rechtsrahmen für ihre Aktivitäten gewährleistet wird, rechtfertigen jedoch diesen zusätzlichen Aufwand. Dies gilt umso mehr, als sich zukünftig eine grössere Satellitenbetreiberin in der Schweiz ansiedeln könnte, was sich ohne nationalen Rechtsrahmen für den Bund nachteilig auswirken kann. Dabei sind auch sicherheitspolitische Überlegungen in Betracht zu ziehen. Neben den Kosten, die für den Bund entstehen, generiert der Bund durch die Erhebung von Gebühren, die durch das Bewilligungsverfahren erhoben werden, auch Einnahmen, welche die Kosten bis zu einem gewissen Grad decken können.
4.3 Umsetzungsfragen
Die Vorlage beinhaltet verschiedene Aspekte, die im Ausführungsrecht konkretisiert und umgesetzt werden müssen. Der Bundesrat beabsichtigt deshalb, eine Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumfahrt zu erarbeiten, die gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft treten soll.
In der Verordnung werden die für den Vollzug nötigen Bestimmungen statuiert. Der Bundesrat wird darin unter anderem festlegen, welche Verwaltungseinheit für die Aufsichtsfunktion über zivile Raumfahrtaktivitäten einschliesslich der Bewilligungs-erteilung zuständig sein wird. Im Rahmen der Umsetzung kann auch vorgesehen werden, dass Bewilligungsträgerinnen bei ihrer Tätigkeit international anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen berücksichtigen. Solche Instrumente können auch als verbindlich erklärt werden.
Für militärische Tätigkeiten des Bundes wird der Bundesrat auf Stufe der Verordnung die notwendigen Vorschriften erlassen und ebenfalls bestimmen, welche Verwaltungseinheit solche Tätigkeiten zu beaufsichtigen hat.
Im Rahmen der Rechtsanwendung wird es erforderlich sein, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen, beispielsweise mit ausländischen Aufsichtsbehörden, um die internationale Amtshilfe zu gewährleisten.
Im Rahmen des Vollzugs wird die zuständige Bundesbehörde, wenn immer möglich und sinnvoll, elektronische Mittel für die Interaktion mit Unternehmen und anderen Behörden nutzen und so Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c UEG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 202335 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) Rechnung tragen.
Kantonale Stellen sind für den Vollzug dahingehend vorgesehen, als ihre kantonalen Gerichte für allfällige Streitigkeiten nach den Artikeln 23 bis 26 zuständig sind. Das kantonale Recht bezeichnet gemäss der vorgeschlagenen Änderung der ZPO zu diesem Zweck das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz für diese Haftungsfälle zuständig ist (Anhang zum RFG, Ziff. 1).
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Das Gesetz stützt sich auf Artikel 87 BV, wonach die Gesetzgebung über die Luft- und Raumfahrt Sache des Bundes ist (vgl. dazu auch Ziff. 7.1).
5.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Im Unterschied zum Weltraumvertrag, der die «Erforschung und Nutzung des Weltraums» (vgl. Art. I, III und IV Weltraumvertrag) zum Gegenstand hat, beschränkt sich der Entwurf darauf, die raumfahrtspezifischen Aspekte von Weltraumaktivitäten zu regeln. Hinter dieser Beschränkung steht ein grundsätzliches legislatorisches Anliegen: Beim Erlass eines neuen Gesetzes ist zu berücksichtigen, welche Regelungen schon existieren, und Doppelspurigkeiten bzw. Überschneidungen zwischen dem neuen Gesetz und bestehenden Erlassen sind soweit als möglich zu vermeiden. Mit Blick darauf, dass zur Finalität von Weltraumaktivitäten schon mannigfache Erlasse und Vollzugstrukturen bestehen (z. B. betreffend Informations- und Datenübertragung, Forschung, Erdbeobachtung und Meteorologie), würde der umfassende Ansatz des Weltraumvertrags bei einem landesrechtlichen Erlass unweigerlich zu unerwünschten Doppelspurigkeiten führen, die auch den Vollzug des Gesetzes beträchtlich komplizieren würden. Mit dem beschränkten Ansatz entspricht der Bundesrat auch dem Grundsatz, «so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig» zu regeln.
Zu den raumfahrtspezifischen Aspekten von Weltraumaktivitäten gehören namentlich alle Regelungen, die sich – unter Vorbehalt des Fernmelderechts36 – auf die Positionierung, Steuerung, Überwachung und Ausserbetriebnahme eines Satelliten beziehen. Wozu ein Weltraumgegenstand eingesetzt wird bzw. welche zweckgerichteten Tätigkeiten darin ausgeübt werden (z. B. Informations- und Datenübertragung, Forschung, Erdbeobachtung, Meteorologie), ist primär Gegenstand der jeweiligen sektoriellen Gesetzgebung. Dies bedeutet, dass bei jeder Weltraumaktivität vorab zu prüfen ist, welche sektoriellen Erlasse neben dem RFG auch noch anzuwenden sind. Im Interesse der Konkordanz der Rechtsordnung soll im RFG vorgesehen werden, dass eine Raumfahrtaktivität nur zugelassen wird, wenn die Anforderungen nach anderen anwendbaren Erlassen (die sich auf die zweckgerichtete Verwendung des Weltraumgegenstandes beziehen) erfüllt sind. Soweit für eine bestimmte zweckgerichtete Verwendung kein sektorielles Recht besteht, ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) davon auszugehen, dass sie keinen Beschränkungen unterliegt und die Raumfahrtaktivität somit zulässig ist. Das RFG soll es aber dem Bundesrat und der Aufsichtsbehörde ermöglichen, allfällige Beschränkungen, die zur Erreichung der Ziele des Gesetzes oder für die Umsetzung der Weltraum-, Aussen- oder Sicherheitspolitik notwendig sind, generell oder im Einzelfall festzulegen. Das bedeutet, dass beispielsweise Aktivitäten, die sich nur im Weltraum durchführen lassen, vom Bundesrat bei Bedarf in einer Verordnung oder von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsanwendung (Bewilligungserteilung und Aufsicht) reguliert werden können. Zu denken ist hier etwa an Wartungsarbeiten an anderen Satelliten, um ihre Lebensdauer zu verlängern (IOS) oder das aktive Entfernen von Raumfahrtrückständen (ADR).
Sollten sich beim Vollzug des RFG weitere Regelungsbedürfnisse ergeben, die sich auf die zweckgerichtete Verwendung von Weltraumgegenständen beziehen, so wären entsprechende Regelungen nicht im RFG, sondern im jeweiligen sektoriellen Erlass zu verankern. Beispielsweise wären Regelungen betreffend den Weltraumtourismus in einem privatrechtlichen Erlass, Regelungen über die Nutzung von primären Erdbeobachtungsdaten durch Entwicklungsländer im Bundesgesetz vom 19. März 197637 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe oder im Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200738 (GeoIG) zu platzieren. Analog wäre der Betrieb eigener Satelliten durch swisstopo im GeoIG vorzusehen (vgl. dazu die Rechtsgrundlage für den Einsatz eigener Satelliten durch den zivilen Nachrichtendienst in Art. 14 Abs. 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201539 [NDG]).
In den Buchstaben a–e wird der Gegenstand des RFG umschrieben. Es geht um die Durchführung, d. h. den Betrieb, von Raumfahrtaktivitäten unter schweizerischer Hoheit, die Aufsicht über solche Aktivitäten, die Führung eines nationalen Registers von Weltraumgegenständen, mit denen die Raumfahrtaktivitäten durchgeführt werden, die Haftung für Personen- und Sachschäden sowie die internationale Zusammenarbeit im Geltungsbereich des RFG.
Art. 2 Zweck
Der in diesem Artikel enthaltene Zweck bzw. die darin ausformulierten Ziele des RFG ergeben sich aus der «Weltraumpolitik 2023» und dem Gesetzgebungsauftrag des Bundesrates vom 16. Februar 2022. Es geht hauptsächlich darum, das für die Schweiz verbindliche Völkerrecht umzusetzen, Schäden, die bei Raumfahrtaktivitäten entstehen können, zu vermeiden und für private Unternehmen der Raumfahrt attraktive Rahmenbedingungen zu schaffen. Private Raumfahrtunternehmen sollen so einerseits die Schweiz als ihren wirtschaftlichen Standort wählen und in diesem Zusammenhang auch Arbeitsplätze schaffen, und andererseits ihre privaten Raumfahrtaktivitäten bestmöglich entwickeln können. Das Gesetz soll ebenfalls dazu beitragen, die langfristige Nachhaltigkeit von Weltraumaktivitäten – und, damit einhergehend, auch von Raumfahrtaktivitäten – zu gewährleisten. Umweltbelastungen sowohl auf der Erde, beispielsweise infolge eines unkontrollierten Absturzes, als auch im Weltraum, beispielsweise durch Raumfahrtrückstände, sollen so weit als möglich minimiert werden. Zudem soll der langfristige Zugang zum Weltraum und dessen friedliche Nutzung für zukünftige Generationen erhalten bleiben.
Art. 3 Begriffe
Buchstabe a: Raumfahrtaktivität
Die Definition orientiert sich inhaltlich an der Umschreibung der «space activity» in Artikel 2 der Sofia-Guidelines40 und ergänzt sie mit dem zusätzlichen Element der «Überwachung». Im Zentrum stehen die Positionierung und Steuerung eines Weltraumgegenstandes, der als Transportmittel oder Lastenträger zu betrachten ist (siehe dazu die Definition in Bst. b). Die Definition erfasst folglich alle Aktivitäten, die sich auf diese Transportfunktion des Weltraumgegenstandes beziehen. Diese erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum und endet erst, wenn der Gegenstand entweder auf die Erde zurückgekehrt oder in der Erdatmosphäre verglüht ist. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Gegenstand überwacht werden. Die Überwachung durch die Betreiberin soll sich nicht auf das passive Beobachten beschränken, sondern auch die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit miteinschliessen, z. B. mittels Vornahme von Software-Updates. Auch ein funktionsloser Satellit, der unter Umständen nicht mehr für Weltraumaktivitäten (Bst. c) genutzt wird, muss noch beobachtet und in betriebssicherem Zustand gehalten werden, bis die Raumfahrtaktivität beendet worden ist. Erst wenn sich ein Weltraumgegenstand wieder auf der Erde befindet oder wenn er vollständig oder teilweise verglüht ist und allfällige Fragmente auf die Erde zurückgekehrt sind, wird die Aktivität beendet. Mit Blick auf die andauernden Haftungsrisiken bedeutet dies, dass die Positionierung eines Satelliten auf einer Umlaufbahn für stillgelegte Weltraumgegenstände («Friedhofsposition») oder das Zurücklassen eines funktionslosen Weltraumgegenstands auf einem Himmelskörper nicht als definitive Beendigung der Raumfahrtaktivität zu betrachten sind. Im Einzelfall wird man mit Bewilligungsauflagen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d) dafür sorgen können, dass keine Weltraumgegenstände auf Himmelskörpern zurückbleiben. Anzumerken ist, dass zu den Raumfahrtaktivitäten auch Interaktionen zwischen den verschiedenen Satelliten oder anderen Weltraumgegenständen zählen, beispielsweise das Zusammenführen und Trennen verschiedener Satelliten oder anderen Gegenständen im Weltraum, um sie z. B. auf eine andere Umlaufbahn zu verbringen.
Buchstabe b: Weltraumgegenstand
Die Umschreibung des Weltraumgegenstandes übernimmt im Wesentlichen die Definition von Artikel 2 der Sofia-Guidelines. Auch wenn das RFG die «Raumfahrtaktivitäten» erfasst und diese definiert, ist es terminologisch kohärent, die «space objects» als Weltraumgegenstände zu bezeichnen. Damit wird die gegebene, aber nicht durch das RFG regulierte Finalität jedes Objekts (Forschung, Meteorologie etc.) angesprochen, das in den Weltraum befördert wird und dort für eine bestimmte (je nachdem nicht durch das RFG regulierte) Tätigkeit genutzt wird. Von der Definition erfasst sind namentlich Satelliten und Trägerfahrzeuge.
Ziffer 1: Die Präzisierung betreffend die Erdumlaufbahn bzw. die Flugbahn für das Erreichen von Zielen im ferneren Weltraum will gewährleisten, dass Suborbitalflüge vom RFG nicht erfasst werden. Zu einem bestimmten Weltraumgegenstand gehört auch die sog. Nutzlast (payload). Die Nutzlast kann mehrere Komponenten beinhalten. Generell gilt: Wenn sich eine oder mehrere Nutzlasten, Komponenten oder Module vom Weltraumgegenstand abtrennen und dann auf eine eigene Umlaufbahn gelangen, bilden sie nach der Trennung unmittelbar eigene Weltraumgegenstände.41
Ziffer 2: Die separate Nennung des Trägerfahrzeugs ist deshalb gerechtfertigt, weil ein solches Fahrzeug oder bestimmte Teile davon unter Umständen nicht selbst den Weltraum erreichen. Dies betrifft z. B. die erste(n) Stufe(n) einer Trägerrakete.
Buchstabe c: Weltraumaktivität
Von der Raumfahrtaktivität ist die Weltraumaktivität zu unterscheiden.42 Letztere bezieht sich auf die Aktivitäten, welche auf einem Weltraumgegenstand ausgeführt werden, insbesondere z. B. Forschungstätigkeiten, Aufzeichnung aller möglichen Daten, Erdbeobachtung oder das Erbringen von Fernmeldediensten, also wofür ein Weltraumgegenstand benutzt wird. Gemeinsam ist allen diesen Tätigkeiten, dass sie sich auf eine Raumfahrtaktivität stützen. Die Raumfahrtaktivität betrifft den Gegenstand als Transportmittel bzw. Lastenträger, die Weltraumaktivität das Transportgut respektive die Nutzlast (z. B. Hochleistungskameras oder Fernmeldetransponder) und die damit verbundenen Tätigkeiten. Dabei kann man davon ausgehen, dass die Weltraumaktivitäten, die z. B. auf einem bestimmten Satelliten stattfinden, häufig nicht von der Betreiberin dieses Weltraumgegenstands durchgeführt werden. Im Rahmen einer arbeitsteiligen Wirtschaft ist zu erwarten, dass sich einzelne Unternehmen auf den Betrieb von Satelliten spezialisieren, andere Unternehmen auf die Aktivitäten, die auf diesen Satelliten stattfinden werden. Bei Dienstleistungen im Weltraum wie die Entfernung von Raumfahrtrückständen (ADR) oder der Wartung und Reparatur von Satelliten im Betrieb zur Verlängerung der Lebensdauer (IOS) wird es allerdings so sein, dass ein- und dasselbe Unternehmen sowohl die Raumfahrtaktivitäten (Positionierung, Steuerung, Koppeln und Trennen des Service-Satelliten) als auch die Weltraumaktivität (z. B. Wartung oder Bergung des fremden Satelliten) durchführt.
Buchstabe d: Betreiberin
Unter einer Betreiberin wird in erster Linie eine natürliche oder juristische Person verstanden, die Raumfahrtaktivitäten durchführt. In der Regel werden dies Unternehmen sein, die in einer der bekannten privatrechtlichen Gesellschaftsformen wie AG oder GmbH auftreten. Raumfahrtaktivitäten können aber u. U. auch von Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden. Zu denken ist dabei namentlich an Konsortien in Form einer einfachen Gesellschaft.43 Ferner ist zu erwarten, dass auch juristische Personen als Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten auftreten, die öffentlich-rechtlich konstituiert sind, z. B. Anstalten des Bundes oder der Kantone oder spezialgesetzliche Aktiengesellschaften wie die Swisscom AG.
Mit den Elementen «unabhängig und unter eigener Verantwortung» soll sichergestellt werden, dass Bewilligungen nur Betreiberinnen erteilt werden und eine Aufsicht nur über Betreiberinnen ausgeübt werden muss, welche die Steuerung und Kontrolle eines Weltraumgegenstandes effektiv selber wahrnehmen. Damit sollen sog. Briefkastenfirmen, d. h. Unternehmen, die ihren rechtlichen Sitz in der Schweiz haben, hier aber keine operationellen Aktivitäten durchführen, von der Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen werden. Umgekehrt sollen Unternehmen, die im Auftrag und unter operativer Leitung einer Betreiberin nur Hilfsfunktionen wahrnehmen, nicht als Betreiberin erfasst werden und auch keine Bewilligung benötigen (siehe dazu Art. 14). Dies gilt auch für allfällige Tochter- oder Schwestergesellschaften der Betreiberin, die solche Hilfsfunktionen wahrnehmen. Für die Betreiber-Eigenschaft kommt es also immer darauf an, wer effektiv die alltägliche Steuerung und Kontrolle eines Weltraumgegenstandes ausübt. Auch wenn dies z. B. über die Anlagen einer ausländischen Fernmeldedienstanbieterin geschieht, ist als Betreiberin jenes Unternehmen zu betrachten, welche die Übermittlung der Steuerungsimpulsen durch die Fernmeldedienstanbieterin veranlasst. Anzumerken ist, dass ein Unternehmen, das von einer Betreiberin zur Durchführung von Raumfahrtaktivitäten beigezogen wird (s. dazu Art. 14), nicht als Betreiberin zu betrachten ist.
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn ein Weltraumgegenstand gar nicht von der Erde aus gesteuert und kontrolliert wird, zum Beispiel bei Satelliten ohne eigenen Antrieb oder bei Gegenständen, die sich autonom auf Himmelskörpern bewegen. In solchen Fällen soll als Betreiberin gelten, wer die Positionierung des Gegenstandes im Weltraum oder auf dem Himmelskörper festgelegt hat.
Buchstaben e–g
Die Buchstaben e–g führen die von der Schweiz ratifizierten Weltraumverträge auf, welche für das RFG von Relevanz sind. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 22. April 196844 über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen gelten als «self-executing» und müssen daher nicht speziell in nationales Recht umgesetzt werden.
Geprüfte und verworfene Definition «Weltraum»
Diskutiert wurde im Rahmen der Ausarbeitung des Entwurfs, ob der Begriff «Weltraum» als Legaldefinition aufgenommen werden sollte. Es gibt nationale Gesetzgebungen, die die Grenzlinie zwischen Luft- und Weltraum auf 100 km über dem Meeresspiegel, bei der sogenannten Kármán-Linie, festsetzen (Australien45 und Dänemark46). Nach Auffassung der National Aeronautics and Space Administration (NASA) und der US Air Force beginnt der Weltraum hingegen bereits 50 Meilen (~ 80 km) über Meer. Die meisten nationalen Weltraumgesetze verzichten auf eine numerische Abgrenzung. Auf multilateraler Ebene im Ausschuss der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (UN COPUOS)47 gibt es aufgrund unterschiedlicher politischer und strategischer Überlegungen derzeit keinen Konsens darüber, wo der Luftraum endet und wo der Weltraum beginnt. Ebenso enthalten die internationalen Weltraumverträge keine Definition des Weltraums. Die numerische Abgrenzung brächte zwar eine vordergründige Eindeutigkeit: Der Raum unterhalb der Grenze bzw. Grenzlinie wäre der Luftraum, der Raum darüber der Weltraum. Damit würde das heutige Kriterium für den Luftraum («Raum, in dem sich Fluggeräte in der Atmosphäre halten können») abgelöst. Die numerische Abgrenzung hätte zur Folge, dass Suborbitalflüge unter der Grenzlinie nur unter das Luftfahrtgesetz fielen. Es ist jedoch anzunehmen, dass Suborbitalflüge unter Umständen auch eine Höhe weit über der gedachten Grenzlinie erreichen. Für die Phase, in der sie über der Grenzlinie liegen, gälte für diese Flüge dann nur das RFG. Diese doppelte Unterstellung von Suborbitalflügen würde zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Es würde sich folglich auch bei Festlegung einer numerischen Grenzlinie zwischen Luft- und Weltraum aufdrängen, gesetzlich anzuordnen, welche Vorschriften (des LFG und des RFG) für Suborbitalflüge gelten. Mit Blick darauf, dass eine numerisch fixierte Grenzlinie zwischen Luft- und Weltraum die Problematik der Grenzfälle (Suborbitalflüge) nicht zu lösen vermöchte, ist es vorzuziehen, auf eine numerisch orientierte Definition des Weltraums zu verzichten. Stattdessen ist vorgesehen, dass für Suborbitalflüge grundsätzlich das LFG anwendbar ist (vgl. unten «Änderung anderer Erlasse»).
Art. 4 Geltungsbereich
Der sachliche (objektive) Geltungsbereich bezieht sich auf die «Raumfahrtaktivität», die in Artikel 3 Buchstabe a definiert wird, während sich der persönliche (subjektive) Geltungsbereich aus der Eigenschaft als «Betreiberin» gemäss Artikel 3 Buchstabe d ergibt.
Die ersten beiden Fallkonstellationen (Bst. a und b) erfassen mit der Passivformulierung die Raumfahrtaktivitäten sowohl staatlicher als auch nichtstaatlicher Rechtsträger. Erfasst werden dabei auch ausländische natürliche Personen oder juristische Personen mit Sitz im Ausland, die ihre Raumfahrtaktivitäten aber auf schweizerischem Territorium durchführen. Auch Raumfahrtaktivitäten, die auf Schiffen, Schwimmplattformen oder Luftfahrzeugen durchgeführt werden, die in der Schweiz registriert sind, fallen unter dieses Gesetz (Bst. b). Das internationale Seerecht kennt keine einheitliche Definition von Schiffen. Deshalb ist es angezeigt, Schwimmplattformen in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu nennen.
Bei der dritten Fallkonstellation (Bst. c) geht es darum, Betreiberinnen mit Wohnsitz oder statutarischem oder tatsächlichem Sitz in der Schweiz zu erfassen, die ihre Raumfahrtaktivität auf ausländischem oder hoheitsfreiem Territorium durchführen. Bei Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit entspricht der statutarische Sitz dem im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Ort. Die Beurteilung, ob ein Unternehmen den tatsächlichen Sitz in der Schweiz hat, richtet sich nach zivilrechtlichen Vorschriften.48 Die extraterritoriale Anwendung des schweizerischen Rechts ist zwar ungewöhnlich, doch sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schweiz ungeachtet dessen, dass sie bestimmte Raumfahrtaktivitäten weder bewilligt hat noch beaufsichtigt, nach dem Haftungsübereinkommen als Startstaat betrachtet und zu Schadenersatzzahlungen verurteilt werden könnte, weil die Betreiberin ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Die Anwendung des schweizerischen Rechts wird jedoch nach Artikel 5 Absatz 1 beschränkt, sofern die Betreiberin die Raumfahrtaktivitäten aufgrund der Bewilligung eines ausländischen Staats durchführt.
Zu betonen ist, dass sich Buchstabe c nur auf Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten bezieht, nicht aber auf Drittunternehmen, die Hilfsfunktionen für Betreiberinnen erfüllen. Ein schweizerisches Unternehmen, das von einer Betreiberin beigezogen wird, die ihre Aktivitäten mit einer ausländischen Bewilligung durchführt, untersteht hierfür nur dem anwendbaren ausländischen Recht. Hingegen ist das Gesetz auf ausländische Drittunternehmen anwendbar, die für eine Betreiberin mit schweizerischer Bewilligung Hilfsfunktionen übernehmen (s. dazu Art. 11 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4, Art. 14 und Art. 31 Abs. 1 Bst. b und c). Für die Beaufsichtigung solcher Unternehmen wird sich die Aufsichtsbehörde in Konfliktfällen auf die internationale Amtshilfe stützen müssen (s. dazu Art. 53).
Art. 5 Ausnahme vom Geltungsbereich
Absatz 1
In Artikel 19 wird vorgesehen, dass eine Betreiberin ihre Raumfahrtaktivitäten unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer ausländischen Bewilligung durchführen kann. In diesem Fall sollen die Vorschriften vorliegenden Gesetzes über die Bewilligungspflicht und die damit verbundene Aufsicht keine Anwendung finden. Damit können unerwünschte Doppelspurigkeiten vermieden werden. Anwendbar bleiben namentlich die Informations- und Mitwirkungspflichten (Art. 20 und 32) sowie die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit (Art. 52) und Amtshilfe (Art. 53). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das RFG vollumfänglich Anwendung findet, wenn eine schweizerische Betreiberin ihre Raumfahrtaktivitäten in einem Staat durchführt, in dem gar keine Bewilligungspflicht besteht oder wenn im betreffenden Staat zwar eine Bewilligungspflicht besteht, die Erteilung der Bewilligung aber verweigert worden ist. Im zweiten Fall wird man bei der Beurteilung eines allfälligen Gesuchs um Erteilung einer schweizerischen Bewilligung genau prüfen müssen, ob es im Interesse der Schweiz liegt, ein Vorhaben zu bewilligen, das im Ausland realisiert werden soll, für welches der ausländische Staat aber die Erteilung einer Bewilligung verweigert hat.
Absatz 2
Die Vornahme von Aufsichtshandlungen durch einen ausländischen Staat auf schweizerischem Staatsgebiet oder auf Fahrzeugen unter schweizerischer Hoheit tangiert die schweizerische Souveränität. Deshalb sollen solche Aufsichtshandlungen nur auf der Grundlage eines Staatsvertrags mit dem betreffenden Staat vorgenommen werden dürfen.
Umgekehrt könnte die Aufsicht der schweizerischen Aufsichtsbehörde über Raumfahrtaktivitäten, die von schweizerischen Betreiberinnen im Ausland durchgeführt werden, die Souveränität des betreffenden Staates tangieren. Bei einzelnen Aufsichtshandlungen könnte dies zu heiklen Souveränitätskonflikten führen. Man darf jedoch davon ausgehen, dass in solchen Situationen – ein schweizerisches Unternehmen führt im Ausland Raumfahrtaktivitäten durch – bilaterale Staatsverträge geschlossen werden, um die anstehenden Fragen betreffend Aufsicht und Registrierung zu klären. Damit können potenzielle Souveränitätskonflikte zum vorneherein vermieden werden.
Absatz 3
Gemäss Artikel XXII des Haftungsübereinkommens und Artikel VII des Registrierungsübereinkommens können internationale Organisationen die Rechte und Pflichten des Übereinkommens annehmen (und somit dem Übereinkommen beitreten), sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten des Weltraumvertrags sind und auch das Haftungsübereinkommen ratifiziert haben. Das gilt z. B. für die ESA und die EUMETSAT. Somit ist es angezeigt, solche Organisationen wie die ESA im schweizerischen Recht gleich zu behandeln wie ausländische Staaten.
Art. 6 Geltung des schweizerischen Rechts auf Weltraumgegenständen
Absatz 1
Dieser Grundsatz entspricht dem sog. Flaggenprinzip nach Artikel 1 ff. des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 195349. Er ist völkerrechtlich anerkannt. Praktische Bedeutung hat er beispielsweise. hinsichtlich allfälliger Bewilligungserfordernisse für die Durchführung bestimmter Aktivitäten im Weltraum. Wenn z. B. jemand auf einem schweizerisch registrierten Weltraumgegenstand Forschung am Menschen durchführen möchte, muss er dazu über eine Bewilligung nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 201150 (HFG) verfügen. Dasselbe gilt z. B. für den Betrieb von Kernanlagen auf einem Satelliten (vgl. dazu Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 ff. des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200351 [KEG] sowie Art. 2, Art. 7 ff., Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 ff. der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200452 [KEV]).
Anzumerken ist, dass die Geltung des schweizerischen Rechts im Interesse der Rechtssicherheit an einen Registereintrag gebunden wird. Je nachdem ist ein solcher Registereintrag die Folge einer Übereinkunft unter mehreren Startstaaten (s. dazu Art. 43 Abs. 1). Für die Geltung des Grundsatzes genügt es, dass der Eintrag in das schweizerische Register vorgesehen wird. Der Zeitpunkt des effektiven Registereintrags ist nicht massgebend.
Absatz 2
Bei internationalen Kooperationsprojekten kann es sich ergeben, dass der Weltraumgegenstand einer schweizerischen Betreiberin aufgrund einer Übereinkunft nach Artikel 43 Absatz 1 zwar in einem ausländischen Weltraumregister registriert wird, dass aber auf diesem Weltraumgegenstand dennoch das schweizerische Recht gelten soll. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Staat, der einen Raketenstart bewilligt, verlangt, dass der Satellit einer schweizerischen Betreiberin, der mit dieser Rakete in den Weltraum befördert wird, in seinem Weltraumregister eingetragen wird. Zu denken ist ferner an Weltraummissionen, bei denen der Weltraumgegenstand einer schweizerischen Betreiberin dauerhaft mit dem Weltraumgegenstand einer anderen Betreiberin zusammengeschlossen wird, die aufgrund einer ausländischen Bewilligung tätig ist und die von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Staates beaufsichtigt wird. Unter Umständen können sogar mehrere Betreiberinnen, die je aufgrund einer ausländischen Bewilligung tätig sind, miteinander kooperieren und eine multinationale Raumstation errichten und betreiben. In solchen Fällen soll es möglich sein, die Geltung des schweizerischen Rechts auf dem Weltraumgegenstand der schweizerischen Betreiberin in einem völkerrechtlichen Vertrag vorzusehen, ohne dass dieser Gegenstand im schweizerischen Register registriert werden muss. Von Bedeutung ist dies namentlich hinsichtlich allfälliger Bewilligungserfordernisse für bestimmte Weltraumaktivitäten oder hinsichtlich der Geltung des schweizerischen Immaterialgüterrechts auf dem schweizerischen Weltraumgegenstand.
Art. 7 Vorschriften für Weltraumaktivitäten
Wofür ein Weltraumgegenstand benutzt wird respektive was mit ihm gemacht wird (sog. Weltraumaktivität, vgl. Art. 3 Bst. c), richtet sich nach den Vorschriften, die für dieselbe Tätigkeiten auf der Erde gelten. Klinische Versuche mit Heilmitteln am Menschen auf einem Satelliten müssen beispielsweise den Vorschriften des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200053 (HMG) und des HFG genügen. Gibt es keine bestimmten Vorschriften für eine bestimmte Tätigkeit, soll der Bundesrat für Weltraumaktivitäten Mindestanforderungen festlegen können, um Schäden auf der Erde und im Weltraum zu begrenzen und nationale öffentliche Interessen zu wahren, seien dies Sicherheitsinteressen oder strategische Interessen. Bezüglich der Nutzung von Funkfrequenzen wird auf die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Fernmelderechts verwiesen; vgl. hierzu auch unten Artikel 9 Buchstabe g für die Erteilung einer Bewilligung nach dem RFG. Des Weiteren verweist das RFG hier auf weitere wirtschaftsrechtliche Bestimmungen, die für die Raumfahrtaktivitäten besonders bedeutsam sind, namentlich das Bundesgesetz vom 13. Dezember 199654 über das Kriegsmaterial, das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199655 (GKG), das Bundesgesetz vom 27. September 201356 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) und das Embargogesetz vom 22. März 200257.
5.2 2. Abschnitt: Bewilligungspflicht
Konzessions- oder Bewilligungssystem?
Artikel VI des Weltraumvertrags verlangt, dass Raumfahrtaktivitäten nur mit «Genehmigung» («authorization», «autorisation») des zuständigen Vertragsstaats durchgeführt werden dürfen. Die nähere Ausgestaltung der «Genehmigung» wird dem nationalen Recht überlassen. In der Schweiz fallen als Genehmigungssystem zwei Grundtypen in Betracht: das Konzessionssystem und das Bewilligungssystem. Das Konzessionssystem bezieht sich typischerweise auf die Nutzung öffentlicher Güter oder auf die Erbringung von Dienstleistungen, deren Erbringung dem Staat vorbehalten ist («service public»). Beispiele: Wasserrechtskonzession, Personenbeförderungskonzession. Auf die Erteilung einer Konzession besteht grundsätzlich kein Anspruch, und vom Konzessionär können kostenunabhängige Abgaben erhoben werden. Demgegenüber wird das Bewilligungssystem durch folgende Elemente charakterisiert: Das Erfordernis einer Bewilligung dient dem Schutz von Polizeigütern (namentlich Sicherheit und Gesundheit), und wer die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung. Von der Bewilligungsträgerin können nur kostenabhängige Gebühren verlangt werden.
Bezüglich der Raumfahrtaktivität könnte zwar argumentiert werden, der Weltraum sei ein öffentliches Gut wie ein natürliches Gewässer, doch ist dabei zu beachten, dass der Weltraum nach Artikel II des Weltraumvertrags keiner nationalen Hoheit unterliegt. Deshalb könnte ein Konzessionssystem nicht mit dieser Begründung gerechtfertigt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, die Durchführung von Raumfahrtaktivitäten sei grundsätzlich dem Bund vorbehalten und stelle eine Art «service public» dar.58 Überdies würde die Erhebung von kostenunabhängigen Abgaben für Raumfahrtaktivitäten der Leitlinie widersprechen, schweizerischen Raumfahrtakteuren günstige Rahmenbedingungen zu verschaffen. Die Raumfahrtakteure sollen sich bestmöglich entwickeln können, allerdings nur unter Wahrung der Unversehrtheit der Menschen und unter möglichst geringer Belastung von Natur und Umwelt, einschliesslich des Weltraums. Dies kann mit einem risikoorientierten Bewilligungssystem erreicht werden. Im Folgenden wird deshalb davon abgesehen, für Raumfahrtaktivitäten ein Konzessionssystem einzuführen.
Keine Anforderungen an die Beteiligungsverhältnisse und an die «Governance»
Einzelne ausländische Gesetzgebungen, z. B. Luxemburg, Fürstentum Liechtenstein, Frankreich, statuieren Anforderungen an das Aktionariat bzw. an jene Aktionäre, die an einer gesuchstellenden Gesellschaft eine mehr oder weniger bedeutende Beteiligung halten. Auf die Statuierung solcher Anforderungen wird vorliegend aus den folgenden Gründen verzichtet: Das RFG dient vor allem der Gefahrenabwehr. Für diese Gefahrenabwehr spielt das Aktionariat einer Gesellschaft eine untergeordnete Rolle, da nach schweizerischem Gesellschaftsrecht die Hauptverantwortung für die Tätigkeit einer Gesellschaft beim leitenden Organ (bei der Aktiengesellschaft: Verwaltungsrat) und bei der Geschäftsführung liegt. Die Aktionäre können in erster Linie den Zweck und die strategische Ausrichtung eines Unternehmens beeinflussen. Was die Transparenz des Aktionariats betrifft, verlangen Artikel 120 und 124 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201559 (FinfraG) nur von börsenkotierten Gesellschaften, dass sie bedeutende Aktionäre öffentlich bekannt geben. Es erschiene daher übertrieben, jeglichen Raumfahrtunternehmen erweiterte Transparenzvorschriften aufzuerlegen.
Ähnliches gilt für die sog. Corporate Governance. Der «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» ist eine Empfehlung eines Wirtschafts-Dachverbandes (Economiesuisse) und erfasst in erster Linie börsenkotierte Aktiengesellschaften. Er enthält aber auch Leitlinien für nicht börsenkotierte Gesellschaften oder Organisationen, einschliesslich solcher, die nicht Aktiengesellschaften sind (vgl. Präambel des «Swiss Code of Best Practice»). Für die verselbstständigten Einheiten des Bundes, d. h. insbesondere für Bundesunternehmen, bestehen Leitsätze im Bereich der Public Governance; in Teilbereichen sind diese auch gesetzlich verankert. Umfassende gesetzliche Vorschriften über die Corporate Governance gibt es hingegen lediglich für Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen (Art. 21 ff. des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201860). Dazu kommen gewisse Anforderungen an Börsen und multilaterale Handelssysteme nach Artikel 26 ff. und 44 ff. FinfraG. Für industrielle und andere kommerzielle Unternehmen ausserhalb der Finanzbranche bestehen hingegen keine über die gesellschafts- bzw. aktienrechtlichen Vorgaben hinausgehenden gesetzlichen Vorschriften zur Corporate Governance. Es würde deshalb aus dem Rahmen fallen, für Raumfahrtunternehmen solche Vorschriften zu erlassen. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a verlangt hingegen, dass das Unternehmen organisatorisch in der Lage ist, die Raumfahrtaktivitäten durchzuführen.
Art. 8 Grundsatz
Gemäss dem Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 4) wird hier festgehalten, dass jedes Unternehmen, das Raumfahrtaktivitäten durchführt, eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde benötigt. Dies gilt folglich auch für Unternehmen mit Sitz in einem ausländischen Staat. Dass die Aufsichtsbehörde mit der Bewilligungsprüfung und -erteilung betraut wird, ermöglicht einen rationellen Einsatz der staatlichen Ressourcen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 31 ff.).
Die Raumfahrtaktivitäten, die der Bewilligungspflicht unterstehen, umfassen an sich auch die Erstellung und den Betrieb von terrestrischen Anlagen für Raketenstarts (vgl. Art. 3 Bst. a). Der Entwurf geht indessen davon aus, dass in der Schweiz auch in Zukunft keine derartigen Startanlagen erstellt und betrieben werden. Wollte man die Erstellung von Raketen-Startanlagen zulassen, müsste das Gesetz zwingend ein Plangenehmigungsverfahren einführen, wie es für die Erstellung von Flugplätzen und Flughäfen im LFG vorgesehen wird (vgl. Art. 37 ff. LFG sowie die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 199461 [VIL]). Aus der Tatsache, dass der Entwurf keine entsprechenden Vorschriften enthält, ergibt sich somit ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen. Sollte je ein Gesuch gestellt werden, um terrestrische Startanlagen zu erstellen und zu betreiben, müsse es folglich abgewiesen werden. Es ist allerdings aus folgenden Gründen nicht anzunehmen, dass jemals ein solches Gesuch gestellt wird: Es gibt in unserem Land kaum mehr Territorien, die unter raumplanerischen Aspekten für solche Anlagen in Frage kommen könnten. Zudem wären die Erstellung und der Betrieb solcher Anlagen in der Schweiz voraussichtlich so kostspielig, dass ein wirtschaftlicher Betrieb nicht zu erreichen wäre. Deshalb erscheint es auch ausgeschlossen, dass man Investoren finden könnte, die bereit wären, solche Anlagen und deren Betrieb zu finanzieren.
Art. 9 Bewilligungsvoraussetzungen
Vorbemerkungen
Mit dem vorgeschlagenen Katalog von Bewilligungsvoraussetzungen soll jedes Bewilligungsgesuch umfassend geprüft werden, damit sichergestellt werden kann, dass alle Anforderungen an einen sicheren, dauerhaften und umweltgerechten Betrieb erfüllt und keine Landesinteressen beeinträchtigt werden. Dieser Regelungsansatz beruht auf der Unterlegung einer umfangreichen und komplexen Raumfahrtaktivität, bei der die Betreiberin die Weltraumgegenstände effektiv steuert und kontrolliert. In einfacheren Fällen sollen Erleichterungen gewährt werden. Das Konzept, von einem umfassenden Standardmodell auszugehen und bei Fällen mit geringem Risiko Erleichterungen zu gewähren, entspricht einer traditionellen Rechtsetzungsmethodik. Bei diesem Konzept liegt es in erster Linie an der Gesuchstellerin, darzulegen, dass geringe Risiken bestehen.
Geprüfte und verworfene Option «generell tiefe Anforderungen»
Es wurde die Option geprüft, generell tiefe Anforderungen aufzustellen, mit der Möglichkeit, strengere Anforderungen bei Raumfahrtaktivitäten mit erhöhtem Risiko zu verlangen. Diese Option wurde jedoch aus den folgenden Gründen verworfen: Das Konzept, von einem Basis-Standardmodell auszugehen und bei Fällen mit erhöhtem Risiko zusätzliche Anforderungen zu stellen, ist eher ungewöhnlich. Bei diesem Konzept wäre es in erster Linie an der Bewilligungsbehörde gelegen, darzulegen, dass erhöhte Risiken für eine bestimme Raumfahrtaktivität bestünden. Wäre die Gesuchstellerin mit der Einschätzung der Behörde nicht einverstanden, könnte sie den Erlass einer diesbezüglichen Zwischenverfügung verlangen und diese selbständig anfechten. Damit würde das Verfahren beträchtlich verlängert, was nicht gewünscht ist.
Absatz 1
An dieser Stelle werden nur die Voraussetzungen festgehalten, die für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sein müssen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Bewilligung erteilt werden.
Das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung muss nicht näher geregelt werden. Es richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196862 (VwVG), dem RVOG und der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199863 (RVOV). Dies betrifft namentlich den Einbezug mitinteressierter Verwaltungseinheiten (vgl. Art. 14 f. RVOV). Betreffend die Fristen für die Bewilligungserteilung gilt die Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 201164 (OrFV).
Im Vergleich zu gewissen ausländischen Gesetzgebungen werden die Bewilligungsvoraussetzungen eher knapp redigiert. Auf weitschweifige, häufig nur scheinbar präzise Detaillierungen wird bewusst verzichtet. Dies entspricht der schweizerischen Gesetzgebungstradition.
Zu den einzelnen Voraussetzungen
Buchstabe a
Die Verwendung des Plurals «Raumfahrtaktivitäten» indiziert, dass eine Bewilligung unter Umständen für mehrere Raumfahrtaktivitäten desselben Unternehmens für dasselbe Vorhaben erteilt wird oder dass für dasselbe Vorhaben verschiedene Bewilligungen an verschiedene Betreiberinnen erteilt werden können, wenn jede Betreiberin nur eine Teil-Aktivität (Start, Betrieb, Kontrolle usw.) durchführt. Jede Raumfahrtaktivität, die bewilligt werden soll, muss aber mit hinreichender Genauigkeit umschrieben werden. Damit fallen sog. Generalbewilligungen bzw. «Lizenzen» für unbeschränkt viele Aktivitäten derselben Betreiberin ausser Betracht.65 Die Gesuchstellerin muss in erster Linie nachweisen, dass ihre organisatorischen, finanziellen und technischen Ressourcen ausreichen, um die zu bewilligenden Aktivitäten sicher durchzuführen (ohne dabei andere Raumfahrtaktivitäten zu beeinträchtigen). Mit welcher Tiefe die Nachweise geleistet werden müssen, wird der Bundesrat nach Absatz 2 festzulegen haben; er wird dabei den tatsächlichen Risiken Rechnung tragen. Er kann z. B. vorsehen, dass bei grösseren Projekten mit beträchtlichen Risiken ein aussagekräftiger Kosten- und Finanzierungsplan und Vorkehrungen über die Cybersicherheit vorgelegt werden.
Die Zahlungsfähigkeit der Gesuchstellerin könnte erhöht werden, wenn sie ein Pfandrecht an ihrem Weltraumgegenstand begründen könnte. Das Bundesgesetz über das Luftfahrzeugbuch vom 7. Oktober 195966 und das Bundesgesetz über das Schiffsregister vom 28. September 192367 sehen eine solche Möglichkeit für Luftfahrzeuge und Schiffe vor. Im Gegensatz zu diesen stellen Weltraumgegenstände jedoch nicht per se wertvolle und verwertbare Güter dar. Zudem benötigt beispielsweise der Betrieb eines Satelliten eine komplexe Software und Fachkenntnisse von Personal, die ihn operieren können. Der Wert dieser Tätigkeiten könnte nicht mit einem Pfandrecht abgesichert werden, und sie wären auch nicht leicht übertragbar. Schliesslich käme mit dem Pfandgläubiger im Insolvenzfall ein zusätzlicher Akteur an den Verhandlungstisch, der die ordnungsgemässe und kontrollierte Beendigung der Raumfahrtaktivität erschweren könnte. Auf die Einführung eines speziellen Pfandrechts im RFG ist deshalb zu verzichten. Die Errichtung eines Faustpfandes nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches68 (Art. 884 ff.) ist ebenfalls ausgeschlossen: Befindet sich der betreffende Gegenstand im Weltraum, so ist er aus sachenrechtlicher Sicht nicht mehr beherrschbar und gilt nicht als bewegliche Sache im Sinne von Artikel 713 ZGB.
Buchstabe b
Es kann sein, dass die Gesuchstellerin nicht Eigentümerin des Weltraumgegenstandes ist. In diesem Fall muss ihr aber die Eigentümerin vertraglich das volle Verfügungsrecht über den Gegenstand einräumen. Damit kann vermieden werden, dass allfällige Anweisungen der Eigentümerin mit Bewilligungsauflagen oder Anweisungen der Aufsichtsbehörde kollidieren, was zu unlösbaren Konflikten führen könnte. Die Eigentümerin als solche untersteht nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde. Das raumfahrtrechtliche Verfügungsrecht bezieht sich aber nicht auf die Nutzung des Gegenstandes, z. B. für Forschung, Erdbeobachtung, Meteorologie. In den Ausführungsbestimmungen (s. Abs. 2 Bst. c) wird vorzusehen sein, dass das vertraglich eingeräumte Verfügungsrecht fortbestehen muss, wenn die Eigentümerin das Eigentum am Gegenstand an einen Dritten überträgt.
Buchstabe c
Die Standardformel «Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung» entstammt aus dem Bankengesetz (Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bankengesetzes vom 8. November 193469 (BankG). Sie deckt alle Aspekte ab.
Buchstabe d
Für den sicheren Betrieb einer Raumfahrtaktivität ist es essenziell, dass das für die Steuerung und Kontrolle der Weltraumgegenstände eingesetzte Personal fachkundig und vertrauenswürdig ist. Bewegt sich ein Satellit oder anderer Weltraumgegenstand ohne Steuerung und Kontrolle auf der Erdumlaufbahn, fällt diese Bewilligungsvoraussetzung dahin.
Buchstabe e
Der Stand der Technik, dem die Weltraumgegenstände entsprechen müssen, wird sich aus einschlägigen technischen Normen und Standards ergeben. Diese Normen und Standards sind in der Regel für komplexe Missionen entwickelt worden und zielen auf ein Sicherheitsniveau, das für solche Missionen gerechtfertigt ist, aber einfacheren Operationen unter Umständen nicht gerecht wird. Deshalb sollen bei der Anwendung solcher Normen und Standards auch Innovationen und die konkrete Verwendung eines Weltraumgegenstands mitberücksichtigt werden. Damit kann auch dem Anliegen um Technologieneutralität der Vorlage Rechnung getragen werden. Es wird im Einzelfall zu bestimmen sein, wie weit technische Expertisen von fachkundigen Prüfstellen einzureichen sind.
Buchstabe f
Im Zeitpunkt eines Bewilligungsgesuchs kann unter Umständen nicht abschliessend beurteilt werden, wie weit eine Raumfahrtaktivität «schädliche» Auswirkungen auf die Umwelt und den Weltraum haben wird bzw. ob die Auswirkungen nicht «schädlich» sind. Deshalb ist es vorzuziehen, sich am Vorsorgeprinzip zu orientieren: Die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass sie die erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um Umwelt- und Weltraumbelastungen bestmöglich zu vermeiden. Auch dabei wird man sich an international allgemein akzeptierten Standards und Leitlinien orientieren können. Dasselbe gilt mutatis mutandis für die Vermeidung von Raumfahrtrückständen. Vorkehren gegen das Entstehen von Umweltbelastungen und Raumfahrtrückständen können sich auch auf die Konstruktion des verwendeten Weltraumgegenstandes beziehen.
Buchstabe g
Raumfahrtaktivitäten werden namentlich vom Fernmelderecht erfasst, weil Weltraumgegenstände in der Regel mittels Funksignale gesteuert werden. Jede Raumfahrtaktivität muss die fernmelderechtlichen Anforderungen erfüllen, die sich aus dem nationalen und internationalen Fernmelderecht70 für eine bestimmte Raumfahrtaktivität ergeben. Im Unterschied zu anderen erforderlichen Bewilligungen (Bst. h) wäre es für die Gesuchstellerin jedoch unzumutbar, wenn sie ein Gesuch um eine Bewilligung nach dem RFG erst einreichen dürfte, nachdem die erforderlichen Frequenznutzungsrechte erteilt worden sind. Die Verfahren, die vor Erteilung der Frequenznutzungsrechte im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion ablaufen, sind aufwendig und benötigen je nachdem viel Zeit. Deshalb soll es genügen, dass die Gesuchstellerin immerhin die Erteilung der erforderlichen Frequenznutzungsrechte beantragt hat. Es liegt dann im weiteren Verfahren nach dem RFG an der Aufsichtsbehörde, nach Rücksprache mit dem BAKOM oder der zuständigen ausländischen Fernmeldebehörde abzuklären, ob der Erteilung der RFG-Bewilligung aus fernmelderechtlicher Sicht nichts entgegensteht.
Buchstabe h
Das RFG kann die raumfahrtspezifischen Aspekte der Raumfahrtaktivitäten nicht abschliessend regeln. Diese Aktivitäten unterstehen auch sogenannten Querschnittsregelungen, wie Strafrecht, Regelung der Unfallverhütung in Betrieben, sowie das Umwelt- oder Datenschutzrecht. Zudem sind die nutzungsbezogenen Vorschriften einzuhalten. Eine andere erforderliche Bewilligung für die Nutzung des Weltraumgegenstandes wäre beispielsweise die Bewilligung für die Durchführung von Tierversuchen nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200571 (TSchG). In Frage kommen auch Exportkontrollbewilligungen, wenn die Raumfahrtaktivität mit einem Gütertransfer (Güter = Waren, Technologie und Software) im Zusammenhang steht, oder Melde- und Unterlassungspflichten nach dem BPS.
Buchstabe i
Dieser Zusatz stellt sicher, dass die für die Luftfahrt vorgeschriebenen Sicherheitsziele («target levels of safety») eingehalten werden können und dem Schutzbedürfnis von Personen und Gütern in der Luft sowie am Boden Rechnung getragen wird.
Buchstabe j
Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Artikel 27.
Buchstabe k
Insbesondere Weltraumgegenstände, die der Steuerung und Kontrolle unterliegen, dürfen bis zu ihrer regulären Ausserbetriebnahme unter keinen Umständen herrenlos werden. Deshalb müssen Vorkehren dagegen getroffen werden, dass ein Weltraumgegenstand infolge Konkurses der Betreiberin herrenlos wird. Denkbar sind z. B. der Einsatz entsprechender Finanzinstrumente (z. B. Pflichtwandelanleihen, vgl. dazu Art. 11 ff. BankG) oder eine vertragliche Absicherung mit einer allfälligen Dritteigentümerin des Weltraumgegenstandes oder mit einer anderen Bewilligungsträgerin, welche im Fall drohender Insolvenz der Betreiberin die Steuerung und Kontrolle des Weltraumgegenstandes übernimmt und notwendige operative Massnahmen durchführt, beispielsweise, indem sie den Weltraumgegenstand sicher auf die Erde zurückführt, in der Atmosphäre verglühen lässt oder auf eine Umlaufbahn für stillgelegte Weltraumgegenstände bringt. In diesem Fall muss das Unternehmen, das die notfallmässige Übernahme zusichert, die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung ebenfalls erfüllen (und im Fall einer effektiven Übernahme auch eine Bewilligung erhalten).
Buchstabe l
Die völkerrechtlichen Pflichten ergeben sich in erster Linie aus den von der Schweiz ratifizierten Weltraumverträgen, und zwar so, wie sie von den zuständigen schweizerischen Behörden interpretiert werden. Dieser Grundsatz ermöglicht es z. B., ein Gesuch für die Bewilligung einer Raumfahrtaktivität abzulehnen, welche gegen die Grundsätze des Weltraumvertrags verstösst. Im Verfahren um Erteilung einer Bewilligung soll von den zuständigen Behörden auch geprüft werden können, ob die geplante Raumfahrtaktivität bzw. Weltraumaktivität der Weltraumpolitik und den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz nicht zuwiderlaufen. Unter dem Aspekt, dass eine Raumfahrtaktivität den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz nicht zuwiderläuft, könnte z. B. ein Gesuch infolge einer ausländischen nachrichtendienstlichen oder militärischen Nutzung oder einer unerwünschten Zusammensetzung des Aktionariats der Gesuchstellerin abgelehnt werden.
Buchstabe m
Weltraumgegenstände haben eine begrenzte Betriebs- und Nutzungsdauer. Daher müssen unter Umständen Massnahmen geplant werden, die darauf abzielen, einen funktionslosen Weltraumgegenstand entweder auf die Erde zurückzuholen oder ihn auf eine Umlaufbahn zu befördern, wo er andere Raumfahrtaktivitäten möglichst nicht beeinträchtigt.72 Dieser Anforderung muss schon mit der Konstruktion des Weltraumgegenstandes Rechnung getragen werden. Bei einfachen Raumfahrtaktivitäten, die nach relativ kurzer Dauer mit einem Wiedereintritt des Weltraumgegenstandes in die Erdatmosphäre und mit einem vollständigen Verglühen beendigt werden, wird es keine besonderen Vorkehren im Sinne dieser Bestimmung brauchen. Anzumerken ist, dass die Positionierung eines Weltraumgegenstandes auf einer «Friedhofposition» nach Artikel 3 Buchstabe a nicht als Beendigung der Raumfahrtaktivität zu betrachten ist.
Absatz 2
Die Bestimmung ermöglicht es dem Bundesrat insbesondere festzulegen, welche Sicherheitsanforderungen einzuhalten sind und unter welchen Voraussetzungen von der Gesuchstellerin verlangt werden kann, dass sie Prüfberichte oder Risikoabschätzungen durch fachkundige Drittunternehmen erstellen lässt. Solche Expertisen können sich z. B. auf mögliche Umweltbelastungen und das Entstehen von Raumfahrtrückständen, aber auch auf die finanzielle Tragbarkeit des geplanten Projekts beziehen. Zudem soll der Bundesrat festlegen, wie das Verfügungsrecht über den Weltraumgegenstand vertraglich oder dinglich abzusichern ist (Bst. c).
Art. 10 Erleichterungen
Absätze 1 und 2
In manchen Fällen wird anzunehmen sein, dass beim Betrieb von Satelliten nach der Positionierung auf der Umlaufbahn geringe Risiken für Umweltbelastungen, Schädigungen und das Entstehen von Raumfahrtrückständen bestehen. Als gering erscheinen solche Risiken z. B. bei Raumfahrtaktivitäten, bei denen sich ein einziger Kleinsatellit oder eine kleine Anzahl von Kleinstsatelliten mit einer geringen Masse während einer kurzen Dauer auf einer Umlaufbahn in geringer Höhe bewegen und dann nach erfolgter Mission restlos in der Erdatmosphäre verglühen. Zu denken ist dabei namentlich an Satelliten, die im Rahmen kleinerer Studien- oder Forschungsprojekte eingesetzt werden. In solchen Fällen erschiene es unverhältnismässig, von den Gesuchstellerinnen die Erfüllung aller Bewilligungsvoraussetzungen zu verlangen. Vielmehr soll es der Bewilligungsbehörde ermöglicht werden, die dem Einzelfall gerecht werdenden Erleichterungen zu gewähren. Die Erleichterungen können sich auf den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit oder der Fachkompetenzen des Personals (Art. 9 Abs 1 Bst. c und d) oder auf den Nachweis einer finanziellen Notfallplanung (Art. 9 Abs. 1 Bst. k) beziehen. Bei Raumfahrtaktivitäten mit erhöhtem Risiko kann dagegen der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangt werden (Art. 27).
Allfällige Erleichterungen sollen anhand eines Risikoprofils beurteilt werden. Die Erstellung dieses Profils ist Sache der Gesuchstellerin. Dabei muss sie darlegen, inwieweit die im Gesetz aufgeführten Risiken bei der zu bewilligenden Raumfahrtaktivität minimiert werden. Zu beurteilen sind die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Risiko manifestiert, und das Ausmass der Schädigung, die daraus entstehen kann. Bezüglich des Kollisionsrisikos (Abs. 2 Bst. b) ist in Rechnung zu stellen, dass es davon abhängig ist, wie viele andere Weltraumgegenstände sich auf nahegelegenen Umlaufbahnen befinden. Mit einem minimalen Antrieb, der für Ausweichmanöver eingesetzt werden kann, wird das Kollisionsrisiko jedoch beträchtlich herabgesetzt. Bei der Erstellung des Risikoprofils kann sich die Gesuchstellerin auf international anerkannte Standards und allenfalls auf bereits bestehende Risikobeurteilungen stützen.
Absatz 3
Mit dem Erlass von Richtlinien soll die Aufsichtsbehörde die Gesuchstellerinnen bei der Erstellung des Risikoprofils unterstützen. Sie wird darin im Sinne einer Empfehlung bekannt geben, welche international anerkannten Standards sie als geeignet betrachtet, um ein Risikoprofil zu erstellen. Es ist dann schliesslich ihre Sache, das Risikoprofil im Einzelfall zu beurteilen. Für diese Tätigkeiten wird sie verpflichtet, soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige oder sachkundige Organisationen beizuziehen.
Art. 11 Bewilligung
Absatz 1 Buchstabe a
In den Ausführungsvorschriften wird festzulegen sein, was eine genaue Umschreibung der Raumfahrtaktivitäten beinhalten muss (verwendeter Weltraumgegenstand, Zweck der Aktivitäten, Umlaufbahnen gemäss Eintrag im Internationale Frequenzregister [MIFR]73 usw.).
Absatz 1 Buchstabe b
Ob eine Weltraumaktivität zulässig ist, richtet sich in erster Linie nach den dafür anwendbaren Vorschriften (z. B. betreffend Erdbeobachtung oder Telekommunikation). Überdies muss die Weltraumaktivität der Weltraumpolitik der Schweiz entsprechen, und sie darf den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz nicht zuwiderlaufen (s. o. Art. 9 Abs. 1 Bst. l). Sofern über die Weltraumaktivität keine sektoriellen Vorschriften bestehen, können in der Bewilligung – allenfalls gestützt auf Ausführungsvorschriften des Bundesrates (s. Art. 7 Abs. 2) – die erforderlichen Auflagen festgelegt werden, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. Zur Erleichterung der Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde soll in der Bewilligung festgehalten werden, wer (die Betreiberin oder ein anderes bzw. mehrere andere Unternehmen, Art. 13 Abs. 1) die Weltraumaktivitäten durchführt.
Absatz 1 Buchstabe c
Mit jeder Bewilligung bzw. mit der Durchführung der bewilligten Raumfahrtaktivitäten wird eine Erdumlaufbahn in Anspruch genommen. Es liegt im Interesse anderer potenzieller Betreiberinnen, dass diese Erdumlaufbahn nicht unbeschränkt durch eine Bewilligung reserviert werden kann, ohne dass die bewilligten Raumfahrtaktivitäten effektiv ausgeübt werden. Deshalb ist es gerechtfertigt, der Bewilligungsträgerin für die Aufnahme des Betriebs eine Frist zu setzen.
Die Bewilligung an sich gilt jedoch unbefristet, weil die Betreiberin die bewilligten Aktivitäten bis zur Beendigung aufrechterhalten muss (Art. 12). Wenn die Aktivitäten beendigt worden sind, wird die Bewilligung gegenstandslos und fällt automatisch dahin.
Absatz 1 Buchstabe d
Die Aufzählung der Bedingungen und Auflagen ist nicht abschliessend. Je nach Fallkonstellation können sich weitere Auflagen aufdrängen. Anzumerken ist, dass die Aufsichtsbehörde die Gesuchstellerin nach Artikel 30 VwVG74 anhören wird, bevor sie Auflagen in der Bewilligung festlegt. Dies gilt auch, wenn die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht nachträglich neue Auflagen festlegen will (vgl. dazu Art. 36 Bst. b).
Zu den einzelnen Bedingungen und Auflagen
Ziffer 1
Verlangt die Bewilligungsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (siehe dazu Art. 27), so wird die Bewilligung die minimale Versicherungssumme festlegen.
Ziffer 2
Es ist denkbar, dass der Bundesrat in seiner Verordnung bestimmte internationale nicht-verbindliche Regelungen in genereller Weise für anwendbar erklärt (siehe Art. 54 Abs. 2 Bst. b). Sofern dies nicht geschehen ist, soll die Aufsichtsbehörde aber immer noch die Möglichkeit haben, solche Regelungen von Fall zu Fall für anwendbar zu erklären. Es wird dann jeweils festzulegen sein, ob solche Regelungen nur als Empfehlungen zu beachten sind oder ob die Betreiberin sie als verbindliche Vorgaben zu befolgen hat. Solche Vorgaben können insbesondere die technischen Anforderungen an die verwendeten Weltraumgegenstände betreffen. Dies umfasst z. B. auch Vorschriften zur Vermeidung von Lichtverschmutzung des Nachthimmels.
Ziffer 3
Sofern ein System zur Weltraumüberwachung und -verfolgung («Space Surveillance and Tracking», SST) eingeführt wird, soll die Möglichkeit bestehen, die Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten zum Anschluss an dieses System zu verpflichten. Wie weit diese Pflicht auch Betreiberinnen auferlegt werden soll, die bereits eine Bewilligung erhalten haben und operativ tätig sind, wird übergangsrechtlich zu klären sein.
Ziffer 4
Grundsätzlich ist eine Betreiberin frei, Drittunternehmen für Hilfsfunktionen zur Durchführung ihrer Raumfahrtaktivitäten beizuziehen (Art. 14 Abs. 1). Je nach der Komplexität der Aktivitäten und der damit verbundenen Risiken kann es sich jedoch im Einzelfall aufdrängen, einen solchen Beizug unter den Vorbehalt der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde zu stellen oder in der Bewilligung Auflagen festzulegen, welche das beigezogene Drittunternehmen zu erfüllen hat. Diese Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist mit Blick darauf, dass ein solches Drittunternehmen unter Umständen für die Sicherheit (namentlich die Cybersicherheit) essenzielle Funktionen wahrnimmt, gerechtfertigt.
Ziffer 6
Bei grösseren Vorhaben könnte der Betreiberin z. B. auferlegt werden, dass sie in ihren Statuten für den Fall einer Insolvenz eine bedingte Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Partizipationsscheinen oder Anleihen vorsieht (vgl. dazu Art. 13 BankG).
Absatz 2
Diese Bestimmung bezieht sich auf Vorhaben, bei denen eine Raumfahrtaktivität in Etappen durchgeführt wird. In einem solchen Fall soll die Bewilligung das ganze Vorhaben abdecken, doch soll es der Aufsichtsbehörde ermöglicht werden, die einzelnen Etappen von einer sog. Freigabe (frz. «permis d’éxecution») abhängig zu machen. Bei einer Freigabe haben Drittansprecher (z. B. Umweltverbände) keine Parteistellung (vgl. z. B. Art. 64 Abs. 3 KEG). Soweit erforderlich wird der Bundesrat das Verfahren der Freigabe in der Ausführungsverordnung näher regeln.
5.3 3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Betreiberin
Art. 12 Sorgfaltspflichten
Bei der Bewilligungserteilung wird geprüft, ob die Gesuchstellerin die Voraussetzungen erfüllt, um einen ordnungsgemässen Betrieb ihrer Raumfahrtaktivität zu gewährleisten. Hier geht es nun darum, der Betreiberin die entsprechenden Sorgfaltspflichten nach Erteilung der Bewilligung zu überbinden.
Die Absätze 1 und 2 konkretisieren diese Sorgfaltspflichten. Selbst bei Beachtung aller Vorschriften, Normen und Bewilligungsauflagen kann es sich ergeben, dass neue, bisher nicht erkannte Gefährdungen auftreten. Aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflicht muss die Betreiberin auf solche neuen Gefährdungen reagieren und die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenabwendung treffen. Dies gilt auch im Fall, dass die Aktivitäten wegen unvorhergesehener Ereignisse vorzeitig beendet werden müssen. Normalerweise steht es einer Betreiberin frei, auf die Bewilligung zu verzichten und die bewilligte Tätigkeit einzustellen. Bei Raumfahrtaktivitäten muss diese Freiheit beschränkt werden, um zu vermeiden, dass herrenlose Satelliten Umlaufbahnen belegen. Deshalb ist die Betreiberin zu verpflichten, ihre Aktivitäten bis zur planmässigen Beendigung aufrechtzuerhalten oder dafür zu sorgen, dass ein Drittunternehmen die bewilligten Raumfahrtaktivitäten übernimmt und bis zur planmässigen Beendigung aufrechterhält. Muss eine Raumfahrtaktivität ausserplanmässig beendet werden, so hat die Betreiberin nach Absatz 3 eine Schadensminderungspflicht. Sie muss alle ihr zumutbaren Massnahmen treffen, um den Weltraumgegenstand sicher auf die Erde zurückzuführen, in der Atmosphäre verglühen zu lassen oder auf eine Umlaufbahn für stillgelegte Weltraumgegenstände («Friedhofsposition») zu bringen, wobei sie im Rahmen der Zumutbarkeit auch eine Mittelaufnahme in Betracht zu ziehen hat. Kann sie eine solche Entfernung aus der Umlaufbahn nicht selbst realisieren, so wird die zumutbare Massnahme darin bestehen, für eine Ersatzmassnahme durch eine andere Betreiberin zu sorgen.
Art. 13 Zugelassene Weltraumaktivitäten
Die raumfahrtrechtliche Bewilligung bezieht sich auf den technischen Betrieb (z. B. Steuerung) eines Weltraumgegenstandes (z. B. Satelliten) als Plattform für die Durchführung von Weltraumaktivitäten. Für diese Nutzung ist keine Bewilligung nach diesem Gesetz nötig, sondern es sind allenfalls Bewilligungen nach anderen Erlassen notwendig und es sind allenfalls weitere Vorschriften nach anderen Erlassen zu beachten. Soweit dies nicht der Fall ist, darf die Betreiberin den Satelliten gestützt auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) für jegliche Zwecke nutzen oder die Nutzung auf vertraglicher Basis einem Drittunternehmen überlassen. Um eine effektive Kontrolle sicherzustellen, sollen die für die Nutzung zugelassenen Weltraumaktivitäten in der Bewilligung festgehalten werden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b). Sowohl die selbstnutzende Betreiberin als auch das allfällige Drittunternehmen müssen bei ihren Tätigkeiten das anwendbare Landes- und Völkerrecht beachten (z. B. Art. III und IV Weltraumvertrag). Soll die Nutzung eines Weltraumgegenstandes verändert werden, z. B. indem ein Satellit für Erdbeobachtung neu für die Sammlung von Wetterdaten eingesetzt werden soll, so muss die Bewilligung entsprechend angepasst werden (Abs. 3 und 4).
Art. 14 Beizug von Drittunternehmen
Eine besondere Sorgfaltspflicht ergibt sich beim Beizug von Drittunternehmen für Hilfsfunktionen zur Durchführung von Raumfahrtaktivitäten. Solche Hilfsfunktionen können unterschiedlicher Art sein und wichtige Nebenaspekte der Raumfahrtaktivitäten betreffen, so etwa die Cybersicherheit. Sie können auch die Steuerung eines Satelliten betreffen. So ist es z. B. denkbar, dass nicht nur die Betreiberin, sondern auch die Nutzer eines Amateurfunk-Satelliten kleine Steuerungsimpulse abgeben, um den Satelliten für eine konkrete Funkübertragung so auszurichten, dass die Übertragung störungsfrei möglich ist. Solange die Betreiberin die Kernfunktionen für die Steuerung und Überwachung eines Weltraumgegenstands bei sich behält, sind solche Delegationen einzelner Funktionen nicht als Übertragung der bewilligten Raumfahrtaktivitäten zu betrachten (vgl. dazu Art. 17 und 18). Das gilt namentlich auch dann, wenn die Betreiberin ein anderes Unternehmen damit beauftragt, seinen funktionslosen Weltraumgegenstand auf die Erde zurückzuführen. Das Unternehmen, das eine solche Operation durchführt, benötigt dafür aber seinerseits eine raumfahrtrechtliche Bewilligung.
Die beigezogenen Unternehmen können u. U. im Ausland gelegen sein und dort einer weniger strikten Aufsicht unterstehen als Unternehmen in der Schweiz. Die Betreiberin muss sich vergewissern, dass sie nur ein Unternehmen beizieht, das die übertragenen Aufgaben effektiv erfüllen kann und auch selber erfüllen wird. Damit sollen schwierig zu kontrollierende «Akkordanten-Kaskaden» vermieden werden. Wenn es sich aufdrängt, verschiedene Drittunternehmen beizuziehen, soll die Betreiberin mit jedem Unternehmen einen Vertrag schliessen und klarstellen, wer welche Aufgaben zu erfüllen hat. Diese Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist mit Blick darauf, dass ein beigezogenes Drittunternehmen u. U. wichtige sicherheitsrelevante Teilfunktionen einer Raumfahrtaktivität übernimmt, gerechtfertigt.
Die beigezogenen Drittunternehmen müssen ihre Aufgaben in gleicher Weise wie die Betreiberinnen bewilligungskonform und sorgfältig wahrnehmen (Abs. 2). Deshalb unterstehen auch sie der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde (s. Art. 31 Abs. 1 Bst. c). In erster Linie ist es jedoch Sache der Betreiberinnen, die Aufgabenerfüllung durch die beigezogenen Unternehmen zu beobachten, bei festgestellten Missständen einzuschreiten und die Zusammenarbeit notfalls zu beenden (Abs. 3).
Art. 15 Meldepflichten
Absatz 1
Die Meldepflichten nach Buchstabe a betreffen vor allem Situationen, in denen neue Gefährdungen auftauchen. Es soll der Aufsichtsbehörde ermöglicht werden, auf die neuen Gefährdungen mit einer Anpassung der Bewilligungsauflagen zu reagieren. Die Meldepflicht bezüglich Änderungen der Weltraumaktivitäten (Bst. b) ist ebenfalls dadurch begründet, dass u. U. eine Anpassung der Bewilligung erforderlich sein kann. Mit der Meldepflicht bezüglich Übertragung der Raumfahrtaktivitäten (Bst. c) soll die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob hierfür eine vorgängige Zustimmung oder der Abschluss eines Staatsvertrags notwendig ist (vgl. dazu Art. 17 und 18). Zu melden sind ferner die bevorstehende Beendigung der Raumfahrtaktivitäten (Bst. d), aber auch etwa Tatsachen, die dazu führen könnten, dass die Notfallplanung für den Fall drohender Insolvenz aktiviert werden muss. Buchstabe e sieht vor, dass der Bundesrat weitere Meldepflichten bezeichnet. Meldepflichten können zwar nicht unmittelbar durchgesetzt werden. Für die Verletzung von Meldepflichten wird aber eine Sanktion vorgesehen, was den Druck auf die Einhaltung der Meldepflichten erhöht (vgl. Art. 49 Abs. 2 Bst. b).
Absatz 2
Im Fall, dass eine Betriebsstörung zum Absturz eines Satelliten oder andern Weltraumgegenstandes führen kann, muss die Betreiberin unverzüglich die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und gleichzeitig die Aufsichtsbehörde darüber informieren. Nach Artikel 9 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 202075 (BevSV) wird die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen treffen. Sofern die Betreiberin nur die Aufsichtsbehörde informiert, wird diese die NAZ im Rahmen der Amtshilfe beiziehen (siehe dazu Art. 53 Abs. 1). Droht der Absturz auf ein ausländisches Territorium, wird die NAZ umgehend die zuständige ausländische Alarmzentrale benachrichtigen.
Art. 16 Übernahme von Pflichten anderer Unternehmen
Absatz 1
Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Aufsicht über andere Betreiberinnen. Wenn die Aufsichtsbehörde einer Betreiberin wegen Fehlverhaltens die Bewilligung entzieht oder sie zu einer bestimmten Massnahme verpflichtet, die sie nicht selber treffen kann (dazu unten Art. 34 Abs. 5 und Art. 35 Abs. 4), muss sie dafür sorgen können, dass die entsprechenden Aktivitäten von einem anderen geeigneten Unternehmen vorübergehend durchgeführt werden, da sie selber nicht über die erforderliche Ausrüstung und das erforderliche Personal verfügt. Selbstverständlich kann ein Unternehmen die Raumfahrtaktivität auch mittels einer vertraglichen Übertragung der Bewilligung dauerhaft übernehmen, falls es ein Interesse daran hat. Ein Entgelt hierfür würde damit jedoch entfallen.
Absatz 2
Für die Übertragung von Funkkonzessionen muss die Konzessionsbehörde vorgängig zustimmen (Art. 24d Abs. 2 FMG).
Absatz 3
Bei der Aufgabenübertragung auf eine andere Betreiberin wird die Aufsichtsbehörde prüfen müssen, ob das zu mandatierende Unternehmen tatsächlich in der Lage ist, die fragliche Raumfahrtaktivität zu übernehmen. Gegebenenfalls wird sie anordnen, welche technischen Unterlagen und Sachmittel die ursprüngliche Betreiberin der übernehmenden Betreiberin zu übergeben hat.
5.4 4. Abschnitt: Übertragung bewilligter Raumfahrtaktivitäten auf eine andere Betreiberin
Art. 17 Übertragung auf eine schweizerische Betreiberin
Absatz 1
Es muss klargestellt werden, dass die bewilligten Raumfahrtaktivitäten nur auf eine andere Betreiberin übertragen werden dürfen, indem die Bewilligung übertragen wird. Dies steht im Einklang damit, dass die Bewilligungsträgerin bzw. Betreiberin die Raumfahrtaktivitäten wirklich selber durchführen muss (vgl. dazu die Ausführungen zur Definition der Betreiberin nach Art. 3 Bst. d). Es werden somit keine Vorschriften über die Beherrschung der Betreiberin im Sinne von Aktionärsmehrheiten vorgesehen. Damit erübrigt es sich, die Übertragung der Steuerung bzw. der Kontrolle des Weltraumgegenstandes separat zu erfassen. Andererseits ist die Übertragung des Eigentums an einem Weltraumgegenstand kein Vorgang, der separat bewilligt werden müsste (siehe dazu oben zur Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b).
Absatz 2
Die Übertragung der Bewilligung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, soweit sie bei der Bewilligungserteilung für Raumfahrtaktivitäten mit geringen Risiken keine Erleichterungen gewährt hat. In solchen Fällen genügt eine Meldepflicht. Auch bei gemeldeten Übertragungen müssen aber die Bewilligungsvoraussetzungen während der gesamten Raumfahrtaktivität seitens des Bewilligungsinhabers gegeben sein. Die Aufsichtsbehörde prüft dies von Amtes wegen und greift erforderlichenfalls ein. Ändern sich die Raumfahrtaktivitäten oder gibt es Anpassungen ist gegebenenfalls ein neues Bewilligungsgesuch einzureichen bzw. muss die Bewilligung angepasst werden (vgl. Art. 36).
Anzumerken ist, dass die Übertragung der Benutzung eines Weltraumgegenstandes nicht mit einer Übertragung der bewilligten Raumfahrtaktivität gleichzusetzen ist. Wenn z. B. das Unternehmen A den Satelliten X betreibt und das Nutzungsrecht zuerst der Swisscom für Funkdienste einräumt, später aber einer anderen Fernmeldedienstanbieterin, so wird am Betrieb des Satelliten an sich nichts geändert. Auf Verordnungsstufe kann vorgesehen werden, dass solche Wechsel der Nutzungsberechtigten der Aufsichtsbehörde immerhin gemeldet werden müssen. Für Änderungen der Nutzung an sich siehe die Erläuterung zu Artikel 13.
Absatz 3
Nach der Übertragung ist die übernehmende Betreiberin als neue Bewilligungsträgerin zu betrachten. Deshalb muss nachgewiesen werden, dass die übernehmende Betreiberin die organisatorischen, finanziellen und persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung (nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a–d, j und k) erfüllt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Raumfahrtaktivitäten an sich nicht verändert werden und somit die technischen Aspekte der Aktivitäten (Vorkehren zur Sicherheit und zur Vermeidung von Raumfahrtrückständen usw.) nicht geprüft werden müssen. Ist hingegen geplant, mit der Übertragung zugleich auch die Raumfahrtaktivitäten zu verändern, muss die Bewilligung angepasst werden (vgl. dazu Art. 36).
Wer den Nachweis leistet (die ursprüngliche oder die übernehmende Betreiberin), kann offengelassen werden. Die Modalitäten der Übertragung, welche die Aufsichtsbehörde anordnen kann, betreffen z. B. den Übergang von Sachmitteln oder Unterlagen. Im Übrigen gelten für die privatrechtlichen Aspekte der Geschäftsübertragung uneingeschränkt die privatrechtlichen Regelungen. Dies bedeutet, dass z. B. auch die Gültigkeit allfälliger Haftungsausschlussklauseln in den privatrechtlichen Verträgen nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist.
Absatz 4
Wird eine Bewilligung materiell nicht angepasst und der übernehmenden Betreiberin somit keine neue Bewilligung erteilt, so muss die übernehmende Betreiberin die Pflichten gemäss der ursprünglichen Bewilligung erfüllen.
Art. 18 Übertragung auf eine ausländische Betreiberin
Wenn die Raumfahrtaktivitäten auf ein Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Organisation unter ausländischer Hoheit übertragen werden, kann die Schweiz die Durchführung der Aktivitäten nicht mehr beaufsichtigen. Dennoch könnte sie bei einem allfälligen Schaden, der nach der Übertragung eintritt, nach dem Haftungsübereinkommen noch haftbar gemacht werden, weil sie der ursprüngliche Startstaat für die fraglichen Raumfahrtaktivitäten war. Diese Startstaat-Eigenschaft bleibt völkerrechtlich bestehen, wenn eine Aktivität auf einen Rechtsträger übertragen wird, der nicht der schweizerischen Hoheit unterliegt. Damit stellt sich die Frage, wie die Schweiz die andauernden völkerrechtlichen Haftungsrisiken verringern kann.
Dabei gilt es zu differenzieren. Wenn nur einzelne geringfügige Teile von Raumfahrtaktivitäten auf eine ausländische Betreiberin übertragen werden oder wenn die Raumfahrtaktivitäten per se mit geringen Risiken verbunden sind, erscheint auch der Bedarf nach einer Verringerung der Haftungsrisiken als geringfügig. Dies ist z. B. der Fall, wenn beim Betrieb eines Amateurfunk-Satelliten, der von der Schweiz bewilligt worden ist, ein ausländischer Partner für eine störungsfreie Funkübertragung kleine Steuerungsimpulse abgibt, um die Ausrichtung des Satelliten auf die erforderliche Weise zu verändern. In derartigen Fällen ist das Risiko, dass die Schweiz infolge der Aktivitäten des ausländischen Partners völkerrechtlich haftbar werden könnte, vernachlässigbar klein. Anders ist es hingegen, wenn die Gesamtheit von schweizerisch bewilligten Raumfahrtaktivitäten, die mit erheblichen Risiken verbunden sind, auf eine ausländische Betreiberin übertragen werden. In derartigen Fällen soll die Aufsichtsbehörde verlangen können, dass vorerst mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Staatsvertrag abgeschlossen wird. Mit dem Staatsvertrag müsste dafür gesorgt werden, dass der neu für die übertragenen Raumfahrtaktivitäten zuständige Staat die Verantwortung als Startstaat übernimmt (was auch eine entsprechende Registrierung des Weltraumgegenstandes zur Folge hat) und der Schweiz allfällige Schadenersatzzahlungen vergütet. Ist der neu zuständige Staat nicht bereit, einen solchen Staatsvertrag abzuschliessen, wird die Aufsichtsbehörde die Übertragung verbieten und Widerhandlungen gegen das Verbot mit einer Sanktion bewehren. In einem solchen Fall müsste ein anderes Unternehmen bzw. ein anderer Staat gefunden werden, der diese Verantwortung übernimmt.
5.5 5. Abschnitt: Raumfahrtaktivitäten, die aufgrund einer ausländischen Bewilligung durchgeführt werden
Art. 19 Zustimmungserfordernis
Absatz 1
Wie bei Artikel 4 Buchstabe c erläutert, ist es denkbar, dass eine schweizerische Betreiberin Raumfahrtaktivitäten aufgrund einer ausländischen Bewilligung durchführen will. Die Betreiberin könnte versucht sein, für ihr Vorhaben gezielt einen ausländischen Staat auszuwählen, in dem bezüglich Bewilligungserteilung und Aufsicht geringe Anforderungen bestehen (sog. forum shopping). Mit Blick darauf, dass die Schweiz auch bei Raumfahrttätigkeiten aufgrund einer ausländischen Bewilligung nach internationalem Recht haftbar gemacht werden könnte, soll die Möglichkeit, Raumfahrttätigkeiten mit einer ausländischen Bewilligung durchzuführen, mit einem Zustimmungserfordernis eingegrenzt werden.76
Absatz 2
In jedem Fall soll die Zustimmung nur erteilt werden, wenn die Raumfahrtaktivitäten höherrangigen nationalen Interessen nicht zuwiderlaufen und eine der Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b erfüllt ist.
Buchstabe a
Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Schweiz die Gleichwertigkeit der Vorschriften des betreffenden Staates anerkannt hat. Eine derartige Anerkennung kann durch einseitigen Akt oder im Rahmen einer internationalen Vereinbarung erteilt werden. Der Bundesrat wird das Vorgehen in den Ausführungsvorschriften konkretisieren.
Buchstabe b
Auch wenn die Schweiz die Gleichwertigkeit der Vorschriften des betreffenden Staates nicht anerkannt hat, soll die Zustimmung erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin anhand eines Risikoprofils nach Artikel 10 Absatz 2 nachweist, dass die Raumfahrtaktivitäten mit geringen Risiken verbunden sind. In derartigen Fällen ist auch das Risiko, dass die Schweiz in Schadenfällen völkerrechtlich haftbar werden könnte, als gering einzuschätzen.
Absatz 3
Verweigert die Aufsichtsbehörde die Zustimmung, so verbleiben der Gesuchstellerin zwei Möglichkeiten: Sie muss die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz beantragen, oder sie muss auf die Durchführung der Raumfahrtaktivitäten in der Schweiz verzichten. Führt sie die Raumfahrtaktivitäten ohne die in diesem Fall erforderliche Bewilligung durch, kann sie mit einer Sanktion belegt werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 Bst. a).
Absatz 4
Es kann sein, dass die Betreiberin ihre Aktivitäten, die sie aufgrund einer ausländischen Bewilligung durchführt, im Lauf der Zeit so verändert, dass die damit verbundenen Risiken nicht mehr als gering beurteilt werden können, oder dass der ausländische Staat seine Rechtsordnung so verändert, dass die Schweiz die Gleichwertigkeit seiner Vorschriften mit den schweizerischen Vorschriften aberkennt. In beiden Fällen muss die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit haben, die erteilte Zustimmung zu widerrufen. Die Folgen des Widerrufs sind mutatis mutandis dieselben wie bei der Verweigerung der Zustimmung (Abs. 3).
Art. 20 Melde- und Nachweispflichten
Die Meldepflichten nach Artikel 15 erfassen nur Betreiberinnen, die eine schweizerische Bewilligung erhalten haben. Es besteht jedoch ein Interesse daran, dass der Bundesrat auch Betreiberinnen unter schweizerischer Hoheit, die aufgrund einer ausländischen Bewilligung Raumfahrtaktivitäten durchführen, bestimmte Nachweis- und Meldepflichten auferlegen kann. Dies kann z. B. Fälle betreffen, in denen die Aufsichtsbehörde prüfen muss, ob die Risiken, die bei der Erteilung der Zustimmung nach Artikel 19 als gering eingeschätzt worden sind, wegen Änderungen der Raumfahrtaktivitäten neu zu beurteilen sind.
Art. 21 Übernahme von Aktivitäten mit ausländischer Bewilligung
Will eine ausländische Betreiberin nach ausländischem Recht bewilligte Raumfahrtaktivitäten auf ein Unternehmen übertragen, das in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt, kann aus rechtlichen Gründen nicht die ausländische Bewilligung übertragen werden. Es wäre mit der schweizerischen Hoheit unvereinbar, die Durchführung der Raumfahrtaktivität aufgrund einer ausländischen Bewilligung zu beaufsichtigen. Deshalb muss in diesem Fall eine neue Bewilligung nach schweizerischem Recht erteilt werden. Bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen soll aber die ursprünglich von einer ausländischen Behörde erteilte Bewilligung so weit als möglich berücksichtigt werden.
Art. 22 Sitzverlegung einer Betreiberin mit ausländischer Bewilligung in die Schweiz
Absatz 1
Wenn eine Betreiberin, die Raumfahrtaktivitäten aufgrund der Bewilligung eines ausländischen Staates durchführt, ihren Wohnsitz oder statutarischen oder tatsächlichen Sitz in die Schweiz verlegt und die Schweiz die Gleichwertigkeit der Vorschriften des betreffenden Staates bezüglich Bewilligung von und Aufsicht über Raumfahrtaktivitäten anerkannt hat, ist es folgerichtig, die ausländische Bewilligung als schweizerische Bewilligung gelten zu lassen. Nach der Sitzverlegung wird dann die schweizerische Aufsichtsbehörde die Raumfahrtaktivitäten beaufsichtigen. Dabei stehen ihr alle Interventionsmittel nach den Artikeln 34 und 35 sinngemäss zur Verfügung. Im Extremfall kann dies bedeuten, dass die schweizerische Aufsichtsbehörde die ursprünglich von einem ausländischen Staat erteilte Bewilligung entziehen kann.
Absatz 2
Anderseits ist es ebenso folgerichtig, dass die Schweiz eine ausländische Bewilligung im Fall einer Sitzverlegung in die Schweiz nicht anerkennt, wenn sie nicht zuvor die Gleichwertigkeit der Vorschriften des betreffenden Staates bezüglich Bewilligung von und Aufsicht über Raumfahrtaktivitäten anerkannt hat. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, von der Betreiberin zu verlangen, dass sie vor der Sitzverlegung eine Bewilligung nach dem schweizerischen Recht beantragt. Wird die Erteilung der Bewilligung verweigert und führt die Betreiberin die Raumfahrtaktivitäten nach der Sitzverlegung weiter, so untersteht sie dennoch dem schweizerischen Recht und kann mit einer Sanktion belegt werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 Bst. a). Die Aufsichtsbehörde kann ihr gegenüber sinngemäss alle Massnahmen nach den Artikeln 34 und 35 anordnen, um festgestellten Pflichtverletzungen zu begegnen.
Absatz 3
Es kann sein, dass der betreffende ausländische Staat die Sitzverlegung unter den Vorbehalt stellt, dass vorgängig ein Staatsvertrag abgeschlossen wird. Für die spiegelbildliche Situation – Sitzverlegung einer schweizerischen Betreiberin in einen ausländischen Staat – sieht der Entwurf kein solches Erfordernis vor. Je nachdem kann in einem solchen Fall aber die schweizerische Bewilligung entzogen werden (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. c und die zugehörigen Erläuterungen).
5.6 6. Abschnitt: Haftung und Haftpflichtversicherung
Vorbemerkungen
Nach Artikel VII des Weltraumvertrags und Artikel II und III des Haftungsübereinkommens haftet die Schweiz für allfällige Schäden, die durch einen Weltraumgegenstand entstehen, für den sie als «Startstaat»77 gilt. Diese völkerrechtliche Haftung betrifft jedoch nach Artikel VIII des Haftungsübereinkommens nur das Verhältnis unter den Staaten. Nur der Wohnsitz- oder Sitzstaat einer allfällig geschädigten natürlichen oder juristischen Person kann einen Anspruch auf Schadenersatz stellen, und er kann diesen Anspruch nur gegenüber der Schweiz, nicht gegenüber der Betreiberin des Weltraumgegenstands, stellen. Gegebenenfalls ist der Anspruch auf diplomatischem Weg unter den beteiligten Staaten geltend zu machen (Art. IX Haftungsübereinkommen). Zu betonen ist, dass das völkerrechtliche Haftungsregime nach Artikel VII des Haftungsübereinkommens nicht gilt, wenn Angehörige des Startstaates sowie Ausländerinnen und Ausländer, die in irgendeiner Weise am Betrieb des Weltraumgegenstands beteiligt sind oder die sich auf Einladung des Startstaates in unmittelbarer Nähe eines vorgesehenen Start- oder Bergungsgebiets befinden, geschädigt worden sind. Solche Haftungsfälle unterstehen somit dem jeweils anwendbaren nationalen Recht. Abgesehen davon lässt Artikel XI des Haftungsübereinkommens erkennen, dass es den Staaten freisteht, auch für die Beurteilung von Schadenersatzbegehren, die an sich dem Haftungsübereinkommen unterliegen, einen innerstaatlichen Rechtsweg vorzusehen: Sofern ein solcher Rechtsweg besteht und die geschädigte Person davon Gebrauch macht, tritt das diplomatische Verfahren nach dem Haftungsübereinkommen zurück.
Damit stellt sich die Frage, ob es angezeigt ist, für Schäden, die durch Weltraumgegenstände verursacht werden, eine besondere nationale Haftungsregelung einzuführen. Mit Artikel 41 OR besteht eine generelle Haftungsnorm, die auch auf Schäden, die durch Weltraumgegenstände verursacht werden, anwendbar ist. Danach haftet eine Schadensverursacherin für Schäden, die sie einer Drittperson vorsätzlich oder fahrlässig zufügt. Der geschädigten Person obliegt dabei unter anderem der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Schadensverursacherin und dem eingetretenen Schaden sowie des Verschuldens an der Schadensverursachung. Diese Beweisführungslast macht die Verschuldenshaftung im vorliegenden Zusammenhang unattraktiv, denn es dürfte einer geschädigten Person im Einzelfall grösste Schwierigkeiten bereiten, einer Betreiberin von Raumfahrtaktivitäten konkrete Sorgfaltspflichtverletzungen nachzuweisen, die zum schädigenden Ereignis geführt haben. Artikel II des Haftungsübereinkommens sieht für die wichtigsten Haftungsfälle hingegen eine Kausalhaftung vor, bei welcher der Beweis einer Pflichtverletzung entfällt. Daher ist nicht anzunehmen, dass eine geschädigte Person mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland anstelle der völkerrechtlichen Haftung der Schweiz Schadenersatz gestützt auf Artikel 41 OR geltend machen würde. Sodann liegt es im Interesse der Schweiz, dass Schadenfälle, die durch schweizerische Betreiberinnen verursacht werden, möglichst vor nationalen Gerichtsinstanzen geltend gemacht werden, weil das völkerrechtliche Haftungsverfahren (das noch in keinem Fall durchgeführt worden ist) mit beträchtlichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Daher erscheint es vorteilhaft, eine mit dem völkerrechtlichen Haftungsregime gleichwertige nationale Haftungsregelung einzuführen. Konkret bedeutet dies, nach dem Muster von Artikel II und III des Haftungsübereinkommens für Schäden auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug eine Kausalhaftung (Art. 23) und für Schäden an oder auf einem anderen Weltraumgegenstand eine Verschuldenshaftung (Art. 24) einzuführen. Haftpflichtig soll in beiden Schadenfällen grundsätzlich die Betreiberin sein. Diese Haftungsnormen sind zivilrechtlicher Natur und müssen somit auf zivilgerichtlichem Weg durchgesetzt werden.
Tendenziell vermindert die direkte Betreiberhaftung das Risiko, dass der Bund aufgrund der völkerrechtlichen Haftungsregelung für allfällige durch schweizerische Betreiberinnen verursachte Schädigungen aufkommen muss. Es liegt jedoch an den geschädigten Personen zu entscheiden, ob sie die nationale Haftung in Anspruch nehmen wollen oder ob sie es vorziehen, eine Haftungsklage durch ihren Heimatstaat nach dem Haftungsübereinkommen und damit eine Schadendeckung durch den Bund zu veranlassen. Dabei werden sie in Betracht ziehen, dass zivilrechtliche Schadenersatzklagen in der Schweiz mit hohen Kostenrisiken verbunden sind, und sie werden den zivilrechtlichen Klageweg nur dann wählen, wenn die Finanzkraft der haftpflichtigen Betreiberin bzw. ihre Versicherungsdeckung für die Deckung des Schadens mutmasslich ausreicht.
Anzumerken ist, dass die Kausalhaftung im Vergleich zu gewissen ausländischen Haftungsregelungen für die Betreiberinnen nicht besonders attraktiv ist. Vergleichbare Haftungsregelungen bestehen aber z. B. in Dänemark, in Luxemburg, im Vereinigten Königreich sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Geprüfte und verworfene Alternativen
«Direkte Haftung des Bundes mit Rückgriff auf die Betreiberin»
Eine Alternative könnte darin bestehen, nach dem Muster des Haftungsübereinkommens eine direkte Bundeshaftung vorzusehen und diese mit einem Rückgriffsrecht des Bundes zu ergänzen. Diese Haftungsregelung wäre öffentlich-rechtlicher Natur. Verfahrensrechtlich würde sie mit dem Begehren auf Erlass einer Verfügung eingeleitet; eine ablehnende Verfügung könnte auf verwaltungsgerichtlichem Weg angefochten werden. Mit einer solchen nationalen Staatshaftung bestünde für geschädigte Personen ein hoher Anreiz, ihre Haftungsansprüche direkt vor der zuständigen Verwaltungsinstanz des Bundes geltend zu machen, statt eine internationale Haftungsklage gegen die Schweiz zu veranlassen. Dies wäre insofern von Vorteil, als es den mit Raumfahrtfragen vertrauten Bundesbehörden gegenüber kantonalen Zivilgerichten leichter fallen dürfte, den Sachverhalt einer Schädigung durch Weltraumgegenstände abzuklären und die Kausalitäts- und allenfalls auch Verschuldensfragen zu beurteilen. Mit dem Regressrecht könnte sich der Bund bei der schadensverursachenden Betreiberin (bzw. gegebenenfalls bei ihrer Versicherung) schadlos halten. Dabei wäre in Betracht zu ziehen, das Regressrecht summenmässig zu begrenzen, wie dies andere Staaten beim Regressrecht aufgrund eines internationalen Haftungsverfahrens vorsehen. So sehen z. B. die Regelungen in Österreich, Finnland und Dänemark eine Begrenzung auf 60 Millionen Euros vor.
Das Modell der direkten Staatshaftung für Schäden, die durch private Unternehmen verursacht werden, wäre innovativ. Immerhin besteht aber schon in Finnland eine solche Regelung. Der Bundesrat hat das Modell mit den Erwägungen verworfen, wonach die direkte Betreiberhaftung dem herkömmlichen Haftungssystem des schweizerischen Rechts besser entspricht. Ins Gewicht fiel auch, dass ein Staatshaftungsverfahren beim Bund zu einem bedeutenden Ressourcenaufwand führen würde und dass der Bund in der direkten Verantwortung für privates Handeln stehen würde.
«Direkte Haftung der Betreiberin mit subsidiärer Bundesdeckung»
Eine weitere Alternative bestünde darin, eine zivilrechtliche Haftung der Betreiberinnen mit nachgelagerter subsidiärer Bundesdeckung vorzusehen. Die subsidiäre Bundesdeckung würde dann zur Anwendung gelangen, wenn die von einem kantonalen Gericht zugesprochene Schadenssumme nicht vollumfänglich durch die Betreiberin bzw. ihrer Versicherung gedeckt werden könnte. Diesfalls würde der Bund den Restbetrag abdecken. Bei diesem Haftungsregime müssten die Geschädigten ihren Haftungsanspruch in erster Linie vor einem kantonalen Zivilgericht stellen und für die nachgelagerte Bundesdeckung beim EFD ein weiteres verwaltungsrechtliches Verfahren anstrengen. Ein derartiges zweistufiges Haftungssystem wäre in der praktischen Handhabung ziemlich aufwendig. Es wird denn auch (soweit ersichtlich) in keiner Raumfahrtgesetzgebung anderer Staaten vorgesehen. Einzig Frankreich kennt eine vergleichbare subsidiäre Staatshaftung in Form einer nachträglichen Staatsgarantie für ungedeckte Haftungsansprüche.
Das Modell der direkten Betreiberhaftung mit subsidiärer Bundeshaftung wäre ebenso innovativ wie das Modell der direkten Staatshaftung. Der Bundesrat hat es aus denselben Gründen verworfen: Die direkte Betreiberhaftung ohne subsidiäre Bundeshaftung entspricht dem herkömmlichen Haftungssystem des schweizerischen Rechts besser.
Art. 23 Haftung für Schäden auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug
Absatz 1
Die direkte Haftung der Betreiberin soll grundsätzlich nur greifen, wenn ein Weltraumgegenstand im schweizerischen Weltraumregister registriert wird oder eine Betreiberin bewilligungspflichtige Raumfahrtaktivitäten durchführt. Die Haftungsnorm gilt also auch für eine Betreiberin, die ihre Aktivitäten ohne die nach schweizerischem Recht erforderliche Bewilligung («illegal») durchführt.
Bei der vorgeschlagenen Bestimmung handelt es sich um eine Kausalhaftung, d. h. die Betreiberin haftet unabhängig davon, ob sie ein Verschulden am Eintritt oder Umfang des Schadens trifft. Ihre Haftung rechtfertigt sich deswegen, weil sie durch ihre Tätigkeit eine Gefahr geschaffen hat. Die Kausalhaftung ist jener im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195878 (Art. 58 ff. SVG), jener im Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 200879 (KHG) und jener im LFG (Art. 64 LFG) nachgebildet.
Im Einzelfall könnte es sich ergeben, dass die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz die Finanzkraft einer Betreiberin überfordert und dass sie deswegen in Konkurs fällt. Bestehen solche Anhaltspunkte für einen drohenden Konkurs, müsste die Aufsichtsbehörde den Notfallplan nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k aktiveren oder eine Ersatzmassnahme nach Artikel 35 Absatz 4 anordnen, um zu verhüten, dass die Weltraumgegenstände der konkursiten Betreiberin herrenlos werden.
Absatz 2
Diese Bestimmung enthält die bei Kausalhaftungen üblichen Haftungsentlastungsgründe (vgl. z. B. Art. 59 Abs. 1 SVG).
Absatz 3
Diese Bestimmung bildet gewissermassen das Spiegelbild zu Artikel XI Ziffer 2 des Haftungsübereinkommens. Danach ist ein Verfahren nach dem Haftungsübereinkommen ausgeschlossen, wenn Schadenersatzansprüche vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Umgekehrt soll nach schweizerischem Recht festgelegt werden, dass die zivilrechtliche Betreiberhaftung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist, wenn ein Entschädigungsverfahren nach dem Haftungsübereinkommen rechtshängig ist. Der gleiche Sachverhalt soll nicht vor zwei verschiedenen Instanzen gleichzeitig geltend gemacht respektive überprüft werden können.
Art. 24 Haftung bei Schäden an oder auf einem anderen Weltraumgegenstand
Diese Bestimmung stipuliert nach dem Modell von Artikel III des Haftungsübereinkommens eine Verschuldenshaftung für die Betreiberin, wenn ein Weltraumgegenstand, der im schweizerischen Weltraumregister registriert ist oder mit dem bewilligungspflichtige Raumfahrtaktivitäten durchgeführt werden, anderswo als auf der Erdoberfläche einen anderen Weltraumgegenständen beschädigt oder an Bord eines solchen Weltraumgegenstand einen Personen- oder Sachschaden verursacht. Erfasst werden somit auch Schäden, die sich bereits während der Startphase ereignen (Abs. 1). Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass sich die Haftung der Betreiberin nach Artikel 23 richtet, wenn infolge eines Eregnisses nach Absatz 1 auch noch ein Folgeschaden auf der Erdoberfläche entsteht. Wie bei der Kausalhaftung nach Artikel 23 soll eine Klage nach dieser Bestimmung ausgeschlossen werden, wenn ein Entschädigungsverfahren nach dem Haftungsübereinkommens rechtshängig ist (Abs. 3).
Art. 25 Beschränkung des Schadenersatzes
Vorbemerkungen
Wie in Ziffer 2.2 erwähnt und im Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse (s. Fn. 17) näher dargelegt wird, ist die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene unbeschränkte Betreiberhaftung mehrfach kritisiert worden. Mit Blick darauf, dass auch alle anderen europäischen Staaten, die ein nationales Haftungsregime für Raumfahrtaktivitäten eingeführt haben, die Haftung der Betreiberinnen in der einen oder anderen Form begrenzen, drängt es sich auf, auch im schweizerischen Recht eine derartige Begrenzung vorzusehen. Andernfalls wäre die Schweiz im Vergleich zu diesen Staaten für die Raumfahrtakteure ein unattraktiver Standort. Damit würde das Ziel des Gesetzes, für die Raumfahrtakteure international wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu schaffen (Art. 2 Bst. d), verfehlt. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass eine unbegrenzte Haftung im konkreten Fall dazu führen könnte, dass ein haftpflichtiges Unternehmen in Konkurs fällt. Dies könnte u. U. zu herrenlosen Satelliten führen, was zu vermeiden ist, weil es behördliche Aktivitäten auslösen könnte, deren Kosten der Bund tragen müsste.
Die vorgeschlagene Bestimmung schlägt für die Begrenzung des Schadenersatzes eine differenzierte Lösung vor:
Absatz 1
Für die Fälle, in denen nach Artikel 27 keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht, soll der Bundesrat den Höchstbetrag des Schadenersatzes festlegen und sich dabei an vergleichbaren ausländischen Regelungen orientieren. Es wäre zwar denkbar, diesen Höchstbetrag wie in anderen nationalen Regelungen direkt auf Gesetzesstufe festzulegen.80 Im Interesse der Flexibilität, die auch für Anpassungen aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse notwendig ist, erscheint es vorteilhafter, auf eine derartige gesetzliche Fixierung zu verzichten und stattdessen die vorgeschlagene Delegationsnorm zu erlassen. Man kann davon ausgehen, dass sich der Bundesrat bei der ersten (und bei weiteren) Entscheiden über die Summe des Höchstbetrags an den Regelungen orientieren wird, die in anderen europäischen Staaten gelten. Anzumerken ist, dass der vom Bundesrat fixierte Höchstbetrag in jeder Bewilligung aufgrund einer Risikobeurteilung noch herabgesetzt werden kann. Damit wird ein Anreiz geschaffen, dass sich die Betreiberinnen bei einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung eine realistische Versicherungsdeckung verschaffen.
Absatz 2
Für Fälle, in denen die Betreiberin zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet worden ist, wird der Schadenersatz auf die in der Bewilligung festgelegte Versicherungssumme begrenzt. Dabei ist zu beachten, dass der Bundesrat für die obligatorische Haftpflichtversicherung eine Mindestversicherungssumme festlegen wird (Art. 27).
Die Begrenzung des Schadenersatzes kann bei Grossschäden dazu führen, dass Geschädigte keinen vollen Schadenersatz erhalten. In solchen Fällen steht es ihnen jedoch offen, auf die Inanspruchnahme der nationalen Haftung zu verzichten und stattdessen eine Haftungsklage durch ihren Heimatstaat nach dem Haftungsübereinkommen und damit eine volle Schadendeckung durch den Bund zu veranlassen (siehe dazu oben, Ziff. 5.6 Vorbemerkungen).
Art. 26 Anwendung des Obligationenrechts
Für Haftungsfragen, die im RFG nicht spezialgesetzlich geregelt werden, sind die Vorschriften des Obligationenrechts anwendbar. Dies betrifft insbesondere auch die Verjährung von Haftpflichtansprüchen.
Art. 27 Haftpflichtversicherung
Grundsätzlich soll es der Betreiberin überlassen werden, zu entscheiden, ob sie für die Deckung ihrer Risiken eine Versicherung abschliessen will. Dabei kann sie davon ausgehen, dass die Versicherung des Startunternehmens, dessen Leistungen sie in Anspruch nimmt, mindestens alle Schäden deckt, die während der Startphase entstehen können. Diese Versicherung würde also auch Schäden decken, die durch ihren Weltraumgegenstand verursacht werden, wenn er infolge eines misslungenen Startmanövers unkontrolliert abstürzt. Dementsprechend könnte der Bund seine Regressansprüche gemäss Artikel 29 in einem solchen Fall bei jener Versicherung geltend machen. Sobald sich ein Weltraumgegenstand nach einem erfolgreichen Start vom Trägerfahrzeug gelöst hat und von der Startversicherung (die möglicherweise noch eine gewisse Dauer seit dem Start abdeckt) nicht mehr gedeckt ist, ist der Abschluss einer Versicherung für die weitere Raumfahrtaktivität in der vollen Verantwortung der Betreiberin. Es ist deshalb ihre Sache, die Risiken während der Betriebsphase abzuschätzen und die potenziellen finanziellen Risiken zu versichern.
Bei Aktivitäten, die mit erhöhten Risiken verbunden sind, soll es der Aufsichtsbehörde aber möglich sein, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer bestimmten Versicherungssumme zu verlangen. Der Bundesrat wird beauftragt, eine Mindestversicherungssumme festzulegen. Die Risiken sind im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen. Anhand der Risikoprüfung kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall eine bestimmte Versicherungssumme festsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde die Betreiberin zur Mitwirkung verpflichten (vgl. Art. 13 VwVG) und von ihr die erforderlichen Dokumentationen einfordern. Wenn die Risiken als erhöht beurteilt werden, wird die Aufsichtsbehörde die Bewilligung nur unter der Bedingung erteilen, dass der Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachgewiesen wird. Sollte es sich zeigen, dass erhöhte Risiken nur während bestimmter Betriebsphasen bestehen (z. B. während der Phase einer kontrollierten Rückführung des Weltraumgegenstandes auf die Erde), wird man die Pflicht zum Abschluss der Versicherung auf diese Betriebsphasen begrenzen können.
Anzumerken ist, dass auch die Gesetze jener Staaten, die keine direkte Haftung der Betreiberin vorsehen, mindestens eine Klausel enthalten, die es der Bewilligungsbehörde ermöglicht, im Einzelfall den Abschluss einer Versicherung zu verlangen, welche dann den Regress des Staates absichert (so z. B. das belgische und das finnische Gesetz). In einzelnen Rechtsordnungen wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Versicherungsgesellschaft oder die Bank jeweils von den Betreiberinnen unabhängig sein müssen (so z. B. Art. 6 Abs. 4 des luxemburgischen Raumfahrtgesetzes vom 15. Dezember 2020 und Art. 8 Abs. 1 des Weltraumgesetzes des Fürstentums Liechtenstein vom 3. Oktober 2023). In der Schweiz wird in vergleichbaren Gesetzen auf eine derartige Anforderung verzichtet (vgl. z. B. Art. 9 Abs. 1 KHG).
Geprüfte und verworfene Variante «generelle Versicherungspflicht für die gesamte Lebensdauer des Satelliten»
Es ist erwogen worden, die Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten grundsätzlich zu verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Nur im Fall eines Nachweises, dass bestimmte Aktivitäten mit geringen Risiken verbunden sind, wäre eine Betreiberin im Einzelfall von der Versicherungspflicht befreit worden. Nach Abklärungen mit der Versicherungsbranche hat sich jedoch gezeigt, dass die Haftpflichtrisiken in den meisten Fällen als äusserst gering eingeschätzt werden. Deshalb wäre die Einführung einer generellen Versicherungspflicht nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist es angezeigt, eine Haftpflichtversicherung nur in jenen Einzelfällen zu verlangen, in denen sich tatsächlich erhöhte Risiken manifestieren.
5.7 7. Abschnitt: Verfahren bei Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes nach dem Haftungsübereinkommen und Rückgriff
Art. 28 Verfahren
Absatz 1
Die Haftungsregelung nach den Artikeln 23 und 24 gilt nur, wenn eine schweizerische (oder eine ausländische) Rechtsträgerin einen Schaden erlitten hat, der von einem Weltraumgegenstand verursacht worden ist, der im schweizerischen Weltraumregister eingetragen ist oder mit dem nach schweizerischem Recht bewilligungspflichtige Raumfahrtaktivitäten durchgeführt werden. Wird eine schweizerische Rechtsträgerin hingegen von einem Weltraumgegenstand geschädigt, für dessen Betrieb eine ausländische Bewilligung erteilt worden ist (bzw. hätte erteilt werden müssen) oder der in einem ausländischen Register registriert worden ist, so richtet sich die Haftung nach dem Haftungsübereinkommen oder nach einer allenfalls bestehenden (ausländischen) nationalen Haftungsregelung. In einem solchen Fall soll die geschädigte (schweizerische) Rechtsträgerin die Möglichkeit haben, der zuständigen Bundesbehörde den Antrag zu stellen, ein Verfahren nach Artikel VIII ff. des Haftungsübereinkommens einzuleiten.
Absatz 2
Die Behörde soll auf einen solchen Antrag eintreten, es sei denn, im ausländischen Staat bestehe eine Haftungsregelung, die mit dem schweizerischen Recht gleichwertig ist. In einem solchen Fall ist es zumutbar, den Antrag abzulehnen und die geschädigte Person zu veranlassen, den Schadenersatzanspruch nach dem ausländischen nationalen Recht geltend zu machen. Diese Beschränkung der Wahlfreiheit der geschädigten Person ist unbedenklich, zumal ihr das Haftungsübereinkommen ohnehin keinen Anspruch gegen den eigenen Staat verleiht, ein Schadenersatzverfahren nach dem Haftungsübereinkommen einzuleiten. Ist die geschädigte Person mit der Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Rechts durch die zuständige Behörde nicht einverstanden, kann sie den Nichteintretens-Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Absätze 3 und 4
Wenn kein ausländischer Staat die fragliche Raumfahrtaktivität bewilligt hat, muss sich die zuständige Bundesbehörde an jene Staaten wenden, die als Startstaaten in Frage kommen (Abs. 3). Es kann indessen sein, dass die zuständige Bundesbehörde aus Opportunitätsgründen auf die Einleitung eines internationalen Schadenersatzverfahrens verzichten möchte. Dies kann z. B. bei geringfügigen Schäden der Fall sein, bei denen die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens nach dem Haftungsübereinkommen mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre und eine direkte Schadendeckung für den Bund günstiger wäre. In einem solchen Fall soll die zuständige Bundesbehörde den Schaden decken, den die schweizerische Rechtsträgerin erlitten hat. In einzelnen Fällen könnte sich die Einleitung eines Verfahrens nach dem Haftungsübereinkommen auch aus aussenpolitischen Gründen als inopportun erweisen. Deshalb soll es der zuständigen Bundesbehörde offenstehen, in einem solchen Fall den Schaden zu decken, statt aussenpolitisch unerwünschte Reaktionen zu provozieren (Abs. 4).
Absatz 5
Wenn der Bund aufgrund eines Verfahrens nach dem Haftungsübereinkommen einen Schadenersatz erhalten hat, muss er diesen an die geschädigte Rechtsträgerin weiterleiten. Er darf aber einen angemessenen Teil der Kosten, die für die Durchführung des Verfahrens nach dem Haftungsübereinkommen aufgelaufen sind, von der Schadenersatzsumme abziehen. Je nachdem, wie hoch der Schadenersatz ist, ist zu entscheiden, welchen Anteil der Verfahrenskosten auf den Geschädigten überwälzt werden kann.
Art. 29 Rückgriff
Diese Bestimmung betrifft im Gegensatz zu Artikel 28 Fälle, in denen Geschädigte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ihren Heimtatstaat veranlasst haben, gegen die Schweiz ein Schadenersatzbegehren nach dem Haftungsübereinkommen einzuleiten.
Absätze 1–3
Muss der Bund aufgrund des völkerrechtlichen Verfahrens Schadenersatz leisten, so soll er auf die schadensverursachende Betreiberin oder gegebenenfalls auf ihre Versicherung Rückgriff nehmen können (Abs. 1). Dabei ist es kohärent, den Rückgriffsanspruch auf dieselben Höchstbeträge zu begrenzen wie für die direkte Betreiberhaftung (Abs. 2 und 3). Ob und wie weit der Bund im Einzelfall Rückgriff nimmt, ist ein Ermessensentscheid, bei dem die zuständige Behörde insbesondere prüfen wird, ob der Rückgriff dazu führen könnte, dass dem Bund infolge Konkurses der Betreiberin weitere Kosten entstehen (siehe dazu die Vorbemerkungen zu Art. 25 sowie unten, Erläuterungen zu Abs. 5).
Absatz 4
Wenn eine Betreiberin ihre Aktivitäten jedoch ohne Bewilligung oder aufgrund einer ausländischen Bewilligung durchführt, ist es gerechtfertigt, ihr gegenüber im Schadenfall den Rückgriff vollumfänglich geltend zu machen, weil der Bund in solchen Situationen keine oder nur ungenügende Möglichkeiten hat, im Rahmen der Aufsicht gegen Missstände einzuschreiten, welche die Haftungsrisiken nach dem Haftungsübereinkommen erhöhen.
Absatz 5
Bei der Ausübung des Rückgriffsrechts ist es überdies von zentraler Bedeutung, dass die zuständige Behörde in Absprache mit der Aufsichtsbehörde darauf achtet, dass die Raumfahrtaktivitäten der Betreiberin gesetzes- und bewilligungskonform weiterbetrieben oder allenfalls beendigt werden können. Sollte sich durch den ausgeführten Rückgriff des Bundes der Konkurs der Betreiberin abzeichnen und sollte sie nicht mehr in der Lage sein, ihre Satelliten zu kontrollieren oder zu steuern, so muss die Aufsichtsbehörde den Notfallplan nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k aktiveren oder eine Ersatzmassnahme nach Artikel 35 Absatz 4 anordnen, um sicherzustellen, dass die Satelliten der Betreiberin keinen Schaden verursachen.
5.8 8. Abschnitt: Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 30 Aufsichtsbehörde
Nach Artikel 8 Absatz 1 und 43 RVOG hat der Bundesrat eine umfassende Organisationskompetenz.81 Er soll folglich in der Verordnung festlegen, welche Verwaltungseinheit (z. B. Bundesamt für XX, Staatssekretariat für YY) als Aufsichtsbehörde für Raumfahrtaktivitäten nach diesem Gesetz eingesetzt wird.82 Die Bestimmung ermöglicht es dem Bundesrat auch, für Raumfahrtaktivitäten militärischer Verwaltungseinheiten eine eigene Aufsichtsbehörde einzusetzen, wie dies z. B. bereits im Bereich der Militärluftfahrt der Fall ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 LFG). Anzumerken ist, dass in einzelnen älteren Gesetzen die zuständige Aufsichtsbehörde direkt im Gesetz benannt wird, so etwa im LFG. Seit dem Inkrafttreten der RVOG-Revision vom 1. Februar 200383 wird jedoch generell auf die Festlegung solcher gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften verzichtet.
Geprüfte und verworfene Varianten «unabhängige Anstalt» und «Behördenkommission»
Geprüft wurden auch die Möglichkeiten einer unabhängigen Anstalt des Bundes sowie einer Eidgenössischen Raumfahrtkommission:
Mit der Auslagerung der Aufsicht an eine unabhängige Anstalt nach dem Muster der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) könnte das für die Aufsicht erforderliche Fachwissen mit maximaler Unabhängigkeit konzentriert werden. Die Erteilung von Bewilligungen würde von der Aufsichtsbehörde gelöst, was jedoch dazu führen würde, dass neben der Aufsichtsanstalt (mit einem eigenen Verwaltungsrat und einer Geschäftsstelle, eigenem Personal und eigener Infrastruktur etc.) eine selbstständige Bewilligungsbehörde (ebenfalls mit eigenem Personal und Infrastruktur) geschaffen werden müsste. Diese Doppelspurigkeit würde die Vollzugsstrukturen für die Umsetzung des RFG unverhältnismässig aufblähen. Abgesehen davon ist die Trennung von Aufsicht und Bewilligungserteilung nicht zwingend. Im Hinblick darauf, dass die Raumfahrtindustrie gegenwärtig und in absehbarer Zukunft kaum die Grössenverhältnisse des Finanzmarktes erreichen dürfte, erscheint es nach Auffassung des Bundesrates nicht angebracht, für die Aufsicht über die Raumfahrtaktivitäten eine unabhängige Anstalt einzusetzen.
Nach dem Muster der ElCom oder der ComCom wäre es auch möglich, eine unabhängige Behördenkommission als Aufsichtsbehörde zu installieren. Diese müsste wohl von einer professionellen Geschäftsstelle unterstützt werden. Die Organisation dieser Geschäftsstelle und die Festlegung ihrer Aufgaben wäre Sache des Bundesrates. Im Ergebnis würde diese Geschäftsstelle so funktionieren wie ein Bundesamt. Welche Vorteile eine Kommissionsstruktur in diesem Fall hätte, ist für den Bundesrat nicht ersichtlich. Anders als in den Fällen der ElCom und der ComCom geht es bei einer Aufsichtsbehörde über die Raumfahrt nicht um marktregulierende Aufgaben, sondern um Aufgaben der wirtschaftspolizeilichen Aufsicht. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat diese Option verworfen.
Art. 31 Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Die Aufzählung der Aufgaben ist nicht abschliessend. Sie legt lediglich die zentralen Aufsichtstätigkeiten fest. An anderen Stellen überträgt das Gesetz der Aufsichtsbehörde weitere Kompetenzen oder Aufgaben, so z. B. betreffend die Amtshilfe. Zudem kann der Bundesrat der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben übertragen.
Buchstabe a
Die Prüfungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Bewilligung für Raumfahrtaktivitäten, sondern auch auf andere Bewilligungen, z. B. für die Übertragung einer Bewilligung. Dass die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung von Gesuchen andere mitbetroffene Dienststellen einbeziehen muss, ergibt sich schon aus Artikel 14 f. RVOV und muss deshalb hier nicht festgehalten werden. Dass die Bewilligungen von der Aufsichtsbehörde (also nicht von einer eigenständigen Bewilligungsbehörde) erteilt werden, ist im Polizeirecht die Regel (vgl. z. B. die Aufsicht des BAV über die Eisenbahnen und die Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen und Netzzugangsbewilligungen, Art. 8a und 8d des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195784, ähnlich Art. 17 und 22 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200685 betreffend Betriebsbewilligungen für Seilbahnen sowie Artikel 27 und 56 ff. LFG betreffend Betriebsbewilligung von kommerziellen Lufttransportunternehmen sowie Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen). Es bestehen keine Gründe, von diesem Standardmodell im Raumfahrtbereich abzuweichen. Theoretisch denkbare Interessenkonflikte zwischen Bewilligungserteilung und Aufsicht86 sind kaum zu erwarten. Wenn sie sich im Lauf der Zeit doch manifestieren sollten, wird der Bundesrat in der Verordnung vorsehen, dass die Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung der Aufsicht innerhalb der Behörde auf verschiedene Verwaltungszweige aufgeteilt werden. Anzumerken ist, dass auch in Fällen, in denen eine unabhängige Aufsichtsbehörde besteht, die Bewilligungserteilung nicht von der Aufsicht getrennt wird (vgl. z. B. die Bewilligungserteilung durch die FINMA für Banken, Art. 3 BankG und für andere Finanzmarktinfrastrukturen, Art. 4 FinfraG, obwohl die FINMA diese Akteure des Finanzmarkts beaufsichtigt und überdies den Finanzmarkt auch mit Verordnungen, Richtlinien und dergleichen reguliert, vgl. Art. 5 ff. FINMAG).
Buchstabe b
Das Zustimmungserfordernis für den Beizug eines Drittunternehmens gilt auch, wenn das Drittunternehmen seinen Geschäftssitz oder das operationelle Geschäftszentrum im Ausland hat. Dass die Aufsichtsbehörde dessen Geeignetheit nach Artikel 14 prüft, stellt noch keinen verbotenen Hoheitsakt auf ausländischem Territorium dar.
Buchstabe c
Die laufende Aufsicht über die bewilligten Tätigkeiten ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Es ist denkbar, dass die Aufsichtsbehörde einzelne Aufsichtsaufgaben auf eine geeignete nationale oder internationale Institution überträgt. Das könnte z. B. ein technisches Institut mit den erforderlichen Ressourcen sein (vgl. dazu Art. 33 und 52 Abs. 2 Bst. e).
Zur Aufsicht über Drittunternehmen: Die beigezogenen Drittunternehmen sind zwar keine Bewilligungsträgerinnen, werden aber verpflichtet, die Bewilligungsauflagen einzuhalten (Art. 14 Abs. 2). Daher ist es zulässig, dass auch sie einer uneingeschränkten Aufsicht unterliegen.
Buchstabe d
Um eine Zahlungsunfähigkeit der Betreiberin zu vermeiden, ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörde rechtzeitig eingreift und eine Aktivierung der Notfallplanung anordnet.
Buchstabe e
Die Aufsichtsbehörde als Verwaltungseinheit soll im Interesse der Kohärenz auch zuständig sein, um Bundesratsgeschäfte vorzubereiten, welche sich auf dieses Gesetz beziehen. Zu denken ist namentlich an Revisionen des RFG und der dazugehörigen Verordnung.
Art. 32 Informationspflicht und Mitwirkungspflicht
Hat eine Betreiberin oder ein beigezogenes Drittunternehmen den Geschäftssitz oder das operationelle Geschäftszentrum im Ausland, so muss die Aufsichtsbehörde die Informationsbeschaffung unter Umständen auf dem Amtshilfeweg durchsetzen (siehe dazu unten Art. 53). Bei inländischen Betreibern und Drittunternehmen könnte sie die Informationsbeschaffung gestützt auf eine Verfügung mit dem sogenannten unmittelbaren Verwaltungszwang durchsetzen (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und 3 VwVG).
Art. 33 Beizug von Sachverständigen
Es ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit in manchen Fällen auf einschlägiges Expertenwissen angewiesen ist, z. B. für die Beurteilung der Sicherheit oder der Umweltverträglichkeit eines Weltraumgegenstandes. Dabei muss sie in der Regel rasch handeln können, sei es bei der Prüfung von Bewilligungsgesuchen oder bei der laufenden Ausübung der Aufsicht. Eine allenfalls nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 201987 über das öffentliche Beschaffungswesen BöB) notwendige Ausschreibung von Expertenmandaten würde dieser Anforderung zuwiderlaufen. Deshalb ist es angezeigt, die Anwendung des BöB auf solche Expertenmandate auszuschliessen. Die Expertenmandate müssen konkrete Prüfaufträge enthalten. Es kann nicht darum gehen, einfach eine summarische Beurteilung eines Gesuchs anzufordern. Unter Umständen kann es angezeigt sein, für die Beurteilung bestimmter Fragen eine internationale Organisation wie die Europäische Weltraumorganisation ESA beizuziehen. Beauftragte Sachverständige bzw. Organisationen mit Sitz in der Schweiz unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches (StGB)88. Haben solche Beauftragte ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist die Geheimhaltung im Vertrag mit dem Beauftragten sicherzustellen.
Neben den in Artikel 33 vorgesehenen Prüfaufträgen wird die Aufsichtsbehörde zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Natur auch die Erstellung von Gutachten in Auftrag geben. Für die Erteilung solcher Aufträge ist jedoch keine gesetzliche Grundlage notwendig und eine Ausnahme von der Anwendung des BöB wäre hierfür nicht gerechtfertigt.
Art. 34 Massnahmen
Absatz 1
In der Bewilligung wird der Betreiberin eine Frist gesetzt, innert welcher sie die Raumfahrtaktivitäten aufnehmen muss (Art. 11 Abs. 1 Bst. c). Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung widerrufen. Ihr wird dabei bewusst ein Ermessen eingeräumt. Gibt es gute Gründe für eine Verzögerung, kann sie dem mit einer Anpassung der Bewilligung Rechnung tragen (Art. 36).
Absätze 2 und 3
Stellt die Aufsichtsbehörde im Rahmen der laufenden Aufsicht fest, dass die Raumfahrtaktivitäten nicht pflichtgemäss durchgeführt werden, so erteilt sie der Betreiberin die erforderlichen Weisungen und setzt ihr eine Frist, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Dass die Behörde bei der Fristansetzung die Betreiberin zuerst anhören muss, ergibt sich aus Artikel 30 VwVG. Liegt die Pflichtverletzung auf Seiten eines beigezogenen Drittunternehmens, so muss die Betreiberin gemäss den Weisungen der Aufsichtsbehörde innert der gesetzten Frist dafür sorgen, dass das Drittunternehmen seine Pflichten erfüllt. Gelingt dies nicht, muss die Betreiberin die Zusammenarbeit mit dem Drittunternehmen beenden (vgl. Art. 14 Abs. 3). Mit der Sanktionsdrohung wird der Druck erhöht, dass die Betreiberin den rechtswidrigen Zustand beseitigt (Abs. 3).
Absatz 4
Im Fall eines drohenden Konkurses der Betreiberin wird die Aufsichtsbehörde anordnen, dass gegebenenfalls die finanzielle Notfallplanung aktiviert wird, damit der sichere Betrieb der bewilligten Raumfahrtaktivität gewährleistet bleibt.
Absatz 5
Im Sinne der sogenannten polizeilichen Generalklausel muss die Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, bei unmittelbarer Gefährdung von Leib und Leben, von nationalen Sicherheitsinteressen und der Umwelt Sofortmassnahmen anzuordnen. Bei solchen dringlichen Anordnungen muss die Betreiberin nicht zuvor angehört werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). In erster Linie wird sich die Aufsichtsbehörde auch in solchen Dringlichkeitssituationen an die Betreiberin wenden und von ihr verlangen, dass sie die erforderlichen Sofortmassnahmen trifft. Ist dies aufgrund der Umstände nicht möglich oder bleibt die Intervention erfolglos, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass eine andere Betreiberin unverzüglich die erforderlichen Sofortmassnahmen trifft oder eine andere Verwaltungseinheit oder eine geeignete internationale Organisation darum ersuchen. Als geeignete internationale Organisation käme etwa die ESA in Frage.
Art. 35 Entzug der Bewilligung
Absatz 1
Buchstaben a und b
Die beiden hier aufgeführten Gründe, eine Raumfahrtbewilligung zu entziehen, betreffen Situationen, in denen die Anforderungen, die nach anderen Gesetzen bestehen, nicht oder nicht mehr erfüllt werden. Es ergibt keinen Sinn, die Raumfahrtbewilligung aufrechtzuerhalten, wenn erstellt ist, dass die erforderlichen Frequenznutzungsrechte verweigert oder entzogen worden sind (Bst. a) oder wenn die Weltraumaktivitäten auf dem Weltraumgegenstand in rechtswidriger Weise durchgeführt werden (Bst. b). In beiden Fällen muss aber vorab die für die Frequenznutzung bzw. für die fragliche Weltraumaktivität zuständige Aufsichtsbehörde gegenüber der Nutzerin des Weltraumgegenstandes intervenieren. Wenn etwa das BAKOM feststellt, dass ein Satellit Störungen des Fernmeldeverkehrs verursacht,89 muss es gestützt auf Artikel 34 und 58 des FMG das dafür verantwortliche Unternehmen verpflichten, die Störung zu beheben. Wird die Störung nicht behoben, so kann das BAKOM die entsprechenden Frequenznutzungsrechte entziehen. In einem solchen Fall wird es der Raumfahrt-Aufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshilfe (Art. 53 Abs. 2) nahelegen, die raumfahrtrechtliche Bewilligung ebenfalls zu entziehen oder eine Ersatzmassnahme zu treffen. Ebenso wird eine für bestimmte Weltraumaktivitäten zuständige Aufsichtsbehörde vorgehen, wenn sie feststellt, dass die hierfür anwendbaren Vorschriften verletzt werden und die Pflichtwidrigkeit trotz aufsichtsrechtlicher Interventionen andauert. Eine Bewilligung wird ausserdem zu entziehen sein, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass keine Ausfuhrbewilligung vorliegt oder Sanktionsbestimmungen Anwendung finden.
Buchstabe c
Bei der Sitzverlegung einer schweizerischen Betreiberin in einen ausländischen Staat kann es sich aufdrängen, die schweizerische Bewilligung zu entziehen. Dabei muss man auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht nehmen. Anerkennt der ausländische Staat aufgrund eines Gleichwertigkeitsbeschlusses die schweizerische Bewilligung, so wäre der Entzug der Bewilligung nicht gerechtfertigt. Hingegen wäre der Entzug richtig, wenn der ausländische Staat mangels Anerkennung der schweizerischen Bewilligung der Betreiberin eine Bewilligung nach eigenem Recht erteilt. Besteht im Staat, in den die schweizerische Betreiberin ihren Sitz verlegt, gar keine Bewilligungspflicht und werden die Raumfahrtaktivitäten dort nicht beaufsichtigt, wird aufgrund einer Risikobeurteilung zu entscheiden sein, ob die schweizerische Bewilligung aufrechterhalten werden soll. In diesem Fall müsste die Aufsichtsbehörde die Raumfahrtaktivitäten weiterhin beaufsichtigen und sich dabei soweit nötig auf die Amtshilfe (Art. 53) stützen müssen; gegebenenfalls wird sie versuchen, die Modalitäten der Amtshilfe mit dem betreffenden Staat zu vereinbaren (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 Bst. c).
Absätze 2–4
Diese Bestimmungen regeln den Entzug der Bewilligung, wenn sich herausstellt, dass eine Betreiberin nach der Anordnung von Massnahmen nach Artikel 34 Absätze 1–4 nicht mehr in der Lage oder nicht willens ist, eine pflichtgemässe Durchführung ihrer Raumfahrtaktivitäten sicherzustellen. Dabei wird stichwortartig folgende Kaskadenordnung vorgesehen:
– Pflicht zur vertraglichen Übertragung der Raumfahrtaktivitäten auf eine andere Betreiberin (Abs. 2);
– Pflicht zur Beendigung der Raumfahrtaktivitäten durch die Betreiberin (Abs. 3);
– Verpflichtung einer anderen Betreiberin bzw. Ersuchen einer anderen Verwaltungseinheit oder geeigneten internationalen Organisation, die Raumfahrtaktivitäten der ursprünglichen Betreiberin zu beendigen (Abs. 4).
Im belgischen Gesetz wird als Alternative zum Bewilligungsentzug für solche Fälle eine Suspendierung vorgesehen. Dieses Instrument ergibt aber im vorliegenden Zusammenhang wenig Sinn, denn auch während der Suspendierung hätte die Bewilligungsträgerin keine Basis mehr für die Durchführung ihrer Raumfahrtaktivitäten, und dies müsste die Aufsichtsbehörde dazu veranlassen, während der Geltungsdauer der Suspendierung für Ersatzmassnahmen zu sorgen. Dies würde zu unnötigen Umtrieben führen. Man kann davon ausgehen, dass die Aufsichtsbehörde im Fall, dass sie Pflichtwidrigkeiten feststellt, zuerst alles unternehmen wird, die Betreiberin dazu zu bringen, die Rechtmässigkeit selber (unter Umständen mit Unterstützung eines beigezogenen Drittunternehmens) wiederherzustellen. Wenn dies nicht gelingt, ist es auch für eine Suspendierung zu spät und die Bewilligung muss entzogen werden.
Absatz 5
Beim Widerruf oder beim Entzug einer Bewilligung stellt sich regelmässig die Frage, ob das betroffene Unternehmen für den daraus erwachsenden Schaden eine Entschädigung verlangen kann. Im Vordergrund stehen dabei die allenfalls nicht amortisierbaren Investitionen.90 Nach dem Grundsatz, dass polizeirechtlich motivierte Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit und des Eigentums entschädigungslos zu tragen sind,91 ist eine Entschädigungspflicht (unter dem Titel der materiellen Enteignung) in der Regel zu verneinen. Um Rechtsstreitigkeiten darüber zu vermeiden, ist es ratsam, den Grundsatz der Entschädigungslosigkeit gesetzlich festzuschreiben. Dieser Grundsatz ist auch deshalb gerechtfertigt, weil er vorliegend auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens beschränkt wird. Liegt der Grund für einen Widerruf oder Entzug der Bewilligung auf Seiten der Aufsichtsbehörde, beispielsweise, weil sie im Bewilligungsverfahren unter Umständen einen wichtigen Aspekt nicht rechtzeitig in Betracht gezogen hat, so kommt eine Entschädigung wegen materieller Enteignung in Frage, wenn die Bewilligung aufgrund der neuen Sachlage entzogen werden muss.
Art. 36 Anpassung der Bewilligung
Die Bewilligung muss bei wesentlich geänderten Verhältnissen angepasst werden können. Je nach Konstellation kann dies im Interesse der Betreiberin liegen, z. B. dann, wenn sie der Meinung ist, eine Bewilligungsauflage sei nicht mehr notwendig, oder wenn es darum geht, eine neue Nutzung des Weltraumgegenstandes zuzulassen. Deshalb soll sie bei wesentlich geänderten Verhältnissen das Recht haben, eine Anpassung der Bewilligung zu verlangen (Bst. a). Das dänische Gesetz stellt auch Anpassungen, die von der Aufsichtsbehörde ausgehen und die Gewährleistung eines sicheren und rechtmässigen Betriebs betreffen (Bst. b), unter den Vorbehalt geänderter Verhältnisse. Davon ist abzuraten. Es kann nämlich durchaus sein, dass die Aufsichtsbehörde erst nachträglich merkt, dass sie bei der Bewilligungserteilung einem an sich bereits bekannten Sicherheits- oder Umweltaspekt nicht genügend Rechnung getragen hat. Auch in einem solchen Fall soll es ihr möglich sein, nachträglich das Erforderliche anzuordnen, um die Gefährdung eines sicheren und rechtmässigen Betriebs der Aktivitäten zu beheben.
Art. 37 Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen
Sollte sich aufgrund von Raumfahrtaktivitäten ein Unfall oder ein schwerer Vorfall ereignen, müssen die Umstände, der Verlauf und die Ursache des Unfalls und der schweren Vorfälle untersucht werden. Hierfür soll der Bundesrat eine geeignete Organisation zur Durchführung der Untersuchung beauftragen können. Der Auftrag kann im Einzelfall oder generell-abstrakt in der Verordnung erteilt werden. Zu Beginn der Geltungsdauer des Gesetzes wird es wohl eher um Einzelfall-Zuweisungen gehen. Für die Erteilung solcher Aufträge ist das BöB nicht anwendbar (Abs. 3). Sofern Verfahrensvorschriften nötig sind, wird der Bundesrat sie in der Verordnung vorsehen. Ebenso wird er regeln, wie die anfallenden Kosten zu decken sind (Abs. 4). Für die Kostendeckung kann sich der Bundesrat an Artikel 26a LFG orientieren. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein Teil der Kosten dem Verursacher des Schadens auferlegt werden können, dass die Bergungskosten dem Luftfahrzeughalter (in der Raumfahrt wohl der Betreiberin) auferlegt werden und dass der Kanton, auf dessen Gebiet die Unfallstelle liegt, die Kosten für die Überwachung der Unfallstelle trägt.
Art. 38 Rechtsschutz
Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Abs. 1). In Absatz 2 wird vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen entziehen kann. Erlässt die Aufsichtsbehörde nach Artikel 34 Absatz 5 eine dringliche Anordnung, so wird die aufschiebende Wirkung per Gesetz entzogen und kann auch durch das Gericht nicht wiederhergestellt werden (Abs. 3). Diese strenge Lösung ist in jenen Fällen, bei denen die Sicherheit oberste Priorität hat, gerechtfertigt.
5.9 9. Abschnitt: Raumfahrtaktivitäten des Bundes
Art. 39 Raumfahrtaktivitäten ziviler Verwaltungseinheiten
Vorbemerkungen
Möchte eine zivile zentrale oder dezentrale Verwaltungseinheit oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes für die Erfüllung ihrer Aufgabe in eigener Regie einen Satelliten betreiben, so stellt sich die Frage, ob sie dafür auch eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde benötigt. Ob eine solche Verwaltungseinheit überhaupt eine Raumfahrtaktivität durchführen darf, ist nach der für sie anwendbaren materiellen Gesetzgebung zu beurteilen. Hauptkriterium ist, ob die fragliche Raumfahrtaktivität dazu dient, dass die fragliche Einheit ihre Aufgaben rationell erfüllen kann. In diesem Fall wäre die Raumfahrtaktivität als administrative Hilfstätigkeit zu betrachten, für die es keine gesetzliche Grundlage braucht.92 Denkbar wäre z. B., dass die swisstopo für ihre Aufgaben nach dem Geoinformationsgesetz und der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 200893 (LVV) einen Satelliten betreiben will. Zwischen Bundesbehörden können indessen keine Bewilligungen erteilt werden, da sie demselben Gemeinwesen (Bund) angehören und einander verwaltungshierarchisch gleichgestellt sind. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gibt es im Fernmelderecht. Staatliche Nutzer von Frequenzen unterliegen denselben Regeln der Frequenzzuweisung wie private Frequenznutzer.
Absätze 1 und 2
Der Entwurf sieht eine sinngemässe Lösung vor, indem er vorsieht, dass die Aufsichtsbehörde einem entsprechenden Vorhaben zustimmen muss (Abs. 1). Für die Zustimmung sollen die Bewilligungsvoraussetzungen grundsätzlich sinngemäss gelten; ausgenommen sind der Abschluss einer Haftpflichtversicherung94 und die Vorlage einer finanziellen Notfallplanung (Abs. 2). Für Raumfahrtaktivitäten einer militärischen Verwaltungseinheit soll das Gesetz (wie das LFG im Bereich der Luftfahrt, Art. 106 Abs. 2 LFG) grundsätzlich nicht gelten. Der Bundesrat kann jedoch wesentliche Elemente für anwendbar erklären (siehe sogleich Art. 40).
Absätze 3–5
Sollte die Aufsichtsbehörde in einem Einzelfall ihre Zustimmung verweigern, kann nicht ein ordentliches Rechtsschutzverfahren stattfinden, weil Bundesbehörden als Angehörige desselben Gemeinwesens nicht gegeneinander Beschwerde führen können. Stattdessen soll in einem solchen Fall ein Eskalationsverfahren stattfinden, das beim Bundesrat endet, sofern die gesuchstellende Verwaltungseinheit und die Aufsichtsbehörde nicht demselben Departement angehören (Abs. 3)95. Dasselbe muss gelten für allfällige Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber einer betreffenden Verwaltungseinheit (Abs. 4 und 5). Zu betonen ist, dass das Gesagte nicht gilt, wenn es um rechtlich verselbstständigte Einheiten geht, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht (z. B. RUAG Holding oder RUAG International, Post, SBB und Swisscom). Solche Einheiten unterliegen der ordentlichen Bewilligungspflicht und Aufsicht.
Anzumerken ist, dass für Bundesprogramme die Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus96 zu beachten sein wird. Diese für die beteiligten Staaten verbindliche Erklärung ist 2017 und 2025 revidiert worden. Die Schweiz hat den revidierten Text unterzeichnet und wird die Ratifikation im 2026 notifizieren. Die revidierte Fassung tritt in Kraft, wenn eine genügende Anzahl von Ratifikationen vorliegt.
Art. 40 Raumfahrtaktivitäten militärischer Verwaltungseinheiten
Für militärische und sicherheitspolitische Raumfahrtaktivitäten soll das RFG unter Vorbehalt der Haftungsregelung in Artikel 41 zwar grundsätzlich nicht gelten, doch soll der Bundesrat jene Teile des RFG (unter Umständen mit gewissen Anpassungen) für anwendbar erklären, die für das Erreichen der Sicherheits-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele wesentlich sind.
Art. 41 Haftung
Verwaltungseinheiten nach Artikel 39 Absatz 1 und 40 Absatz 1 haften für allfällige Schäden, die durch ihre Tätigkeit verursacht werden, grundsätzlich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (vgl. Art. 1, 3 ff. und 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195897 [VG]).98 Dieses Haftungsregime wäre im vorliegenden Zusammenhang jedoch aus den folgenden Gründen nicht sachgerecht: Die Haftung nach dem VG setzt mit dem Kriterium der «Widerrechtlichkeit» der schädigenden Handlung eine hohe Hürde,99 die nach dem Haftungsübereinkommen für die Staatshaftung nicht gilt. Daher soll sich die Haftung «bundeseigener» Betreiber (auch des militärischen Sektors) von Raumfahrtaktivitäten materiellrechtlich nach dem RFG richten.100 Nur das Verfahren soll sich nach dem VG richten, wenn eine Raumfahrtaktivität als Erfüllung einer Bundesaufgabe zu betrachten ist.
5.10 10. Abschnitt: Registrierung
Art. 42 Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Mit dem Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (Registrierungsübereinkommen) hat sich die Schweiz verpflichtet, ein nationales Register für Weltraumgegenstände einzuführen. Die wichtigsten Bestimmungen dazu sind auf Gesetzesstufe zu verankern. Die direkt anwendbaren Bestimmungen des Registrierungsübereinkommens, z. B. Artikel II, III, VI und VII, müssen hingegen nicht umgesetzt werden. Es ist naheliegend, die Führung des Registers der Aufsichtsbehörde zu übertragen. Sie soll dem EDA auch Antrag stellen, damit dieses die vom Registrierungsübereinkommen geforderten Informationen an die UNO-Generalsekretärin oder den UNO-Generalsekretär übermittelt.
Art. 43 Registereinträge
In das schweizerische Weltraumregister werden jene Weltraumgegenstände eingetragen, für deren Betrieb die Schweiz eine Bewilligung erteilt hat (Abs. 1). Diese werden von Amtes wegen in das Register eingetragen. Es ist nicht notwendig, dazu eine bestimmte Frist vorzusehen. Betreffend den Inhalt des Registers (Abs. 2) ist Artikel IV Absatz 1 des Registrierungsübereinkommens ausreichend präzis formuliert, sodass ohne weiteres darauf verwiesen werden kann. In der Verordnung (Abs. 3) wird der Bundesrat eine vollständige Liste der Informationen festlegen und dabei auch die UNO-Resolution A/RES/62/101 und weitere einschlägige Regelwerke der UNO101 berücksichtigen. Betreffend Umlaufbahnen wird er die Einträge im MIFR übernehmen.
Art.44 Änderung von Registereinträgen
Änderungen am Register sind von Amtes wegen vorzunehmen. Die Löschung betrifft den Fall, dass sich ein Weltraumgegenstand endgültig nicht mehr im Weltraum befindet. Wird ein Satellit hingegen auf eine «Friedhofposition» befördert, so wird der Eintrag entsprechend korrigiert. Eine solche Änderung ist der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen entsprechend mitzuteilen.
Art. 45 Einsichtnahme
Das Register soll alle relevanten Daten enthalten. Das können unter Umständen auch Daten sein, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen oder an denen z. B. aus sicherheitspolitischen Gründen ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Deshalb soll das Register nicht generell öffentlich sein. Vielmehr soll der Bundesrat in der Verordnung festlegen, welche Registereinträge öffentlich zugänglich sind und auf welchem Weg man in das Register Einsicht nehmen kann.
5.11 11. Abschnitt: Gebühren
Art. 46 Gebührenpflicht
Es ist üblich, für einzelne Leistungen der Verwaltung, die nicht der Allgemeinheit zugutekommen, Gebühren zu erheben. Dabei gelten das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Dies bedeutet, dass die Gebühreneinnahmen insgesamt nicht höher sein dürfen als die Kosten für die verrechneten Leistungen und dass jede Gebühr im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht. Die Gebühr für einzelne Kontrolltätigkeiten (Bst. b) wird gegebenenfalls noch mit einer Kostenüberbindung für Ersatzmassnahmen nach Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 35 Absatz 4 ergänzt. Wie in Ziffer 1.2.4 erwähnt, wird bewusst auf die Erhebung einer pauschalen Aufsichtsabgabe verzichtet.
Art. 47 Gebührenansätze
Der Bundesrat wird die Gebührenansätze in der Verordnung festlegen. Dafür bestehen verschiedene Möglichkeiten (z. B. fixe Beträge für bestimmte Leistungen oder variable Beträge, die nach Zeitaufwand bemessen werden, usw.). Bei der Festlegung der Gebührenansätze wird der Bundesrat auch darauf achten, ein international konkurrenzfähiges Gebührenregime zu erreichen. Gestützt auf Artikel 46a Absatz 4 RVOG wird der Bundesrat Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen können, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung ermöglicht es auch, für gemeinnützige oder anderweitig im öffentlichen Interesse tätige Organisationen Gebührenermässigungen vorzusehen.
Art. 48 Auslagen
Prüfaufträge und Gutachten sind keine Leistungen der Verwaltung, verursachen aber jeweils Fremdkosten. Diese können deshalb ganz oder teilweise als Auslagen in Rechnung gestellt werden (Abs. 1). Eine nur teilweise Überwälzung von Auslagen fällt namentlich in Betracht, wenn eine Expertise neue Erkenntnisse enthält, die auch von späteren Gesuchstellerinnen (und von der Aufsichtsbehörde) genutzt werden können. In einem solchen Fall wäre es stossend, die gesamten Kosten jener Gesuchstellerin anzulasten, deren Gesuch die Expertise veranlasst hat. In der Verordnung wird dies entsprechend vorzusehen sein.
Es kann sein, dass ein Prüfauftrag oder ein Gutachten gemäss der Offerte der beigezogenen Organisation oder der beigezogenen Fachperson bedeutende Kosten verursachen wird. In einem solchen Fall soll die Gesuchstellerin die Gelegenheit erhalten, das Gesuch zurückzuziehen und die erforderlichen Prüfungen allenfalls selber in Auftrag zu geben (Abs. 2). Es steht ihr frei, später ein überarbeitetes Gesuch mit den erforderlichen technischen Unterlagen einzureichen. Beim Erlass der Verordnung wird zu prüfen sein, ob es angezeigt ist, für die Informationspflicht der Aufsichtsbehörde einen Mindestbetrag festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kosten jeweils im Verhältnis zu jenen Kosten zu beurteilen sind, welche die geplante Raumfahrtaktivität der Betreiberin verursachen wird.
5.12 12. Abschnitt: Sanktionen
Art. 49 Verwaltungssanktionen
Vorbemerkungen: Pekuniäre Verwaltungssanktionen finden sich häufig in Erlassen der sog. Wirtschaftsaufsicht.102 Sie unterscheiden sich von Strafbestimmungen durch folgende Merkmale: Adressiert werden ausschliesslich Unternehmen, nicht natürliche Personen. Solche Verwaltungssanktionen werden grundsätzlich verschuldensunabhängig verhängt103; dem Unternehmen muss aber immerhin die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden («Organisationsverschulden»; dieses ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung bereits aus einem nachweisbar rechtswidrigen Verhalten104). Verwaltungssanktionen sind rechtlich keine Strafurteile, sondern Verfügungen und werden deshalb nach dem VwVG verhängt. Dabei sind die Vorschriften des VwVG aber unter Berücksichtigung der strafprozessualen Garantien gemäss BV und der Konvention vom 4. November 1950105 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auszulegen.106 Gegenüber Unternehmen mit Sitz im Ausland können Verwaltungssanktionen nur auf dem Weg der Amtshilfe verhängt werden.
Absatz 1
Die Sanktionsdrohung (10 % des Jahresumsatzes) entspricht einem weit verbreiteten Modell (vgl. z. B. Art. 60 FMG, Art. 90 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 24. März 2006107 [RTVG] oder Art. 25 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010108 [PG]). Sie ermöglicht es, kommerziell erfolgreichen, aber rechtswidrigen Praktiken nachträglich den wirtschaftlichen Erfolg zu entziehen und damit einen Anreiz zu einem rechtskonformen Verhalten zu setzen. Erfasst werden hier Betreiberinnen im Sinn der Definition nach Artikel 3 Buchstabe d, also auch Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit.
Der erste Sanktionstatbestand betrifft Betreiberinnen, die ihre Aktivitäten ohne die erforderliche Bewilligung durchführen oder weiterführen, obwohl sie mangels Antrags auf Erteilung einer schweizerischen Bewilligung dazu verpflichtet wurden, die Aktivitäten zu beendigen. Auch eine Betreiberin, die Raumfahrtaktivitäten im Widerspruch zu Artikel 21 von einer ausländischen Betreiberin übernimmt, fällt unter diese Sanktionsdrohung, wenn sie die Tätigkeit ohne schweizerische Bewilligung durchführt. Die Schweiz wird sich in einem solchen Fall zwar nicht als Startstaat betrachten, doch aufgrund ihrer potenziellen völkerrechtlichen Verantwortung ist sie befugt und verpflichtet, gegen rechtswidrige Zustände einzuschreiten. Die allfällige Sanktionierung der ursprünglichen Betreiberin richtet sich nach dem anwendbaren ausländischen Recht (Bst. a).
Der zweite Sanktionstatbestand (Bst. b) enthält eine Generalklausel für schwerwiegende Pflichtverstösse. Mit den «Rechtsvorschriften» sind auch Verordnungsbestimmungen erfasst, welche die Betreiberinnen unter Umständen zur Umsetzung internationaler Empfehlungen und Normen verpflichten. Sachlich muss es aber immer um die Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten oder um die Begrenzung von Umweltbelastungen und die Vermeidung von Raumfahrtrückständen gehen. Dass dabei auch beigezogene Drittunternehmen sanktioniert werden können, ist mit Blick auf deren u. U. wichtigen sicherheitsrelevanten Funktionen folgerichtig.
Schliesslich sollen auch Betreiberinnen erfasst werden, welche die Vorschriften über den Beizug von Drittunternehmen oder die Übertragung von Raumfahrtaktivitäten missachten (Bst. c). Eine Sanktion wird namentlich in Betracht fallen, wenn eine Betreiberin das Verbot der Aufsichtsbehörde nach Artikel 18 missachtet, die Aktivitäten auf eine ausländische Betreiberin zu übertragen, weil der ausländische Staat den Abschluss eines Staatsvertrags verweigert.
Absatz 2
Es wäre zwar denkbar, leichtere Rechtsverstösse statt mit Verwaltungssanktionen mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse zu ahnden. Dies würde das Sanktionensystem jedoch erheblich komplizieren. Der Vorteil der vorgeschlagenen Lösung liegt darin, dass für alle Sanktionen dasselbe Verfahren angewendet wird. Betreffend Buchstaben b–d ist es bedeutsam, dass man bei derartigen Melde-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten nicht nur die Unterlassung bzw. Verweigerung sanktionieren kann, sondern auch die Erteilung wahrheitswidriger oder unvollständiger Informationen.
Absatz 3
Bei der Bemessung einer Sanktion soll neben der Schwere des Verstosses auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens berücksichtigt werden. Dies ist vor allem mit Blick darauf bedeutsam, dass die Aufsichtsbehörde unter Umständen kein Interesse daran hat, ein Unternehmen mit einer Sanktion in den Konkurs zu treiben und dann für Ersatzmassnahmen sorgen zu müssen.
Absatz 4
Im Sinne einer positiven Sicherheitskultur («positive safety culture»109) sollte von einer Sanktionierung abgesehen werden, wenn ein einmaliger leichter Pflichtverstoss weder die Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten gefährdet noch zu einer Umweltbelastung oder zum Entstehen von Raumfahrtrückständen geführt hat.
Absatz 5
Das geltende allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Verjährung der «Verfolgbarkeit» von Handlungen oder Unterlassungen, für die Verwaltungssanktionen ausgesprochen werden können. Deshalb soll hierfür eine Frist von vier Jahren festgelegt werden, sodass für die Betreiberinnen eine gewisse Rechtssicherheit besteht. Die Frist entspricht jener für die Verjährung verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974110 über das Verwaltungsstrafrecht).
Absatz 6
Gemäss Artikel 6 Absatz 1 EMRK sind Urteile öffentlich zu verkünden. Erstinstanzliche Verfügungen über Verwaltungssanktionen werden von diesem Gebot zwar nicht erfasst, doch ist es gerechtfertigt, im RFG vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde ihre Verfügungen über die Anordnung von Verwaltungssanktionen veröffentlichen und dabei die sanktionierten Unternehmen benennen kann. Durch die Veröffentlichung der Entscheide kann die Transparenz bezüglich der korrekten Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Behörde sichergestellt werden, indem ihre Sanktionspraxis der Öffentlichkeit und den Medien zur Kenntnis gelangt (vgl. zum Ganzen auch den Bericht des Bundesrates «Pekuniäre Verwaltungssanktionen» vom 23. Februar 2022111, Ziff. 5.7.2). Bei der Veröffentlichung einer Sanktionsverfügung wird die Aufsichtsbehörde darauf zu achten haben, dass Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden, indem die entsprechenden Passagen der Verfügung eingeschwärzt werden.
Art. 50 Übertretung
Die Verwaltungssanktionen nach Artikel 49 können sich wesensgemäss nur auf Betreiberinnen beziehen, die als juristische Personen oder Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit auftreten. Es ist jedoch nicht per se ausgeschlossen, dass auch natürliche Personen Raumfahrtaktivitäten durchführen, und dies unter Umständen sogar, ohne dass sie die erforderliche Bewilligung beantragt oder erhalten haben. Für solche Fälle muss ein strafrechtlicher Übertretungstatbestand geschaffen werden, mit dem die für Unternehmen verpönten Verhaltensweisen auch gegenüber natürlichen Personen sanktioniert werden können. Der Einfachheit halber wird dabei auf die Tatbestände nach Artikel 49 verwiesen. Mit dieser Verweisungstechnik wird der Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» nicht verletzt, da unmissverständlich klargemacht wird, welche Verhaltensweisen mit Strafe bedroht sind.
5.13 13. Abschnitt: Datenschutz
Art. 51 [ohne Titel]
Mit dem neuen Datenschutzgesetz vom 25. September 2020112 (DSG), das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wurden die Artikel 57h–57t RVOG umfassend revidiert. Die neuen Bestimmungen des RVOG bilden die Grundlage für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Verwaltungseinheiten des Bundes. Gestützt auf diese Bestimmungen darf die Aufsichtsbehörde beispielsweise Bewilligungsgesuche für Raumfahrtaktivitäten in Geschäftsverwaltungssystemen registrieren und die darin enthaltenen Daten für die Erledigung ihrer Aufgaben bearbeiten (Art. 57hbis und Art. 57r RVOG). Die Risikovorprüfung gemäss Ziffer 2 und 4.1 der Richtlinien des Bundesrates für die Risikovorprüfung und die Datenschutz‑Folgenabschätzung bei Datenbearbeitungen durch die Bundesverwaltung vom 28. Juni 2023113 (DSFA-Richtlinien) hat ergeben, dass die geplante Bearbeitung der Personendaten voraussichtlich nicht zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führt, weshalb keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden musste.
Absatz 1
Die Verweisung auf die genannten Bestimmungen des RVOG im ersten Satz ist zwar deklaratorischer Natur, sie ist aber für das Verständnis des zweiten Satzes notwendig. Mit dieser Vorschrift werden die genannten Bestimmungen, die nur für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen gelten, auf Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit ausgedehnt. Diese Ausdehnung drängt sich vorliegend auf, weil zu erwarten ist, dass Raumfahrtaktivitäten in manchen Fällen von Unternehmenskonsortien durchgeführt werden, die projektbezogen in Form einer einfachen Gesellschaft gebildet werden. Es wäre nicht sachgerecht, die Bearbeitung von Daten solcher Konsortien datenschutzrechtlich anders zu behandeln als die Bearbeitung von Daten jener Unternehmen, die als juristische Person auftreten. Soweit natürliche Personen an einer einfachen Gesellschaft beteiligt sind, gelten für diese Personen die Vorschriften des DSG. Anzumerken ist, dass der Begriff der juristischen Person im vorliegenden Zusammenhang in der Doktrin in einem erweiterten Sinn verstanden wird. Auch Personengesellschaften, die keine eigene Persönlichkeit im rechtlichen Sinn haben, aber partei- und prozessfähig sind, zählen demnach zu den juristischen Personen (z. B. Kollektivgesellschaften). Einfache Gesellschaften werden jedoch auch durch dieses weite Verständnis der juristischen Person nicht erfasst.
Absatz 2
Nach Artikel 57r RVOG darf die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten juristischer Personen, einschliesslich bestimmter schützenswerter Daten (z. B. Daten über Sanktionsverfahren), bearbeiten. Diese Bestimmung deckt jedoch nicht die Bekanntgabe solcher Daten; diese wird in Artikel 57s RVOG geregelt. Ebenso wenig deckt die Bestimmung die Bearbeitung und Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten, die bei der Aufgabenerfüllung ebenfalls anfallen können. Deshalb muss für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen sowie für die Bearbeitung und Bekanntgabe besonders schützenwerter Personendaten eine spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden. Nach der vorgeschlagenen Bestimmung soll die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Bewilligungsverfahren und bei der Ausübung der Aufsicht jene Daten natürlicher Personen bearbeiten dürfen, die sich auf ihre Vertrauenswürdigkeit beziehen. Zudem soll die Aufsichtsbehörde anderen für einzelne Raumfahrt- oder Weltraumaktivitäten zuständigen Dienststellen sowie den Strafverfolgungsbehörden bestimmte besonders schützenswerte Daten bekanntgeben dürfen. Dies betrifft besonders schützenswerte Daten der juristischen Person (z. B. über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit) und schützenswerte Personendaten.
5.14 14. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit und Amtshilfe
Art. 52 Internationale Zusammenarbeit
Absatz 1
Der Abschluss von Staatsverträgen unterliegt grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 166 Abs. 2 BV). Das Gesetz kann aber den Abschluss solcher Verträge an den Bundesrat delegieren. Zweck der Übertragung der Vertragsabschlusskompetenz an den Bundesrat ist es, die Bundesversammlung von einer Vielzahl von Vertragsgeschäften zu entlasten, die einen bestimmten Themenkomplex oft technischer Natur betreffen und sich materiell auf ein klar abgegrenztes Gebiet beschränken.114 Abgesehen von solchen auf ein Sachgebiet bezogenen Delegationen kann der Bundesrat bereits nach Artikel 7a Absatz 2 und 3 RVOG generell völkerrechtliche Verträge abschliessen, soweit sie «von beschränkter Tragweite» sind. Von beschränkter Tragweite sind insbesondere Staatsverträge, die dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen dienen, welche die Bundesversammlung genehmigt hat und welche die behördliche Zusammenarbeit regeln (vgl. Art. 7a Abs. 3 RVOG). Mit Blick darauf, dass im Raumfahrtbereich in Zukunft vermehrt (vor allem bilaterale) Abkommen über die internationale Zusammenarbeit abgeschlossen werden und es dabei darum gehen wird, die grundlegenden Weltraum-Übereinkommen zu konkretisieren, rechtfertigt es sich vorliegend, eine solche Delegation an den Bundesrat vorzusehen. Weiterhin in die Zuständigkeit der Bundesversammlung fallen aber Verträge, welche dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen115 sowie Verträge, die Ausgaben verursachen, welche bestimmte Grenzbeträge übersteigen.
Absatz 2
Mit dieser Bestimmung wird die Delegationsnorm konkretisiert, um die Rechtsanwendung zu vereinfachen. Die Auflistung ist nicht abschliessend. Gestützt auf Buchstabe a und b könnte der Bundesrat z. B. neue UNO-Übereinkommen über die Vermeidung von Raumfahrtrückständen selbstständig abschliessen (soweit sie nicht durch ein Bundesgesetz umzusetzen wären). Die Verträge betreffend Aufsicht und Amtshilfe (Bst. c–f) dürften hingegen in der Regel bilateraler Natur sein. Die allfällige Beteiligung des Bundes an einer juristischen Person, die Raumfahrtaktivitäten durchführt (Bst. g), fände eine Begrenzung in den Finanzlimiten nach Absatz 1. Zu denken wäre hier an Universitäten oder Private, die z. B. space tracking durchführen, um zu beobachten, wo sich ein bestimmter Weltraumgegenstand befindet.
Art. 53 Amtshilfe
Absätze 1 und 2
Diese Bestimmungen betreffen in erster Linie die Amtshilfe unter Bundesbehörden. In gewissen Fällen (wie z. B. bei Tierversuchen im Weltraum) könnten aber auch kantonale Dienststellen betroffen sein. Die Amtshilfe ist für den effizienten Vollzug der Gesetzgebung von essenzieller Bedeutung. So soll sich z. B. das BAKOM an die Aufsichtsbehörde wenden können, wenn es feststellt, dass einer auf das FMG abgestützten Verfügung über die Beseitigung von Frequenzstörungen nicht Rechnung getragen wird. Die Aufsichtsbehörde ist dann verpflichtet, durch eine raumfahrtrechtliche Intervention gegenüber der Betreiberin des Satelliten für Abhilfe zu sorgen und als Ultima Ratio die raumfahrtrechtliche Bewilligung zu entziehen. Umgekehrt soll die Aufsichtsbehörde andere zuständige Behörden informieren, wenn sie feststellt, dass auf einem Satelliten Aktivitäten stattfinden, die möglicherweise nach anderen Erlassen nicht zulässig sind oder vom erlaubten Rahmen abweichen. Man kann sich dabei etwa den Fall vorstellen, dass ein Tierversuch im Weltall unter bestimmten Auflagen bewilligt worden ist, diese Auflagen aber möglicherweise nicht eingehalten werden. In diesem Fall ist es nicht Sache der Aufsichtsbehörde, beim für den Tierversuch verantwortlichen Unternehmen zu intervenieren, sondern sie soll sich an die zuständige kantonale Tierschutzbehörde wenden, welche dann die Federführung für eine Intervention beim verantwortlichen Unternehmen übernimmt. Wenn der rechtswidrige Zustand anders nicht beseitigt werden kann, kann die Tierschutzbehörde der Aufsichtsbehörde beantragen, die raumfahrtrechtliche Bewilligung zu entziehen, weil eine der Voraussetzungen, nämlich die Rechtskonformität des Tierversuchs, nicht mehr erfüllt ist.
Die Amtshilfe wird nicht nur für Bundesstellen vorgesehen, die für einzelne Raumfahrtaktivitäten zuständig sind, sondern auch für Behörden, welche damit zusammenhängende Aktivitäten kontrollieren. Gemeint ist damit z. B. das SECO, das die Einfuhr und Ausfuhr von Waren, Technologie und Software kontrolliert, die für die Durchführung von Raumfahrtaktivitäten genutzt werden.
Umgekehrt sollen auch die anderen für Raumfahrt- oder Weltraumaktivitäten zuständigen Behörden der Aufsichtsbehörde die für ihre Aufsicht erforderlichen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben (vgl. dazu z. B. Art. 114 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005116).
Absätze 3 und 4
Diese Bestimmungen regeln die internationale Amtshilfe, soweit sie nicht durch einen bilateralen Staatsvertrag geregelt ist. Es geht also gewissermassen um eine Art freiwilliger Amtshilfe gegenüber anderen Staaten, mit denen (je nachdem: noch) kein Abkommen über die Amtshilfe geschlossen worden ist. Umgekehrt schafft die Schweiz mit dieser freiwilligen internationalen Amtshilfe die Basis dafür, dass sie im Rahmen des Gegenrechts von einer freiwilligen ausländischen Amtshilfe profitieren kann. Die Bedingungen, die für die freiwillige Amtshilfe formuliert werden, entsprechen den Regelungen in andern Rechtsgebieten.
Absatz 5
Diese Bestimmung ist datenschutzrechtlich notwendig, damit die fraglichen Daten der ausländischen Behörde bekanntgegeben werden dürfen. Es geht z. B. um die Daten der verantwortlichen Personen, die im Rahmen von Bewilligungsverfahren oder in Aufsichtsverfahren anfallen oder um Daten über die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Betreiberin.
Absatz 6
Die vorgängige Anhörung der von einer Datenbekanntgabe betroffenen Personen drängt sich auf, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 29 VwVG nur besteht, wenn eine Behörde eine Verfügung erlässt. Die Entscheidungen über die Gewährung der Amtshilfe werden nicht in Verfügungsform getroffen. Im Rahmen der Anhörung kann namentlich geltend gemacht werden, dass Geschäftsgeheimnisse nicht bekanntgegeben werden.
5.15 15. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 54 Vollzug
Absatz 2
Buchstabe a: Bei den hier angesprochenen Regelwerken ist nicht nur an technische Normen (wie ISO-, ECSS, CEN/CENELEC-Normen) oder Richtlinien der UNO zu denken, sondern auch etwa an die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln.
Buchstabe b: Ermöglicht wird damit, nicht-verbindliche Instrumente als solche zu bezeichnen oder sie als direkt verbindlich zu erklären. Im zweiten Fall müssen die Betreiberinnen die Instrumente umsetzen und die Verletzung dieser Pflicht kann sanktioniert werden. Nach Artikel 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004117 wird der Bundesrat in der Verordnung festlegen können, dass die nicht-verbindlichen Instrumente nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden.
Art. 55 Änderung anderer Erlasse
Siehe unten «Anhang».
Art. 56 Übergangsbestimmungen
Es ist davon auszugehen, dass es bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Betreiberinnen mit statutarischem oder tatsächlichem Sitz in der Schweiz gibt, die Raumfahrtaktivitäten durchführen. Deshalb muss vorgesehen werden, dass diese Betreiberinnen ihre Aktivitäten der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten melden und dass die entsprechenden Weltraumgegenstände dann im schweizerischen Weltraumregister eingetragen werden (Abs. 1 und 2). Grundsätzlich sollen die bestehenden Raumfahrtaktivitäten als bewilligt gelten. Gibt es hingegen Anzeichen, dass die Raumfahrtaktivitäten einer Betreiberin nicht im Einklang mit diesem Gesetz stehen, soll die Aufsichtsbehörde die Kompetenz haben, im Einzelfall innert 12 Monaten nach Inkraftsetzung des Gesetzes die Einreichung eines Bewilligungsgesuchs zu verlangen und nachträglich die erforderlichen Auflagen anzuordnen (Abs. 3 und 4). Führt eine schweizerische Betreiberin beim Inkrafttreten des Gesetzes Raumfahrtaktivitäten aufgrund einer ausländischen Bewilligung durch, so muss sie die Zustimmung nach Artikel 19 innert sechs Monaten beantragen (Abs. 5). Die Regelung in Absatz 6 dient der Anwendung der Sanktionsvorschrift, wenn eine Betreiberin seit weniger als drei Geschäftsjahren tätig ist.
Art. 57 Referendum und Inkrafttreten
Als Bundesgesetz untersteht das RFG dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten, sodass dieses mit dem vom Bundesrat zu erarbeitenden Vollzugsrecht koordiniert werden kann (Abs. 2).
5.16 Anhang: Änderung anderer Erlasse (Art. 55)
5.16.1 Zivilprozessordnung
Die Kantone werden verpflichtet, ein Gericht zu bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz über Schadenersatzklagen entscheidet, die wegen eines Ereignisses aufgrund von Raumfahrtaktivitäten erhoben werden. Die Raumfahrtaktivitäten als Spezialmaterie rechtfertigen eine Konzentration des rechtlichen und fachlichen Wissens bei einem einzigen kantonalen Gericht. Dies liegt auch im Interesse der Verfahrensökonomie, indem ein kantonaler Rechtsmittelzug ausgeschlossen wird. Die Entscheide der einzigen kantonalen Instanz können nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005118 (BGG) an das Bundesgericht weitergezogen werden.
5.16.2 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht
Im 6. Abschnitt wird nach dem Muster von Artikel II und III des Haftungsübereinkommens für Schäden auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug eine Kausalhaftung (Art. 23) und für Schäden an oder auf einem anderen Weltraumgegenstand eine Verschuldenshaftung (Art. 24) eingeführt. Diese Haftungsnormen sind zivilrechtlicher Natur, und aufgrund der Internationalität der Akteure und des weltweiten Schädigungsgebiets wird häufig ein internationaler Sachverhalt vorliegen. Aus diesen Gründen sind Anpassungen im IPRG vorzunehmen.
Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ist unproblematisch. Da die Betreiberin als Schädigerin ihren Sitz in der Schweiz hat oder in der Schweiz bewilligungspflichtige Raumfahrtaktivitäten vorliegen müssen, die auf schweizerischem Staatsgebiet durchgeführt werden, um in den Geltungsbereich des Entwurfs zu gelangen, wird eine Zuständigkeit in der Schweiz vorliegen (Art. 2 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Lugano-Übereinkommen, LugÜ]119, Art. 5 Ziff. 3 LugÜ und Art. 129 IPRG). Auch bei Betreiberinnen mit Sitz und Raumfahrtaktivitäten im Ausland, die sich in der Schweiz auswirken, ist eine Zuständigkeit am Erfolgsort in der Schweiz gegeben.
Hingegen führt die allgemeine Regelung zum anwendbaren Recht bei unerlaubten Handlungen oft zu ausländischem Recht, denn nach Artikel 133 Absatz 2 IPRG bestimmt sich dieses nach dem Erfolgsort, wenn der Schädiger mit dem Eintritt in diesem Staat rechnen musste. Wird eine geschädigte Person in der Schweiz durch eine ausländische Betreiberin geschädigt, führt dies zwar zu schweizerischem Recht. In den Fällen von Artikel 23 und 24 des Entwurfs würde aber eine inländische Betreiberin in der Regel eine Person im Ausland bzw. einen ausländischen Weltraumgegenstand schädigen, weshalb dann ausländisches Recht zur Anwendung käme. Damit könnte jedoch das Ziel von Artikel 23 und 24, die den nationalen Rechtsweg gegenüber dem internationalen Verfahren attraktiv machen möchte, nicht erreicht werden. Es ist somit eine besondere Bestimmung für Ansprüche aus Unfällen in der Raumfahrt einzuführen, die für solche Ansprüche das schweizerische Recht vorsieht.
5.16.3 Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948
Luftfahrzeuge und Flugkörper können für eine begrenzte Zeit in den Weltraum geflogen werden, ohne jedoch eine Erdumlaufbahn zu erreichen (zur Abgrenzung zwischen dem Luft- und Weltraum und zur verworfenen Begriffsbestimmung «Weltraum» im RFG siehe die Erläuterungen zu Art. 3 RFG in Ziff. 5.1). Mit den vier Änderungen im LFG soll sichergestellt werden, dass Suborbitalflüge den luftfahrtrechtlichen Regelungen unterstehen. Nach Artikel 2 Absatz 3 und dem neuen Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe abis in Verbindung mit Artikel 108 Absatz 2 LFG kann der Bundesrat für solche Flüge und die entsprechenden Flugkörper Sonderregeln aufstellen. Damit wird der Bundesrat den Besonderheiten von Suborbitalflügen Rechnung tragen können. Er wird, soweit dies zweckmässig erscheint, auch gewisse Vorschriften des RFG, z. B. über die Bewilligung und über die Übertragung der Bewilligung, für sinngemäss anwendbar erklären können.
Unter Umständen könnte es angezeigt sein, für «Suborbital-Flugkörper» ein eigenes Regime zu erlassen. Dabei wäre das auf suborbitale Flüge dannzumal geltende Recht der EU zu berücksichtigen. Die Kompetenz des Bunderates ergäbe sich aus Artikel 2 Absatz 3 LFG.
Eine besondere Betrachtung erheischt die Haftung für Personen- und Sachschäden. Wenn ein Suborbitalflug von der Schweiz aus gestartet wird, wird die luftfahrtrechtliche Haftung für alle Schäden gelten, die während des gesamten Fluges entstehen können, also auch z. B. für Schäden bei Kollisionen des Flugkörpers mit einem Satelliten während der kurzen Flugphase im Weltraum. Ebenso wird die in der Schweiz anwendbare Haftungsregelung gelten, wenn ein Suborbitalflug auf ausländischem Territorium gestartet wird, der Schaden aber im schweizerischen Luftraum oder auf schweizerischem Territorium eintritt. Tritt der Schaden in einem solchen Fall (Start ab ausländischem Territorium) hingegen in der Phase ein, in der sich der Flugkörper im Weltraum befindet (z. B. Kollision mit einem Satelliten), so könnte eine geschädigte Person entweder die Haftung nach dem Haftungsübereinkommen oder die allenfalls bestehende nationale Haftungsregelung des Startstaates in Anspruch nehmen.
Art. 108 Abs. 1 Bst. abis
Bei Suborbitalflügen können Luftfahrzeuge oder Flugkörper zum Einsatz kommen. Die Luftfahrzeuge werden entweder speziell für diesen Verwendungszweck neu konstruiert oder ein bereits bestehendes Luftfahrzeug wird dafür technisch angepasst. Die hierzu notwendigen Zulassungsvorschriften können gestützt auf das geltende Luftfahrtrecht erlassen werden. Es bietet in diesem Bereich die notwendige Flexibilität, um auf Verordnungsstufe bestehende Vorschriften anzupassen, oder neue zu erlassen. Anders sieht es bei den operationellen Vorschriften aus, die den Rahmen enger abstecken. Um auch hier den notwendigen Spielraum zu haben, soll dem Bundesrat die Kompetenz delegiert werden, allfällige abweichende Vorschriften erlassen zu können. Artikel 108 LFG bietet hier eine Grundlage, indem er dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, bei Luftfahrzeugen besonderer Kategorien von den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuweichen, oder für diese Luftfahrzeuge Sonderregeln aufzustellen. Welche Luftfahrzeuge unter diese Kategorie fallen, wird in einer Aufzählung aufgeführt. Darunter fallen heute beispielsweise Staatsluftfahrzeuge oder sogenannte Ultraleichtflugzeuge. Mit einem neuem Buchstaben abis werden Luftfahrzeuge, welche für Suborbitalflüge eingesetzt werden, in der Aufzählung ergänzt. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, den rechtlichen Rahmen für Suborbitalflüge wo notwendig flexibel gestalten zu können. Für Flugkörper besteht dieser Spielraum bereits heute. Der Bundesrat kann hier gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 LFG besondere Vorschriften erlassen. Er hat hiervon bisher nur zurückhaltend Gebrauch gemacht. Rudimentäre Vorschriften zu Flugkörpern finden sich heute nur in Artikel 23 der Verordnung vom 14. November 1973120 über die Luftfahrt (LFV) und Artikel 72 der Verordnung vom 23. November 1994121 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL). Sie regeln lediglich Feuerwerkkörper, Modellraketen sowie Hagelabwehrgeschosse und verlangen für bemannte oder unbemannte Raketen eine Bewilligung des BAZL. Für die Anpassung dieser bestehenden, oder den Erlass weiterer Vorschriften besteht volle Flexibilität.
5.16.4 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997
Art. 25 Abs. 1 erster Satz
In Artikel 25 Absatz 1 erfolgt eine Präzisierung sowie eine sprachliche Anpassung an die Terminologie der internationalen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Frequenznutzung für den Betrieb von Satelliten. Insbesondere wird verdeutlicht, dass das BAKOM die der Schweiz zustehenden Frequenznutzungsrechte und alle zugehörigen Orbitalpositionen für den Betrieb von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen verwaltet.
Überdies wird der italienische Text («assegnati alla Svizzera») an die deutsche und französische Fassung angeglichen.
Art. 25a
Die Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, die unter anderem für die Koordination und Verwaltung des Funkfrequenzspektrums und allen zugehörigen Orbitalpositionen für den Betrieb von Satelliten zuständig ist.
Im Weltraum gilt gestützt auf die Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992122 der Grundsatz, dass allen Mitgliedern der Union – d. h. auch der Schweiz – ein gleichberechtigter Zugang zu Frequenznutzungsrechten und allen zugehörigen Orbitalpositionen für den Betrieb von Satelliten im Weltraum ermöglicht werden muss. Gleichzeitig wird dadurch eine effiziente Nutzung dieser Frequenzressourcen gewährleistet. Gewisse Frequenznutzungsrechte für den Betrieb von Satelliten im Weltraum sind durch einen Plan vorgegeben (sog. geplante Bänder). Der überwiegende Teil der Frequenznutzungsrechte im Weltraum müssen ein Koordinationsverfahren nach den Regeln der ITU durchlaufen (sog. ungeplante Bänder).
Das BAKOM führt diese Koordinationsverfahren bzw. sogenannte Satelliten-Filings (SAT-Filing) auf Gesuch hin durch. Der SAT-Filing Prozess wird über die ITU abgewickelt und umfasst mehrere Schritte. Das BAKOM fungiert bei der ITU als notifizierende Behörde, weshalb alle Massnahmen im Zusammenhang mit der Anmeldung, dem Koordinierungs- oder Notifizierungsverfahren für ein Satellitennetzwerk durch die Schweiz über das BAKOM erfolgen.
Absatz 1
In Absatz 1 wird in abstrakter Weise das Frequenzkoordinationsverfahren dargestellt. Dieses folgt der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992123 und dem Radioreglement vom 17. November 1995124. Nach einem erfolgreich durchgeführten Verfahren und der Eintragung in das MIFR verfügt die Schweiz über entsprechende Frequenznutzungsrechte an den entsprechenden Orbitalpositionen.
Absatz 2
In der Schweiz führt das BAKOM auf Gesuch hin die Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung bei der ITU durch. Nach erfolgreicher Notifizierung werden der Gesuchstellerin die daraus resultierenden Frequenznutzungsrechte in Form einer Funkkonzession nach Artikel 22 ff. FMG eingeräumt. Dabei werden allerdings die Frequenznutzungsrechte nicht abgetreten, sondern der Gesuchstellerin lediglich zur Nutzung überlassen. Die Zuteilung der Frequenznutzungsrechte nach dem hier beschriebenen Verfahren berechtigt nicht unmittelbar zur Frequenznutzung von Satellitenerdfunkstellen. Hierfür gelten jeweils die nationalen Bestimmungen im Hoheitsbereich des Standortes der Erdfunkstelle.
Absatz 3
In Absatz 3 werden die Voraussetzungen für die Einleitung eines Koordinierungs- und Notifizierungsverfahrens vor der ITU und für die Einräumung von entsprechenden Frequenznutzungsrechten aufgeführt. Nebst den im Fernmelderecht gemäss Artikel 23 ff. FMG i.V.m. Artikel 16 ff. der Verordnung über Nutzung des Funkfrequenzspektrums vom 18. November 2020125 (VNF) geltenden Konzessionsvoraussetzungen werden in den Buchstaben a bis c zusätzliche Voraussetzungen festgelegt. Es rechtfertigt sich, eine Sitz- oder Wohnsitzpflicht in der Schweiz zu fordern, da Frequenznutzungsrechte im Weltraum nicht per se einen Bezug zur Schweiz aufweisen. Da das Koordinierungs- und Notifizierungsverfahren den von der ITU vorgegebenen Bestimmungen folgt, muss dem BAKOM die Möglichkeit eingeräumt werden, zusätzliche Bedingungen festzulegen. Ausserdem hat die Gesuchstellerin für die Kosten aufzukommen, die für das Verfahren vor der ITU entstehen.
Absatz 4
Durch diesen Absatz wird dem BAKOM die Möglichkeit eingeräumt, Gesuche um Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung bei der ITU abzulehnen, wenn der beantragten Frequenznutzung öffentliche Interessen entgegenstehen. Zu denken ist an Konstellationen, die dem ordre public der Schweiz widersprechen, offensichtlich rechtswidrige Zwecke verfolgen oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnten.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Institutionelle Voraussetzung für die Wahrnehmung der mit diesem Gesetz verbundenen neuen Aufgaben ist die Schaffung einer Aufsichtsbehörde für Raumfahrtaktivitäten. Diese nimmt die zentralen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 31 wahr. Sie erfüllt alle weiteren Aufgaben, die das Gesetz oder der Bundesrat ihr zuweist, beispielsweise betreffend die internationale Zusammenarbeit und Amtshilfe. Die Aufsichtsbehörde wird in einer bestehenden Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung anzusiedeln sein, welche bei Bedarf externes Expertenwissen beiziehen kann oder einzelne Aufsichtsaufgaben auf eine geeignete nationale oder internationale Institution übertragen kann. Bei der Ansiedlung der Aufsichtsbehörde in einer bestehenden Verwaltungseinheit mit Beizug von externem Expertenwissen handelt sich um die wirtschaftlichste der unter Ziffer 5.8 geprüften Varianten. Nach heutiger Planung wird die Gesetzgebung nicht vor 2028 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt muss die neue Behörde ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Die neue Behörde wird für den Bund Kosten nach sich ziehen (Ressourcen, Infrastruktur, Sachaufwand). Der Entwurf hat insofern keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes, als bereits heute eine enge Koordination zwischen den betroffenen Bundesämtern stattfindet.
Mit dem Entwurf soll ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Interessen des Bundes und den Interessen des Privatsektors geschaffen werden. Aufgrund seiner bestehenden internationalen Verpflichtungen trägt der Bund das Haftungsrisiko für Schäden, die durch private Akteure verursacht wurden. Dieses Risiko soll mit einer nationalen Betreiberhaftung vermindert werden. Bei risikoreichen Raumfahrtaktivitäten soll es daher möglich sein, eine Versicherungsdeckung der Betreiberin zu verlangen. Bei Schäden, die durch Private verursacht wurden und der Schweiz zuzurechnen sind, ist ein Rückgriff auf das Unternehmen vorgesehen, sofern eine geschädigte Person ein Verfahren nach dem internationalen Haftungsübereinkommen veranlasst hat und der Bund zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet worden ist. Die Beschränkung des Rückgriffs bei einer internationalen Haftung des Bundes könnte dazu führen, dass der Bund im Fall eines Grossschadens Schadenersatzansprüche, die von der Versicherung nicht gedeckt werden, decken muss. Dieses Risiko besteht jedoch schon aufgrund des geltenden Rechts, das eine unbegrenzte internationale Haftung des Bundes, jedoch keine Rückgriffsmöglichkeit des Bundes auf die Verursacher vorsieht. Mit der Einführung des (wenn auch begrenzten) Rückgriffs wird somit das aktuelle Risiko vermindert, dass der Bund für Schäden einstehen muss, die durch schweizerische Weltraumgegenstände verursacht werden.
Neben den Kosten, die für den Bund entstehen, generiert er durch die Erhebung von Gebühren, die durch das Bewilligungsverfahren erhoben werden, auch Einnahmen. Grundsätzlich sollen die Gebühren dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Durch das unter Ziffer 5.6 erläuterte Haftungsregime (Betreiberhaftung) fallen Schadenersatzklagen nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit der kantonalen Zivilgerichte. In konkreten Haftungsfällen kann der Ressourcenaufwand bedeutsam sein. Ansonsten führt der Entwurf zu keinem Mehraufwand für die Kantone oder Gemeinden. Es ist jedoch denkbar, dass sich die Aufsichtsbehörde an die zuständigen kantonalen Dienststellen wendet, wenn sie administrative Unterstützung bei der Ausführung ihrer Aufgaben benötigt (siehe Amtshilfe, Art. 53, Ziff. 5.14).
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
In der Schweiz sind heute rund 250 Akteure in allen Landesteilen in der Raumfahrt aktiv. Der Anwendungsbereich der Vorlage ist jedoch eng begrenzt und erfasst nur einen sehr kleinen Teil dieser Akteure, hauptsächlich sind dies Betreiberinnen von Satelliten. Nach heutigem Stand sind dies weniger als 10 Unternehmen. Herstellerinnen und Zuliefererinnen von Komponenten oder Subsystemen von Weltraumgegenständen und Nutzerinnen von Weltraumanwendungen fallen nicht darunter. Die Auswirkungen dieser Vorlage auf die Volkswirtschaft ist daher gering. Aus diesem Grund wurde auf eine Regulierungsfolgenabschätzung verzichtet.
Für die bewilligungspflichtigen Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten fallen Kosten an. Neben einmaligen Kosten zur Erlangung der Bewilligung sind dies auch wiederkehrende Kosten im Rahmen der Berichterstattung, damit die zuständige Behörde die Aufsicht wahrnehmen kann, und laufende Kosten insbesondere zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten während der gesamten Dauer der Raumfahrtaktivität. Mit der Vorlage wird für bestimmte Fälle eine Kausalhaftung der Betreiberinnen eingeführt, was ihre Haftungsrisiken tendenziell erhöht. Bei Betreiberinnen mit Aktivitäten, die mit erhöhtem Risiko verbunden sind, werden bei den Unternehmen Prämien für eine Haftpflichtversicherung anfallen, um zivilrechtliche Schadenersatzforderungen oder einen Rückgriffanspruch des Bundes decken zu können. Bei komplexeren Vorhaben können im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht zudem zusätzliche Abklärungen getätigt werden, die zulasten der Gesuchstellerin anfallen können. Schliesslich müssen unter Umständen angemessene organisatorische Massnahmen, etwa zur Schulung des Personals, getroffen werden. Die Höhe der einmaligen und wiederkehrenden Kosten zulasten der Unternehmen lassen sich im Voraus nicht beziffern, da diese stark von der beantragten Raumfahrtaktivität und den damit verbundenen Risiken abhängen. Beispielsweise wird die Bewilligung für den Betrieb eines kleinen Forschungssatelliten in niedriger Erdumlaufbahn wesentlich weniger Aufwand verursachen als die Bewilligung einer grossen Satellitenkonstellation, einer Raumstation oder eines geostationären Satelliten von der Grösse eines Lastwagens. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, sieht die Vorlage vor, dass die Aufsichtsbehörde Betreiberinnen, die Aktivitäten durchführen, die mit geringen Risiken verbunden sind, unter Wahrung der Ziele des Gesetzes von regulatorischen Belastungen erleichtern kann.
Die gegenwärtige fehlende Regulierung kann auf die günstige Entwicklung von Satellitenbetreiberinnen in der Schweiz und auf die Ansiedlung neuer Unternehmen hemmend wirken. Keine Bewilligung für ihre Raumfahrtaktivitäten vorweisen zu können, erweist sich für sie zunehmend als Hindernis. Das neue Bundesgesetz wird diesen Marktteilnehmenden erlauben, ihre Geschäftstätigkeit in einem klaren und modernen regulatorischen Rahmen und unter Aufsicht auszuüben; ein fortschrittlicher Rechtsrahmen kann für sie auch einen Marktvorteil bedeuten: Die Schweiz positioniert sich mit dem neuen Raumfahrtgesetz als attraktiv für die Ansiedlung innovationsbasierter Raumfahrtunternehmen. Insgesamt geht der Bundesrat davon aus, dass sich die vorgeschlagene Neuregelung positiv auf den Innovations- und Wirtschaftsstandort Schweiz auswirkt.
6.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Im Einklang mit der Weltraumpolitik 2023 des Bundesrates berücksichtigt die Vorlage die langfristige Nachhaltigkeit von Weltraumaktivitäten und die Vermeidung von Umweltbelastungen auf der Erde und im Weltraum. Die zunehmende Menge an Raumfahrtrückständen in der Erdumlaufbahn beobachtet der Bundesrat mit Sorge. Das Gesetz soll – neben den Bemühungen auf multilateraler Ebene – einen Beitrag dazu leisten, den Zugang zum Weltraum für künftige Generationen zu bewahren. Voraussetzung für den Erhalt einer Bewilligung für eine Raumfahrtaktivität ist deshalb auch, dass die Betreiberin Massnahmen getroffen hat, um die Entstehung von Raumfahrtrückständen bestmöglich zu vermeiden und die Umwelt bestmöglich zu schonen (Art. 9 Abs. 1 Bst. f). Im Rahmen der Rechtsanwendung wird zu definieren sein, welche Kriterien und Standards dabei anzuwenden sind. Damit wird eine Anpassung an rechtliche, wissenschaftliche, technische oder gesellschaftliche Entwicklungen in diesem Bereich ermöglicht.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Das beantragte Bundesgesetz stützt sich auf Artikel 87 BV, wonach die Gesetzgebung über die Raumfahrt Sache des Bundes ist. Bisher wurde die in der Bundesverfassung von 1999 begründete umfassende Kompetenzgrundlage nicht in landesrechtliche Ausführungserlasse umgesetzt.126 Mit dieser Vorlage soll dies nun geändert werden und von der umfassenden Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollzug des Bundes im Bereich der Raumfahrt Gebrauch gemacht werden.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz hat in den 1960er- und 1970er-Jahren vier der fünf internationalen UNO-Verträge über Weltraumaktivitäten ratifiziert:
− Vertrag vom 27. Januar 1967127 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, den die Schweiz am 18. Dezember 1969 ratifiziert hat und der gleichentags für sie in Kraft getreten ist. Der Vertrag wurde von 118 Staaten ratifiziert;
− Übereinkommen vom 22. April 1968128 über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, das von der Schweiz ebenfalls am 18. Dezember 1969 ratifiziert wurde und für sie gleichentags in Kraft getreten ist. Das Übereinkommen wurde von 100 Staaten ratifiziert;
− Übereinkommen vom 29. März 1972129 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, das die Schweiz am 22. Januar 1974 ratifiziert hat und gleichentags für sie in Kraft getreten ist. Das Übereinkommen wurde von 100 Staaten ratifiziert;
− Übereinkommen vom 12. November 1974130 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, das die Schweiz am 15. Februar 1978 ratifiziert hat und gleichentags für sie in Kraft getreten ist. Das Übereinkommen wurde von 78 Staaten ratifiziert.
Das beantragte Bundesgesetz setzt drei dieser vier eingegangenen Verpflichtungen um und präzisiert sie. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen gelten als «self-executing»131 und müssen daher nicht speziell in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorlage setzt die im Weltraumvertrag auferlegten Pflichten, insbesondere die Bewilligungspflicht, die Aufsicht und die Führung eines nationalen Registers, in nationales Recht um. Die Einführung eines nationalen Haftungsregimes ist keine völkerrechtliche Pflicht, ist jedoch zulässig. Die vorgeschlagene Lösung ist, was die Haftungsvoraussetzungen betrifft, jener des Haftungsübereinkommens nachgebildet. Zusätzlich wird ein nationales Verfahren zur Verfügung gestellt, welches die Geltendmachung eines Schadens nach dem Haftungsübereinkommen konkretisiert (Art. 28). Den Aspekten der Nachhaltigkeit von Raumfahrtaktivitäten und dem Schutz der Umwelt wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. f) und der Aufsicht Rechnung getragen. Der Bundesrat schlägt diesbezüglich Lösungen vor, die über die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz hinausgehen, um diesen wichtigen Anliegen Rechnung zu tragen. Alle vorgeschlagenen Regelungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ohne weiteres vereinbar.
Nicht zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gehören eine Reihe von rechtlich nicht bindenden Instrumenten und politischen Absichtserklärungen mit Bezug zu Weltraumaktivitäten, sog. «soft law», sowie eine Reihe von technischen Normen, z. B. ISO-Standards. Beispielhaft seien erwähnt: die Resolution 62/10113 vom 17. Dezember 2007132 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Registrierung von Weltraumgegenständen, die Richtlinien vom 21. Juni 2019133 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, COPUOS) für die langfristige Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten, die «Zero Debris Charter» der ESA vom 22. Mai 2024, die ESA Space Debris Mitigation Requirements vom 30. Oktober 2023134 und die ISO‑Norm 24113:2023 «Space systems – Space debris mitigation requirements» vom 3. Mai 2023135. Diese und weitere rechtlich nicht bindende Instrumente wurden bei den Vorarbeiten berücksichtigt, soweit sie Raumfahrtaktivitäten betreffen. Die betreffenden Aspekte werden im Rahmen der Rechtsanwendung zu konkretisieren sein. Es wird namentlich zu klären sein, wie weit man schweizerisch bewilligte Raumfahrtaktivitäten an die Einhaltung dieser Soft-Law-Instrumente und technischen Normen binden will. Dabei sind unterschiedliche Grade an Verbindlichkeit denkbar (siehe oben Ziff. 5.2, Art. 11 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 und 3).
Die vom Gesetzesentwurf abgedeckten Raumfahrtaktivitäten sind Transportdienstleistungen im Sinn des Allgemeinen Abkommens der WTO über den Handel mit Dienstleistungen136 (GATS). Die Schweiz ist zwar im Rahmen des GATS für solche Dienstleistungen keine spezifischen Verpflichtungen eingegangen, wohl aber im Rahmen verschiedener Freihandelsabkommen. Der Gesetzesentwurf enthält eine Bewilligungspflicht für diese Dienstleistungen, ebenso für die Übertragung solcher Aktivitäten auf Dritte, einschliesslich der Übertragung auf Dritte im Ausland oder der Übernahme von ausländischen Aktivitäten. Dieses Erfordernis entspricht der in diesem Bereich international üblichen Regulierungspraxis. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des GATS können ausländische Bewilligungsanforderungen einseitig anerkannt werden. Der Gesetzesentwurf enthält weder quantitative Marktzutrittsbeschränkungen noch Regelungen, die ausländische Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten diskriminieren würden. Auch ausländische Gesellschaften können die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Die Ausführungsverordnung wird das Bewilligungsverfahren in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Verpflichtungen umsetzen (vgl. dazu Art. VI GATS und die «Disziplinen betreffend die innerstaatlichen Regelungen im Dienstleistungsbereich»137). Der Gesetzesentwurf entspricht somit den internationalen handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz.
7.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen betreffend die Ausübung von Raumfahrtaktivitäten, die nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe a BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002138 (ParlG) in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als solches untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionsbestimmungen geschaffen, die einmalige Subventionen von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompetenzen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen.
Der Bund verfügt gemäss Artikel 87 BV über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Raumfahrt, die in der Lehre teils als konkurrierend, teils als ausschliesslich qualifiziert wird. Im vorliegenden Kontext kommt dieser Frage allerdings nur eine beschränkte Bedeutung zu, da bis zum heutigen Zeitpunkt kein Kanton die Regelung der Raumfahrt aufgenommen hat. Die umfassende Bundeskompetenz schliesst aber die Möglichkeit ein, eine Kompetenzdelegation an die Kantone vorzunehmen,139 was in der titelerwähnten Vorlage jedoch nicht vorgesehen ist, aber in Zukunft auch nicht ausgeschlossen ist. Die umfassende Zuständigkeit des Bundes schliesst neben der Gesetzgebung auch den Vollzug mit ein.140
Auch die Anforderungen der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV) werden mit dem neuen Bundesgesetz eingehalten.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage zielt nicht darauf ab, Finanzhilfen oder Abgeltungen an Private zu leisten. Das Gesetz sieht auch keine finanziellen Erleichterungen für private Akteure vor, die man als indirekte Subvention ansehen kann.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV).
Die Vorlage sieht in einigen Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Das ist im Lichte von Artikel 164 Absätze 1 und 2 BV gerechtfertigt, weil die Grundsätze in diesen Fällen auf Gesetzesstufe geregelt werden und damit der Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat bewegen muss. Zudem ist es überall dort sinnvoll, Kompetenzen des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen vorzusehen, wo künftig eine rasche Anpassung an neue technologische Entwicklungen und an eine internationale Harmonisierung zu erfolgen hat. Zudem sollen Regelungen, die einen hohen Konkretisierungsaufwand mit sich bringen, auf Verordnungsstufe angesiedelt sein. Delegationen sind in folgenden Artikeln enthalten:
− Artikel 7 Absatz 2: Der Bundesrat kann für die Nutzung von Weltraumgegenständen Mindestanforderungen festlegen, um das Entstehen von Personen- und Sachschäden zu vermeiden und Umweltbelastungen auf der Erde und im Weltraum zu begrenzen und nationale öffentliche Interessen zu wahren.
− Artikel 9 Absatz 2: Im Zusammenhang mit den Bewilligungsvoraussetzungen bestimmt der Bundesrat, unter Berücksichtigung der mit den geplanten Raumfahrtaktivitäten verbundenen Risiken, welche Anforderungen die Nachweise erfüllen müssen und in welchem Zeitpunkt des Verfahrens diese einzureichen sind.
− Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e: Der Bundesrat kann weitere Tatsachen regeln, die der Aufsichtsbehörde gemeldet werden müssen.
− Artikel 20: Der Bundesrat regelt, welche Tatsachen die Unternehmen, die aufgrund einer ausländischen Bewilligung Raumfahrtaktivitäten durchführen und ihren Sitz in der Schweiz haben, der Aufsichtsbehörde nachweisen oder melden müssen.
− Artikel 27: Der Bundesrat wird beauftragt, eine Mindestversicherungssumme festzulegen.
− Artikel 30: Der Bundesrat bestimmt die Aufsichtsbehörde.
− Artikel 40 Absätze 1 und 2: Regelung, welche Vorschriften des RFG auch für militärische Verwaltungseinheiten gelten.
− Artikel 43 Absatz 3: Regelung über weitere Angaben im schweizerischen Weltraumregister.
− Artikel 45: Der Bundesrat legt fest, welche Einträge in das Weltraumregister öffentlich zugänglich sind und auf welchem Weg man in das Register Einsicht nehmen kann.
− Artikel 47: Regelung der Gebührensätze.
− Artikel 56 Absatz 1: Im Rahmen der Übergangsbestimmungen soll der Bundesrat bestimmen, welche Informationen für bereits bestehende Raumfahrtaktivitäten an die Aufsichtsbehörde erteilt werden müssen.
7.8 Datenschutz
Bei den durch die Aufsichtsbehörde zu bearbeitenden Daten handelt es sich überwiegend um Daten juristischer Personen. Das totalrevidierte Datenschutzgesetz ist auf die Bearbeitung von Daten juristischer Personen nicht länger anwendbar. Diese wird neu in den Artikeln 57h–57t RVOG geregelt. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und im Rahmen der Ausübung von Aufsichtsaufgaben kann es notwendig sein, dass die Aufsichtsbehörde besonders schützenswerte Daten bearbeiten und bekanntgeben muss. Dabei kann es sich um besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nach RVOG (Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse), wie auch um besonders schützenswerte Personendaten (Daten über die Gesundheit) handeln, die vom DSG erfasst werden. Mit dem Artikel 51 werden die dafür notwendigen formell-gesetzlichen Grundlagen geschaffen.
Abkürzungsverzeichnis
ADR | Active Debris Removal |
AIS | Abteilung Internationale Sicherheit (EDA) |
AMSAT‑HB | Amateurfunkverein Schweiz |
ARIS | Akademische Raumfahrt Initiative Schweiz |
armasuisse | Bundesamt für Rüstung |
ASDA/SVLR | Association Suisse de Droit Aérien et Spatial / Schweizerische Vereinigung für Luft- und Raumrecht |
ASTRA | Bundesamt für Strassen (UVEK) |
AWN | Abteilung Wohlstand und Nachhaltigkeit (EDA) |
BABS | Bundesamt für Bevölkerungsschutz (VBS) |
BAFU | Bundesamt für Umwelt (UVEK) |
BAKOM | Bundesamt für Kommunikation (UVEK) |
BAZL | Bundesamt für Zivilluftfahrt (UVEK) |
DV | Direktion für Völkerrecht (EDA) |
FDP | FDP.Die Liberalen |
EDA | Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten |
EFD | Eidgenössisches Finanzdepartement |
EFV | Eidgenössische Finanzverwaltung (EFD) |
ESA | Europäische Weltraumorganisation |
EUMETSAT | Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten |
EKWF | Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen |
GS | Generalsekretariat |
IKAR | Interdepartementale Koordinationsausschuss für Raumfahrtfragen |
IOS | In-Orbit-Servicing |
NDB | Nachrichtendienst des Bundes (VBS) |
RFG | Bundesgesetz über die Raumfahrt (Raumfahrtgesetz) |
SBFI | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (WBF) |
SECO | Staatssekretariat für Wirtschaft (WBF) |
SEPOS | Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (VBS) |
SP | Sozialdemokratische Partei der Schweiz |
SSLF | Swiss Space Law Forum |
UNO | Vereinte Nationen |
UNOOSA | Büro der Vereinten Nationen für Weltraumfragen (United Nations Office for Outer Space Affairs) |
UVEK | Eidgenössisches Departement für Verkehr, Energie und Kommunikation |
VBS | Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport |
Vtg | Gruppe Verteidigung (VBS) |
WBF | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung |