BBl 2026 741
Bundesgesetz über die Raumfahrt (Raumfahrtgesetz, RFG) (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 87 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20262,
beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
die Durchführung von Raumfahrtaktivitäten unter schweizerischer Hoheit;
die Aufsicht über solche Aktivitäten;
die Führung eines schweizerischen Registers von Weltraumgegenständen (Weltraumregister);
die Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch Raumfahrtaktivitäten verursacht werden;
die internationale Zusammenarbeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Art. 2 Zweck
Dieses Gesetz soll:
das für die Schweiz verbindliche Völkerrecht über die Raumfahrt unter Berücksichtigung der schweizerischen Weltraumpolitik umsetzen;
sicherstellen, dass bei Raumfahrtaktivitäten Personen- und Sachschäden so weit als möglich vermieden werden;
dazu beitragen, dass:
Weltraumaktivitäten (Art. 3 Bst. c) langfristig nachhaltig sind und Umweltbelastungen auf der Erde und im Weltraum begrenzt werden,
der langfristige Zugang zum Weltraum und dessen friedliche Nutzung für künftige Generationen gewährleistet bleiben;
für die privaten Unternehmen der Raumfahrt international wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen schaffen, damit sich private Raumfahrtaktivitäten bestmöglich entwickeln können.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
Raumfahrtaktivität: der Start, die Positionierung, die Steuerung und die Überwachung, einschliesslich die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, eines Weltraumgegenstandes, bis:
der Gegenstand, sofern er nicht auf einem Himmelskörper verbleibt, entweder auf die Erde zurückgekehrt oder in der Atmosphäre vollständig verglüht ist, oder
die nach einem teilweisen Verglühen verbleibenden Fragmente auf die Erde zurückgekehrt sind;
Weltraumgegenstand:
Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll und in eine Erdumlaufbahn, in eine Umlaufbahn um andere Himmelskörper oder in eine Flugbahn für das Erreichen von Zielen im ferneren Weltraum gelangt oder gelangen soll oder der sich auf einem Himmelskörper befindet, einschliesslich seiner Bestandteile und der Nutzlast sowie allfälliger Fragmente infolge einer Zerstörung,
das Trägerfahrzeug, mit dem ein Satellit oder ein anderer Gegenstand von der Erde oder vom Luftraum aus in den Weltraum befördert wird, einschliesslich seiner Bestandteile und allfälliger Fragmente infolge einer Zerstörung;
Weltraumaktivität: Aktivität im Weltraum oder auf einem Himmelskörper, die sich auf eine Raumfahrtaktivität stützt;
Betreiberin: eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, die Raumfahrtaktivitäten unabhängig und unter eigener Verantwortung durchführt; als Betreiberin gilt auch, wer die Positionierung eines Weltraumgegenstandes im Weltraum oder auf einem Himmelskörper festgelegt hat, diesen aber nicht mehr steuern oder überwachen kann;
Weltraumvertrag: Vertrag vom 27. Januar 19673 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper;
Haftungsübereinkommen: Übereinkommen vom 29. März 19724 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände;
Registrierungsübereinkommen: Übereinkommen vom 12. November 19745 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen.
Art. 4 Geltungsbereich
Dieses Gesetz erfasst Raumfahrtaktivitäten, die:
auf schweizerischem Staatsgebiet durchgeführt werden;
auf Schiffen, Schwimmplattformen oder Luftfahrzeugen durchgeführt werden, die in der Schweiz registriert sind;
ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets von Betreiberinnen mit Wohnsitz oder statutarischem oder tatsächlichem Sitz in der Schweiz durchgeführt werden.
Art. 5 Ausnahme vom Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Bewilligungspflicht und die damit verbundene Aufsicht gelten nicht für Betreiberinnen, die nachweisen:
dass sie für die Durchführung ihrer Raumfahrtaktivitäten mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (Art. 30) die Bewilligung eines ausländischen Staates erhalten haben; und
dass vorgesehen ist, den oder die von ihnen betriebenen Weltraumgegenstände im Register dieses Staats zu registrieren.
Die Vornahme von Aufsichtshandlungen durch einen ausländischen Staat auf schweizerischem Staatsgebiet oder auf Schiffen, Schwimmplattformen oder Luftfahrzeugen, die in der Schweiz registriert sind, bedarf einer staatsvertraglichen Grundlage.
Als ausländische Staaten gelten auch internationale Organisationen, die nach den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen die Rechte und Pflichten des Weltraumvertrags6, des Haftungsübereinkommens7 und des Registrierungsübereinkommens8 übernommen haben.
Art. 6 Geltung des schweizerischen Rechts auf Weltraumgegenständen
Auf Weltraumgegenständen, die nach Artikel 43 Absatz 1 im Weltraumregister registriert werden, gilt das schweizerische Recht.
Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge, in denen die Geltung des schweizerischen Rechts auf einem Weltraumgegenstand unabhängig von einem Eintrag dieses Gegenstands im Weltraumregister vorgesehen wird.
Art. 7 Vorschriften für Weltraumaktivitäten
Für Weltraumaktivitäten sind die Vorschriften massgebend, die für gleichartige Tätigkeiten auf der Erde gelten.
Soweit keine solchen Vorschriften bestehen, kann der Bundesrat für Weltraumaktivitäten Mindestanforderungen festlegen, um:
das Entstehen von Personen- und Sachschäden zu vermeiden;
Umweltbelastungen auf der Erde und im Weltraum zu begrenzen; und
nationale öffentliche Interessen zu wahren.
Die Nutzung von Funkfrequenzen für die Steuerung von Weltraumgegenständen richtet sich nach den nationalen und internationalen fernmelderechtlichen Vorschriften.
Im Übrigen gelten für Weltraumaktivitäten die einschlägigen wirtschaftsrechtlichen Vorschriften, namentlich:
das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19969 und seine Ausführungsvorschriften;
das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199610 und seine Ausführungsvorschriften;
das Bundesgesetz vom 27. September 201311 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen und seine Ausführungsvorschriften;
das Embargogesetz vom 22. März 200212.
2. Abschnitt Bewilligungspflicht
Art. 8 Grundsatz
Für die Durchführung von Raumfahrtaktivitäten braucht es eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde; die Artikel 39 und 40 für Raumfahrtaktivitäten des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 9 Bewilligungsvoraussetzungen
Eine Bewilligung für die Durchführung von Raumfahrtaktivitäten erhält eine Gesuchstellerin, die nachweist, dass:
sie organisatorisch und finanziell in der Lage ist und über die erforderliche technische Ausrüstung verfügt, um die geplanten, mit hinreichender Genauigkeit umschriebenen Raumfahrtaktivitäten mit der erforderlichen Sicherheit durchzuführen;
sie während der ganzen Dauer der Raumfahrtaktivitäten unbeschränkt über die verwendeten Weltraumgegenstände verfügen kann, wenn sie nicht in ihrem Eigentum stehen; vorbehalten ist die Wahrnehmung von Weltraumaktivitäten durch den Eigentümer oder die Eigentümerin oder durch eine Drittperson;
die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
das mit der allfälligen Steuerung und Überwachung der Weltraumgegenstände betraute Personal die erforderlichen Fachkenntnisse aufweist und vertrauenswürdig ist;
die verwendeten Weltraumgegenstände und ihre Bestandteile unter Mitberücksichtigung von Innovationen und der konkreten Verwendung dem Stand der Technik entsprechen;
die erforderlichen Vorkehren getroffen worden sind, um die Gesundheit von Menschen zu schützen, die Umwelt bestmöglich zu schonen, Raumfahrtrückstände so weit als möglich zu vermeiden sowie den langfristigen Zugang zum Weltraum und dessen friedliche Nutzung für künftige Generation zu gewährleisten;
die fernmelderechtlichen Bestimmungen über die Frequenznutzung eingehalten werden und die Erteilung der entsprechenden Frequenznutzungsrechte bei den zuständigen Behörden beantragt worden ist;
die Vorschriften, welche für die vorgesehenen Weltraumaktivitäten allenfalls nach anderen Erlassen bestehen, eingehalten werden und die dazu erforderlichen Bewilligungen vorliegen;
die geplanten Raumfahrtaktivitäten keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit der Luftfahrt haben;
sie, soweit nach Artikel 27 erforderlich, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat;
eine angemessene Notfallplanung für den Fall drohender Insolvenz besteht;
die geplanten Raumfahrt- und Weltraumaktivitäten die völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz einhalten, der Weltraumpolitik der Schweiz entsprechen und den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz nicht zuwiderlaufen;
die erforderlichen Vorkehren getroffen worden sind, um eine sichere und nachhaltige Beendigung der Raumfahrtaktivität zu gewährleisten.
Der Bundesrat bestimmt, unter Berücksichtigung der mit den geplanten Raumfahrtaktivitäten verbundenen Risiken:
welche Anforderungen die Nachweise erfüllen müssen, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Sicherheit;
in welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Nachweise einzureichen sind;
wie das unbeschränkte Verfügungsrecht nach Absatz 1 Buchstabe b vertraglich oder dinglich abzusichern ist.
Art. 10 Erleichterungen
Die Aufsichtsbehörde kann die Gesuchstellerin im Einzelfall ganz oder teilweise von der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und k befreien, wenn sie anhand eines Risikoprofils nachweist, dass die zu bewilligenden Raumfahrtaktivitäten mit geringen Risiken verbunden sind.
Das Risikoprofil muss folgende Risiken in Betracht ziehen und bewerten:
Schädigungen im Luftraum und auf der Erde;
Kollisionen mit anderen Weltraumgegenständen;
Entstehen von Raumfahrtrückständen;
Auswirkungen auf die Umwelt auf der Erde und im Weltraum, einschliesslich anderer Himmelskörper.
Die Aufsichtsbehörde erlässt Richtlinien über die Erstellung des Risikoprofils und beurteilt das Risikoprofil im Einzelfall. Sie kann dazu unabhängige Sachverständige oder sachkundige Organisationen beiziehen (Art. 33).
Art. 11 Bewilligung
Die Bewilligung legt fest:
die genau umschriebenen bewilligten Raumfahrtaktivitäten;
die zugelassenen Weltraumaktivitäten und wer diese wahrnimmt;
die Frist, innert welcher die bewilligten Raumfahrtaktivitäten aufzunehmen sind;
die mit den Raumfahrtaktivitäten verbundenen Bedingungen und Auflagen, namentlich:
sofern erforderlich, die minimale Versicherungsdeckung,
wie weit bestimmte international anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen zu beachten oder einzuhalten sind,
den Anschluss an ein System zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum,
den Beizug von Drittunternehmen zur Durchführung der Raumfahrtaktivitäten,
Berichterstattungs- und Meldepflichten,
Massnahmen, die im Fall einer drohenden Insolvenz einzuleiten sind;
die Bedingungen und Auflagen, die sich auf die Mindestanforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 beziehen.
Umfasst die Bewilligung mehrere Raumfahrtaktivitäten derselben Betreiberin, so kann sie vorsehen, dass einzelne Raumfahrtaktivitäten nur nach einer Freigabe durch die Aufsichtsbehörde durchgeführt werden dürfen. Im Verfahren der Freigabe hat nur die Betreiberin Parteistellung.
3. Abschnitt Rechte und Pflichten der Betreiberin
Art. 12 Sorgfaltspflichten
Die Betreiberin muss die bewilligten Raumfahrtaktivitäten mit der gebotenen Sorgfalt durchführen und bis zu deren planmässigen Beendigung aufrechterhalten oder dafür sorgen, dass ein Drittunternehmen die bewilligten Aktivitäten übernimmt und bis zur planmässigen Beendigung aufrechterhält.
Insbesondere muss sie jederzeit alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die Sicherheit der Raumfahrtaktivitäten zu gewährleisten und Umweltbelastungen und das Entstehen von Raumfahrtrückständen so weit als möglich zu begrenzen.
Kann eine Raumfahrtaktivität nicht planmässig beendigt werden, so muss die Betreiberin alle zumutbaren Massnahmen treffen, um den Weltraumgegenstand sicher auf die Erde zurückzuführen, in der Atmosphäre verglühen zu lassen oder auf eine Umlaufbahn für stillgelegte Weltraumgegenstände zu bringen.
Art. 13 Zugelassene Weltraumaktivitäten
Die Betreiberin darf den Weltraumgegenstand für die in der Bewilligung zugelassenen Weltraumaktivitäten selber nutzen oder ihn hierzu einem oder mehreren Drittunternehmen überlassen.
Die für die betreffenden Weltraumaktivitäten anwendbaren Vorschriften des nationalen und des internationalen Rechts sind einzuhalten.
Will die Betreiberin eine zugelassene Weltraumaktivität ändern, so muss sie eine Anpassung der Bewilligung beantragen.
Die Aufsichtsbehörde passt die Bewilligung an, wenn die neu vorgesehene Weltraumaktivität den anwendbaren Vorschriften des nationalen und des internationalen Rechts entspricht.
Art. 14 Beizug von Drittunternehmen
Die Betreiberin darf für Hilfsfunktionen zur Durchführung der Raumfahrtaktivitäten nur Drittunternehmen beiziehen, welche:
über die erforderliche Ausrüstung sowie fachkundiges und vertrauenswürdiges Fachpersonal verfügen;
die übertragenen Aufgaben tatsächlich selber erfüllen;
Ein beigezogenes Drittunternehmen muss die übertragenen Aufgaben bewilligungskonform und unter Beachtung der Sorgfaltspflichten (Art. 12) wahrnehmen.
Stellt die Betreiberin fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder dass ein beigezogenes Drittunternehmen seine Pflichten verletzt, so muss sie die Zusammenarbeit unverzüglich beenden.
Art. 15 Meldepflichten
Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde melden:
alle Tatsachen, die eine ordnungsgemässe Durchführung der bewilligten Raumfahrtaktivitäten gefährden können, namentlich solche, die eine Anpassung der Bewilligung nötig machen könnten;
Änderungen der auf dem Weltraumgegenstand durchgeführten Weltraumaktivitäten oder der Drittunternehmen, welche die Weltraumaktivitäten durchführen;
die geplante Übertragung von Raumfahrtaktivitäten auf eine andere Betreiberin;
die bevorstehende Beendigung der Raumfahrtaktivitäten;
weitere Tatsachen, die der Bundesrat in den Ausführungsvorschriften bezeichnet.
Weicht eine Raumfahrtaktivität vom ordentlichen Betrieb ab und droht eine Gefährdung durch den Absturz eines Satelliten oder eines anderen Weltraumgegenstands, so muss die Betreiberin unverzüglich die Nationale Alarmzentrale und die Aufsichtsbehörde darüber informieren.
Art. 16 Übernahme von Pflichten einer anderen Betreiberin
Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen der Aufsicht (Art. 34 und 35) eine Betreiberin verpflichten, gegen angemessenes Entgelt:
die Aktivitäten einer anderen Betreiberin vorübergehend zu übernehmen;
Ersatzmassnahmen für die Pflichten einer anderen Betreiberin zu treffen.
Die ehemalige Betreiberin muss der übernehmenden Betreiberin die erforderlichen Frequenznutzungsrechte übertragen.
Die Pflichten nach Absatz 1 stehen unter dem Vorbehalt, dass sie die Betreiberin mit ihrer Ausrüstung und ihrem Personal erfüllen kann.
4. Abschnitt Übertragung bewilligter Raumfahrtaktivitäten auf eine andere Betreiberin
Art. 17 Übertragung auf eine schweizerische Betreiberin
Die Betreiberin darf die bewilligten Raumfahrtaktivitäten auf eine andere Betreiberin, die der schweizerischen Hoheit untersteht, übertragen, indem sie ihr die Bewilligung überträgt.
Sind für die Erteilung der Bewilligung keine Erleichterungen nach Artikel 10 gewährt werden, so bedarf die Übertragung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zustimmung, wenn nachgewiesen wird, dass die übernehmende Betreiberin die organisatorischen, finanziellen und persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie j und k erfüllt. Sie kann ihre Zustimmung mit Auflagen über die Modalitäten der Bewilligungsübertragung verbinden.
Soweit die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Betreiberin keine neue Bewilligung erteilt, muss sie die Pflichten gemäss der ursprünglichen Bewilligung erfüllen.
Art. 18 Übertragung auf eine ausländische Betreiberin
Sollen die bewilligten Raumfahrtaktivitäten auf eine Betreiberin übertragen werden, die nicht der schweizerischen Hoheit untersteht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass zuvor mit dem betreffenden Staat, der die Hoheit über diese Betreiberin ausübt, ein Staatsvertrag abgeschlossen wird.
Im Staatsvertrag muss der betreffende Staat der Schweiz zusichern, dass er für die ursprünglich von der Schweiz bewilligten Aktivitäten die Verantwortung übernimmt und der Schweiz allfällige Schadenersatzzahlungen vergütet, zu denen sie aufgrund des internationalen Rechts verpflichtet werden könnte.
Mit dem Übergang der Raumfahrtaktivitäten auf die andere Betreiberin erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz.
5. Abschnitt Raumfahrtaktivitäten, die aufgrund einer ausländischen Bewilligung durchgeführt werden
Art. 19 Zustimmungserfordernis
Will eine Betreiberin Raumfahrtaktivitäten nach Artikel 4 Buchstabe c aufgrund der Bewilligung eines ausländischen Staates durchführen, so muss sie vorgängig die Zustimmung der Aufsichtsbehörde beantragen.
Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zustimmung, wenn die geplanten Raumfahrt- und Weltraumaktivitäten die völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz einhalten, der Weltraumpolitik der Schweiz entsprechen und den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz nicht zuwiderlaufen und wenn:
die Schweiz die Gleichwertigkeit der Vorschriften des betreffenden Staates bezüglich Bewilligung von und Aufsicht über Raumfahrtaktivitäten anerkannt hat; oder
die Gesuchstellerin anhand eines Risikoprofils nach Artikel 10 Absatz 2 nachweist, dass die Raumfahrtaktivitäten mit geringen Risiken verbunden sind.
Verweigert die Aufsichtsbehörde die Zustimmung, so muss die Gesuchstellerin die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz beantragen oder auf die Durchführung der Raumfahrtaktivitäten verzichten.
Stellt die Aufsichtsbehörde nachträglich fest, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist, so kann sie die Zustimmung widerrufen. In diesem Fall muss die Betreiberin die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz beantragen oder die Raumfahrtaktivitäten beendigen; Artikel 12 Absatz 3 ist dabei sinngemäss anwendbar.
Art. 20 Melde- und Nachweispflichten
Der Bundesrat legt fest, welche Tatsachen Betreiberinnen, die aufgrund einer ausländischen Bewilligung Raumfahrtaktivitäten durchführen und ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben, der Aufsichtsbehörde melden oder nachweisen müssen.
Art. 21 Übernahme von Aktivitäten mit ausländischer Bewilligung
Will eine Betreiberin, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, Raumfahrtaktivitäten von einer Betreiberin übernehmen, die von einem ausländischen Staat bewilligt worden sind, so muss sie vorgängig die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz beantragen.
Bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde so weit als möglich:
die Nachweise über die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltanforderungen, welche die ursprüngliche Betreiberin gegenüber der ausländischen Behörde erbracht hat;
die Bedingungen und Auflagen, die in der ursprünglichen Bewilligung enthalten sind.
Vorbehalten bleibt der allenfalls nach ausländischem Recht erforderliche Abschluss eines Staatsvertrags über die Übertragung der Raumfahrtaktivitäten.
Art. 22 Sitzverlegung einer Betreiberin mit ausländischer Bewilligung in die Schweiz
Verlegt eine Betreiberin, die Raumfahrtaktivitäten aufgrund der Bewilligung eines ausländischen Staates durchführt, ihren Wohnsitz oder statutarischen oder tatsächlichen Sitz in die Schweiz, und hat die Schweiz die Gleichwertigkeit der Vorschriften des betreffenden Staates bezüglich Bewilligung von und Aufsicht über Raumfahrtaktivitäten anerkannt, so gilt die Bewilligung des ausländischen Staates als Bewilligung nach diesem Gesetz.
Hat die Schweiz die Gleichwertigkeit der Vorschriften des betreffenden Staates bezüglich Bewilligung von und Aufsicht über Raumfahrtaktivitäten nicht anerkannt, so muss die Betreiberin vorgängig die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz beantragen.
Vorbehalten bleibt der allenfalls nach ausländischem Recht erforderliche Abschluss eines Staatsvertrags.
6. Abschnitt Haftung und Haftpflichtversicherung
Art. 23 Haftung für Schäden auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug
Verursacht ein Weltraumgegenstand, der im Weltraumregister registriert ist oder mit dem bewilligungspflichtige Raumfahrtaktivitäten durchgeführt werden, auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug einen Schaden, so haftet die Betreiberin für den Schaden ungeachtet ihres Verschuldens.
Die Betreiberin ist von der Haftung befreit, wenn sie beweist, dass:
a. der Schaden durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden der Geschädigten oder einer Drittperson verursacht wurde;
b. Personen, für die sie verantwortlich ist, kein Verschulden trifft; und
c. keine fehlerhafte Beschaffenheit des Weltraumgegenstands zu Schädigung beigetragen hat.
Eine Klage gestützt auf diese Bestimmung ist ausgeschlossen, wenn ein Entschädigungsverfahren nach dem Haftungsübereinkommen13 rechtshängig ist.
Art. 24 Haftung für Schäden an oder auf einem anderen Weltraumgegenstand
Beschädigt ein Weltraumgegenstand, der im Weltraumregister registriert ist oder mit dem bewilligungspflichtige Raumfahrtaktivitäten durchgeführt werden, anderswo als auf der Erdoberfläche einen anderen Weltraumgegenstand oder verursacht er an Bord eines solchen Weltraumgegenstands einen Personen- oder Sachschaden, so haftet die Betreiberin für den vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden.
Entsteht durch ein Ereignis nach Absatz 1 ein Folgeschaden auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug, so haftet die Betreiberin dafür nach Artikel 23 Absätze 1 und 2.
Artikel 23 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 25 Beschränkung des Schadenersatzes
Der Bundesrat legt für die Schadenfälle nach den Artikeln 23 und 24, bei denen nach Artikel 27 keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht, den Höchstbetrag des Schadenersatzes fest; er orientiert sich dabei an vergleichbaren ausländischen Regelungen. In der Bewilligung kann risikobasiert ein tieferer Höchstbetrag festgelegt werden.
Ist die Betreiberin nach Artikel 27 zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet worden, so ist der Schadenersatz auf die in der Bewilligung festgelegte Versicherungssumme begrenzt.
Art. 26 Anwendung des Obligationenrechts
Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den Vorschriften des Obligationenrechts14.
Art. 27 Haftpflichtversicherung
Die Aufsichtsbehörde kann bei Raumfahrtaktivitäten mit erhöhtem Risiko im Rahmen der Bewilligungserteilung verlangen, dass die Gesuchstellerin zur Deckung der Haftpflichtansprüche oder der Rückgriffsansprüche des Bundes eine Haftpflichtversicherung mit einer bestimmten Versicherungssumme abschliesst. Der Bundesrat legt die Mindestversicherungssumme fest.
Für die Beurteilung des Risikos gilt Artikel 10 Absatz 2 sinngemäss.
7. Abschnitt Verfahren bei Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes nach dem Haftungsübereinkommen und Rückgriff
Art. 28 Verfahren
Hat eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz (schweizerische Rechtsträgerin) einen Schaden erlitten, der durch einen Weltraumgegenstand verursacht worden ist, für dessen Betrieb ein ausländischer Staat eine Bewilligung erteilt hat, so kann sie der zuständigen Bundesbehörde den Antrag stellen, ein Schadenersatzverfahren nach den Artikeln VIII–XXII des Haftungsübereinkommens15 einzuleiten.
Die Behörde tritt auf den Antrag ein, wenn die geschädigte Person den Schadenersatz nicht aufgrund einer Haftungsregelung geltend machen kann, die im Staat besteht, der die fragliche Raumfahrtaktivität bewilligt hat und die mit dem schweizerischen Recht gleichwertig ist. In einem solchen Fall richtet sie das Schadenersatzbegehren an diesen Staat.
Hat kein Staat für die schädigende Raumfahrtaktivität eine Bewilligung erteilt, so richtet die zuständige Bundesbehörde das Schadenersatzbegehren an einen oder mehrere Staaten, die nach Artikel I Buchstabe c des Haftungsübereinkommens als Startstaaten in Frage kommen.
Fällt es in Betracht, aus Opportunitätsgründen auf die Einleitung eines Schadenersatzverfahrens nach den Artikeln VIII–XXII des Haftungsübereinkommens zu verzichten, so stellt die zuständige Bundesbehörde dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag. Heisst der Bundesrat den Antrag gut, so deckt sie der schweizerischen Rechtsträgerin den erlittenen Schaden.
Hat der Bund aufgrund des Verfahrens nach den Artikeln VIII–XXII des Haftungsübereinkommens einen Schadenersatz erhalten, so leitet die zuständige Behörde diesen an die geschädigte Rechtsträgerin weiter. Sie kann davon einen angemessenen Anteil der Verfahrenskosten abziehen.
Art. 29 Rückgriff
Muss der Bund einen Schaden nach dem Haftungsübereinkommen16 decken, so kann er auf die Betreiberin des schädigenden Weltraumgegenstands Rückgriff nehmen.
Ist die Betreiberin nach Artikel 27 zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet worden, so ist der Rückgriff auf die Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung begrenzt.
Für Schadenfälle, in denen nach Artikel 27 keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht, entspricht der im Rahmen des Rückgriffs vorgesehene Höchstbetrag dem Höchstbetrag nach Artikel 25 Absatz 1.
Führt die Betreiberin ihre Raumfahrtaktivitäten nicht aufgrund einer Bewilligung nach diesem Gesetz durch, so nimmt der Bund vollumfänglich Rückgriff.
Bei der Ausübung des Rückgriffs achtet die zuständige Behörde in Absprache mit der Aufsichtsbehörde darauf, dass die Raumfahrtaktivitäten der Betreiberin gesetzes- und bewilligungskonform weiterbetrieben oder beendigt werden können.
8. Abschnitt Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 30 Aufsichtsbehörde
Der Bundesrat bestimmt die Aufsichtsbehörde für Raumfahrtaktivitäten.
Er kann für die Raumfahrtaktivitäten militärischer Verwaltungseinheiten eine besondere Aufsichtsbehörde einsetzen.
Art. 31 Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz erfüllt sind, und erteilt gegebenenfalls die Bewilligung.
Sie erteilt, soweit dies nach der Bewilligung erforderlich ist, die Zustimmung zum Beizug eines Drittunternehmens.
Sie prüft laufend, ob die bewilligten Raumfahrtaktivitäten gesetzmässig, verordnungs- und bewilligungskonform durchgeführt werden; diese Aufsicht erstreckt sich auch auf beigezogene Drittunternehmen.
Sie prüft anhand der Rechenschaftsberichte und allfälliger Meldungen sowie angeforderter Auskünfte der Betreiberin, ob die Notfallplanung für den Fall ihrer drohenden Insolvenz aktiviert werden muss.
Sie vollzieht alle Anordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz beziehen.
Führt eine Betreiberin ihre Raumfahrtaktivitäten mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgrund einer ausländischen Bewilligung durch, so beschränkt sich die Aufsicht auf die laufende Erfüllung der Zustimmungsvoraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b.
Art. 32 Informationspflicht und Mitwirkungspflicht
Die Betreiberin und allenfalls beigezogene Drittunternehmen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle für die Ausübung der Aufsicht und die Führung des Weltraumregisters (Art. 42) erforderlichen Informationen zu erteilen und entsprechende Dokumente herauszugeben. Soweit dies für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, müssen sie der Aufsichtsbehörde freien Zutritt zu ihren Liegenschaften und technischen Einrichtungen gewähren und sie bei der Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos unterstützen.
Wird eine dieser Pflichten verletzt, so kann die Aufsichtsbehörde eine Sanktion nach Artikel 49 oder 50 verhängen.
Art. 33 Beizug von Sachverständigen
Soweit erforderlich zieht die Aufsichtsbehörde für die Ausübung ihrer Aufsicht unabhängige Sachverständige oder sachkundige Organisationen bei und erteilt ihnen genau umschriebene Prüfaufträge.
Das Bundesgesetz vom 21. Juni 201917 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) ist auf die Erteilung solcher Aufträge nicht anwendbar.
Beauftragte nach Absatz 1 mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches18. Bei Beauftragten mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ist die Geheimhaltung durch Vertrag sicherzustellen.
Art. 34 Massnahmen
Hat die Bewilligungsträgerin die bewilligten Raumfahrtaktivitäten nicht innert der gesetzten Frist aufgenommen, so kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung widerrufen.
Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Betreiberin gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstösst oder dass eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen oder -auflagen nicht mehr erfüllt sind, so erteilt sie ihr die erforderlichen Weisungen und setzt ihr eine Frist, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
Stellt die Betreiberin die Rechtmässigkeit nicht fristgerecht wieder her, so verhängt die Aufsichtsbehörde eine Sanktion nach Artikel 49 oder 50.
Bestehen Anhaltspunkte für einen drohenden Konkurs der Betreiberin und ist ihr in der Bewilligung keine Erleichterung nach Artikel 10 gewährt worden, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Aktivierung der Notfallplanung an.
Besteht eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder für nationale Sicherheitsinteressen oder für die Umwelt auf der Erde, im Luft- oder im Weltraum und ist die Betreiberin ausserstande, die Gefahr zu beseitigen, so kann die Aufsichtsbehörde:
anordnen, dass eine andere Betreiberin auf Kosten der säumigen Betreiberin unverzüglich die erforderlichen Massnahmen trifft; oder
eine andere Verwaltungseinheit oder eine internationale Organisation, die Raumfahrtaktivitäten durchführen, darum ersuchen, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 35 Entzug der Bewilligung
Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung entziehen, wenn:
die zuständige Behörde der Betreiberin die Erteilung der erforderlichen Frequenznutzungsrechte verweigert oder entzogen hat;
eine Betreiberin oder ein Drittunternehmen, das auf einem Weltraumgegenstand der Betreiberin Weltraumaktivitäten durchführt, das dafür anwendbare Recht verletzt und die Pflichtwidrigkeit nicht durch eine Intervention der zuständigen Aufsichtsbehörde beseitigt werden kann;
eine Betreiberin ihren Wohnsitz oder statutarischen oder tatsächlichen Sitz in einen ausländischen Staat verlegt.
Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Betreiberin nicht mehr in der Lage oder nicht willens ist, eine pflichtgemässe Durchführung ihrer Aktivitäten sicherzustellen, so entzieht sie die Bewilligung und verpflichtet die Betreiberin, innert einer bestimmten Frist dafür zu sorgen, dass eine andere Betreiberin ihre Raumfahrtaktivitäten auf vertraglicher Basis übernimmt.
Ist eine vertragliche Übernahme der Raumfahrtaktivitäten nicht zustande gekommen, so verpflichtet die Aufsichtsbehörde die Betreiberin, den Weltraumgegenstand innert einer weiteren Frist ausser Betrieb zu nehmen und ihn, soweit möglich und zumutbar, auf die Erde zurückzuführen oder in der Erdatmosphäre verglühen zu lassen oder auf eine Umlaufbahn für stillgelegte Weltraumgegenstände zu bringen.
Kann die Betreiberin die Pflicht nach Absatz 3 nicht erfüllen, so verpflichtet die Aufsichtsbehörde eine andere Betreiberin oder ersucht eine andere Verwaltungseinheit oder eine geeignete internationale Organisation, die Raumfahrtaktivitäten gemäss Absatz 3 gegen angemessenes Entgelt zu beendigen. Soweit die Zahlungsfähigkeit der ursprünglichen Betreiberin ausreicht, überbindet sie ihr die Kosten für diese Mass-nahme.
Der Widerruf und der Entzug einer Bewilligung wegen pflichtwidrigen Verhaltens begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Art. 36 Anpassung der Bewilligung
Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung anpassen, wenn:
es die Betreiberin verlangt, um wesentlichen geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen;
es sich zur Gewährleistung eines sicheren und rechtmässigen Betriebs aufdrängt.
Art. 37 Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen
Der Bundesrat kann vorsehen, dass über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen bei der Durchführung von Raumfahrtaktivitäten eine Untersuchung durchgeführt wird. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
Er kann eine geeignete Organisation mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen.
Das BöB19 ist auf die Erteilung solcher Aufträge nicht anwendbar.
Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Deckung der anfallenden Untersuchungskosten.
Art. 38 Rechtsschutz
Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Die Aufsichtsbehörde kann die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aufsichtsverfügungen im Einzelfall entziehen, wenn sie sich auf die Gewährleistung der Sicherheit oder die Vermeidung von Raumfahrtrückständen beziehen.
Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 34 Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung; eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall ist ausgeschlossen.
9. Abschnitt Raumfahrtaktivitäten des Bundes
Art. 39 Raumfahrtaktivitäten ziviler Verwaltungseinheiten
Will eine Verwaltungseinheit der zivilen zentralen Bundesverwaltung oder eine dezentrale Verwaltungseinheit ohne Rechtspersönlichkeit oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes Raumfahrtaktivitäten durchführen, so benötigt sie die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 9 gelten sinngemäss, mit folgenden Ausnahmen:
Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Art. 9 Abs. 1 Bst. j);
finanzielle Notfallplanung (Art. 9 Abs. 1 Bst. k).
Verweigert die Aufsichtsbehörde die Zustimmung, so kann ihr Entscheid beim ihr übergeordneten Departement beanstandet werden. Bestätigt das Departement den Entscheid, so kann das Departement, dem die gesuchstellende Verwaltungseinheit zugeordnet ist, dem Bundesrat beantragen, über die Streitsache zu entscheiden.
Für die Durchführung der Raumfahrtaktivitäten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes uneingeschränkt, mit Ausnahme der Sanktionen nach Artikel 49.
Begeht eine zivile Verwaltungseinheit eine Rechtsverletzung, so kann die Aufsichtsbehörde beim ihr übergeordneten Departement beantragen, dass dieses die erforderlichen Weisungen erteilt.
Art. 40 Raumfahrtaktivitäten militärischer Verwaltungseinheiten
Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen dieses Gesetzes, welche die Sicherheit, die langfristige Nachhaltigkeit von Raumfahrtaktivitäten sowie die Begrenzung von Umweltbelastungen auf der Erde und im Weltraum, einschliesslich anderer Himmelskörper, betreffen, für Raumfahrtaktivitäten militärischer Verwaltungseinheiten gelten; vorbehalten bleibt die Haftung nach Artikel 41.
Er kann für solche Aktivitäten besondere Bestimmungen erlassen.
Als militärische Verwaltungseinheit gilt auch der Nachrichtendienst des Bundes.
Art. 41 Haftung
Für Schäden, die durch Raumfahrtaktivitäten von Verwaltungseinheiten nach Artikel 39 Absatz 1 sowie Artikel 40 Absatz 1 verursacht werden, haftet der Bund ausschliesslich nach diesem Gesetz. Schadenersatzansprüche sind nach Artikel 10 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195820 geltend zu machen.
10. Abschnitt Registrierung
Art. 42 Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde führt das Weltraumregister.
Sie stellt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Antrag zur Erfüllung der Meldepflichten nach den Artikeln IV und V des Registrierungsübereinkommens21.
Art. 43 Registereinträge
In das Weltraumregister werden Weltraumgegenstände eingetragen, für deren Betrieb die Schweiz eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt hat. Ist die Schweiz einer von mehreren Startstaaten, so richtet sich die Registrierung des betreffenden Weltraumgegenstands nach der Übereinkunft, die unter den Startstaaten nach Artikel II Absatz 2 des Registrierungsübereinkommens22 getroffen wird.
Die Registereinträge enthalten mindestens die Angaben nach Artikel IV Absatz 1 des Registrierungsübereinkommens.
Der Bundesrat kann weitere Angaben vorsehen. Er berücksichtigt dabei die einschlägigen Instrumente der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolution 62/101 vom 17. Dezember 200723 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Registrierung von Weltraumgegenständen.
Art. 44 Änderung von Registereinträgen
Verändern sich die Tatsachen, die einem Registereintrag zugrunde liegen, so wird der Eintrag angepasst oder gelöscht.
Solche Änderungen sind dem EDA mitzuteilen; dieses notifiziert sie dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin der Vereinten Nationen.
Art. 45 Einsichtnahme
Der Bundesrat legt fest, welche Einträge in das Register öffentlich zugänglich sind und auf welchem Weg man in das Register Einsicht nehmen kann.
11. Abschnitt Gebühren
Art. 46 Gebührenpflicht
Die Aufsichtsbehörde erhebt von den Betreiberinnen für folgende Verrichtungen Gebühren:
Erteilung, Widerruf, Entzug und Anpassung einer Bewilligung;
einzelne Kontrolltätigkeiten gegenüber Betreiberinnen und allenfalls beigezogenen Drittunternehmen, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung führt;
Einträge in das Weltraumregister sowie Änderung oder Löschung solcher Einträge.
Art. 47 Gebührenansätze
Der Bundesrat legt die Gebührenansätze fest.
Art. 48 Auslagen
Die Auslagen für Leistungen Dritter, namentlich für Prüfaufträge und Gutachten, die eine Betreiberin veranlasst, können ihr ganz oder teilweise separat in Rechnung gestellt werden.
Zeichnet sich ab, dass ein Prüfauftrag oder ein Gutachten hohe Kosten verursachen wird, so informiert die Aufsichtsbehörde die Gesuchstellerin und gibt ihr die Gelegenheit, das Gesuch zurückzuziehen. Sie setzt ihr dafür eine angemessene Frist.
12. Abschnitt Sanktionen
Art. 49 Verwaltungssanktionen
Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich erzielten Jahresumsatzes belasten:
Betreiberinnen, die ohne die erforderliche Bewilligung eine Raumfahrtaktivität oder trotz fehlender Zustimmung (Art. 19 Abs. 3) oder trotz widerrufener Zustimmung (Art. 19 Abs. 4) durchführen;
Betreiberinnen und beigezogene Drittunternehmen, die in schwerer Weise gegen Pflichten verstossen, die sich aus Rechtsvorschriften, Bewilligungsauflagen oder Aufsichtsverfügungen ergeben und die Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten, die Begrenzung von Umweltbelastungen oder die Vermeidung von Raumfahrtrückständen betreffen; vorbehalten bleibt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 34 Abs. 2);
Betreiberinnen, die unter Missachtung von Artikel 14 Drittunternehmen beiziehen oder die Bewilligung unter Missachtung von Artikel 17 oder 18 auf eine andere Rechtsträgerin übertragen.
Mit einem Betrag von bis zu 100 000 Franken kann die Aufsichtsbehörde belasten:
Betreiberinnen und beigezogene Drittunternehmen, die in leichter Weise gegen Pflichten verstossen, die sich aus Rechtsvorschriften, Bewilligungsauflagen oder Aufsichtsverfügungen ergeben und die Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten, die Begrenzung von Umweltbelastungen oder die Vermeidung von Raumfahrtrückständen betreffen; vorbehalten bleibt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 34 Abs. 2);
Betreiberinnen, die Meldepflichten nach Artikel 15 missachten oder dabei unvollständige oder falsche Angaben machen;
Betreiberinnen unter schweizerischer Hoheit, die aufgrund einer ausländischen Bewilligung Raumfahrtaktivitäten durchführen und Melde- oder Nachweispflichten nach Artikel 20 missachten oder dabei unvollständige oder falsche Angaben machen;
Betreiberinnen oder beigezogene Drittunternehmen, die Informations- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 32 Absatz 1 missachten oder bei Auskünften unvollständige oder falsche Angaben machen.
Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse der Betreiberin oder des beigezogenen Drittunternehmens.
Die Aufsichtsbehörde sieht von einer Sanktionierung ab, wenn eine einmalige Pflichtverletzung nach Absatz 2 Buchstabe a zu keiner konkreten Gefährdung der Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten und zu keiner Umweltbelastung oder zum Entstehen von Raumfahrtrückständen geführt hat.
Die Belastung entfällt, wenn die Pflichtverletzung vor mehr als vier Jahren begangen worden ist. Die Verjährungsfrist beginnt am letzten Tag des pflichtwidrigen Verhaltens oder am Tag, an dem eine Meldepflicht hätte erfüllt werden müssen.
Die Aufsichtsbehörde kann die Sanktionsentscheide veröffentlichen und dabei die sanktionierte Betreiberin oder das sanktionierte Drittunternehmen benennen. Bei der Veröffentlichung sind Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Art. 50 Übertretung
Eine natürliche Person, die vorsätzlich oder fahrlässig einen Tatbestand nach Artikel 49 Absatz 1 erfüllt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Eine natürliche Person, die vorsätzlich oder fahrlässig einen Tatbestand nach Artikel 49 Absatz 2 erfüllt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Artikel 49 Absätze 4 und 6 gelten sinngemäss.
Die Übertretung wird nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197424 durch die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt.
13. Abschnitt Datenschutz
Art. 51
Die Aufsichtsbehörde bearbeitet die Daten juristischer Personen, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, nach den Artikeln 57h–57t des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199725. Diese Vorschriften gelten auch für die Bearbeitung von Daten von Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die Raumfahrtaktivitäten durchführen.
Zur Durchführung von Bewilligungsverfahren (Art. 9 und 10) und bei der Ausübung der Aufsicht (Art. 31–36) darf die Aufsichtsbehörde:
Daten juristischer Personen sowie Daten von Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die Raumfahrtaktivitäten durchführen, einschliesslich folgender besonders schützenswerter Daten bearbeiten und in gedruckter Form oder mittels elektronischer Mitteilung anderen Aufsichtsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden bekannt geben:
die in Bewilligungsgesuchen enthaltenen und bei der Beurteilung von Bewilligungsgesuchen anfallenden Daten über die Vertrauenswürdigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen und des Personals der Betreiberin sowie über deren finanzielle Leistungsfähigkeit,
die bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben und der Durchführung von Sanktionsverfahren anfallenden Daten über die Vertrauenswürdigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen und des Personals der Betreiberin sowie über deren finanzielle Leistungsfähigkeit;
Personendaten sowie folgende besonders schützenswerte Personendaten natürlicher Personen bearbeiten und in gedruckter Form oder mittels elektronischer Mitteilung anderen Aufsichtsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden bekannt geben:
die in Bewilligungsgesuchen enthaltenen Angaben und bei der Beurteilung von Bewilligungsgesuchen anfallenden Daten über die Vertrauenswürdigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Gesuchstellerin betrauten Personen und ihres Personals,
die bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben und der Durchführung von Sanktionsverfahren anfallenden Daten über die Vertrauenswürdigkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Betreiberin betrauten Personen und ihres Personals.
14. Abschnitt Internationale Zusammenarbeit und Amtshilfe
Art. 52 Internationale Zusammenarbeit
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes abschliessen. Vorbehalten bleiben Verträge nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV sowie Verträge, die einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen.
Er kann insbesondere Vereinbarungen treffen über:
die sichere und völkerrechtskonforme Durchführung von Raumfahrtaktivitäten;
die Begrenzung von Umweltbelastungen durch Raumfahrtaktivitäten und die Vermeidung von Raumfahrtrückständen;
die Aufsicht über die Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten und beigezogener Drittunternehmen einschliesslich des damit verbundenen Informationsaustauschs von Raumfahrtdaten und deren Bearbeitung;
die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Vorschriften bezüglich der Bewilligung von und der Aufsicht über Raumfahrtaktivitäten;
die Übertragung einzelner Aufsichtsbefugnisse auf völkerrechtliche internationale Institutionen;
die Gewährung internationaler Amtshilfe zur Sanktionierung von Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten, die gegen das anwendbare internationale oder nationale Weltraumrecht verstossen;
die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen.
Art. 53 Amtshilfe
Die Aufsichtsbehörde unterstützt die für einzelne Raumfahrt- oder Weltraumaktivitäten zuständigen Dienststellen sowie die Strafverfolgungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die für einzelne Raumfahrt- und Weltraumaktivitäten zuständigen Bundesstellen und die Behörden, die für die Kontrolle von damit zusammenhängenden Aktivitäten oder Gütern zuständig sind, unterstützen die Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Soweit es für den Vollzug der Aufsichtsaufgaben notwendig ist, dürfen sie der Aufsichtsbehörde die dazu erforderlichen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, in gedruckter Form oder mittels elektronischer Mitteilung bekannt geben.
Die Aufsichtsbehörde kann mit ausländischen Raumfahrtbehörden und internationalen Institutionen zusammenarbeiten, soweit:
dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist; und
die ausländische Behörde oder die internationale Institution an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden ist.
Sofern eine ausländische Raumfahrtbehörde Gegenrecht gewährt und zur Erfüllung ihrer Aufgaben darum ersucht, kann die Aufsichtsbehörde bestimmte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben angefallene Daten der ausländischen Behörde bekannt geben.
Die Aufsichtsbehörde kann die Daten der ausländischen Behörde nur bekannt geben, wenn der Bundesrat nach Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 202026 über den Datenschutz (DSG) festgestellt hat, dass der betreffende Staat einen angemessenen Datenschutz gewährleistet. Fehlt ein solcher Entscheid des Bundesrates, so ist die Datenbekanntgabe nur zulässig, wenn ein geeigneter Datenschutz nach Artikel 16 Absatz 2 DSG gewährleistet wird und wenn die ausländische Behörde zusichert, dass:
sie diese Daten nicht an andere Behörden weiterleitet und nur für ihre Aufsichtsaufgaben verwendet; und
die Daten im Fall eines gerichtlichen Strafverfahrens nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft werden.
Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, anderen Bundesstellen oder ausländischen Behörden Daten einer Betreiberin von Raumfahrtaktivitäten oder eines beigezogenen Drittunternehmens bekannt zu geben, so hört sie die betroffene natürliche oder juristische Person bzw. Personengemeinschaft zuvor an.
15. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 54 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er kann:
vorsehen, dass die Betreiberinnen bei ihrer Tätigkeit international anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen berücksichtigen;
solche Instrumente als unmittelbar anwendbar erklären oder diese Befugnisse auf die Aufsichtsbehörde übertragen.
Art. 55 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 56 Übergangsbestimmungen
Die Betreiberinnen mit Wohnsitz oder statutarischem oder tatsächlichem Sitz in der Schweiz, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Raumfahrtaktivitäten durchführen, müssen ihre Aktivitäten innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Aufsichtsbehörde melden. Der Bundesrat bestimmt, welche Informationen mit der Meldung erteilt werden müssen.
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, werden die fraglichen Weltraumgegenstände im Weltraumregister eingetragen.
Gibt es Anzeichen dafür, dass die Raumfahrtaktivitäten einer Betreiberin nicht im Einklang mit diesem Gesetz stehen, so kann die Aufsichtsbehörde eine Betreiberin innert 12 Monaten verpflichten, ein Bewilligungsgesuch nach diesem Gesetz einzureichen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Behörde Sanktionen nach Artikel 49 oder 50 ergreifen.
In den übrigen Fällen gelten die bestehenden Raumfahrtaktivitäten als bewilligt. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall nachträgliche Auflagen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d) anordnen.
Betreiberinnen mit Wohnsitz oder statutarischem oder tatsächlichem Sitz in der Schweiz, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Raumfahrtaktivitäten aufgrund der Bewilligung eines ausländischen Staates durchführen, müssen die Zustimmung nach Artikel 19 innert sechs Monaten beantragen.
Besteht eine Betreiberin, die nach Artikel 49 Absatz 1 sanktioniert werden soll, seit weniger als drei Geschäftsjahren, so ist für die Bemessung der Sanktion der in den zurückliegenden Geschäftsjahren durchschnittlich erzielte Jahresumsatz massgebend.
Art. 57 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Änderung anderer Erlasse
(Art. 55)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilprozessordnung27
Art. 5 Abs. 1 Bst. j
Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
Streitigkeiten nach den Artikeln 23–26 des Raumfahrtgesetzes vom …28.
2. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198729 über das internationale Privatrecht
Art. 134a Unfälle in der Raumfahrt
Ansprüche aus Unfällen in der Raumfahrt unterstehen schweizerischem Recht.
3. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194830
Art. 1 Abs. 1bis
Dasselbe gilt für Luftfahrzeuge und Flugkörper, die von der Schweiz aus gestartet werden und sich für eine begrenzte Zeit im Weltraum bewegen, ohne eine Erdumlaufbahn zu erreichen (Suborbitalflüge).
Art. 11 Abs. 1
Im Luftraum über der Schweiz und auf Suborbitalflügen gilt das schweizerische Recht.
Art. 64 Abs. 2 Bst. c
Diese Bestimmung gilt auch für:
Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder Flugkörper bei der Durchführung von Suborbitalflügen verursacht werden.
Art. 108 Abs. 1 Bst. abis
Der Bundesrat kann vorsehen, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auf Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Anwendung finden. Als solche gelten:
abis. Luftfahrzeuge, welche für Suborbitalflüge eingesetzt werden;
4. Fernmeldegesetz vom 30. April 199731
Art. 25 Abs. 1 erster Satz
Das BAKOM verwaltet das Frequenzspektrum sowie die der Schweiz zustehenden Frequenznutzungsrechte und alle zugehörigen Orbitalpositionen für den Betrieb von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen. …
Art. 25a Anmeldung zur Publikation, Koordination und Notifizierung von Frequenznutzungsrechten für den Betrieb von Satelliten
Schweizerische Frequenznutzungsrechte und alle zugehörigen Orbitalpositionen für den Betrieb von Satelliten im Weltraum setzen ein Koordinationsverfahren nach den internationalen Vereinbarungen voraus.
Das BAKOM führt auf Gesuch hin die Anmeldung zur Publikation, Koordination und Notifizierung bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und teilt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin durch eine Funkkonzession die daraus hervorgegangenen Frequenznutzungsrechte und alle zugehörigen Orbitalpositionen zu.
Wer eine Funkkonzession für schweizerische Frequenznutzungsrechte und alle dazugehörigen Orbitalpositionen für den Betrieb von Satelliten erwerben will, muss zusätzlich zu den Konzessionsvoraussetzungen gemäss Artikel 23:
einen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben;
die vom BAKOM im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Absatz 1 festgelegten Bedingungen einhalten; und
die Kosten übernehmen, welche im Rahmen des Verfahrens bei der Internationalen Fernmeldeunion entstehen.
Das BAKOM kann ein Verfahren nach Absatz 2 ablehnen, wenn der beantragten Frequenznutzung öffentliche Interessen entgegenstehen.