BBl 2026 802
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung)
Präambel
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(Doppelnamen bei der Eheschliessung)
Änderung vom 20. März 2026
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 17. November 20231,
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Januar 20242,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 30a
b. Bei Tod eines Ehegatten
Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder einen vor der Heirat geführten Namen tragen will.
Art. 119
A. Name
Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder einen vor der Heirat geführten Namen tragen will.
Art. 160
B. Name
I. Name des Ehegatten und Bildung eines Familiennamens
Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
Jede und jeder Verlobte kann aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, einen der folgenden Namen tragen zu wollen:
den Namen der oder des anderen Verlobten;
einen der zwei Namen des eigenen Doppelnamens oder des Doppelnamens der oder des anderen Verlobten; oder
einen aus den Namen beider Verlobter gebildeten Doppelnamen.
Die Verlobten können stattdessen gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer bisherigen Namen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. In diesem Fall kann jede oder jeder Verlobte erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen, indem der bisherige Name derjenige oder desjenigen Verlobten, deren oder dessen Name nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, diesem angefügt wird.
Trägt eine Verlobte oder ein Verlobter bereits einen Doppelnamen, so kann nur einer der zwei Namen, die diesen Doppelnamen bilden, für den neuen Doppelnamen oder den Familiennamen verwendet werden.
Die zwei Namen des Doppelnamens können mit einem Bindestrich verbunden werden.
Art. 160a
II. Name der gemeinsamen Kinder
Die Verlobten bestimmen gemeinsam, welchen Namen ihre Kinder tragen.
Zum Namen der Kinder kann der Name einer oder eines Verlobten bestimmt werden.
Trägt eine oder einer der Verlobten einen Doppelnamen, so kann nur einer der zwei Namen, die den Doppelnamen bilden, zum Namen der Kinder werden.
In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von der Pflicht, den Namen ihrer Kinder zu bestimmen, befreien.
Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhalten die Kinder diesen Namen.
Art. 270 Abs. 1 und 2
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind denjenigen ihrer Namen, den die Eltern bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass dieses den Namen des anderen Elternteils trägt. Trägt dieser Elternteil einen Doppelnamen, so kann nur einer der zwei Namen, die den Doppelnamen bilden, zum Namen der Kinder bestimmt werden.
Art. 270a
II. Kind unverheirateter Eltern
Sind die Eltern unverheiratet und steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Namen. Der sorgeberechtigte Elternteil kann verlangen, dass das Kind den Namen des anderen Elternteils trägt. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie gemeinsam den Namen der Kinder. Zum Namen der Kinder kann der Name eines Elternteils bestimmt werden.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Namen des andern Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen der Mutter.
Trägt der namensgebende Elternteil einen Doppelnamen, so kann nur einer der zwei Namen, die den Doppelnamen bilden, zum Namen des Kindes bestimmt werden.
Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen des Kindes. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung.
SchlT Art. 8a
Name
a. Rückkehr zum früheren Namen
Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder einen vor der Heirat geführten Namen tragen will.
SchlT Art. 8abis
b. Annahme eines Doppelnamens
Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2026 dieses Gesetzes geheiratet hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er einen Doppelnamen im Sinn von Artikel 160 Absätze 2–5 tragen will. Die Änderung des Namens des Ehegattens hat keine Auswirkungen auf den Namen der Kinder.
Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes einen Doppelnamen gewählt hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er die Reihenfolge der Namen des Doppelnamens ändern will. Die zwei Namen des Doppelnamens können mit einem Bindestrich verbunden werden.
Gleiches gilt für Personen, die ihre eingetragene Partnerschaft nach Artikel 35 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20044 in eine Ehe umgewandelt haben.
SchlT Art. 13d
Aufgehoben
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. März 2026 Der Präsident: Pierre-André Page | Ständerat, 20. März 2026 Der Präsident: Stefan Engler |
Datum der Veröffentlichung: 31. März 2026
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2026
Änderung anderer Erlasse
(Ziff. II)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausweisgesetz vom 22. Juni 20015
Art. 2 Abs. 4 Ausweisgesetz vom 22. Juni 20015
Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis Ordens- oder Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate enthalten.
2. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20046
Art. 30a Name
Die Person, die ihren Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen nach der Auflösung; sie kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie wieder einen vor der Eintragung der Partnerschaft geführten Namen tragen will.
Art. 37c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2026
Wer in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen. Der Doppelname wird aus den vor Eintragung der Partnerschaft geführten Namen der Partnerinnen oder Partner gebildet.
Trug eine Partnerin oder ein Partner vor der Eintragung der Partnerschaft bereits einen Doppelnamen, so darf nur einer der zwei Namen, die diesen bildeten, für den neuen Doppelnamen verwendet werden.
Die zwei Namen des Doppelnamens können mit einem Bindestrich verbunden werden.
Die Änderung des Namens der Partnerinnen oder Partner hat keine Auswirkungen auf den Namen ihrer Kinder.