BBl 2026 803
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)
Präambel
Schweizerisches Strafgesetzbuch
(StGB)
Änderung vom 20. März 2026
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20251,
beschliesst:
I
Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 64 Abs. 3 erster Satz | |
3 Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 17 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. … | |
Art. 64c Abs. 6 zweiter Satz | |
6 … Die lebenslängliche Verwahrung wird frühestens gemäss Absatz 3 aufgehoben, wenn der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 17 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. | |
Art. 77a Abs. 1 | |
1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte oder bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe mindestens 13 Jahre, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. | |
Art. 80a | |
Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei angeordneter Verwahrung | Ist der Gefangene zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat das Gericht zusätzlich eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 oder 1bis angeordnet, kann er in einer besonderen, auf den Verwahrungsvollzug spezialisierten Einrichtung untergebracht werden, wenn er 25 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. |
Art. 86 Abs. 4 und 5 | |
4 Aufgehoben 5 Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung frühestens nach 17 Jahren möglich. |
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2026
Die Bestimmungen zur Prüfung der bedingten Entlassung (Art. 64 Abs. 3 erster Satz, Art. 64c Abs. 6 zweiter Satz und Art. 86 Abs. 5) sind in Abweichung der Regelung nach Artikel 388 Absatz 3 nicht anwendbar auf den Vollzug von Urteilen, bei denen die verurteilte Person beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2026 mehr als 10 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüsst hat.
II
Das Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20033 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 1bis
Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB4) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB.
Art. 19c Abs. 2 Bst. c
Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf:
die Beurteilung der Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB; und
Art. 27a Abs. 2 Bst. c
Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf:
die Beurteilung der Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB; und
Art. 28 Abs. 3
Ist der Freiheitsentzug nach Artikel 25 Absatz 2 verhängt worden, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB5.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. März 2026 Der Präsident: Stefan Engler | Nationalrat, 20. März 2026 Der Präsident: Pierre-André Page |
Datum der Veröffentlichung: 31. März 2026
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2026