BBl 2026 893
Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. März 20261,
beschliesst:
I
Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20072 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 47, wird «Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen» ersetzt durch «ÖREB-Kataster».
Art. 16 Zweck
Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) stellt als Informationssystem für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einheitlicher Weise Geodaten und rechtliche Informationen zu öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bereit.
Er enthält Informationen über:
rechtskräftige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen;
geplante öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen.
Er kann Informationen über behördenverbindliche Anordnungen enthalten, die sich mittelbar beschränkend auf das Eigentum an Grundstücken auswirken.
Art. 17 Gegenstand
Der Bundesrat legt fest, welche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des Bundesrechts Gegenstand des ÖREB-Katasters sind.
Die Kantone können zusätzliche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen bezeichnen, die Gegenstand des ÖREB-Katasters sind. Der Bundesrat regelt die Rahmenbedingungen.
Art. 18 Zugang
Die Informationen im ÖREB-Kataster sind öffentlich zugänglich.
Der Bundesrat kann abweichende Regelungen erlassen, soweit dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 18a Organisation, Qualität und Verfahren
Die Kantone führen den ÖREB-Kataster.
Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität und Verfahren sowie die qualitativen und technischen Anforderungen fest.
Art. 43
Aufgehoben
Art. 46a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Der Bundesrat legt den Umsetzungsplan für den Vollzug der Änderung vom … fest. Er kann diese Aufgabe an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport delegieren.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Änderung anderer Erlasse
(Ziff. II)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch3
Art. 962 | |
II. Anmerkungen 1. Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen | 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte oder vertraglich festgelegte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen, wenn das Bundesrecht dies vorsieht. 2 Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen. 3 Der Bundesrat legt fest:
4 Die Kantone legen fest, ob und unter welchen Bedingungen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts nach Absatz 3 Ziffer 2 im Grundbuch angemerkt werden müssen. |
2. Kernenergiegesetz vom 21. März 20034
Art. 40 Abs. 3 und 5 erster Satz
Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde veranlasst nach Erteilung der Rahmenbewilligung die Eintragung des vorläufigen Schutzbereichs und nach Erteilung der Betriebsbewilligung die Eintragung des definitiven Schutzbereichs in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Wird das Lager nicht gebaut oder nicht in Betrieb genommen, hebt die vom Bundesrat bezeichnete Behörde den vorläufigen Schutzbereich auf. …
Art. 59 Abs. 3 erster Satz
Der von einer Eigentumsbeschränkung Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren nach Eintragung des definitiven Schutzbereiches im ÖREB-Kataster schriftlich beim Inhaber des Lagers anzumelden. …
Art. 83 Abs. 1 Bst. e
Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für:
die Eintragung und Nachführung des Schutzbereiches eines geologischen Tiefenlagers in den ÖREB-Kataster.
Art. 84 Bst. d
Aufgehoben