BBl 2026 950
Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm 2026 (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Armeebotschaft 2026 des Bundesrates vom 20. März 20262,
beschliesst:
Art. 1 Rüstungsprogramm
Dem Rüstungsprogramm 2026 wird zugestimmt.
Art. 2 Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt:
Mio. Fr. | |
|---|---|
| 1000 |
| 800 |
| 70 |
| 150 |
| 30 |
| 100 |
| 240 |
| 50 |
Art. 3 Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
Der Bundesrat wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 10 Prozent erhöht werden.
Art. 4 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.