Quelle

BBl 2026 950

Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm 2026 (Entwurf)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Armeebotschaft 2026 des Bundesrates vom 20. März 20262,

beschliesst:

Art. 1 Rüstungsprogramm

Dem Rüstungsprogramm 2026 wird zugestimmt.

Art. 2 Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt:

Mio. Fr.

  1. Bodengestützte Luftverteidigung mittlerer Reichweite, Ergänzungsbeschaffung

    (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele in der Luft»)

1000

  1. Bodengestützte Luftverteidigung kleinerer Reichweite

    (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele in der Luft»)

800

  1. Abwehr von Mini-Drohnen

    (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele in der Luft»)

70

  1. Teilmobiles Radar mittlerer Reichweite

    (Fähigkeitsbereich «Nachrichtenverbund und Sensoren»)

150

  1. Fähigkeitsaufbau Weltraum

    (Fähigkeitsbereich «Nachrichtenverbund und Sensoren»)

30

  1. Erhöhung der Resilienz für Mitnutzung ziviler Dienste

    (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung»)

100

  1. Elektronische Kriegführung

    (Fähigkeitsbereich «Wirkung im Cyber- und elektromagnetischen Raum»)

240

  1. Pistole 26

    (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele am Boden»)

50

Art. 3 Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Der Bundesrat wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 10 Prozent erhöht werden.

Art. 4 Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.