BBl 2026 951
Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2026 (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Armeebotschaft 2026 des Bundesrates vom 20. März 20262,
beschliesst:
Art. 1 Immobilienprogramm
Dem Immobilienprogramm VBS 2026 wird zugestimmt.
Art. 2 Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt:
Mio. Fr. | |
|---|---|
| 48 |
| 30 |
| 19 |
| 36 |
| 89 |
| 20 |
| 320 |
Art. 3 Verschiebungen zwischen Verpflichtungskrediten
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 2 Buchstaben a–f Verschiebungen vorzunehmen.
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
Art. 4 Delegation der Spezifikationsbefugnis
Die Spezifikationsbefugnis für den Verpflichtungskredit nach Artikel 2 Buchstabe g wird an das VBS delegiert.
Art. 5 Indexstände und Teuerungsannahmen
Den folgenden Verpflichtungskrediten liegen die nachstehenden Indexstände zugrunde:
Verpflichtungskredit nach Artikel 2 Buchstabe a: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Espace Mittelland, vom Oktober 2025 (115,2 Punkte; Oktober 2020 = 100 Punkte);
Verpflichtungskredit nach Artikel 2 Buchstabe b: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, gesamte Schweiz, vom Oktober 2025 (116,2 Punkte; Oktober 2020 = 100 Punkte);
Verpflichtungskredit nach Artikel 2 Buchstabe c: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, gesamte Schweiz, Tiefbau, vom Oktober 2024 (114,7 Punkte; Oktober 2020 = 100 Punkte);
Verpflichtungskredit nach Artikel 2 Buchstabe d: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, gesamte Schweiz, vom Oktober 2025 (116,2 Punkte; Oktober 2020 = 100 Punkte);
Verpflichtungskredit nach Artikel 2 Buchstabe e: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, gesamte Schweiz, vom Oktober 2024 (115,2 Punkte; Oktober 2020 = 100 Punkte);
Verpflichtungskredit nach Artikel 2 Buchstabe f: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, gesamte Schweiz, vom Oktober 2025 (116,2 Punkte; Oktober 2020 = 100 Punkte).
Die Teuerungsentwicklung ist in den ausgewiesenen Projektkosten nicht berücksichtigt. Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit der Kostenbewirtschaftung innerhalb der einzelnen Verpflichtungskredite im Rahmen der budgetierten Kostenungenauigkeit und der allfälligen Kreditverschiebung zwischen Verpflichtungskrediten nach Artikel 3 aufgefangen. Können nicht alle teuerungsbedingten Mehrkosten aufgefangen werden, wird dem Parlament ein Zusatzkredit beantragt.
Art. 6 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.