Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

103 IA 53

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11. Auszug aus dem Urteil vom 2. Februar 1977 i.S. X. und Y. gegen Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 32 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 OG. Eine bei der unzuständigen kantonalen Behörde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist nur rechtzeitig, wenn sie gemäss Art. 32 Abs. 3 OG vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht weitergeleitet wird.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 9. November 1976 zugestellt. Die 30tägige Frist für die staatsrechtliche Beschwerde endigte somit am 9. Dezember 1976. Die Beschwerde wurde am 7. Dezember zur Post gegeben und traf am 8. Dezember beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft ein, an dessen Adresse sie gerichtet war. Dieses gab sie am 13. Dezember zuhanden des Bundesgerichts zur Post.

Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine staatsrechtliche Beschwerde, die statt beim Bundesgericht bei einer kantonalen Behörde eingereicht wird, nur dann als rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht einlangt oder wenn sie die kantonale Behörde zur Weiterleitung an das Bundesgericht wenigstens vor Ablauf der Frist zur Post gibt (nicht veröffentlichte Urteile "Sauver Lavaux" vom 29. Januar 1973, Griesser vom 30. Januar 1969 und Vago vom 4. September 1969; BGE 74 II 46/47, BGE 78 IV 132 E. 1, BGE 86 II 286). Abgesehen von diesen Fällen ist eine staatsrechtliche Beschwerde, auch wenn sie innert nützlicher Frist an die kantonale Behörde gerichtet wurde, verspätet. Massgebend ist dabei Art. 32 Abs. 3 OG, der lautet:

"Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Ist eine Eingabe innert der Frist direkt beim Bundesgericht eingereicht worden, so gilt die Frist als eingehalten, selbst wenn die Eingabe bei der kantonalen Instanz einzureichen war."

Wenn somit eine Eingabe, die bei einer kantonalen Behörde einzureichen wäre, innert der Beschwerdefrist direkt dem Bundesgericht zugestellt wird, gilt sie als rechtzeitig, auch wenn sie bei der kantonalen Behörde hätte eingereicht werden müssen. Der Art. 32 Abs. 3 OG lässt keinen Zweifel darüber offen, dass es sich anders verhält, wenn eine Eingabe dem Bundesgericht einzureichen wäre, aber der kantonalen Behörde eingereicht wird. In diesem Fall gilt die Regel, dass die Eingabe nur rechtzeitig ist, wenn sie die kantonale Behörde noch innerhalb der Frist zur Weiterleitung an das Bundesgericht der Post übergibt. Diese Ordnung unterscheidet sich von der für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden, wie sie mit dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 geschaffen wurde (Art. 107 OG). Demnach gilt die Beschwerdefrist auch dann als gewahrt, wenn der Beschwerdeführer gegen die Verfügung fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 107 Abs. 1 OG). Art. 107 Abs. 2 OG schreibt vor, dass die unzuständige (insb. kantonale) Behörde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Verzug dem Bundesgericht weiterzuleiten hat. - Eine derartige Vorschrift fehlt für die staatsrechtliche Beschwerde.

Die Regel des Art. 32 Abs. 3 OG entspricht in Fällen, wo wie hier die Eingabe an das Bundesgericht zu richten wäre und fälschlicherweise einer kantonalen Behörde zugestellt wird, kaum mehr der zeitgemässen Auffassung. Die neuere Bundesgesetzgebung sieht vor, dass eine innert Frist an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingabe zur Wahrung der Frist genügt und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten ist (Art. 107 OG; Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 100 III 9 f. E. 2). Es liegt diesen neueren Vorschriften der Gedanke zugrunde, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 100 III 10). Die geltende Fassung von Art. 32 Abs. 3 OG, der für die staatsrechtliche Beschwerde gilt, und an den das Bundesgericht gebunden ist (Art. 113 Abs. 3 BV), befriedigt somit kaum mehr. Das ist für das Bundesgericht Anlass, das vorliegende Urteil der Kommission zu übermitteln, die sich mit der Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beschäftigt. Es kann sich aber nicht über die klare Vorschrift des Gesetzes hinwegsetzen, auch nicht in analoger Anwendung von Art. 107 Abs. 1 OG, der nur für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gilt. Dass damit im vorliegenden Fall die Rechtzeitigkeit und damit die Gültigkeit der Beschwerde davon abhängig ist, ob und wie schnell die kantonale Behörde die Eingabe ans Bundesgericht weiterleitet, ist unbefriedigend, kann aber am Ergebnis nichts ändern, solange eine Art. 107 Abs. 2 OG entsprechende Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung für die staatsrechtliche Beschwerde fehlt. Da das Obergericht die Beschwerde erst nach Ablauf der 30tägigen Frist zur Post gegeben hat, ist sie verspätet, sodass nicht darauf eingetreten werden kann.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 113 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 8 und Art. 21 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 32, Art. 89 und Art. 107 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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