Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 15 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

103 IV 198

103 IV 198

Rubrum

57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. August 1977 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 36 Abs. 5 VRV. Auch nach Art. 36 Abs. 5 VRV in der Fassung vom 22. Dezember 1976 ist Rechtsüberholen auf Autobahnen untersagt.

Erwägungen

Die allgemeine Regel, dass in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeuge links zu überholen sind und Rechtsüberholen grundsätzlich verboten ist, gilt auch auf Autobahnen. Auch auf diesen Strecken darf daher nur in den gesetzlich vorgesehenen, durch die Rechtsprechung näher umschriebenen Ausnahmefällen rechts überholt werden. Eine solche Ausnahme besteht auf Autobahnen einzig beim Fahren in parallelen Kolonnen, wenn die Fahrzeuge der rechten Kolonne zeitweise schneller fahren als jene der linken Kolonne (BGE 95 IV 88 unten, BGE 98 IV 318 E. 1). An dieser Praxis hat sich nichts geändert, und auch die Neufassung des Art. 36 Abs. 5 VRV vom 22. Dezember 1976 hat das Verbot des Rechtsüberholens nicht gelockert. Es ist nach wie vor untersagt, einem auf der Überholspur eingeholten Fahrzeug durch Ausschwenken in die Normalspur und anschliessendes Wiedereinbiegen in die linke Fahrspur rechts vorzufahren, gleichgültig, ob der Eingeholte die linke Spur hätte freigeben können oder nicht (BGE 95 IV 90, BGE 98 IV 318 E. 1).

Der Beschwerdeführer hat eindeutig ein solches verbotenes Rechtsüberholmanöver ausgeführt, indem er in einem Zug hinter dem eingeholten Pw. auf die Normalspur wechselte und unmittelbar nach dem Überholen dieses Fahrzeuges wieder in die Überholspur einbog. Von einem Einordnen in die lockere Kolonne auf der Normalspur und einem blossen Vorbeifahren mit dieser Kolonne kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer benützte vielmehr eine Lücke auf dem rechten Fahrstreifen dazu, den Wagen von K. als Einzelfahrer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit, als sie die rechte Kolonne aufwies, rechts zu überholen, um nach dem Wiedereinbiegen auf der Überholspur rascher vorwärts zu kommen. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers sind mutwillig.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 36 — der Erlass wurde am 1. Oktober 1998, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Dezember 2002, 1. April 2003, 14. Dezember 2003, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Oktober 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in