Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

103 IV 247

103 IV 247

67. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Oktober 1977 i.S. Moser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Regeste

Art. 286 StGB; Hinderung einer Amtshandlung. Wer sich weigert, aktiv an der Fahndung nach seiner Ehefrau mitzuwirken, und sich einer diesem Zwecke dienenden Befragung entzieht, begeht keine Hinderung einer Amtshandlung.

Erwägungen

5. Als Hinderung einer Amtshandlung ist das Verhalten des Angeklagten vom 7. Oktober 1976 gegenüber der St. Galler Polizei angesehen worden. Als der Beschwerdeführer mit Schwiegersohn und Kindern sein Auto bestieg, wurde er von zwei Polizisten nach seiner Ehefrau, die verhaftet werden sollte, gefragt. Er erklärte, man sehe ja, dass sie nicht hier sei. Dann fuhr er, um eine weitere Befragung zu vereiteln, brüsk davon. Die weitere Annahme der Anklage, dabei habe ein Polizist auf die Seite springen müssen und sei noch gestreift worden, ist hingegen nicht erwiesen, weshalb der Beschwerdeführer vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen wurde.

6. Hinderung einer Amtshandlung begeht, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB).

a) Die Amtshandlung, welcher der Beschwerdeführer ein Hindernis in den Weg gelegt haben soll, war die Verhaftung seiner Ehefrau. Die Befragung des Beschwerdeführers war zwar nicht die Verhaftung selber. Sie diente aber dazu, den Aufenthaltsort der Ehefrau zu ermitteln und damit die Verhaftung zu ermöglichen. Die Befragung des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort seiner Frau war daher eine Vorbereitungs- und Begleithandlung zum Vollzug der in der Verhaftung Frau Mosers bestehenden Amtshandlung. Deren Hinderung fällt daher an sich ebenfalls unter Art. 286 StGB (BGE 90 IV 139).

b) Die Flucht war ferner eine aktive Handlung, welche die Polizei hinderte, den Beschwerdeführer weiter über den Aufenthaltsort seiner Frau zu befragen oder von ihm sonst für die Verhaftung nützliche Auskunft zu erhalten. Sie war daher mehr als bloss passiver Widerstand (BGE 85 IV 143 f.; STRATENWERTH, BT II S. 584). Es erübrigt sich deshalb schon aus diesem Grunde, auf die kontroverse Frage einzutreten, ob und allenfalls wann passiver Widerstand eine Hinderung amtlicher Handlungen darstellen kann.

c) Die Befragung, welcher sich der Beschwerdeführer durch Flucht entzogen hat, bezweckte die Verhaftung der Ehefrau. Durch die ausweichende Antwort, man sehe, dass Frau Moser nicht da sei, und durch das brüske Wegfahren gab der Beschwerdeführer kund, dass er sich weigere, den Aufenthaltsort seiner Frau bekanntzugeben oder sonst Auskünfte zu erteilen, welche eine Verhaftung ermöglicht hätten. Zu solcher Auskunft war er nach dem massgeblichen Recht des Kantons St. Gallen auch nicht verpflichtet. Weder wird dies in der Anklage behauptet noch im angefochtenen Urteil dargetan. Bestand aber für den Beschwerdeführer keine Auskunftspflicht oder durfte er wenigstens eine Auskunft, welche zur Verhaftung seiner Frau verwendet worden wäre, verweigern (vgl. Art. 68 StPO SG), war er rechtlich nicht gehalten, an der Fahndung nach seiner Frau aktiv mitzuwirken. Folglich hat er durch die Verweigerung der Auskunft und durch die Flucht, mit der er eine weitere Befragung zu diesem Zweck abgeschnitten hat, die Polizei nicht rechtswidrig an der Verhaftung seiner Frau gehindert. Es stand der Polizei frei, die Fahndung nach Frau Moser pflichtgemäss fortzusetzen. Einen Befehl aber, den Beschwerdeführer selber wegzuführen, hatte die Polizei nicht.

d) Die Beschwerde ist daher zu schützen, soweit der Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB verurteilt wurde.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 286 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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